Titel: | Miszellen. |
Fundstelle: | Band 27, Jahrgang 1828, Nr. LXXXII., S. 314 |
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LXXXII.
Miszellen.
Miszellen.
Verzeichniß der zu London vom 2. bis 19. Januar 1828
ertheilten Patente.
Dem William Gossage,
Chemiker in Leamington Priors, Warwick: auf Verbesserungen in der Construction
von Haͤhnen, um Fluͤßigkeiten ablaufen zu lassen. Dr. 2. Januar
1828.
Dem Thomas Botfield,
Kohlen- und Eisenhaͤndler in Hopton-court, Shropshire: auf
Verbesserungen im Verfertigen des Eisens oder dem Verfahren Eisen zu schmelzen
und darzustellen. Dd. 2. Jan. 1828.
Dem James Hall, jun.,
Faͤrber in Ardsall bei Manchester: auf
Verbesserungen im Faͤrben von ganzen Stuͤken mittelst Maschinen.
Dd. 2. Jan.
1828.
Dem William Morley,
Spizenfabrikant in der Stadt Nottingham: auf
Verbesserungen an oder Zusaͤzen zu gewissen Maschinen, die jezt zum
Verfertigen der sogenannten Bobbin- oder Nezspizen gebraucht werden. Dd. 9. Jan.
1828.
Dem James Andrew Hunt
Grubble, Schreiber zu Stanton Saint Bernard, Wills: auf eine
Waͤrme abgebende erhizte Wand, um Fruͤchte zur Reife zu bringen.
Dd. 9. Jan.
1828.
Dem James Gilbertson,
Gewuͤrzhaͤndler zu Hertford, Hertfordshire: auf eine Verbesserung
oder Verbesserungen in der Construction von Oefen, wodurch sie ihren eigenen Nuß
verzehren. Dd. 15.
Jan. 1828.
Dem Charles Hooper,
Scherenschleifer in Spring Gardens, in der Pfarrei Marston Bigot, Somersetshire:
auf eine verbesserte Maschine, um wollene und andere Zeuge zu scheren und zu
krazen. Dd. 15. Jan. 1828.
Dem John Evans, dem
juͤngern, Papiermacher in Morton Mills, bei Wallingford, Berks: auf
gewisse Verbesserungen an Dampfmaschinen. Dd. 15. Jan. 1828.
Dem Joseph Blades,
Gentleman in Clapham, Surrey: auf eine Verbesserung im Steifen wasserdichter
Huͤte. Dd. 15. Jan. 1828.
Dem William Newton,
Mechaniker und Maschinenzeichner in Chanceylane, Holborn: auf einen verbesserten
chirurgischen Stuhl mit verschiedenem Zubehoͤr, zu nuͤzlichen
Zweken bestimmt. Dd.
15. Jan. 1828.
Dem George Daniel
Harris, Tuchmacher in Fieldplace, bei Stround in Gloucestershire:
auf seine Verbesserungen im Zurichten und Zubereiten des wollenen Garns, und im
Reinigen, Zurichten und Vollenden wollener Tuͤcher und anderer Fabrikate
und an dem Apparate, wodurch dieses bewirkt wird. Dd. 15. Jan. 1828.
Dem Thomas Falconer
Atlee, Gentleman in Prospect Place, Deptford, Kent: auf
Verbesserungen an Baͤndern oder Klammern, um Maste, Bugspriete und
Segelstangen zusammenzuhalten, die auch zu anderen Zweken anwendbar sind. Dd. 15. Jan.
1828.
Dem William Erskine
Cochrane, Esq. in Regentstreet, London: auf Verbesserungen an gewissen
Apparaten zum Abkuͤhlen und zu anderen Zweken. Dd. 15. Jan. 1828.
Dem Joshua Taylor
Beale, Mechaniker in Churchlane,
Whitechapel, London und George Richardson Porter, Kaufmann in Old
Broadstreet: auf eine neue Methode Hize zu verschiedenen Zweken mitzutheilen.
Dd. 19. Jan.
1828.
Dem William Paravall,
Thierarzt in Knightsbridge, in der Grafschaft Middlesex: auf Verbesserungen in
der Einrichtung und Anwendung von Schuhen ohne Naͤgel fuͤr die
Fuͤße von Pferden und gewissen anderen Thieren. Dd. 19. Jan. 1828.
Dem George Jackson,
Gerichtsanwalt in St. Andrew, Dublin: auf Verbesserungen
an der Maschinerie zum Vorwaͤrtstreiben von Bothen und anderen
Fahrzeugen, welche Verbesserungen auch fuͤr Wasserraͤder und zu
anderen Zweken anwendbar sind. Dd. 19. Jan. 1828.
