Titel: Compendium des (englischen) Patent-Gesezes.
Fundstelle: Band 20, Jahrgang 1826, Nr. XXI., S. 80
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XXI. Compendium des (englischen) Patent-Gesezes.Da es mehrerern unserer deutschen Leser nicht unangenehm seyn wird, das englische Patent-Gesez (Law of Patents) genau zu kennen, so wollen wir denselben hier eine treue Uebersezung des Compendium of the Law of Patents mittheilen, von welchem das Repertory of Patent Inventions bereits durch fuͤnf Monathe jedem seiner Hefte einen halben Bogen beigelegt hat. Unsere werthen Landsleute werden hieraus entnehmen, daß die Patent-Geseze unserer Regierungen auf dem festen Lande ohne Vergleich einfacher sind, als die englischen; namentlich zeichnen sich die k. preußischen durch die im Kanzelei-Wesen so seltene, Humanitaͤt aus: unentgeltliche Ausfertigung. Wir enthalten uns aller Bemerkungen uͤber den Geist und Kanzelei-Styl des englischen Gesezes, und der englischen Patente, und bemerken bloß, daß wir treu uͤbersezten. Man hat erst vor einigen Monathen in einem englischen Journale sich uͤber die ehemalige deutsche Kanzelei-Sprache lustig gemacht, und erzaͤhlt, wie ein englischer Minister, der ziemlich gut Deutsch verstand, weil er die Regensburger Reichstags-Abschiede nicht verstehen konnte, in den englischen Zeitungen ein Individuum suchte, welches aus dem Regensburgerschen uͤbersezen koͤnnte. Wir Deutsche haben indessen kein Regensburgerisch mehr, obschon wir noch keinen ganz deutschen Kanzelei-Styl, ja nicht einmahl eine deutsche Kanzelei-Sprache besizen; sind aber doch nicht mehr in jener Barbarei, in welcher man in dieser Hinsicht, wie man aus obigem Aufsaze ersehen wird, in England noch gegenwaͤrtig ist. Wir fanden uns gezwungen, zu vielen Woͤrtern das Englische (oder vielmehr das Lord Kanzlerische) beizuschreiben. Wenn die Englaͤnder uns uͤber das Regensburgerische auslachten, so duͤrfen wir sie auch uͤber ihr Lord Kanzlerisches (Lord-chancellorish) auspfeifen.A. d. Ueb. Compendium des Patent-Gesezes. I. Kapitel. Von Patenten uͤberhaupt. Alles, was die Krone verleiht, geschieht nicht durch Rescripte oder Zarten (deed or indenture), sondern durch gewisse Instrumente, offene Briefe (Letters patent) genannt, unter welchen das große Siegel haͤngt. In aͤlteren Zeiten, wo die Krone große Streken Waͤlder, und die Guͤter der Kloͤster besaß, die durch Parliaments-Beschluͤsse (Acts of Parliament) aufgehoben wurden, wo sie ohne Unterlaß verwirkte Guͤter einzog, geschahen solche Verleihungen sehr haͤufig, und bei verschiedenen Gelegenheiten. In neueren Zeiten hingegen beschraͤnken sie sich, außer den Adels-Briefen und Anstellungs-Patenten, gewoͤhnlich nur mehr auf Einen Gegenstand, naͤmlich darauf, daß sie einem Individuum das Monopol in irgend einem neuen Fabrikate, oder, wie man es gewoͤhnlicher heißt, in einer neuen Erfindung fuͤr eine bestimmte Zeit, die 14 Jahre nicht uͤbersteigen darf, erlauben. Der Hauptzwek dieser offenen Briefe oder Patente laͤßt sich, im Allgemeinen, wohl leicht einsehen; es gibt aber in dem Geseze, welches dieselben betrifft, einige Distinctionen, mit welchen nur wenige Personen gehoͤrig bekannt sind, und die außerordentliche Vorsicht, die man haben muß, wenn man sich Patente verschaffen, oder, wie man sagt, ansuchen will, (soliciting), ist nur wenigen bekannt, und wird daher auch nicht immer gehoͤrig beobachtet. Man hat auch wirklich behauptet, und zwar von Seite derjenigen, die mit diesem Gegenstande auf das Innigste vertraut sind, daß nicht der zehnte Theil der vielen Patente, die jaͤhrlich ausgetheilt werden, gehandhabt werden koͤnnte, wenn man sie nach aller Strenge untersuchen wuͤrde. Denjenigen, die mit diesem Gegenstande nicht gehoͤrig vertraut sind, wird es natuͤrlich scheinen, daß, wenn man einmahl die koͤnigliche Vollmacht zum Monopole in einer Erfindung erhalten hat, der Besizer derselben fuͤr die ganze Zeit, auf welche sein Patent lautet, ungestoͤrt in dem Besize desselben muͤsse bleiben koͤnnen. Allein, diese Ansicht ist durchaus unrichtig, und man kann sich nicht mehr taͤuschen, als wenn mall sie fuͤr wahr haͤlt; die Kraft oder Guͤltigkeit eines Patentes haͤngt nicht von dem beigefuͤgten großen Siegel (great seal), oder von der Vollmacht der Krone ab, die dieses Siegel andeutet; sondern von der Natur der Erfindung, von dem Benehmen des Erfinders oder Eigenthuͤmers bei dem Erhalten desselben, und von der Genauigkeit der Erklaͤrung (Specification). Wenn dieses alles nicht in jeder Hinsicht mit aller Strenge und Regelmaͤßigkeit beachtet wurde, so ist das Patent ohne alle Kraft, und der Erfinder hat Zeit, Talente, Muͤhe und Geld umsonst hinausgeworfen. Der Verfasser hat bei mehreren Gelegenheiten gefunden, daß die Parteien, fuͤr welche er Patente nachsuchen mußte, gaͤnzlich unbekannt mit dem wahren Umfange jener Vollmacht oder jenes Schuzes waren, welchen sie unter koͤniglicher Verleihung nachsuchten; er fand sie oͤfters durchaus ununterrichtet uͤber die Bedingungen, unter welchen sie sich hieruͤber sicher stellen konnten. In einigen Faͤllen hatte diese Unwissenheit bereits ehe, als er zu Rathe gezogen wurde, solche Fehler veranlaßt, denen in der Folge nimmermehr abgeholfen werden konnte. Er hat daher in folgender gedraͤngter Abhandlung versucht, eine so einfache, deutliche und faßliche Anleitung zusammenzustellen, daß ihm jedes Mißverstaͤndniß hieruͤber beinahe unmoͤglich zu seyn scheint, und jeder, der ein Patent sucht, sich darnach vor Schaden zu huͤten wissen wird. Indem man hier uͤber jene Puncte unterrichtet wird, welche man in aller Strenge zu beachten hat, wird man sich nicht bloß die Erlangung des Patentes erleichtern, sondern auch das erlangte Patent vollkraͤftig und guͤltig machen. Der