Titel: Miszellen.
Fundstelle: Band 45, Jahrgang 1832, Nr. XCVII., S. 392
Download: XML
XCVII. Miszellen. Miszellen. Neues kaiserl. koͤnigl. oͤsterreichisches Patent uͤber die Gewerbsprivilegien. Se. Majestaͤt Franz der Erste, Kaiser von Oesterreich, haben dato Wien den 31. Maͤrz folgendes neue Gesez uͤber die Bedingungen zur Verleihung der Gewerbs-Privilegien erlassen. Da seit Unserem Patente vom 8. December 1820, uͤber die Verleihung aus, schließender Privilegien verschiedene in der Ausuͤbung vorgekommene Zweifel und gewonnene Erfahrungen einige Veraͤnderungen in den Bestimmungen jenes Gesezes zu erfordern schienen, so haben Wir eine neue Pruͤfung desselben angeordnet Mit Ruͤksicht auf das Resultat derselben finden Wir nunmehr Folgendes festzusezen: I. Abschnitt. Von dem Gegenstande der ausschließenden Privilegien und dem Verfahren zur Erlangung derselben. 1) Zur Erlangung eines ausschließenden Privilegiums in Unseren Staaten, fuͤr welche dieses Gesez gegeben ist, sind alle neue Entdekungen, Erfindungen und Verbesserungen im gesammten Gebiete der Industrie geeignet, es moͤge das Privilegium von einem In- oder Auslaͤnder angesucht werden. 2) Auf Bereitung von Nahrungsmitteln, Getraͤnken und Arzneien findet kein Privilegium Statt. Auf neue Erfindungen und Verbesserungen des Auslandes, welche in die oͤsterreichischen Staaten eingefuͤhrt werden wollen, koͤnnen dann und in so fern, als die Ausuͤbung derselben im Auslande auf ein ausschließendes Privilegium beschrankt ist, dem Inhaber eines solchen Privilegiums oder dessen rechtmaͤßigen Cessionarien und nur auf die Dauerzeit des auslaͤndischen Privilegiums jedoch in keinem Falle ohne Unsere besondere Bewilligung uͤber fuͤnfzehn Jahre Privilegien ertheilt werden. Auf solche auslaͤndische Erfindungen und Verbesserungen aber, welche im Inlande zwar noch nicht in Ausuͤbung, im Auslande aber auf kein Privilegium beschraͤnkt sind, und in die oͤsterreichischen Staaten, sey es von In- oder Auslaͤndern eingefuͤhrt werden wollen, koͤnnen keine Privilegien mit rechtsguͤltiger Wirkung zugestanden werden. 3) Wer ein ausschließendes Privilegien auf irgend eine neue Entdekung, Erfindung oder Verbesserung im Gebiete der Industrie zu erlangen wuͤnscht, hat bei dem Kreisamte, in dessen Bezirk er sich aufhaͤlt, sein Gesuch nach dem nachfolgenden Formulare A. einzureichen, in demselben seine Entdekung, Erfindung oder Verbesserung in der Wesenheit anzugeben, die Anzahl von Jahren, auf welche er das Privilegium zu erhalten wuͤnscht, auszudruͤken, die darnach entfallende Taxe nach den weiter unten (§. 12–17) vorkommenden Bestimmungen zur Haͤlfte zu erlegen, und eine versiegelte genaue Beschreibung seiner Entdekung, Erfindung oder Verbesserung beizulegen, welche mit folgenden Erfordernissen versehen seyn muß: a) Die Beschreibung ist in der deutschen oder in der Geschaͤftssprache der Provinz, wo das Gesuch eingereicht wird, einzulegen, b) Sie muß so abgefaßt seyn, daß jeder Sachverstaͤndige den Gegenstand nach dieser Beschreibung zu verfertigen im Stande ist, ohne neue Erfindungen, Zugaben oder Verbesserungen beifuͤgen zu muͤssen. c) Dasjenige, was neu ist, also den Gegenstand des Privilegiums ausmacht, muß in der Beschreibung genau unterschieden und angegeben seyn. d) Die Entdekung, Erfindung oder Verbesserung muß klar und deutlich und ohne Zweideutigkeiten, die irre leiten koͤnnten, und dem in b) angegebenen Zweke entgegen sind, dargestellt werden, e) Es darf weder in den Mitteln, noch in der Ausfuͤhrungsweise etwas verheimlicht werden: es duͤrfen daher weder theuere oder nicht die ganz gleiche Wirkung hervorbringende Mittel angegeben, noch Handgriffe, welche zum Gelingen der Operation gehoͤren, verschwiegen werden. – Wo es thunlich ist, sind zur besseren Versinnlichung der Gegenstaͤnde der Beschreibung Zeichnungen oder Modelle beizufuͤgen, obwohl dieselben nicht unumgaͤnglich erfordert werden, wenn anders der Gegenstand durch die Beschreibung allein, nach dem in b) ausgedruͤkten Erfordernisse deutlich genug gemacht werden kann. 4) Das Kreisamt hat dem Privilegienbewerber uͤber die gedachten Eingaben einen Empfangsschein (Certifikat) nach dem nachfolgenden Formulare B. auszufertigen, in welchem nebst dem Namen und Wohnorte des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die Bestaͤtigung der bezahlten Taxe und die Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdekung, Erfindung oder Verbesserung anzusezen sind. 5) Von diesem Tage und dieser Stunde an hat die Prioritaͤt der angezeigten Entdekung, Erfindung oder Verbesserung zu gelten, das ist: jede Einwendung einer nach diesem Termine gemachten oder ausgeuͤbten gleichen Entdekung, Erfindung oder Besserung wird als unguͤltig betrachtet, und kann die Neuheit der von dem Privilegienbewerber ordnungsmaͤßig angezeigten und beschriebenen Entdekung, Erfindung oder Verbesserung nicht widerlegen und aufheben. 