(Aus dem Repertory of Patent-Inventions, Febr.
1828, S. 138.)
Verzeichniß der zu London vom 14. April bis 8. Mai 1813
ertheilten und seitdem verfallenen Patente.
Dem Charles Augustus
Bushby, Architect in New Millmanstreet in der Pfarrei St. Pancras, in der Grafschaft Middlesex: auf gewisse Methoden, um Wehren und Werfte
in Canaͤlen, Haͤfen und Fluͤßen zu bauen. Dd. 14. April
1813.
Dem Richard Coupland
und Frederik
Coupland, Fabrikanten in Leeds in der
Grafschaft York: auf ihre Fabrication von Shals, Seilen, seidenen
Schnuͤren, gestreiften und ungestreiften Cachemirs und
verschiedenfarbigen Zeugen aus einem Gemenge von thierischer und vegetabilischer
Wolle, die ohne Oehl zu Garn vorbereitet und gesponnen wird. Dd. 28. April
1813.
Dem Samuel Whitfield,
Kupferschmied in Birmingham in der Grafschaft Warwick:
auf verbesserte Staͤnder fuͤr Kochgefaͤße und andere
Geraͤthschaftene Dd. 28. April 1813.
Dem Joseph Hamilton,
Gentleman in der City von Dublin: auf Verbesserungen an
Zusaͤzen zu Maschinen, um Ziegelsteine, Mauersteine und irdene Geschirre
zu machen. Dd. 28., April 1813.
Dem Thomas Mead,
Mechaniker in Scots Street, in der Pfarrei Sculcoates, in der Grafschaft York,
auf eine Kette ohne Ende von besonderer Construction, mit Zubehoͤr,
welche mit Huͤlfe anderer mechanischen Apparate zu sehr vielen
nuͤzlichen Zweken anwendbar ist. Dd. 28. April 1813.
Dem Samuel Evans,
Paͤchter in der Grafschaft Denbigh: auf gewisse Verbesserungen in der Art
Muͤhlwerke und Maschinen in Bewegung zu sezen, die auch anwendbar ist, um
Wasser aus Bergwerken heraufzupumpen, so wie zu anderen nuͤzlichen
Zweken. Dd. 1. Mai
1813.
Dem Thomas Walker,
Maschinenbauer in der City von Norwich: auf verschiedene Verbesserungen in der
Construction von horizontalen Windmuͤhlen, die man zu allen Arten von
Maschinen brauchen kann, welche durch den Wind wirken muͤssen. Dd. 5. Mai
1813.
Dem Charles Broderip,
Gentleman in Great Portland Street, in der Grafschaft Middlesex: auf
Verbesserungen an Gefaͤßen, die zum Erhizen von Fluͤßigkeiten und
anderen Substanzen dienen. Dd. 5. Mai 1813.
Dem William Reid aus
Foot Dee, Aberdeen, Scotland: auf ein Instrument, welches nach unwandelbaren
Principien construirt ist, und dazu dient, um die mannigfaltigen bei der
Schifffarth, in der practischen Mathematik, Trigonometrie, der Bestimmung von
Hoͤhe und Entfernung vorkommenden Faͤlle oder Probleme schnell und
sicher ohne alle Tabellen irgend einer Art (die Meridiantafeln ausgenommen) zu
berechnen, und das auch alle Kenntnisse umfaßt, die von Winkeln
abhaͤngen. Dd. 8. Mai 1813.
Dem Thomas Daking,
Gaͤrber in Bocking in der Grafschaft Essex: auf eine Methode
Fluͤßigkeiten zur Fabrication von Leder und anderen Producten zu erhizen.
Dd. 8. Mai
1813.
Dem Jakob Erat,
Harfenmacher in Wardour Street, in der Grafschaft Middlesex: auf Verbesserungen
in der Construction von Pedalharfen. Dd. 8. Mai 1813.
Dem John Fisher in
Millend in der Grafschaft Buckingham und Laiton Cooke, Landagent in Haymarket, in der
City von Westminster: auf verbesserte Gitter und die Methode sie zu befestigen.
Dd. 11. Mai
1813.
Dem William Bullok,
Schlosser und Messinggießer in Newman Street, in der Grafschaft Middlesex, und
James Boaz,
Mechaniker in Glasgow, Scotland: auf gewisse verbesserte
Maschinen, Instrumente oder Einrichtungen, die bei Thuͤren und
Fensterlaͤden anwendbar sind, so daß sie nicht aufgebrochen oder durch
den Wind oder auf andere Art heftig zugeschlagen werden koͤnnen, welche
Verbesserungen zum Theile auch zu anderen nuͤzlichen Zweken anwendbar
sind. Dd. 15. Mai
1813.