Verfasser hat, bei Beruͤksichtigung dieses Zwekes, sorgfaͤltig vermieden, eine weitlaͤuftige Abhandlung uͤber diesen Gegenstand zusammenzutragen; denn er ist uͤberzeugt, daß bloß ein einfacher und deutlicher Unterricht hier noͤthig ist, und aller gelehrte Prunk hier nur eitles Gepraͤnge und unnuͤzer Wortkram seyn wuͤrde. Es kann hier nimmermehr der Zwek seyn, jeden Erfinder in den Stand zu sezen, sein Patent selbst anzusuchen und zu betreiben; im Gegentheile soll er nur auf die technischen Schwierigkeiten, die hierbei Statt finden, aufmerksam gemacht werden, und die Nothwendigkeit einsehen lernen, sich des geeigneten Rathes solcher Personen zu bedienen, die uͤber diesen Gegenstand praktische Erfahrung besizen. Vor Allem bedarf er des Beistandes bei Abfassung einer gehoͤrigen Erklaͤrung (Specification), damit er nicht, statt Schuz fuͤr das Privilegium zu erhalten, welches er ansucht, sich mit einer bloßen Form taͤuscht, und anderen einen Weg zeigt, welchen sie bloß einschlagen duͤrfen, um zu allen jenen Vortheilen zu gelangen, die seine Talente geschaffen und seine Arbeiten zur Reife gebracht haben. II. Kapitel. Ueber die Klugheit der Ertheilung der Patente, und der oͤffentlichen Bekanntmachung der Erklaͤrung derselben. Mehrere einsichtsvolle Maͤnner haben gezweifelt, ob es klug gethan sey, Patente zu ertheilen; unter diesen zeichneten sich vorzuͤglich die beiden lezten Ober-Richter auf der k. Hofgerichts-Bank (Chief Iustices of the Court of king's Bench) die Lords Kenyon und Ellenborough aus. Mehrere glauben noch jezt, daß alle Erfindungen fruͤher oder spaͤter zum Vorscheine kommen wuͤrden, wenn auch den Erfindern kein solcher Schuz ertheilt wuͤrde. Man kann als Antwort, fragen: Wuͤrde Hr. Watt jemahls die Dampfmaschine zu diesem Grade von praktischer Vollkommenheit gebracht haben, den sie gegenwaͤrtig besizt, wenn es keine Patente gaͤbe?Hr. Watt hat aber seine Dampfmaschine erst dann vollendet, als der Patent-Termin bereits verlaufen war. A. d. Ueb. Wuͤrden andere wichtige Erfindungen vollendet worden seyn, wenn schon die ersten Versuche in vielen Faͤllen so ungeheuere Auslagen veranlaßten, daß nur die Hoffnung des Lohnes eines ausschließenden Privilegiums die Erfinder veranlassen konnte, dieselben zu wagen? Man hat auch sehr gezweifelt, ob es klug sey, die Erklaͤrungen der Patente oͤffentlich bekannt zu machen. Lord Ellenborough nannte das Repertory of Arts „ein verderbliches Werk, weil es die englischen Erfindungen auch dem Auslande mittheilt.“ Ehe aber das Repertory of Arts erschien, kamen Auslaͤnder nach England, bloß um die Patent-Erklaͤrungen zur Einsicht zu erhalten, und Abschriften von denjenigen derselben in ihr Land zu schiken, die sie der Aufmerksamkeit werth hielten. Die Unstatthaftigkeit dieser Meinung, daß die Bekanntmachung der Patent-Erklaͤrungen nachtheilig und verderblich ist, erhellt daraus, daß es eine bekannte und leicht zu erweisende Thatsache ist, daß die meisten wichtigen Erfindungen, die jezt in England bluͤhen, urspruͤnglich im Auslande gemacht, und von daher durch verstaͤndige Leute, die durch unser bewundernswerthes Patent-System dazu aufgemuntert worden sind, nach England heruͤber gebracht wurden. Dieser Umstand allein kann vielleicht diejenigen zum Schweigen bringen, die sich gegen das Patent-System erklaͤrten, und es nicht geeignet fanden, diejenigen auf diese Weise zu belohnen, die eben dadurch so viel zur Wohlfahrt unserer Manufacturen beigetragen haben. Wir wollen zugeben, daß zuweilen einige Individuen durch Bekanntmachung ihrer Erfindungen leiden koͤnnen, indem Winke, die sie gaben, aufgegriffen werden koͤnnen, und dadurch die erste rohe Erfindung uͤbertroffen und uͤberfluͤßig gemacht werden kann. Allein, so etwas ist ein Gemeingut, und kann nicht von individuellem Interesse, billiger Weise, bestritten werden. Es ist uͤberdieß ein Hauptgrundsaz in dem Patent-Geseze, und Bedingung fuͤr jedes Patent, daß die Erklaͤrung (Specification) das Geheimniß des Erfinders oͤffentlich bekannt machen muß. Unter den vorzuͤglichsten Erfindungen und Entdekungen, welche England dem Auslande verdankt, wollen wir nur das neue Bleich- und Gaͤrbe-System, die Maschinen, Papier in großem Formate zu verfertigen, die Erfindung des Strohpapieres, und vor Allem die hoͤchst sinnreiche und wichtige Maschine zur Verfertigung der Kloben auf Schiffen auffuͤhren, die an den k. Docken zu Portsmouth und Chatham aufgestellt ist. Es ist ferner Thatsache, daß Fremde, und vorzuͤglich Americaner, ununterbrochen mit den wichtigsten Erfindungen zu uns heruͤber kommen, und wenn man die Listen der Patente betrachtet, die monathlich in dem Repertory of Arts bekannt gemacht werden, wird man sehen, daß gegenwaͤrtig beinahe so viele Patente auf Erfindungen von Auslaͤndern, als von eingebornen Englaͤndern ertheilt werden. Wenn es unklug ist, die Erklaͤrungen (Specifications) der Patente oͤffentlich bekannt zu machen, so muß die Royal Society, so wie jedes andere ausgezeichnete wissenschaftliche Institut, auch nichts weniger als klug seyn, wenn es seine Arbeiten bekannt macht, indem diese sehr oft die Grundlagen geworden sind, auf welche man spaͤter Patent-Erfindungen gebaut hat. Es wird wohl Niemand es wagen, eine solche Meinung, die im Widerspruche mit dem Verfahren aller gelehrten Gesellschaften in ganz Europa stuͤnde, zu vertheidigen; alle diese Gesellschaften machen ihre Arbeiten bekannt, um Wissenschaft allgemein zu verbreiten, und das Repertory of Arts traͤgt, wir duͤrfen es wohl mit Zuversicht behaupten, zu diesem wichtigen Zweke nicht wenig bei. III. Kapitel. Ueber die Form und den Gang bei der Patent-Verleihung. Nach dem 27. Statute Heinrich's VIII. Kap. 9., in welchem die Taxen der k. Aemter bei Verleihung der