6) Auf den Umschlag der versiegelten Beschreibung hat das Kreisamt den Namen und Wohnort des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die bezahlte Taxe und die Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdekung, Erfindung oder Verbesserung unter Mitfertigung des Privilegienwerbers, sogleich bei der Ueberreichung nach dem nachfolgenden Formulare C. anzusezen, diese Beschreibung sammt dem Gesuche ohne Verzug laͤngstens binnen drei Tagen unerbrochen an die Landesstelle der Provinz zu uͤbersenden, und die empfangene Taxe auf dem gewoͤhnlichen Wege an die Landesstelle abzufuͤhren. 7) Die Landesstelle hat sich in keine, wie immer geartete Erhebung uͤber die Neuheit oder Nuͤzlichkeit der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung einzulassen, sondern nur zu beurtheilen, ob die in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung in keiner oͤffentlichen Hinsicht schaͤdlich, oder den Landesgesezen zuwider, und nach diesem Patente zur Ertheilung eines Privilegiums geeignet sey oder nicht. Nach Maßgabe der Umstaͤnde hat sie sodann entweder das Privilegium zu verweigern, oder im vorgeschriebenen Wege nach dem nachfolgenden Formulare D. zu erwirken, und die Aushaͤndigung desselben an die Privilegirten, die Einruͤkung in die Zeitungsblaͤtter und die Kundmachung im Wohnbezirke des Privilegirten zu veranlassen. Im Falle die Landesstelle dem Privilegiumswerber das angesuchte Privilegium verweigert, steht demselben der Recurs an die k. k. Hofkammer frei. 8) Die eingelegten versiegelten Beschreibungen sollen, wenn der Privilegiumswerber nicht ausdruͤklich die Geheimhaltung angesucht hat, nach Erfolglassung und Kundmachung des Privilegiums bei der Landesstelle eroͤffnet, dort in das §. 23 Vorgeschriebene Register eingetragen, und Jedermann zur Einsicht offen gehalten werden. Fordert der Privilegiumswerber aber in seinem Gesuche um das Privilegium, oder vor Ausfertigung desselben die Geheimhaltung, so werden die Beschreibungen waͤhrend der Dauer des Privilegiums versiegelt aufbewahrt. Eine Eroͤffnung darf in diesem Falle nur bei solchen Gegenstaͤnden Statt finden, welche in das Sanitaͤtsfach einschlagen, und woruͤber nach den Landesgesezen eine vorlaͤufige genaue Untersuchung von der medicinischen Facultaͤt erforderlich ist. Es versteht sich uͤbrigens von selbst, daß, wenn die auch bei anderen Gegenstaͤnden in den Gesuchen um Privilegien allenfalls verschwiegenen, aber in den versiegelten Beschreibungen enthaltenen Mittel oder Verfahrungsarten gegen Polizei- oder Sanitaͤtsruͤksichten, oder gegen das allgemeine Staatsinteresse streiten, die Anwendung und Ausuͤbung derselben eben so wenig mit einem ausschließenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden koͤnnte, und daß die Bewilligung des Privilegiums in solchen Faͤllen sich von selbst aufhebe. II. Abschnitt. Von den mit den ausschließenden Privilegien verbundenen Vortheilen und Befugnissen. 9) Das ausschließende Privilegium sichert und schuͤzt dem Privilegirten den ausschließenden Gebrauch seiner Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, so wie sie in seiner vorgelegten Beschreibung dargestellt worden ist, fuͤr die Anzahl von Jahren, auf welche sein Privilegium lautet. 10) Der Privilegirte ist berechtigt, alle jene Werkstaͤtten zu errichten, und jede Art von Huͤlfsarbeitern in denselben aufzunehmen, welche zur vollstaͤndigen Ausuͤbung des Gegenstandes seines Privilegiums in jeder beliebigen weitesten Ausdehnung noͤthig sind, folglich uͤberall in Unseren Staaten, fuͤr welche dieses Gesez gegeben ist, Etablissements und Niederlagen zur Verfertigung und zum Verschleiße des Gegenstandes seines Privilegiums zu errichten, und Andere zu ermaͤchtigen, seine Erfindung unter dem Schuze seines Privilegiums auszuuͤben, beliebige Gesellschafter anzunehmen, und seine Erfindungsbenuzung nach jedem Maßstabe zu vergroͤßern, mit seinem Privilegium selbst zu disponiren, es zu vererben, zu verkaufen, zu verpachten, oder sonst nach Belieben zu veraͤußern, und auch im Auslande auf seine Erfindung ein Privilegium zu nehmen. Diese Rechte sind aber nur auf den eigentlichen Gegenstand der privilegirten Erfindung, Entdekung oder Verbesserung beschraͤnkt, und duͤrfen daher nicht auf verwandte Gegenstaͤnde ausgedehnt, noch den bestehenden Gewerbsgesezen oder anderen Gerechtsamen zuwider ausgeuͤbt werden. 