Dem Edward Cowper,
Eisenkraͤmer in der Pfarrei St. Mary, Newington Butts, in der Grafschaft
Surey: auf gewisse Verbesserungen an Maschinen, die man gewoͤhnlich
gebraucht, um die Enden des Papiers abzuschneiden. Dd. 20. Mai 1813.
(Aus dem Repert. of Patent Invent. Febr. 1828, S.
136.)
Statuten der Leipziger polytechnischen Gesellschaft.Diese Gesellschaft wurde durch Anregung des um die Landwirthschaft und
Technologie gleich verdienten Professor, Friedr. Pohl in Leipzig, gegruͤndet. Sie zaͤhlt bereits an
80 Mitglieder, und wird sich noch bedeutend vermehren. Durch sie soll in
diesem Jahre eine polytechnische Schule in's Leben treten, wozu bereits mit
einigen Individuen in den naturwissenschaftlichen Studien ein Lehrversuch
gemacht wurde. Es ist erfreulich, wenn man sich in dem Lande, in dem der
Mensch durch Noth zur Arbeit gezwungen ist, von der Nothwendigkeit
uͤberzeugt, daß, um mit den Nachbarstaaten und dem Auslande ferner zu
konkurriren, die Arbeiten mehrseitige Kenntnisse bedingen, welche nur von
zwekmaͤßigen polytechnischen oder Gewerbsschulen erlangt werden
koͤnnen.
§. 1. Der Zwek der Leipziger polytechnischen
Gesellschaft ist im Allgemeinen Befoͤrderung des Gewerbswesens und
im Besonderen der technischen Gewerbe des Vaterlandes. Um diesen Hauptzwek zu
erreichen, werden: a) zunaͤchst die
Grundwissenschaften der Gewerbslehre beachtet; b) deren
Anwendung auf die Gewerbe selbst genau eroͤrtert; c) das Vorhandene in der Gewerbslehre und dem Gewerbswesen
wissenschaftlich untersucht; d) neuere Entdekungen,
Erfindungen und Fortschritte im Gewerbswesen untersucht und nach Befinden
befoͤrdert, Vorurtheile beseitigt und Behinderungen gepruͤft; e) anschauliche Huͤlfsmittel in geordneten
Sammlungen herbeigeschafft, als: Buͤcher, Abbildungen, Modelle,
Geraͤthe, Maschinen, rohe und vorgerichtete Stoffe und Waaren.
§. 2. Die Gesellschaft beabsichtet hierbei, nicht nur sich selbst zu
unterrichten und sich der zu Gebote stehenden Huͤlfsmittel zur eigenen
Belehrung zu bedienen, sondern auch das gepruͤfte Bessere zu weiterer
Benuzung zu verbreiten und zu befoͤrdern, zu welchem Ende sie a) Gewerbsgelehrten und Gewerbsbuͤrgern die
Benuzung ihrer Sammlungen und sonstigen Huͤlfsmittel verstattet; b) vorgelegte Fragen beantwortet, Aufschluͤsse
und Gutachten ertheilt, oder solche veranlaßt; c) in
zweifelhaften Faͤllen Versuche anstellt und selbige immer naͤheren
Pruͤfungen unterwirft; d) durch Lehre, Schrift
oder sonstige Andeutungen auf Verbesserungen und Befoͤrderungen im
Gewerbswesen aufmerksam macht; e) neue Gewerbszweige
ermittelt und zu deren Befoͤrderung und Emporhebung die Hand bietet, und f) junge Gewerbsgenossen bildet, und dafern und so weit
es ihre Mittel verstatten, auf Begruͤndung eines polytechnischen Instituts
bedacht ist.
§. 3. Um Zwek und Absicht zu erreichen, haben sich die Mitglieder zu einer
bleibenden Gesellschaft vereinige, und zu deren obersten Leitung das weiter unter
§. 6. angegebene Direktorium erwaͤhlt.
§. 4. Der fernere Beitritt als Mitglied der Gesellschaft ist jedem Manne, der
Sinn fuͤr Befoͤrderung der Gewerbswissenschaft hat, offen.