Patente bestimmt werden, wird befohlen, daß jede Ertheilung oder Verleihung des Koͤniges, die von seiner Hand unterzeichnet ist, und das große Siegel von England, Ireland und dem Herzogthume Lancaster in dem Fuͤrstenthume Wales erhalten soll, zu dem ersten Secretaͤre (principal-Secretary) oder zu einem der Schreiber des k. Siegels (clerks of the king's signet) gebracht werden muß. Einer dieser Schreiber des Siegels, zu welchem die Urkunde gebracht wird, muß, in Folge derselben Bill, binnen acht Tagen darauf, wenn der Koͤnig nicht das Gegentheil befehlen sollte, den Lord-Siegelverwahrer des Privat-Siegels hieruͤber beauftragen, und einer der Schreiber des Privat-Siegels muß, binnen acht Tagen darauf, nach gehoͤriger Pruͤfung des Lord-Siegelverwahrers, wenn nicht Gegenbefehl kommt, eine Vollmacht an den Lord Kanzler oder Großsiegel-Verwahrer (Lord Chancellor or Keeper of the great seal etc.) zur Unterschrift und Besiegelung mit dem großen Siegel ausstellen. Dieß geschieht nun Alles gewoͤhnlich auf folgende Weise. 1) Der Erfinder macht eine eidliche Erklaͤrung (Affidavit) in welcher er aussagt, daß er irgend etwas entdekt oder erfunden hat, was er umstaͤndlich beschreibt, und daß er der erste und wahre Erfinder hiervon ist. 2) Macht er ein Ansuchen (petition), um ein Patent auf diese Erfindung oder Entdekung. 3) Das Ansuchen wird von dem Staats-Secretaͤre des Haus-Departements (Secretary of State for the Home Department) dem General-Solicitator (Attorney or Solicitor General) zugestellt. 4) Der General Solicitator erstattet hieruͤber Bericht. 5) Der General Solicitator erhaͤlt eine, von dem Souveraͤne unterzeichnete, Vollmacht zur Bill. 6) Der General Solicitator faßt eine Bill fuͤr das Patent ab, welche gleichfalls von dem Souveraͤne unterzeichnet wird. 7) Die Bill und die Abschrift davon werden einem der Schreiber des Signettes (clerks of the signet) und des Privat-Siegel-Lordes (Lord Privy seal) zugestellt. 8) Der Patent-Traͤger erhaͤlt das große Siegel, und in Folge der dabei obwaltenden Bedingung (proviso or condition) wird. 9) eine Beschreibung der Erfindung im Kanzelei-Hofe (Court of Chancery) einregistrirt, die man die Erklaͤrung (Specification) nennt. Waͤre dieses Compendium ein Buch fuͤr die Praxis in dieser Sache, so muͤßten eine Menge besonderer Anleitungen fuͤr das in jeder obigen Hinsicht noͤthige Verfahren angegeben werden. Da es sich hier aber bloß darum handelt, dem Erfinder in seinem Ansuchen um ein Patent mit Huͤlfe einer in der Formalitaͤten-Praxis bereits wohlerfahrnen Person beizustehen, so werden wir hier bloß die wesentlichen Puncte angeben, welche besonders beachtet werden muͤssen: diese sind, das Caveat, das Ansuchen, die eidliche Erklaͤrung oder das Affidavit in Bezug darauf, und die Erklaͤrung oder Specification. IV. Kapitel. Das Caveat ist nichts anderes, als eine Erinnerung oder eine Notiz, die bei gewissen Stellen, durch welche jedes Patent zu laufen hat, hinterlegt wird, und in welchem die Natur der Erfindung zugleich mit dem Verlangen beschrieben ist, daß kein Patent uͤber diesen Gegenstand ertheilt wird, ohne daß die in dieser Notiz vorgemerkten Personen daruͤber in Kenntniß gesezt werden; und dieß ist das sogenannte Caveat. Die Natur und die Wirkung eines Caveat verstehen nicht alle Leute richtig, oder vielmehr sie wird haͤufig mißverstanden. Viele Erfindungen wurden den eigentlichen Erfindern abgejagt, weil sie sich voll Vertrauen auf die vermeintliche Sicherheit verließen, die das Caveat geben sollte. Man hat haͤufig geglaubt, daß ein Caveat das ausschließliche Recht auf eine Erfindung während der Zeit, als man das Patent ansucht, eben so sichert, als ob man bereits ein Patent erhalten haͤtte; daß der Erfinder dadurch in den Stand gesezt wird, seine Erfindung mit Sicherheit während der Zeit in Ausuͤbung zu bringen, waͤhrend welcher er noch mit Vollendung und Bestimmung ihres Werthes beschaͤftigt ist; daß, weil er ein Caveat eingereicht hat, Niemand ein Patent auf die Erfindung erhalten, oder dieselbe in Anwendung bringen kann, die er in Anspruch nimmt; daß, wenn man ein Caveat eingereicht hat, man das Recht auf sein Patent gesichert hat, man mag um dasselbe anlangen, wann man will; mit Einem Worte, daß es fuͤr alle Wuͤnsche und Absichten ein Patent fuͤr Ein Jahr seyn soll (denn so lange bleibt das Caveat in Kraft), und alle Jahre erneuert werden kann. Dieses irrige Vertrauen auf die Kraft und Wirkung eines Caveat war sehr haͤufig die Ursache großen Schadens fuͤr die Erfinder; es ist wirklich zum Erstaunen, wie eine so irrige Meinung jemals verbreitet werden konnte, obschon es vielleicht noch mehr zu bewundern ist, wie diese Meinung so allgemein vorherrschend werden konnte, als sie wirklich ist. Der Verfasser dieses Aufsazes fand in dem Laufe seiner Erfahrung diesen Irrthum wirklich beinahe allgemein; und es ist sehr zu wuͤnschen, daß die Erfinder sich gegen den Betrug moͤchten gehoͤrig warnen lassen, welchem sie sich selbst durch ein solches Mißverstaͤndniß des wahren Begriffes eines Caveat bloßstellen. Ein Caveat gibt, statt aller Sicherheit, im Gegentheile nur wenig Nuzen; in manchen Faͤllen ist es sogar gut, gar kein Caveat einzureichen. Wenn es eingereicht wird, soll es in sehr allgemeinen Ausdruͤken abgefaßt seyn, sonst kann die Erfindung von irgend einem durchtriebenen Kopfe, dem man das Caveat-Buch einsehen laͤßt, das jeder, fuͤr eine Kleinigkeit, einsehen kann, dem Erfinder abgejagt werden. Die Furcht vor solcher Freibeuterei ist durchaus keine Chimaͤre. Der Verfasser kennt selbst verschiedene Faͤlle, wo der Freibeuter wirklich allen Vortheil von der Erfindung hatte, und dieß zwar einzig und allein durch das Caveat, zu welchem der Erfinder sich verfuͤhren ließ. Der allgemeine