11) Das Privilegium auf eine Verbesserung oder Veraͤnderung einer privilegirten Erfindung hat sich einzig und allein auf die individuelle Verbesserung oder Veraͤnderung selbst zu beschraͤnken, und dem privilegirten Verbesserer oder Veraͤnderer auf die uͤbrigen Theile der bereits privilegirten Erfindung, oder einer schon bekannten Verfahrungsart kein Recht zu geben, wogegen der Haupterfinder eben so wenig die von einem Andern gemachte privilegirte Verbesserung oder Veraͤnderung benuzen darf, wenn er sich nicht mit demselben deßhalb einversteht. III. Abschnitt. Von den Privilegientaxen. 12) Die Privilegientaxen sind nach Verhaͤltniß der Dauerzeit der Privilegien (§. 13) zu entrichten und hat der Privilegienwerber selbst zu bestimmen, auf wie viele Jahre bis zur hoͤchsten Dauerzeit hinauf er das Privilegium zu erhalten wuͤnsche. 13) Fuͤr jedes Jahr der Dauerzeit eines Privilegiums, es laute dieses auf eine Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, ist, so viel die ersten fuͤnf Jahre anbelangt, eine Privilegientaxe von zehn Gulden Conventionsmuͤnze, zusammen also fuͤr alle 5 Jahre 50 fl. C. M. fuͤr das 6te Jahr 15   –  –  –   –    7te – 20   –  –  –   –    8te – 25   –  –  –   –    9te – 30   –  –  –   –  10te – 35   –  –  –   –  11te – 40   –  –  –   –  12te – 45   –  –  –   –  13te – 50   –  – fuͤr das 14te Jahr 55 fl. C. M.  –   –   15te – 60   –  – ––––––––––– zusammen also fuͤr die hoͤchste Dauerzeitvon 15 Jahren 425 fl. C. M. zu entrichten. 14) Die Haͤlfte der hiernach fuͤr die ganze Dauerzeit entfallenden Privilegientaxe ist, wie gesagt (§. 3) gleich mit dem Ansuchen um das Privilegium, die andere Haͤlfte aber in eben so vielen Jahresraten als die Dauerzeit des verliehenen Privilegiums ausmacht, mit Anfange eines jeden Jahres, bei sonstiger Einziehung des Privilegiums zu entrichten. 15) Um den Erfindern die Erlangung von Privilegien zur probeweisen Ausuͤbung ihrer Erfindung zu erleichtern, kann derjenige, der Anfangs ein Privilegium auf eine geringere Zeit, als 15 Jahre erhalten hat, vor dem Ablaufe des Privilegiums die Verlaͤngerung desselben bis hoͤchstens zur Zeit von 15 Jahren gegen dem erlangen, daß er fuͤr die Verlaͤngerung des Privilegiums von der stufenweisen Taxbemessung der verlaͤngerten Jahre, die Haͤlfte dieses hiernach fuͤr die Dauerzeit dieser Verlaͤngerung entfallenden Betrages bei Bewilligung der Verlaͤngerung und die andere Haͤlfte in eben so vielen Jahresraten, als die Verlaͤngerung dauert, mit Anfang eines jeden dieser verlaͤngerten Jahre bei sonstigem Verluste dieser Verlaͤngerung entrichte. 16) Jede bezahlte Taxe ist als verfallen zu betrachten, und es kann kein Anspruch auf eine Ruͤkverguͤtung derselben gemacht werden, wenn auch in der Folge Umstaͤnde hervorkommen, welche die Nullitaͤt eines Privilegiums herbeifuͤhren, es sey denn, daß der Staat aus oͤffentlichen Ruͤksichten ein Privilegium zu annulliren, oder nicht zu ertheilen finde, in welchem Falle die bezahlte Taxe zuruͤk zu erstatten ist. 17) Außer der gedachten Taxe, der Expeditionsgebuͤhr von drei Gulden Conventionsmuͤnze, fuͤr jede Privilegiumsurkunde und der vorgeschriebenen Staͤmpelgebuͤhr (dann der Gebuͤhren fuͤr die ebenfalls erforderlich gewordenen Untersuchungen uͤber die Schaͤdlichkeit oder Unschaͤdlichkeit des Gegenstandes der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung) hat der Privilegirte fuͤr die Verleihung des Privilegiums keine wie immer geartete Gebuͤhr, Honorirung oder Expeditions- und Kanzleispesen unter irgend einem Vorwande zu entrichten und die Privilegien-Urkunden sind kuͤnftig, wie jedes andere Befugniß-Decret: ex officio zu expediren. IV. Abschnitt. Von dem Anfange, der Dauer, dem Umfange, der Kundmachungsart und Erloͤschung der ausschließenden Privilegien. 18) Die hoͤchste Dauerzeit der Privilegien wird auf fuͤnfzehn Jahre festgesezt. Die Bewilligung auf eine laͤngere Dauerzeit behalten Wir Uns vor, und soll diese von den Behoͤrden nur in besonderen Faͤllen bei Uns angesucht werden. 1910) Die Zeit der Dauer eines Privilegiums beginnt von dem Datum der Privilegien-Urkunde, jedoch kann die Wirksamkeit des Privilegiums in Beziehung auf die Straffaͤlligkeit der unbefugten Nachahmung des privilegirren Gegenstandes erst mit dem Tage der Kundmachung des Privilegiums in den oͤffentlichen Blaͤttern beginnen. 