§. 5. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und korrespondirenden
Mitgliedern. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf vorhergegangenen, jedem
Gesellschaftsmitgliede zustehenden, Vorschlag, wodurch an sich, wenn nicht wichtige,
sofort zu bescheinigende Gruͤnde sich gegen die Aufnahme finden, das
Direktorium ohne Weiteres ermaͤchtiget ist, das Diplom zur Aufnahme
auszufertigen. Jedes Mitglied erhaͤlt ein Exemplar von den Statuten, und ist
durch die Aufnahme selbst zu deren Aufrechthaltung und Beobachtung verpflichtet.
§. 6. Das Direktorium besteht aus 1) dem Direktor, 2) dem
Vice-Direktor, 3) dem Sekretaͤr, 4) dem Kassirer und 5) acht
Deputirten, aus welchen lezteren auch der Vice-Direktor erwaͤhlt
wird.
§. 7. Dem Director steht a) im Allgemeinen die
oberste Leitung und Aufsicht aller die Gesellschaft und deren Angelegenheiten
betreffenden Gegenstaͤnde zu; b) er autorisirt saͤmmtliche Ausgaben
durch einen schriftlichen Bewilligungsschein; c) alle im
Namen der Gesellschaft ergehende Schriften vollzieht derselbe ohne Ausnahme, unter
Mitunterschrift des Sekretaͤrs und des Kassirers dann, wenn die Sache eine
Geldangelegenheit betrifft; d) derselbe hat zwar die
oberste Leitung uͤber die Mittel der Gesellschaft; bei wichtigen
Vorfaͤllen jedoch zieht er das ganze Direktorium dabei zu Rathe und vernimmt
vor der Verfuͤgung dessen Erinnerungen, so wie er auch in allen anderen
dringenden Faͤllen ermaͤchtigt ist, dasselbe zu versammeln und mit
selbigem zu berathschlagen; e) derselbe ist fuͤr
seine Handlungen oder Vernachlaͤßigungen der Gesellschaft nach den
bestehenden Landesgesezen verantwortlich.
§. 8. Der Vice-Direktor tritt in Abwesenheit oder in anderen
Behinderungsfaͤllen des Direktors ganz an dessen Stellen, und so wie ihm in
dieser Beziehung dessen Rechte zustehen, so uͤbernimmt er aber auch dessen
Verpflichtungen.
§. 9. Der Sekretaͤr ist Direktorialmitglied und fuͤhrt a) das Protokoll bei allen Versammlungen der
Gesellschaft, das er stets in der naͤchsten Sizung vorzulesen hat; b) uͤber die Angelegenheiten der Gesellschaft hat
er mit archivarischer Ordnung und Puͤnktlichkeit Akten zu halten; c) er hat das Siegel des Instituts in Verwahrung, und
vollzieht mit dem Direktor alle fuͤr die Gesellschaft auszustellenden und
sonst ergehenden Schriften; d) ihm liegt die
Ausfertigung der Urkunden, Briefe, Diplome, kurz aller Namens der Gesellschaft zu
erlassenden Schriften ob; e) er hat vor der Hand und bis
ein besonderer Bibliothekar noͤthig wird, die Bibliothek und sonstigen
Sammlungen der Gesellschaft unter seiner unmittelbaren Aufsicht und Verwahrung, und
haͤlt daruͤber vollstaͤndige Kataloge und Verzeichnisse; f) derselbe besorgt die Ausgabe und Cirkulation der
Schriften; g) ausser den Protokollen bei ordentlichen
und außerordentlichen Versammlungen haͤlt er noch besondere
Aktenstuͤke, worinnen alle die Gesellschaft betreffende Angelegenheiten genau
verzeichnet werden; h) bei seiner Abwesenheit von
Leipzig, oder in sonstigen Behinderungsfaͤllen, hat er zu Besorgung der
Sekretariats-Geschaͤfte einen Substituten zu bestellen und denselben
dem Direktor anzuzeigen; i) er ist fuͤr seine
Handlungen oder Vernachlaͤßigungen der Gesellschaft nach den bestehenden
Landesgesezen verantwortlich, was auch von seinem Substituten guͤltig
ist.