Gebrauch, Caveats einzureichen, entstand wahrscheinlich durch die Weisung in dem Kosten-Buche (Book of Costs), daß, wenn man um ein Patent in der ersten Instanz ansucht, man ein Caveat in dem Amte der Attorneys und General Solicitatoren und auch in dem Groß-Siegel-Amte (Office of the great seal) einreichen muß. Dieser Rath ist sehr oft unzeitig, und dient haͤufig zu nichts anderem, als zur unnoͤthigen Vermehrung der Auslagen fuͤr ein Patent. Der Attorney oder General-Solicitator wird bei jedem Ansuchen um ein Patent, von dem Staats-Secretaͤre befragt: ob er es gut findet, daß das Patent ertheilt werde; und ein Caveat ist bloß eine Aufforderung (doquet or request), daß diese Beamten der Partei Nachricht geben sollen, wenn irgend ein Patent fuͤr eine aͤhnliche Erfindung, wie jene, fuͤr welche hier um Schuz nachgesucht wird, verlangt werden sollte. Wenn die Partei, auf die Nachricht, daß um ein Patent auf eine aͤhnliche Erfindung nachgesucht wird, es wahrscheinlich findet, daß dasselbe dasjenige Patent beeintraͤchtigen koͤnnte, woruͤber dieselbe ein Caveat eingereicht hat, so meldet sie sich gegen dieses Patent, und beide Parteien werden folglich vor den General-Solicitator geladen, damit jede privatim und confidentiell ihre besonderen Anspruͤche geltend machen kann. Es geschieht indessen zuweilen, daß die Parteien, obschon sie weit von einander entfernt leben, und offenbar nie mit einander Gemeinschaft hatten, dessen ungeachtet zufaͤllig dieselbe Erfindung machen. In diesem Faͤlle war es ehevor Sitte, zu einer Untersuchung zu schreiten, um zu bestimmen, wem von beiden die Prioritaͤt der Erfindung angehoͤrt; gegenwaͤrtig pflegt man aber den Parteien zu rathen, sich zu verbinden und gemeinschaftlich ein Patent zu nehmen, oder die Sache so zu schlichten, daß die Erfinder nicht wechselseitig Concurrenten werden. Die hier angegebene Ursache dieses Compromisses beweiset zugleich die Richtigkeit der obigen Bemerkungen uͤber den Mißverstand der Wirkung des Caveat. Da beide Theile im Besize des wechselseitigen Geheimnisses sind, so steht es, wenn der General-Solicitator einem derselben das Patent zusprechen sollte, dem anderen frei, die Erfindung noch ehe oͤffentlich bekannt zu machen, als ein Patent ertheilt werden kann, d.h., ehe dasselbe das große Siegel erhalten kann, in welchem Faͤlle dann das Patent unkraͤftig waͤre, und die Erfindung oͤffentliches Eigenthum wuͤrde. Dieß ist vielleicht mehr als hinreichend, um die Natur eines Caveat zu erklaͤren, und es ist jezt nur noch noͤthig, die Faͤlle anzuzeigen, wo ein Caveat wirklich nuͤzlich ist. Es ist rathsam, ein Caveat einzureichen, wenn man nicht so leicht bestimmen kann, ob es klug ist, ein Patent zu nehmen, sey es nun, daß man nicht so viel Geld daran wen den kann, oder daß man sein Geheimniß vorlaͤufig aus verschiedenen Gruͤnden anderen Leuten, z. V. Arbeitsleuten oder anderen, deren Nach und Beistand man noͤthig hat, mittheilen muß. In einem wie in dem anderen dieser Faͤlle wird es gut seyn, ein Caveat einzureichen, indem es alle diese Leute hindert, auf eine betruͤgerische oder hinterlistige Weise ein Patent auf die Erfindung zu erschleichen, welche man denselben im Vertrauen mittheilen mußte. Man muß aber hierbei nicht vergessen, daß dieses Caveat diese Leute nicht hindert, die Erfindung oͤffentlich bekannt zu machen, und dadurch dem wirklichen Erfinder die Moͤglichkeit zu benehmen, ein vollguͤltiges Patent zu erhalten. Aus diesen Gruͤnden wird es immer gut sey, so bald als moͤglich und als es die Klugheit in anderer Hinsicht gestattet, ein Patent anzusuchen, und, in sofern es nur immer moͤglich ist, Niemanden mit der Natur der Erfindung bekannt zu machen, ehe das Patent das große Siegel erhalten hat. Es ist gut, ein Caveat einzureichen, wenn man um ein Patent anhaͤlt, damit nicht andere mit dem Erfinder nach dem großen Siegel in die Wette laufen, und vor demselben ein Patent auf dieselbe Erfindung erhalten. Dieß kann man dann als sehr wahrscheinlich vermuthen, wenn man ein Patent fuͤr eine aus dem Auslande heruͤber gebrachte Erfindung ansucht. Das Ansuchen um ein Patent kann aus verschiedenen Gruͤnden verschoben worden seyn, waͤhrend eine andere Person in der Zwischenzeit davon Nachricht erhaͤlt, und gleichfalls um ein Patent ansucht. Fuͤr diesen Fall erklaͤrte der gegenwaͤrtige Kanzler, Lord Eldon in der Streitsache Dyer: „daß er kein anderes Mittel wisse, den Streit zu entscheiden, als demjenigen das Patent zu ertheilen, der am schnellsten gelaufen ist.“ Nachdem man ein Patent erhalten hat, wird es allgemein fuͤr gut erachtet, mit den Caveats waͤhrend der ganzen Dauer des Patent-Termines fortzufahren, damit, ohne Vorwissen des Patent-Traͤgers, kein Patent auf eine aͤhnliche Erfindung an gesucht werden, und dieser die Verleihung eines Patentes auf eine Erfindung verhindern kann, die seine Patentrechte beeintraͤchtigte; dieß koͤnnte sonst geschehen, wenn die Gegenpartei nicht gehoͤrig unterrichtet wuͤrde. Durch dieses empfehlenswerthe Fortsezen des Caveat waͤhrend der Dauer des Patent-Termines wird oͤfters ein Eingriff in die Patent-Rechte mit einer kleinen Ausgabe beseitigt; zugleich wird auch alle Gefahr fuͤr das urspruͤngliche Patent umgangen, welches nicht selten einer strengen Untersuchung bei dem Gerichts unterliegt, wenn man vor demselben eine Klage uͤber Eingriffe in das Patent-Recht anbringt. Das Patent kann in diesem Faͤlle nur dann aufrecht erhalten werden, wenn es in jeder Hinsicht vollkommen ist. Der sel. Lord Oberrichter (Lord Chief Justice), Lord Ellenborough, versagte, als General-Solicitator, mehrere Patente aus dem Grunde, weil sie andere Patente beeintraͤchtigten. Es muß indessen eine sehr auffallende Beeintraͤchtigung seyn, wenn der General-Solicitator