20) Der Umfang der Privilegien erstrekt sich auf alle Unsere Staaten, wo dieses Patent mit Gesezeskraft kund gemacht worden ist. 21) Die Privilegien erloͤschen: a) wenn es der genauen Beschreibung der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, worauf das Privilegium angesucht worden ist, an den in §. 3 (a-e) vorgeschriebenen Erfordernissen oder auch nur an einem derselben fehlt; b) wenn Jemand gesezmaͤßig erweiset, daß die privilegirte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung schon vor dem Tage und der Stunde des ausgefertigten aͤmtlichen (Zertifikats im Inlande nach den weiter unten (§. 25 d) vorkommenden Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden konnte, oder, daß die privilegirte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung nur aus dem Auslande eingefuͤhrt wurde und das Privilegium darauf nicht nach §. 2 dem Inhaber eines auslaͤndischen Privilegiums oder feinem Cessionar gewahrt worden waͤre; c) wenn der Eigenthuͤmer eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die spaͤter privilegirte Entdekung, Erfindung oder Verbesserung mit seiner eigenen fruͤher ordnungsmaͤßig angezeigten und privilegirten Entdekung, Erfindung oder Verbesserung identisch sey; d) wenn der Privilegirte binnen Jahresfrist nach dem Tage der Ausfertigung des Privilegiums seine Entdekung, Erfindung oder Verbesserung noch nicht auszuuͤben angefangen hat, er sey ein In- oder Auslaͤnder; e) wenn er diese Ausuͤbung ein Jahr lang waͤhrend der Privilegienzeit unterbricht, ohne sich daruͤber mit genuͤgenden Gruͤnden auszuweisen; f) wenn die zweite Haͤlfte der Privilegientaxe nicht in den oben vorgeschriebenen Jahresraten entrichtet wird; g) endlich mit dem Verlaufe der urspruͤnglich ertheilten oder durch Verlaͤngerung erhaltenen Privilegienzeit. – Es versteht sich von selbst, daß diese Erloͤschungsarten auch fuͤr einen jeden, der ein Privilegium an sich bringt, so wie fuͤr den urspruͤnglich Privilegirten zu gelten haben. Nach der Erloͤschung eines Privilegiums wird die Benuzung der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, auf welche das Privilegium ertheilt war, allgemein frei gegeben. V. Abschnitt. Von der Einregistrirung der Privilegien. 22) Damit derjenige, welcher ein Privilegium ansuchen will, in den Stand gesezt werde, zu seiner groͤßern Sicherheit die bereits ertheilten Privilegien zu durchsehen, ist bei saͤmmtlichen Landerstellen ein Register zu eroͤffnen, in welches die saͤmmtlichen Privilegien, wie sie ertheilt werden, sammt der Angabe der Personen, welchen sie ertheilt worden sind, ihren Wohnsizen, des Datums der Ausfertigung der aͤmtlichen Certifikate, der Privilegiums-Urkunde und der Erloͤschungszeit des Privilegiums einzutragen und in welchem eine besondere angemessene Rubrik fuͤr Anmerkungen uͤber den Stand der nachherigen Ausuͤbung, und uͤber die in dem Besize der Privilegien geschehenen Veraͤnderungen offen zu lassen ist. Bei der zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmten Hofbehoͤrde ist das Hauptregister zu fuͤhren. 23) Wenn das Privilegium an einen anderen uͤbergeht, sey es durch Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Verpachtung oder sonstige Veraͤußerung, so ist davon die beglaubigte Anzeige an die Landesstelle zu erstatten, von welcher auf der Ruͤkseite der Privilegiums-Urkunde die Veraͤnderung des Besizes zu bemerken, zu bestaͤttigen, in das Register einzutragen, und daruͤber an die zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmte Hofbehoͤrde die Anzeige zu erstatten ist, um diese Veraͤnderungen auch dort in dem Hauptregister anmerken zu lassen. 24) Wenn das Privilegium unter einer Firma, welche einen andern als den wahren Namen des Eigenthuͤmers bezeichnet, ausgeuͤbt werden will; so muß der wahre Name der Behoͤrde immer angezeigt und die gewaͤhlte Firma, welche jedoch mit keiner anderen schon bestehenden Firma, ohne Zustimmung der Firmafuͤhrer uͤbereinstimmend seyn darf, neben dem wahren Namen in den Registern vorgemerkt werden. VI. Abschnitt. Von dem Verfahren bei entstehenden Streitigkeiten und von der Straf-Sanction. 25) Zur Vorbeugung und zwekmaͤßigen Entscheidung von Streitigkeiten werden folgende Bestimmungen festgesezt: Das Privilegium gruͤndet sich auf die von dem Besizer desselben eingelegte Beschreibung der Entdekung, Erfindung oder Verbesserung (§. 