§. 10. Der Kassirer ist Direktorialmitglied und hat a) den baaren und eingehenden Kassenbestand in seinem Beschlusse; b) er uͤbernimmt alle an die Gesellschaft
gehoͤrigen Gelder; c) er leistet alle Zahlungen,
welche der Direktor an die Kasse anweist; d) die von ihm
ausgestellten Quittungen haben in Bezug auf die Gesellschaft vollguͤltige
Wirkung; e) er legt bei jeder Hauptversammlung eine
Hauptrechnung auf Verlangen des Direktoriums, aber auch zu jeder anderen Zeit einen
Rechnungs-Extrakt und eine summarische Uebersicht des Kassenbestandes vor;
f) wenn die Rechnung uͤberall erledigt ist,
ist ihm ein von dem Direktor, dem Sekretaͤr und zweien Deputirten vollzogener
Justifikationsschein auszustellen, worauf er die Rechnung selbst mit allen dazu
gehoͤrigen Belegen zur Aufbewahrung im Archive an den Sekretaͤr
abgibt; g) alle das Kassenwesen betreffende Schriften
hat er zugleich mit dem Direktor zu vollziehen; h) er
ist fuͤr seine Handlungen oder Vernachlaͤßigungen auch den
Landesgesezen, gleich jedem andern Verwalter oͤffentlicher Gelder,
verantwortlich, und wird auf Verlangen der Gesellschaft auf die Constitution vom
anvertrauten Gute verpflichtet.
§. 11. Das gesammte Direktorium waͤhlt die kuͤnftig
noͤthig werdenden Offizianten und Bedienungen, schließt die erforderlichen
Miethkontrakte ab, und unterzieht sich in den außerordentlichen Berathungen der
Leitung der wichtigsten Vorfallenheiten, woruͤber sodann in der
naͤchsten ordentlichen Versammlung der Gesellschaft Vortrag geschehen
soll.
§. 12. Hinsichtlich der Versammlungen ist bestimmt, daß: a) die ordentlichen Versammlungen zu gewissen Tagen und
Stunden der Woche gehalten, und dabei die allgemeinen
Gesellschafts-Angelegenheiten sowohl, als die nach §. 1. und 2. statt
findenden Verhandlungen verlesen oder besprochen werden; b) die Direktorial-Versammlungen, welche vom Direktor zusammen
berufen und so oft angestellt werden, als es das Direktorium fuͤr
nuͤzlich haͤlt; hierzu koͤnnen auch außer den
Direktorial-Mitgliedern, wenn es noͤthig wird, besondere
Repraͤsentanten einzelner Gewerbe zur Berathung gezogen werden; c) Hauptversammlungen werden halbjaͤhrlich in der
Oster- und Michaelis-Meß-Zahlwoche, nach vorgaͤngiger
oͤffentlicher Einladung gehalten, und es werden dabei vorzugsweise die
Resultate der gepflogenen Verhandlungen bekannt gemacht, Vorschlaͤge
fuͤr das naͤchste halbe Jahr gemacht, die Wahlen der fungirenden
Mitglieder, dafern solche noͤthig geworden sind, vorgenommen, die
Hauptrechnungen, ingleichen die Kataloge und sonstigen Verzeichnisse uͤber
Sammlungen und Huͤlfsmittel vorgelegt.
§. 13. Nach zwei Jahren wird allemal eine neue Wahl des Direktors erfolgen;
von den Deputirten gehen alljaͤhrlich zwei ab, und werden an deren Stelle
zwei neue erwaͤhlt, und es soll fuͤr die ersten drei Jahre das Loos,
kuͤnftig aber die Anciennitaͤt entscheiden, so daß allemal die beiden
aͤltesten Deputirten abgehen.
§. 14. Dem Sekretaͤr und Kassier bleibt es nachgelassen, nach
vorhergegangener halbjaͤhriger Aufkuͤndigung ihr Amt
niederzulegen.
§. 15. Alle Beschluͤsse geschehen nach Stimmenmehrheit, und die bei
ordentlichen oder außerordentlichen Versammlungen ausbleibenden Mitglieder
erklaͤren stillschweigend mit dem, was die Anwesenden
verfassungsmaͤßig entschieden haben, ihre volle Zufriedenheit; bei Gleichheit
der Stimmen steht dem Direktor die Entscheidung zu.
§. 16. Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet und berechtigt, mit Rath
und That fuͤr das Beste der Gesellschaft zu wirken, den Versammlungen, dafern
sie durch wichtige Hindernisse sich nicht abgehalten finden, beizuwohnen,
uͤber alle in Vortrag gebrachte Gegenstaͤnde ihre Meinung zu
eroͤffnen, auch selbst desfallsige Vorschlaͤge zu thun.
§. 17. Jedes außerordentliche Mitglied hat dermalen eine halbjaͤhrige
Steuer von einem Thaler an den Kassirer, jedesmal zu Ostern und Michaelis
faͤllig, zu bezahlen, und jedes neu eintretende Mitglied hat einen Thaler
Eintrittsgeld zu entrichten. Jedoch soll das Direktorium ermaͤchtigt seyn,
das Eintrittsgeld sowohl, als die gewoͤhnliche Steuer, wenn selbiges dazu
Veranlassung findet, ganz oder theilweise zu erlassen.