sich dadurch veranlaßt sehen kann, es auf sich zu nehmen, auf diese Art zu entscheiden, da die Parteien daruͤber Klage fuͤhren koͤnnen, und des Vortheiles einer Jury genießen, vor welcher competente Zeugen vernommen werden duͤrfen. Die General-Solicitatoren sind durch ihre vielen verschiedenen und wichtigen Dienstgeschaͤfte zu sehr in ihrer Zeit beschrankt, als daß sie die Zeugen-Aussagen in ihrem ganzen Umfange pruͤfen koͤnnten; sie verstehen auch, in der Regel, zu wenig Chemie und Mechanik, um geneigt zu seyn, in so schwierigen Faͤllen zu entscheiden. Zuweilen geschieht es, daß die Entscheidung des General-Solicitators den Parteien nicht genuͤgt, oder daß die Personen, die bei der Erfindung interessirt sind, oder ein Recht auf dieselbe ansprechen, nicht mehr an der Zeit sind, sich dem weiteren Laufe des bereits fortgeschrittenen Patentes zu widersezen. In diesem Faͤlle reicht man gewoͤhnlich ein Caveat bei dem großen Siegel ein; allein, dieses Verfahren ist, selbst in Hinsicht auf die Kosten, schlecht; der Kanzler hat naͤmlich meistens entschieden, daß das Patent, nachdem es einmahl bis zum großen Siegel gekommen ist, nicht mehr aufgehalten werden soll. Dieß war die gewoͤhnliche Sitte bei dem Kanzelei-Hofe (Court of Chancery), und Lord Eldon hat, noch uͤberdieß, gewoͤhnlich verordnet, daß die Gesuchs-Kosten um Aufhebung des Caveat bei diesem Hofe von jener Partei bezahlt werden, die das Caveat einreichte, waͤhrend sie ehevor von beiden Parteien getragen wurden, d.h., jede Partei ihre eigenen Kosten bezahlte. Die Wirkung dieses Verfahrens war, daß man boßhafter Weise ein Patent Wochen, zuweilen Monathe lang zu großem und unersezlichen Schaden des Patent-Traͤgers verzoͤgern konnte, bloß wegen der unbedeutenden Auslage fuͤr das Caveat beim großen Siegel. Nach dem gegenwaͤrtigen Verfahren aber ist es anders; die Furcht vor den Auslagen hat einen guten Theil unnuͤzer Haͤndel vermieden. Das Formular zu einem Caveat ist folgendes: naͤmlich: Caveat vor Ertheilung eines Patentes an irgend eine Person oder Personen auf – – (Hier wird der Titel oder Gegenstand der Erfindung hergeschrieben, fuͤr welche man Schuz verlangt), ohne daß es dem A. B. zu etc. angezeigt wird.“ Im Original so: Caveat against grauting a patent to any person or persons forwithout notice to A. B. of etc.“ A. d. Ueb. V. Kapitel. Eidliche Erklaͤrung (Affidavit) und Ansuchen (Petition). Die eidliche Erklaͤrung und das Ansuchen sind wichtiger, als man gewoͤhnlich glaubt, da alles weitere Verfahren mit dem Patente sich darauf gruͤndet. Man muß daher so viel moͤglich dafuͤr sorgen, daß die Erfindung mit aller Genauigkeit in denselben beschrieben ist. Wenn der Titel, welchen man der Erfindung in der eidlichen Erklaͤrung gibt, nicht richtig ist, so wird das Patent dadurch selbst mangelhaft und kraftlos. Bei Abfassung der eidlichen Erklaͤrung muß man auf die Erklaͤrung (Specification) Ruͤksicht nehmen, welche als eine Hauptbedingung des Patentes folgen, und bei deren Abfassung man große Sorgfalt und Genauigkeit tragen muß, um sie vollstaͤndig zu machen, so daß dem Patente volle Guͤltigkeit dadurch zugesichert wird. Man muß den Titel, den man der Erfindung in der eidlichen Erklaͤrung gibt, wohl erwaͤgen, damit er genau die Erfindung bezeichnet, fuͤr welche man ein Patent verlangt; er darf weder mehr noch weniger begreifen, als die Thatsachen ausweisen; er darf nicht von einer neuen Erfindung sprechen, wo es sich bloß um eine Verbesserung handelt; er darf sich nicht auf Eine Methode beschraͤnken, wenn es sich um mehrere Methoden handelt, und umgekehrt. Wenn man zwei verschiedene Methoden erfunden hat, um dieselbe Sache hervorzubringen, und diese in der Specification beschrieben werden, und man nur auf Eine derselben unter dem Titel Einer Methode ein Patent erhielt, so ist dieß ein Capital-Fehler in dem Patente, und umgekehrt; denn das Gesez ahndet Betrug in diesen Fallen, und verhaͤngt folglich schwere Strafen. Man muß daher bei Abfassung der eidlichen Erklaͤrung wohl Acht geben, daß der in dieser der Erfindung gegebene Titel genau derselbe ist, wie in dem Patente, womit die Erklaͤrung des Patentes gleichfalls uͤbereinstimmen muß. Obschon leztere wirklich ein besonderes Instrument ist, sollte sie doch in gewisser Hinsicht als eines und dasselbe, oder als Fortsezung oder Wiederholung desselben betrachtet werden. Mangel an Aufmerksamkeit auf diesen Punct ist haͤufig die Ursache, warum so viele Patente unkraͤftig sind. Die Unsicherheit der Patente wird von den Unachtsamen nur zu oft einem Mangel des Gesezes zugeschrieben, welches doch, außer in einem Faͤlle, nicht besser seyn koͤnnte. Wuͤrden sie die vorgeschriebenen Formen beachten, und ihre Patente ordentlich nehmen, so wuͤrden sie in den meisten Fallen sicher seyn. Man koͤnnte heute zu Tage viele Patente wegen der Mangelhaftigkeit ihres Titels außer Kraft sezen. Die eidliche Aussage muß nicht zu umstaͤndlich und kleinlich in Beschreibung der Erfindung seyn, indem der Titel des Patentes, waͤhrend der selbe durch die Stellen durchlaͤuft, von irgend Jemanden gesehen werden kann, der dann die Natur der Erfindung daraus kennen lernt, und allen Vortheil fuͤr sich behält, wie wir bei dem Caveat bemerkten. Die Form der eidlichen Aussage, die auf einem Eides-Staͤmpel zu 2 Shill. 