9). Bei entstehenden Streitigkeiten wird daher die Entdekung, Erfindung oder Verbesserung nur nach dem Zustande beurtheilt, in welchem sie in der eingelegten Beschreibung dargestellt ist. a) Als eine Entdekung ist jede neue Auffindung einer zwar schon in fruͤheren Zeiten ausgeuͤbten, aber wieder ganz verloren gegangenen oder uͤberhaupt einer im Inlande unbekannten industriellen Verfahrungsweise anzusehen. b) Als eine Erfindung ist jede Darstellung eines neuen Gegenstandes mit neuen Mitteln oder eines neuen Gegenstandes mit schon bekannten Mitteln, oder eines schon bekannten Gegenstandes mit anderen, von denjenigen, welche schon fuͤr denselben Gegenstand angewendet werden, verschiedenen Mitteln zu betrachten, c) Als eine Verbesserung oder Veraͤnderung ist jede Hinzufuͤgung einer Vorrichtung, Einrichtung oder Verfahrungsweise zu einem bereits bekannten oder privilegirten Gegenstande anzusehen, durch welche in dem Zweke des Gegenstandes oder in seiner Darstellungsweise ein guͤnstigerer Erfolg oder eine groͤßere Oekonomie erzielt werden sollen. d) Als neu ist irgend eine Entdekung, Erfindung, Verbesserung oder Veraͤnderung zu betrachten, wenn sie im Inlande weder in der Ausuͤbung, noch durch eine in einem oͤffentlich gedrukten Werke enthaltene Beschreibung bekannt ist; jedoch kann die Neuheit einer Entdekung, Erfindung oder Verbesserung aus einer in einem oͤffentlich gedrukten Werke enthaltenen Beschreibung nur in dem Falle angefochten werden, wenn diese Beschreibung so genau und deutlich ist, daß hiernach jeder Sachverstaͤndige den Gegenstand, worauf ein Privilegium angesucht oder erlangt worden ist, zu verfertigen oder auszuuͤben vermag. 26) Ueber die Fragen: ob ein ertheiltes Privilegium aus oͤffentlichen Ruͤksichten oder wegen unterlassener Ausuͤbung, oder wegen von dem Privilegiums-Besizer nicht erfuͤllter oder von ihm verlezter Bedingnisse der Verleihung aufzuheben sey, haben die politischen Behoͤrden nach Maßgabe ihres allgemeinen Wirkungskreises und mit dem Vorbehalte des in der gesezlichen Frist zulaͤssigen Recurses an die hoͤhere Behoͤrde zu erkennen. 27) Das Erkenntniß uͤber die Existenz eines Eingriffes oder einer Verlegung, uͤber die Anwendung der gesezlichen Strafe, uͤber den Ersaz des von der einen oder anderen Seite erwiesenen Schadens, so wie uͤber einen Streit um das rechtmaͤßige Eigenthum eines Privilegiums, er moͤge wegen der Prioritaͤt der Erfindung, Entdekung oder Verbesserung, oder aus einem privatrechtlichen Titel entspringen, steht dem ordentlichen Richter zu, und ist in dem vorgeschriebenen Rechtswege auf die gesezmaͤßige Art zu erwirken. – Streitigkeiten uͤber die Neuheit einer privilegirten Entdekung, Erfindung oder Verbesserung, die vor Ertheilung des Privilegiums schon bekannt war, oder uͤber die Frage: ob sie nicht aus dem Auslande nur eingefuͤhrt worden, und nach §. 2. fuͤr ein Privilegium nicht geeignet sey, wobei es also nicht auf ein Erkenntniß zwischen zwei Privilegirten ankommt, gehoͤren aber nach §. 26. zur Wirksamkeit der politischen Behoͤrde. 28) Bei diesem oder demjenigen Richter, welcher sich im Orte, wo die Verlezung Statt findet, befindet, und der zustaͤndige des Verlezers waͤre, wenn dieser sich dort befaͤnde, ist auch der Privilegirte im Falle, als er glaubt, daß Jemand sich einen Eingriff in seine privilegirten Rechte erlaubt, oder dieselben verlezt haͤtte, berechtigt, gegen den unbefugten Nachahmer des Gegenstandes seines Privilegiums die Einstellung der ferneren Nachahmung desselben zu verlangen. Wenn die Beschreibung des Gegenstandes des Privilegiums nach §. 8. geheim gehalten wird; so ist dem unbefugten Nachahmer das erste Mal nur die fernere Nachahmung und die Veraͤußerung der nachgeahmten Erzeugnisse einzustellen. Waͤre aber die Beschreibung in die oͤffentlichen Register zu Jedermanns Einsicht eingetragen, oder wenn im Falle der Geheimhaltung ein zweiter oder wiederholter Eingriff Statt faͤnde, kann der Privilegirte auch die unverzuͤgliche Beschlagnahme des nachgeahmten Gegenstandes begehren, er moͤge sich bei dem Nachahmer selbst oder bei einem Dritten vorfinden, oder von dem Auslande hereingebracht worden seyn, woruͤber dann der Richter, den es betrifft, ohne Zeitverlust zur Handhabung des Privilegiums sein Amt zu handeln hat. Der Richter wird sich dabei nach den Vorschriften der Gerichtsordnung, insbesondere nach der Analogie der Vorschriften von Verboten und Sequestrationen benehmen, und uͤberhaupt das Augenmerk darauf richten, daß der beklagten Partei ohne dringende Noth kein unersezbarer Schaden zugehe, und daß in allen Faͤllen die bewilligte Vorsichtsmaßregel nur auf denjenigen Gegenstand beschrankt werde, welcher die Nachahmung des Privilegiums betrifft. 