§. 18. Saͤmmtliche Direktorialmitglieder verpflichten sich zu
unentgeldlicher Verwaltung ihrer Funktionen, und haben daher nur die baaren Auslagen
zu berechnen.
Ueber den neuen Einbruch des Stollens unter der Themse,
der bereits durch die Zeitungen bekannt gemacht wurde,
enthaͤlt das Mechanics' Magazine, N. 230, S. 428 dd. 49. Jaͤner
einen umstaͤndlichen Bericht. Es war am 42. Jaͤner l. J. um 6 Uhr
Morgens, bei eintretender Fluth, daß, ohne alle vorausgegangene Anzeigen, die Erde
ploͤzlich anfing hereinzudruͤken, und ein Loch sich bildete, durch
welches das Wasser mit solcher Gewalt hereinbrach, daß der Arbeiter dadurch aus
seiner Zelle hinausgeworfen wurde. Da man sich bald uͤberzeugte, daß keine
Huͤlfe moͤglich war, wurde den Arbeitern befohlen, sich zuruͤk
zu ziehen. Hrn. Brunel's Sohn
blieb, mit noch 3 Arbeitern, zuruͤk; kaum war er aber mit denselben einige 20
Fuß von dem Schilde weg, als das Wasser die Luft in diesem unterirdischen Gange mit
solcher Gewalt verdraͤngte, daß alle Lichter ausgeblasen wurden. Indessen
ging das Wasser den Zuruͤkgebliebenen bald uͤber die Mitte, und sie
konnten nur durch Schwimmen sich retten. Hier fiel ein Theil des Geruͤstes
uͤber sie ein. Hr. Brunel d. juͤng. ward dadurch am Knie beschaͤdigt, und
zufaͤllig durch das Wasser zu der Stiege hingefuͤhrt, wo er hinauf
getragen werden mußte. Seine drei treuen Gefaͤhrten ertranken, nebst zwei
Alten und einem Knaben. – Der Donner, den das einstuͤrzende Wasser
erregte, soll fuͤrchterlich gewesen seyn.
Das Loch zeigte sich, als es Tags darauf von Hrn. Brunel d. Vater untersucht wurde, 9 Fuß lang und
zwischen 4 und 5 Fuß breit.
Das Mechanics' Magazine bemerkt, daß Hr. Brunel darin fehlte, daß er seit des
lezten Unfalles das Bett des Flusses nicht genauer untersuchen und keinen
schuͤzenden Schild im Grunde desselben anbringen ließ; daß er zu leichtsinnig
verfuhr etc. Nach geschehenem Unfalle weiß jeder zu tadeln. Der Fehler liegt, wie
wir schon oͤfters bemerkten, darin, daß der Stollen nicht tief genug angelegt
wurde, worin uns bereits Ein Bergmann beistimmte (polyt.
Journal Bd. XXVI. S. 284.) und wohl alle
beistimmen werden. Wenn dieser Bau verungluͤkt, so ist es kein Schaden (das
Menschenleben der armen Arbeiter abgerechnet); er hat ja nur Lumpen (Banknoten)
gekostet. Wenn aber dadurch, daß er verungluͤkte, auch die Idee, Wege unter
den Fluͤssen durchzugraben, verungluͤken, d.h. aufgegeben werden
sollte, so laͤßt sich der Schaden, den Hr. Brunel anrichtete, nicht berechnen.
Schifffahrt unter Wasser.
Hr. White sagt in seiner History of Inventions and Discoveries (Mechan. Register, N. 33, S. 296) „der
Amerikaner Fulton hat vor einigen Jahren ein Both
gebaut, in welchem 8 Mann mit Mundvorrath fuͤr 20 Tage 400 Fuß tief unter
Wasser fahren konnten. Sie hatten Luft fuͤr 8 Stunden. In einem kleineren
Bothe blieb Hr. Fulton
eine Stunde lang unter Wasser, fuhr waͤhrend dieser Zeit eine halbe Meile
weit in verschiedener Tiefe, und sprengte im Hasen zu Brest ein Schiff in die
Luft, indem er unter demselben Feuer anlegte. Waͤhrend des lezten
americanischen Krieges machten die Americaner mehrere Versuche, unsere Schiffe
in der Naͤhe der Kuͤste auf diese Weise in die Luft zu
sprengen.“ (Da der Vorrath an Luft nur fuͤr 8 Stunden war, so
konnte dieß nicht nach dem Systeme des Ars. Schultes
seyn, obschon auch Fulton um zehn Jahre spaͤter
kam, als Schultes.)
Ueber Labarraque's Desinfections-Fluͤßigkeit.