6 p. (1 fl. 30 kr.) geschrieben, und vor einem Master, oder auf dem Lande, vor einem Master Extraordinary in Chancery, beschrieben werden muß, ist folgende:In der Ursprache: A. B. of –, maketh outh and saith, that after much study and expense he hath inventedThat he is the first and true inventor thereof, and that the said invention is entirely new, and has never been practised or used by any other person or persons, to the best of his Knowledge and belief.A. B.Sworn atthisday of Before me, C. D. A. B. beschwor und sagte aus, daß er nach vielem Nachdenken und Aufwande – (Hier kommt der genaue Titel der Erfindung) – erfunden hat; daß er der erste und wahre Erfinder hiervon, und daß die besagte Erfindung ganz neu ist, und von Niemanden jemals angewendet oder gebraucht wurde, nach seinem besten Wissen und Gewissen. A. B. Beschworen zu –, den – des Monathes –“ Von mir C. D. Die Form des Ansuchens ist folgende:In der Ursprache: To the king's Most Excellent Majesty.The humble Petition of A. B. ofSheweth, That your Petitioner hath, after much study and expense, inventedwhich invention he believes will be of great public utility. That he is the true and first inventor thereof, and that the said invention hath not been practised or used by any other person or persons whatsoever, to the best of his Knowledge and belief.Your Petitioner therefore humbly prays your Majesty will be graciously pleased to grant unto him, his executors, administrators, and assigns, your Majesty's Royal Letters Patent, under the Great Seal of Your Majesty's United Kingdom of Great Britain and Ireland, for the sole use, benefit and advantage of his said invention within that part of your Majesty's United Kingdom of Great Britain and Ireland, called England, your dominion of Wales and Town of Berwick-upon-Tweed, for the term of fourteen years, pursuant to the statute in that case made and provided.And your petitioner will ever pray etc.“ „An des Koͤniges excellenteste Majestaͤt. Die unterthaͤnige Bitte des A. B. zu... zeigte, daß Euer Bittsteller nach vielem Nachdenken und Aufwande – (Hier kommt der Titel oder Gegenstand der Erfindung, worauf man Patent verlangt) – erfand, welche Erfindung, wie er glaubt, von großem Nuzen seyn wird; daß er der erste und wahre Erfinder derselben ist, und daß diese Erfindung durchaus noch von Niemanden angewendet und benuͤzt wurde, nach seinem besten Wissen und Gewissen. Euer Bittsteller bittet daher unterthaͤnig, Euere Majestaͤt moͤge gnaͤdig geruhen, ihm, seinen Agenten, Verwaltern und Bevollmaͤchtigten Euerer Majestaͤt koͤnigliche Patent-Briefe unter dem großen Siegel Euerer Majestaͤt vereinigten Koͤnigreiches von Groß-Britannien und Ireland zu verleihen, bloß zu dem Gebrauche, Vortheile und Nuzen dieser Erfindung in jenem Theile von Euerer Majestaͤt vereinigtem Koͤnigreiche von Groß-Britannien und Ireland, welcher England heißt, in Euerer Herrschaft Wales und in der Stadt Berwick-upon-Tweed, auf die Frist von vierzehn Jahren, gemaͤß des fuͤr diesen Fall erlassenen und vorgesehenen Statutes. Und Euer Bittsteller wird immer bethen etc.“ Wenn das Patent sich auf die Colonien erstreken soll, muͤssen, nach dem Worte: Tweed auch noch die Worte: und in allen auswaͤrtigen Colonien und Pflanzungen Euerer Majestaͤt (and in all your Majesty's Colonies and Plantations abroad) eingeschaltet werden. Ein Patent fuͤr England erstrekt sich nicht uͤber Schottland und Ireland; fuͤr jedes dieser Laͤnder muß ein Patent besonders angesucht werden. VI. Kapitel. Von der Erklaͤrung (Specification). In den fruͤheren Zeiten, wo man erst anfing Patente zu ertheilen, forderte man von dem Patent-Traͤger nicht, daß er irgend eine Beschreibung seiner Erfindung einregistriren lassen sollte; als aber die General-Solicitatoren, welche das Recht haben, dem Patent-Traͤger jede Bedingung aufzulegen, die sie geeignet finden, sahen, daß die spaͤter entstandene Sitte, dem Patente selbst eine lange Beschreibung der Erfindung einzuverleiben, theils sehr unbequem, theils sehr unzureichend und selbst nichts weniger als sicher fuͤr den Erfinder war, indem seine Erfindung ihm abgejagt und oͤffentlich bekannt gemacht werden konnte, noch ehe sein Patent das große Siegel erhielt; so befahlen sie, daß eine vollstaͤndige und umstaͤndliche Beschreibung der Natur der Erfindung, und der Art und Weise, wie sie angewendet werden soll, in der Kanzelei innerhalb einer gewissen Zeitfrist von Ausfertigung des Patentes einregistrirt werden muß, indem sonst das Patent als null und nichtig angesehen wird. Diese Zeitfrist war, nach der verschiedenen Ansicht des jedesmaligen General-Solicitators, verschieden. Sie war ein mal auf vier Monathe festgesezt, dann auf Eines; gegenwaͤrtig ist sie, fuͤr die gewoͤhnlichen Faͤlle, auf zwei Monathe bestimmt. Man kann aber, noͤthigen Falles, auf geeignetes Ansuchen bei dem General-Solicitator, ehe er seinen Bericht zu Gunsten des Patentes abgibt, auch einen laͤngeren Termin erhalten, und fuͤr den Fall, daß man auch fuͤr Schottland ein Patent ansucht, sind vier Monathe zugestanden. Wenn fuͤr Ireland ein Patent nachgesucht wird, sind sechs Monathe erlaubt. Bei Abfassung dieses Instrumentes ist die groͤßte Sorgfalt und Genauigkeit nothwendig; wenn es in irgend einer Hinsicht fehlerhaft ist, so leidet das Patent darunter. Dieser Gegenstand wird unten bei der Abhandlung uͤber die Patent-Geseze noch einmal in Betrachtung kommen, wo alles vorkommen wird, was zur genauen Kenntniß aller Erfordernisse einer solchen Erklaͤrung fuͤr jeden Fall nothwendig ist. Jede andere Art, diesen Gegenstand zu erklaͤren, koͤnnte nur irre fuͤhren; die Hauptsache einer solchen Erklaͤrung ist, die Erfindung so zu beschreiben, daß nach Verlauf des Patent-Termines jeder, der nur die gewoͤhnliche Geschiklichkeit in dem betreffenden Fache besizt, diese Erfindung nachahmen und benuͤzen kann. VII. Kapitel. Geist des Patent-Gesezes. Nach dem gemeinen Rechte in England, welches vorzuͤglich das natuͤrliche Recht der Vernunft ist (which is principally the natural law of reason) ist aller Handel und alles Fabrik-Wesen als vollkommen frei (perfectly free) zu betrachten, und nichts kann mehr verhaßt seyn, als Monopol, sowohl