29) Eingriffe in solche Privilegien, deren Beschreibung noch §. 8 geheim gehalten wird, unterliegen das erste Mal keiner Strafe, sondern sind nach §. 28 abzustellen. Bei einer, nach erfolgter Abstellung eingetretenen Wiederholung werden solche, so wie bei Privilegien, deren Beschreibung in die offen gehaltenen Register eingetragen ist, alle, also auch schon die ersten Eingriffe mit einer Strafe von Einhundert Species-Ducaten, wovon die eine Haͤlfte dem Armenfonde des Orts, wo das Erkenntniß in erster Instanz gefaͤllt wurde, gehoͤrt, nebst der Confiscation der nachgemachten Gegenstaͤnde des Privilegiums zum Vortheile des Privilegirten verpoͤnt. 30) Durch dieses Gesez finden Wir das Patent vom 8. December 1820, so wie alle nachgefolgte, sich darauf beziehenden kundgemachten Erlaͤuterungen, unbeschadet der aus jenen Gesezen bereits erworbenen, gehoͤrig zu schuͤzenden Rechte, außer Wirksamkeit zu sezen. FormularA. Loͤbliches. (Hier ist das Kreisamt, an das man sich zu wenden hat, zu nennen.) N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter, Wohnort des, oder der Privilegienwerber) zeigt (zeigen) hiemit geziemend an, eine neue Entdekung (Erfindung, Verbesserung) gemacht zu haben, welche in der Wesenheit darin bestehet, daß: (Hier hat die Darstellung derselben zu folgen.) Die genaue Beschreibung davon nach der Vorschrift des §. 3 des Allerhoͤchsten Patentes vom 31. Maͤrz 1832 entworfen liegt bei. (Wenn der Privilegiumswerber die Geheimhaltung der versiegelten Beschreibung wuͤnscht, so hat er dieß beizusezen, und wenn Zeichnungen, Modelle, Muster etc. etc. zugleich beigebracht werden, ist dieses mit genauer Angabe der Anzahl der Stuͤke anzusezen.) Auf diese angezeigte und vorschriftmaͤßig beschriebene Entdekung (Erfindung, Verbesserung), welche der (die) obgedachte (n) und unterzeichnete (n) Privilegiums, Werber nach bestem Wissen und Gewissen fuͤr privilegirbar und neu nach den Bestimmungen der §§. 2 und 25 des gedachten Allerhoͤchsten Patentes und folglich auf seine (ihre) Gefahr und Verantwortung zur Erlangung eines ausschließenden Privilegiums gesezmaͤßig geeignet haͤlt (halten), sucht derselbe (suchen dieselben) hiemit um ein solches Privilegium auf die angezeigte Entdekung (Erfindung, Verbesserung) in der Art, wie sie in der angeschlossenen versiegelten Beschreibung dargestellt ist, unter den gesezmaͤßigen Klauseln und Bedingungen auf.... Jahre an, zu welchem Ende die hienach in Folge des §. 13 des gedachten Allerhoͤchsten Patentes entfallende halbe Privilegientaxe mit.... Gulden Conventions-Muͤnze entrichtet, und um fuͤr die Ausfertigung des aͤmtlichen Certifikats zur Sicherung meiner (unserer) Prioritaͤtsanspruͤche angelangt wird. (Ort, Jahr und Tag der Ausfertigung dieser Anzeige.) Unterschrift (en). –––––––––– FormularB. Von dem unterfertigten Amte wird hiemit bestaͤttigt, daß heute (den Tag, Monat und die Jahreszahl) um.... Uhr, Vor- (Nach-) Mittags N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort des oder der Privilegienwerber) in dem hierortigen Amte erschienen ist (sind) sammt den vorschriftmaͤßigen Anbringen ein versiegeltes Paket, in welchem angeblich seine (ihre) neue Entdekung (Erfindung, Verbesserung) beschrieben ist, und welche nach dem obigen Anbringen in der Wesenheit darin bestehen soll, daß (hier hat die Darstellung derselben woͤrtlich, wie sie in dem Anbringen angezeigt ist, nebst der Anmerkung der allenfalls noch beigefuͤgten Zeichnungen, Modelle, Muster etc. etc. zu folgen) bei dem hierortigen Amte uͤberreicht, und fuͤr die hierauf angesuchte Dauerzeit eines ausschließenden Privilegiums von... Jahren die Haͤlfte der hiernach in Folge des §. 13 des Allerhoͤchsten Patentes vom 31. Maͤrz 1832 mit...... Conventions-Muͤnze entfallenden Privilegientaxen entrichtet hat (haben). Gegeben am –––––––––– FormularC. Beilage ad Num. Exhibiti..... des Kreisamtes.... Beschreibung. Der von N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort) angeblich gemachten neuen Entdekung (Erfindung, Verbesserung), welche im Wesentlichen darin besteht: (mit dem Anbringen gleichlautende Darstellung). Empfangen den (Jahr, Monat, Tag und Stunde). Aemtliche Unterschriften. Mitfertigung des (der) Privilegiumswerber. Zulezt ist hier unten der Tag der Einlangung bei der Landesstelle, der Nrus Exhibiti der Landesstelle, und der Tag der Weiterbefoͤrderung nach Hof genau anzusezen. –––––––––– Formular. D. Nachdem Uns N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort des oder der Privilegienwerber) allerunterthaͤnigst vorgestellt hat (haben), daß er (sie) eine nach seinem (ihrem) besten Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen des §. 