Dr. Granville las am 20. Hornung (wie wir bereits im
polyt. Journ. B. XXIV. S. 375.) bemerkten)
einen Aufsaz, uͤber die Bestandtheile der
Desinfections-Fluͤßigkeit des Hrn. Labarraque vor der Royal-Society zu London vor. Dieser Aufsaz wurde im Quarterly Journal of Science, April, abgedrukt. Nach
Hrn. Granville waͤre
diese Desinfections-Natron-Fluͤßigkeit eine Mischung aus
Natrum-Chlorid und aus chlorsaurem Kali.
Ehe Dr. Granville's Aufsaz erschien, habe ich in dem Philosophical Magazine, Mai, gezeigt, daß dieß
unmoͤglich die Zusammensezung der in Frage stehenden Fluͤßigkeit seyn
kann, indem 1) die Menge des von Hrn. Labarraque angewendeten Kochsalzes nicht Chlorine genug
enthaͤlt, um das kohlensaure Natron in die von Granville angegebenen Salze zu verwandeln, und 2) es erwiesen ist, daß die
Aufloͤsung von kohlensaurem Natron-Chlorine verschlingt, ohne
Kohlensaͤure zu entwikeln.
In der lezten Nummer des Quarterly Journal hat Hr.
Faraday diesen Gegenstand
mit seiner gewohnten Genauigkeit untersucht, und meine fruͤher
geaͤusserten Ansichten bestaͤtigt, denen er noch verschiedene andere
wichtige Thatsachen beifuͤgte. Er fand, daß, wenn man nach Labarraque's Vorschriften in den von
ihm angegebenen Verhaͤltnissen arbeitet, „vom Anfange bis zum Ende
der Operation keine Spur Kohlensaͤure sich aus der Aufloͤsung des
kohlensauren Natrons entwikelt, obschon Chlorine kraͤftig eingesogen
wird.“ Hr. Faraday findet, wie auch ich angegeben habe, daß die
Desinfections-Fluͤßigkeit bis zur Trokenheit abgeraucht werden kann,
und doch noch Bleichkraft behaͤlt. „Er bemerkt, daß ungeachtet der
vollkommenen Weise, in welcher Chlorine sich durch Krystallisation und langsames
Verdampfen abscheiden laͤßt, es doch gewiß ist, daß man durch schnelles
Verdampfen eine scheinbar ganz trokene Masse erhaͤlt, die noch starke
bleichende Kraft besizt.“ Er betrachtet das kohlensaure Natron in
seiner Wirkung mit der Chlorine als eine mehr einfache Substanz; wenn jedoch
uͤberschuͤßige Chlorine in eine Aufloͤsung von kohlensaurem
Natron kommt, wird Kohlensaͤure entwikelt, und salz- und chlorsaures
Natron gebildet, ganz auf dieselbe Weise, wie wenn kaustisches Natron angewendet
wuͤrde. In Hinsicht auf Dr.
Granville's Meinung schließt
Hr. Faraday mit der Bemerkung:
„Es wuͤrde scheinen, daß ich Dr.
Granville's Aufsaz in dem lezt erschienenen Bande dieses Journales S.
371 nicht kenne, wenn ich schließen wuͤrde, ohne desselben zu
erwaͤhnen. Ungluͤklicher Weise hat Dr.
Granville Hrn. Labarraque's Vorschriften mißverstanden, und da er Chlorine
„bis zur vollkommenen Saͤttigung“ durch die
kohlensaure Natron-Aufloͤsung ziehen ließ, statt sich der
vorgeschriebenen Menge derselben zu bedienen, konnte er Labarraque's wirklich sonderbare und
wichtige Fluͤßigkeit nicht erhalten. Alle seine Beobachtungen und
Versuche, die an und fuͤr sich sehr richtig sind, beziehen sich demnach
bloß auf seine Composition, nicht aber auf jene des Hrn. Labarraque.“ (Philosoph. Magazine, Novbr. 1827, S. 387.) Phillips.
Einfluß der Fabriken auf Gesundheit.