in der Theorie, als in der Praxis. In den Zeiten der Feudal-Verfassung, wo Grund und Boden und das Eigenthum der ganzen Nation fuͤr das Eigenthum eines nach Willkuͤhr herrschenden Monarchen angesehen wurde, der dasselbe nach Belieben zerstuͤkeln, und seinen Guͤnstlingen davon schenken konnte, was er wollte, war es indessen nicht ungewoͤhnlich, Befugnisse zu Monopolen durch Patent-Briefe zu ertheilen, die spaͤter jedoch durch Statut 21 des Koͤniges Jakob I. c. 3. sehr beschraͤnkt wurden. Der Zwek dieses Statutes war, alle Monopole, deren Verleihung seit einiger Zeit eine hoͤchst verderbliche Ausdehnung erreicht hatte, gaͤnzlich zu zerstoͤren und aufzuheben; da man es aber fuͤr eine große Aufmunterung zur Foͤrderung des Handels und der Fabriken hielt, wenn man allen, die zu diesem lobenswerthen Zweke beitragen, ihre Entdekungen und neu errichteten Fabriken als ausschließliches Eigenthum belaͤßt, so wurde eine Ausnahme von diesem Statute unter der Bedingung gemacht, daß man den eigentlichen Erfindern vierzehn Jahre lang durch Patent-Briefe, die man ihnen ertheilt, gestattet, ihre neuen Fabriken allein zu betreiben. Es ist also nur unter dieser Bedingung, daß ein Patent irgend eine Kraft besizt. Was immer nicht in diesen Worten und in dem klaren Sinne dieser Ausnahme in dem Statute begriffen ist, ist nicht bloß unguͤltig, sondern durchaus gesezwidrig (absolutely illegal), und wenn irgend Jemand dadurch leidet, so hat er das Recht dreifachen Schaden-Ersaz und dreifache Kosten nach dem 4ten Abschnitte dieses Statutes zu verlangen. Um nun das Gesez klar auf diesen Gegenstand anzuwenden, wird es zuvoͤrderst noͤthig seyn, die Haupt-Puncte dieses Statutes aufzufuͤhren, und als Commentar der wichtigsten und kraͤftigsten Worte in denselben Faͤlle beizufuͤgen, die sich wirklich ereigneten, und darnach eine solche Erklaͤrung der Kraft derselben aufzustellen, die mit dem Gange der Entscheidungen uͤber diesen Gegenstand im Einklange steht. Statut uͤber die Monopole. 21. Jakob. I. c. 3. unter dem Titel: Acte in Betreff der Monopole und Befreiungen mittelst Patent-Rechtes, und die dabei vorkommenden Strafen, (An Act concerning Monopolics and Dispensations, with Patent Laws, and Forfeitures thereof.) I. Insofern Se. excellenteste Majestaͤt nach ihrem koͤniglichen Urtheile und ihrer gesegneten Neigung fuͤr das Wohl und die Ruhe ihrer Unterthanen im Jahre des Herren 1610 fuͤr das ganze Reich und fuͤr die Nachkommenschaft im Druk ausgehen ließ, daß alle Verleihungen und Monopole, alle Befreiungen von Strafgesezen, alle Gewalt von dem Geseze loszusprechen, oder uͤber Strafen sich abzufinden, gegen die Geseze Seiner Majestaͤt sind: welche Erklaͤrung Sr. Majestaͤt vollkommen uͤbereinstimmend, und gleichlautend mit den aͤlteren und Grundgesezen dieses Reiches ist: insofern Se. Majestaͤt ferner gnaͤdig geruhten, ausdruͤklich zu befehlen, daß kein Bittsteller sich herausnehmen soll, Se. Majestaͤt uͤber Gegenstaͤnde dieser Art zu bewegen; dessen ungeachtet aber, durch falsche Darstellungen und unwahre Behauptungen, als geschaͤhe es zum allgemeinen Besten, viele solche Verleihungen zu großen Schaden und Nachtheil der Unterthanen Sr. Majestaͤt, gegen die Geseze dieses Ihres Reiches, und gegen Sr. Majestaͤt hoͤchst koͤnigliche und gesegnete auf obige Weise bekannt gemachte, Willens-Meinung ungebuͤhrlich erhalten und gesezwidrig in Ausuͤbung gebracht wurden; so gefaͤllt es Sr. Majestaͤt, auf das unterthaͤnige Ansuchen der geistlichen und weltlichen Herren und der Gemeinen, die in diesem Parliament versammelt sind, zur Vermeidung dessen, und Vorbeugung deßgleichen fuͤr die Zukunft, zu erklaͤren und beschließen durch dieses gegenwaͤrtige Parliament; daß alle Monopolien und Ertheilungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Briefe und offene Briefe (Monopolics, commissions, grants, licences, charters and letters patent), die ehevor gewissen Personen, oder einer Person, politischen Koͤrpern oder Corporationen von was immer fuͤr einer Art verliehen, oder gemacht wurden, um innerhalb dieses Koͤnigreiches und der Herrschaft Wales ausschließlich und allein zu kaufen oder zu verkaufen, zu arbeiten oder zu verfertigen, oder zu brauchen, so wie jedes andere Monopol, jede Gewalt, Freiheit oder Faͤhigkeit andere zu befreien, oder Erlaubniß oder Duldung zu ertheilen, um etwas zu thun, zu brauchen, oder auszuuͤben, was gegen den Inhalt oder Verordnung irgend eines Gesezes oder Statutes ist, oder irgend eine Vollmacht zu irgend einer solchen Befreiung, Erlaubniß oder Duldung, die gemacht oder erhalten werden soll, zu ertheilen oder zu machen; oder sich mit irgend Jemanden uͤber irgend eine Strafe, oder Poͤn abzufinden, die durch ein Statut bestimmt ist, oder Antheil, Gewinn oder Vortheil bei irgend einer Strafe, Poͤn oder Geld-Summe zu haben, die nach irgend einem Statute vor dem Gerichte zu erlegen ist; und uͤberhaupt Alles, was darauf nur einiger Massen abzielt, solche Ungebuͤhren einzufuͤhren, zu errichten, zu bestaͤrken, zu foͤrdern, oder aufrecht zu halten; alles dieß uͤberhaupt, als gegen die Geseze des Reiches, null und nichtig seyn, und auf keine Weise in Gebrauch, oder Ausfuͤhrung gebracht werden soll. II. Ist ferner erklaͤrt und beschlossen, unter obiger Auctoritaͤt, daß alle Monopole, und alle solche Ertheilungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Briefe und offene Briefe, Kundmachungen, Verbothe, Beschraͤnkungen, Vollmachten zur Beihuͤlfe, und alle anderen auf Obenbesagtes hinzielenden Gegenstaͤnde und Dinge, so wie die Kraft und Guͤltigkeit eines jeden derselben, ein fuͤr alle Mahl in der Folge gepruͤft, angehoͤrt, untersucht und bestimmt werden muͤssen, und zwar nach dem gemeinen Rechte dieses Reiches, und nicht