Titel: Verbesserungen im Gerben gewisser Arten von Häuten, auf welche sich François Constant Jacquemart Esq., Leicester Square, Middlesex, am 20. October 1830 ein Patent ertheilen ließ.
Fundstelle: Band 42, Jahrgang 1831, Nr. XXXVIII., S. 127
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XXXVIII. Verbesserungen im Gerben gewisser Arten von Haͤuten, auf welche sich François Constant Jacquemart Esq., Leicester Square, Middlesex, am 20. October 1830 ein Patent ertheilen ließ. Aus dem Register of Arts. Junius 1831, S. 68. Jacquemart, uͤber das Gerben gewisser Arten von Haͤuten Der Gegenstand dieses Patentes liegt in der Einfuͤhrung eines Gerbungsprocesses, welcher sich auf die Haͤute kleiner Thiere, wie der Hasen, Kaninchen, Kazen und Seeratten anwenden laͤßt. Das von dem Patent-Traͤger angegebene Verfahren weicht jedoch nur darin von dem, bei dem Gerben gewoͤhnlich befolgten, Verfahren ab, daß er den gewoͤhnlich gebraͤuchlichen Gerbemitteln eine geringe Menge Opperment zusezt. 5–6 Unzen Opperment sind, nach seiner Ansicht, die geeignetste Menge fuͤr 100 Stuͤke oben genannter Felle. Der Patent-Traͤger beginnt zuerst mit Abnahme der Haare von den Haͤuten, und entfernt dabei zuerst die langen und dann die kurzen Haare. Zur Erleichterung dieser Operation weicht er die Felle vorher in Wasser, welches mit einer geringen Menge Schwefelsaͤure schwach gesaͤuert wurde, oder in Kalkmilch; sowohl in der einen als in der anderen dieser beiden Fluͤssigkeiten laͤßt er die Haͤute so lange, bis die Substanz, welche die Haare an dem Felle festhaͤlt, zersezt ist. Nach der Abnahme der Haare weicht er die Haͤute wieder in Wasser, welches eine sehr geringe Menge Schwefelsaͤure enthaͤlt, um dadurch zu bewirken, daß dieselben auslaufen oder diker werden. Das Gerben geschieht durch wiederholtes Einweichen in Wasser, welches Gerbestoff, der aus Eichenrinde, oder irgend einer anderen geeigneten Substanz bereitet wurde, aufgeloͤst enthaͤlt; dabei wird die Fluͤssigkeit jedes Mal verstaͤrkt. Der Patent-Traͤger nimmt das von ihm hier beschriebene Verfahren um die Haͤute kleiner Thiere zu gerben, und dieselben zur Verfertigung von Stiefeln, Schuhen, Handschuhen u. dergl. tauglich zu machen, als seine Erfindung in Anspruch.