Dr. Young gibt in seiner Medical
Literature eine Uebersicht der Sterblichkeit verschiedener Grafschaften
Englands, aus welcher erhellt, daß die Sterblichkeit beinahe in dem Maße zunimmt,
als mehr Fabriken in einer Grafschaft sich befinden. In der fabrikreichen Grafschaft
Warwick, in welcher Birmingham, Manchester etc., stirbt jeder 42igste Mensch in
jedem Jahre, waͤhrend selbst in dem an giftigen Bergwerken so reichen
Cornwall nur der 62igste Mensch stirbt. Die beiden Extreme in der Sterblichkeit
Englands sind natuͤrlich London auf einem Ende, wo jaͤhrlich der
36igste stirbt, und Cardigan im suͤdlichen Wallis auf dem anderen, wo doch
ein großer Theil der Einwohner in Bleibergwerken arbeiten muß, und wo nur der 73igste
Mensch stirbt; die Sterblichkeit also um die volle Haͤlfte geringer ist, als
in London. – Man muß daher die d'Arcets segnen, die ohne Unterlaß
bemuͤht sind, die Werkstaͤtten der Fabrikanten und die Arbeiten in
denselben der Gesundheit immer weniger und weniger verderblich zu machen. (Vergl.
Mechan. Register, N. 33, S. 402.)
Wie es kam, daß England die besten Uhrmacher und die besten
Uhren erhielt.
Unter der Regierung der Koͤniginn Anna schrieb das
Parliament Preise von 10,000, 15,000 und 20,000 Pfund Sterling fuͤr
diejenigen aus, die das zwekmaͤßigste Mittel zur Bestimmung der
Laͤngengrade auf der See an die Hand geben wuͤrden. Dieses Mittel
waren nun offenbar bessere Uhren, als man bisher hatte, und der Uhrmacher Harrison arbeitete so lang an Verbesserung derselben, bis
er den Chronometer auf die Welt brachte, der den Preis errang. Die Regierung oder
vielmehr das Parliament fuhr dessen ungeachtet fort, Preise von 5000, 7500 und
10,000 Pfund Sterling auf die besten Uhren auszuschreiben, und so erhielt das Land
die Meisterwerke der Uhrenmacher Mudge, der beiden Arnolds, des Earnshaw und
anderer. – Wir, auf dem festen Lande, arbeiten dahin, ein Duzend Uhren um
einen bayerschen Thaler liefern zu koͤnnen, und wundern uns dann, daß unsere
neuen Uhren keinen Pfennig werth sind. (Mechan. Register,
N. 37, S. 81.)
Ueber Jopling's System der krummen Linien,
welches fuͤr Kattundrukereien so wichtig ist, indem man
leicht 100,000 verschiedene krumme Linien dadurch erhalten kann, findet sich eine,
leider bloß historische, Notiz von demselben im Mechan.
Magazine, N. 226, 22. Decbr. 1827. Es waͤre sehr zu
wuͤnschen, daß Hr. Jopling sein Werk daruͤber vollenden und herausgeben
koͤnnte. Merkwuͤrdig ist die Antwort eines Oxforder Professors, der,
da doch so viele Professoren vom festen Lande (Professors on
the continent) seine Doppelkurbel kauften, ihm schrieb: „die
Universitaͤt zu Oxford, „(die reichste auf der Welt, die mehr
besizt, als mancher Koͤnig)“ habe kein Geld zu solchen
Sachen;“ und die Antwort eines Professors zu Cambridge, dem er einen
Aufsaz uͤber sein Septenary-System sandte, und der ihm
zuruͤkschrieb: „daß solche Sachen gegenwaͤrtig nicht zu
seiner Lectuͤre gehoͤrten.“ Die Universitaͤten
zu Oxford und Cambridge haben in den lezten 50 Jahren England und der Welt mehr
geschadet, als sie in fruͤheren Zeiten derselben nuͤzten; das ist
nicht viel, aber es ist Alles gesagt, was von diesen beiden
Gelehrten-Canonicaten jezt zu sagen ist.
Beitraͤge zur Geschichte der Erzeugung der krummen
Linien,
und Streit der Erfinder der hierzu noͤthigen
Vorrichtungen: Desvignes, Jopling, Alderson, Ibbetson,
Child finden sich in eben diesem Stuͤke. Moͤchte man doch,
statt zu streiten, lieber die Erfindung wirklich in der Modelstecherei oder
Modelschneiderei benuͤzen. Die im Mech. Mag.
gegebenen Muster sind so schoͤn, daß unsere Augsburger-Virtuosen in
der Kupferstecherkunst dieselben nicht einmahl nachzustechen wagen. Unsere Drechsler
muͤssen Modelstecher werden.
Ueber englisches Steingut
findet sich ein kurzer Aufsaz im Mechan. Regist. N. 37, S. 384, in welchem jeder, der denselben lesen wird,
zu seinem Erstaunen finden wird, wie wenig man in England noch uͤber einen so
wichtigen und allgemein nuͤzlichen Gegenstand unterrichtet seyn muß, da man
so etwas in eine Zeitschrift fuͤr Technologie einruͤken kann.