anders. III. Ist ferner, unter obiger Auctoritaͤt, beschlossen, daß alle Personen, politische Koͤrper und Corporationen, welche Namen sie immer haben moͤgen, die jezt sind, oder spaͤter kommen, durchaus unfaͤhig und untauglich seyn sollen, irgend ein Monopol oder irgend eine solche Ertheilung, Verleihung, Erlaubniß, Brief, offenen Brief, Proclamation, Verboth, Beschraͤnkung, Vollmacht zu Beistand, oder irgend etwas, was auf Freiheit, Gewalt, Faͤhigkeit, die darauf gegruͤndet ist oder seyn will, zu haben, zu gebrauchen, auszuuͤben, oder gebrauchen zu lassen. IV. Ist ferner, unter obiger Auctoritaͤt beschlossen, daß, wenn irgend Jemand jemahls nach Verlauf von 40 Tagen von dem Schluße der gegenwaͤrtigen Sizung des Parliaments gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt, oder gestoͤrt seyn sollte, oder wenn seine Guͤter oder Schloͤsser auf irgend eine Weise eingezogen, angegriffen, zerstreut, genommen, weggefuͤhrt oder vorenthalten werden sollten unter dem Vorwande, oder bei Gelegenheit eines solchen Monopoles, oder irgend einer solchen Ertheilung, Verleihung, Erlaubniß, Gewalt, Freiheit, Faͤhigkeit, offener Briefe, Proclamation, Verbothes, Beschraͤnkung, Vollmacht zu Beistand, oder irgend etwas, was darauf Bezug hat, und ansucht, von irgend einer dieser Belaͤstigungen befreit zu seyn; daß dann, und in jedem solchen Faͤlle, derselbe seine Abhuͤlfe nach dem gemeinen Geseze durch Klage, die auf dieses Statut gegruͤndet ist, finden soll: welche Klage in den Courts of the King's Bench Common Pleas and Exchequer, oder in irgend einer dieser Stellen gegen ihn oder gegen jene, die ihn auf diese Weise gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt oder gestoͤrt haben, oder gegen ihn oder jene, die seine Guͤter oder Schloͤsser eingezogen, angegriffen, zerstreut, genommen, weggefuͤhrt oder vorenthalten haben, gehoͤrt und entschieden werden muß, wo durch jeder, der auf diese Weise gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt oder gestoͤrt wurde, oder dessen Guͤter und Schloͤsser eingezogen, angegriffen, zerstreut, genommen, weggefuͤhrt oder vorenthalten wurden, drei Mahl so viel Entschaͤdigung erhalten soll, als er dadurch erlitt, daß er auf diese Weise gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt oder gestoͤrt wurde, oder daß seine Guͤter und Schloͤsser eingezogen, angegriffen, zerstreut, genommen, weggefuͤhrt oder vorenthalten wurden, nebst doppelten Kosten: und soll in solchen Processen sowohl zum Aufheben, als zur Verlaͤngerung derselben, auf keine Weise irgend eine Entschuldigung wegen Nicht-Erscheinens, kein Schuz, kein Eid (wager of law), keine Huͤlfe, kein Gesuch, Privilegium, Vergleich (injunction), oder Einhalt-Befehl auf irgend eine Weise angesucht, ertheilt, zugelassen oder erlaubt seyn; auch nicht mehr als eine Einrede. Und wenn irgend Jemand, nachdem es bekannt gemacht wurde, daß die obwaltende Klage auf dieses Statut gegruͤndet ist, eine solche Klage nach dem gemeinen Geseze vor dem Gerichte durch irgend einen Befehl, darboth, oder durch eine Vollmacht oder Auctoritaͤt, außer dergleichen waͤre von dem Gerichtshofe (Court), vor welchen solche Handel gebracht werden, und von welchen sie abhaͤngen, erlassen worden, aufheben oder verlaͤngern will, oder, nachdem die Klage abgeurtheilt wurde, die Ausfuͤhrung des Unheiles durch irgend einen solchen Befehl oder Verboth, oder durch Vollmacht oder Auctoritaͤt, außer durch Erklaͤrung eines Versehens (writ of error or attaint) aufheben oder verschieben wollte, oder lassen wollte, daß dann derselbe fuͤr sein Vergehen in alle Strafen, Bußen und Verwirkungen verfallen und damit zu belegen seyn soll, die durch das Statut of Provision and Praemunire im XVI. Jahre der Regierung Koͤnigs Richard II. verordnet und vorgesehen sind. V. Wird nichts desto weniger beschlossen, erklaͤrt und festgesezt, daß keine vorerwaͤhnte Erklaͤrung sich uͤber Patente und Privilegium-Ertheilungen fuͤr den Termin von 21 Jahren oder darunter, die ehevor zur Allein-Verfertigung, oder Bereitung irgend einer neuen Art von Fabrication innerhalb dieses Koͤnigreiches dem wahren Erfinder dieser Artikel, die andere zur Zeit der Patent-Ertheilung nicht verfertigten, insofern sie weder gegen die Geseze noch fuͤr den Staat dadurch nachtheilig sind, daß sie den Preis der Waaren in dem Lande erhoͤhen, das Gewerbe beeintraͤchtigen, oder uͤberhaupt nachtheilig sind, ertheilt wurden, erstreken sollen, sondern daß dieselben eben so in Kraft bleiben sollen, als ob die gegenwaͤrtige Acte nicht erlassen worden waͤre; und wenn dieselben fuͤr langer als 21 Jahre gegeben worden sind, daß dann dieselben nur fuͤr die Zeit von 21 Jahren von dem Datum der ersten Ertheilung des Patentes oder Privilegiums in solcher Kraft bleiben sollen, als sie dann haben wuͤrden, wenn sie nur fuͤr 21 Jahre ertheilt worden waͤren, und wenn diese Acte nie gemacht, oder zum Vorscheine gebracht worden waͤre, und in keiner anderen. VI. Wird auch beschlossen, erklaͤrt und festgesezt, daß keine vorerwaͤhnte Erklaͤrung sich auf ein in der Folge zu ertheilendes Patent, oder eine Privilegium-Ertheilung fuͤr den Termin von 14 Jahren oder darunter zur Allein-Verfertigung, oder Betreibung irgend neuer Fabrikationen, deren andere zur Zeit dieser Patent-Ertheilung sich nicht bedienen, insofern sie weder gegen die Geseze noch dadurch fuͤr den Staat nachtheilig sind, daß sie den Preis der Waaren in dem Lande erhoͤhen, oder die Gewerbe beeintraͤchtigen, oder uͤberhaupt nachtheilig sind, erstreken soll; besagte 14 Jahre von dem Datum der ersten Ertheilung des Patentes oder Privilegiums an gerechnet, so daß dieselben so in Kraft bleiben sollen, als ob diese Acte nie gemacht worden waͤre, und in keiner anderen. (Die Fortsezung folgt.)