2 und 25 Unseres Patentes vom 31. Maͤrz 1832 als privilegirbar und neu anzusehende Entdekung (Erfindung, Verbesserung) gemacht habe (n), darin bestehend: Erstens. Daß, wenn in der versiegelten genauen Beschreibung dieser Entdekung (Erfindung, Verbesserung) wider alles Vermuthen solche Mittel und Verfahrungsarten enthalten seyn sollten, die in dem oben erwaͤhnten Anbringen und in der daselbst vorkommenden Darstellung der Wesenheit der gedachten Entdekung (Erfindung, Verbesserung) verschwiegen worden waͤren, und welche gegen die Landesgeseze streiten sollten, die Anwendung und Ausuͤbung derselben eben so wenig mit dem ertheilten ausschließenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden koͤnne, und daß die Bewilligung dieses Privilegiums in einem solchen Falle sich von selbst aufhebe. Zweitens. Daß das gedachte Privilegium erloͤsche, sobald irgend ein wesentlicher Mangel der vorschriftmaͤßigen Eigenschaften dieser Beschreibung gesezmaͤßig erwiesen wird. Drittens. Daß, sobald irgend Jemand mittelst gesezlichen Beweises darthun koͤnnte, daß die privilegirte Entdekung (Erfindung, Verbesserung) schon von dem Tage und der Stunde des ausgefertigten amtlichen Certifikats im Inlande nach den im §. 25 d Unseres Patentes vom 31. Maͤrz 1832 vorkommenden Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden konnte, oder daß die privilegirte Entdekung (Erfindung, Verbesserung), welche aus dem Auslande eingefuͤhrt wurde, daselbst auf kein Privilegium beschrankt, folglich nach §. 2 des gedachten Patentes nicht privilegirbar war, das Privilegium als erloschen oder vielmehr als nicht ertheilt betrachtet werden soll. Viertens. Daß das Privilegium erloschen, oder vielmehr als nicht ertheilt angesehen seyn soll, wenn der Eigenthuͤmer eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die neu privilegirte Entdekung (Erfindung, Verbesserung) identisch sey. Fuͤnftens. Daß das Privilegium erloschen seyn soll, wenn der (die) Privilegirte (n) binnen Jahresfrist nach dem heutigen Tage seine (ihre) Entdekung (Erfindung, Verbesserung) noch nicht auszuuͤben angefangen hat (haben), oder wenn er (sie) diese Ausuͤbung Ein Jahr lang waͤhrend der Privilegiumszeit unterbricht (unterbrechen), ohne sich daruͤber durch genuͤgende Ursachen auszuweisen. Sechstens. Daß das Privilegum erloschen seyn soll, wenn die noch zu entrichtende halbe Privilegiumstaxe nicht in den gesezlichen Fristen berichtiget wird. Siebentens. Daß mit dem Verlaufe der gesezmaͤßigen Privilegienzeit die Benuzung der gedachten Entdekung (Erfindung, Verbesserung) Jedermann frei seyn soll. Wenn nun die gesezmaͤßigen Bedingungen getreulich in Erfuͤllung gebracht werden, so soll er (sollen sie) nicht nur dieses ihm (ihnen) allergnaͤdigst verliehenen Privilegiums sich zu erfreuen haben, sondern Wir verordnen zugleich, daß waͤhrend...... Jahren von dem Tage der oͤffentlichen Kundmachung dieser Urkunde angefangen, in allen Unseren Staaten, wo dieses Patent mit Gesezkraft kund gemacht worden ist, sich außer ihm (ihnen), seinen (ihren) Erben oder Cessionaren Jedermann enthalten soll, die von ihm (ihnen) angezeigte und beschriebene Entdekung (Erfindung, Verbesserung) auszuuͤben, bei Vermeidung der im §. 29 Unseres Patentes vom 31. Maͤrz 1832 bestimmten gesezlichen Folgen, wobei in jenen Fallen, wo die Confiscation und die Geldstrafe einzutreten hat, der confiscirte nachgeahmte Gegenstand des Privilegiums zum Nuzen des (der) N. N. verfallen seyn soll, von der Geldstrafe von Einhundert Species-Ducaten aber die Haͤlfte dem Armenfonde des Ortes, wo das Erkenntniß in erster Instanz gefaͤllt wurde, und die andere dem (den) N. N. zuzufallen hat. Wie denn auch den Uebertreter dieses Privilegiums noch insbesondere Unsere Allerhoͤchste Ungnade treffen, und es dem (den) N. N. insbesondere vorbehalten seyn soll, ihn wegen alles erweislichen Schadens zum Ersaze vor dem ordentlichen Richter zu belangen. Den Behoͤrden, die es betrifft, ertheilen Wir den gemessensten Befehl, uͤber die Handhabung dieses Privilegiums und die damit verbundenen Bedingungen zu wachen. Urkund dessen etc. etc. Außerordentliche Leistung der Liverpool-Manchester-Eisenbahn. Als vor Kurzem ein Gelehrter von Ruf die Liverpool-Manchester-Eisenbahn besichtigte, ließ man zwei Mal eine Last von 100 Tonnen (2000 Centnern) mittelst einer einzigen Maschine innerhalb 1 1/2 Stunden von Liverpool nach Manchester (eine Streke von 30 engl. Meilen) ziehen, so daß also 20 Meilen auf die Stunde kamen. Gin achtspaͤnniger Wagen kann auf einer gewoͤhnlichen Straße nur 8 Tonnen des Tages so weit schaffen; man haͤtte also bei den gewoͤhnlichen Straßen 100 Pferde einen ganzen Tag lang gebraucht, um dasselbe auszurichten, was man mit einer einzigen Dampfmaschine auf der Eisenbahn in 1 1/2 Stunden zu Stande brachte! (Aus dem Mechanics' Magazine Nr. 464, S. 224.) Vereinfachte Post-Communication. Wir haben im Polytechnischen Journale Bd. XXXIV. S. 113 und 214 einen Aufsaz uͤber ein Mittel zur Unterhaltung der Post-Communication uͤber breite Fluͤsse waͤhrend des Eisganges mitgetheilt, und koͤnnen nun unseren Lesern anzeigen, daß die darin vorgeschlagene Draht-Post, die, wie wir nun erklaͤren duͤrfen, eine Erfindung des sel. Hofrathes Dr. Schultes ist, in England eine nicht ganz unguͤnstige Aufnahme gefunden hat. Hr. Babbage gibt naͤmlich in seinem Werke: Economy of Machinery and Manufactures S. 219 eine Beschreibung eines Vorschlages zu einer schnelleren Expedition der Briefe, welcher Vorschlag, Hr. Babbage mag den Aufsaz in unserem Journale gelesen haben oder nicht, offenbar nur eine Verbesserung oder Modifikation der Schultes'schen Idee ist. Er sagt naͤmlich am a. O.: „Man denke sich zwischen den beiden Post-Stationen in so gerader Linie als moͤglich eine Reihe hoher Pfaͤhle oder Pfeiler, die z.B. 100 Fuß von einander entfernt sind. Man denke sich ferner, daß an jedem dieser Pfeiler geeignete Stuͤzen oder Traͤger befestigt sind, uͤber welch ein Eisen- oder Stahldraht von gehoͤriger Dike gespannt ist, der alle drei bis, fuͤnf Meilen, je nachdem man es besser findet, in eine sehr starke Stuͤze endet, mit welcher er gespannt werden kann. An jedem dieser Spannungspunkte muͤßte ein Mann in einem kleinen Haͤuschen wohnen. An diesem Drahte koͤnnte man eine schmale, cylindrische, zinnerne Buͤchse, welche auf zwei Raͤdern rollt, aufhaͤngen, und zwar auf eine solche Weise, daß dieselbe ohne Hinderniß uͤber die feststehenden Traͤger des Drahtes weggeht. Ueber zwei Trommeln, von denen sich an jedem Ende eine befaͤnde, muͤßte ein Draht ohne Ende laufen, und dieser Draht muͤßte von Walzen oder Rollen gestuͤzt seyn, die an den Traͤgern oder Stuͤzen des großen Drahtes und etwas unter demselben befestigt waͤren. Bei dieser Einrichtung wuͤrden daher immer zwei Arme des duͤnneren Drahtes den dikeren begleiten, und der Waͤchter, der sich an jeder Station befaͤnde, koͤnnte den duͤnnen Draht leicht und mit großer Schnelligkeit so bewegen, daß der eine Arm nach dieser, der andere nach der entgegengesezten Richtung liefe. Um den (Zylinder, in welchem die Briefe enthalten sind, zu fuͤhren, muͤßte man denselben mittelst einer Schnur oder mittelst eines Sperrers an dem einen Arme der kleineren Draͤhte befestigen. Auf diese Weise koͤnnte die Buͤchse leicht von einer Station zur anderen fortgeschafft werden; der Stations-Aufseher brauchte sie nur von dem Ende des einen Drahtes auf den Anfang des anderen zu bringen. Dieser Plan bietet wohl einige Schwierigkeiten dar, allein, wenn diese uͤberwunden sind, was so schwer nicht seyn duͤrfte, so wuͤrde diese Communication außer der groͤßeren Schnelligkeit auch noch verschiedene andere Vortheile darbieten. Wenn sich naͤmlich an jeder Station ein Aufseher befaͤnde, so koͤnnte man ohne groͤßere Kosten 2 bis 3 Mal des Tages Briefe und jeden Augenblik Expressen absenden. Es ist sogar nicht unmoͤglich, daß der gespannte Draht auch zu einer schnelleren telegraphischen Verbindung dienen koͤnnte. In den Staͤdten koͤnnte man leicht durch Draͤhte, die man von einem Kirchthurme zum anderen, oder von einem Kirchthurme zu irgend einem groͤßeren Gebaͤude oder einen Pfeiler spannte, Communicationen errichten, die statt der kleinen Post dienen wuͤrden, und mittelst welchen man alle halbe Stunden mit den einzelnen Theilen der Stadt commmuniciren koͤnnte.“ Noch ist dieser Vorschlag zu einer Drahtpost, den Hofr. Schultes den Deutschen schon im J. 1829. machte, nirgendwo versucht worden; wahrscheinlich werden die Englaͤnder dieselbe, von Hrn. Babbage modificirte Idee nun eher zur Ausfuͤhrung bringen, und wir werden auch hier, wie in so vielen anderen Faͤllen, aus England empfangen, was urspruͤnglich von uns selbst ausging.