Titel: Verbesserte Composition, womit Zeuge, Holz, Papier und andere Stoffe unverbrennlich gemacht und auch gegen die Angriffe der Insecten geschüzt werden können, und worauf sich Eugene Richard Ladislas de Breza, von Paris, dermalen in St. Martin-Street, Leicester Square in der Grafschaft Middlesex, am 20. Febr. 1838 ein Patent ertheilen ließ.
Fundstelle: Band 73, Jahrgang 1839, Nr. XCIX., S. 445
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XCIX. Verbesserte Composition, womit Zeuge, Holz, Papier und andere Stoffe unverbrennlich gemacht und auch gegen die Angriffe der Insecten geschuͤzt werden koͤnnen, und worauf sich Eugene Richard Ladislas de Breza, von Paris, dermalen in St. Martin-Street, Leicester Square in der Grafschaft Middlesex, am 20. Febr. 1838 ein Patent ertheilen ließ. Aus dem London Journal of arts. Jun. 1839, S. 169. Breza's Composition, um Holz, Zeuge etc. unverbrennlich zu machen. Die unter gegenwärtigem Patente begriffene chemische Composition wird auf folgende Weise aus nachstehenden Ingredienzien zusammengesezt. Für Leinenzeuge und ungebleichte Waaren soll man in 2 1/2 Pinten Wasser, welches auf 70° R. erwärmt worden, eine Unze Alaun, 1 1/2 Unzen schwefelsaures Ammoniak, eine halbe Unze Boraxsäure, und eine Drachme Leim von der besten Qualität auflösen, und dieser Auflösung eine Drachme Stärke, welche man vorher in einer geringen Menge Wasser aufgelöst hat, zusezen. Bevor man die Stärke zusezt, soll die Temperatur der Flüssigkeit wenigstens auf 80° R. gesteigert worden seyn. Man hat darauf zu achten, daß die einzelnen Ingredienzien in der oben angegebenen Ordnung angewendet werden, und daß kein neuer Zusaz Statt findet, als bis der nächst vorhergehende sich vollkommen aufgelöst hat. Mit der auf diese Art bereiteten Mischung werden nun die zu schüzenden Stoffe auf verschiedene Weise behandelt. Glatte ungebleichte Zeuge z.B. soll man in dieselbe einweichen, dann scharf auswinden oder auspressen, und hierauf troknen. Gedrukte Zeuge können, wenn ihre Farben acht sind, ebenso behandelt werden; wäre dieß nicht der Fall, so müßte man die Mischung mit einem Schwämme auftragen, und dabei darauf sehen, daß die Zeuge nicht zu stark benezt werden. Holzwerk wird in Bottiche, die mit der wenigstens auf 57° R. erwärmten Flüssigkeit gefüllt sind, eingeweicht. Um Papier oder Pappendekel zu schüzen, kann man die Mischung gleich der in der Bütte befindlichen Zeugmasse zusezen; doch läßt sich dasselbe auch durch Eintauchen des Papieres in die Flüssigkeit erzielen. Sollen bereits fertige Theaterscenerien geschüzt werden, so wäre auf die Rükseite derselben Papier, welches die angegebene Behandlung erlitten, zu kleben. Zu neu zu verfertigenden Scenerien wäre hingegen nur Canevaß zu verwenden, der vorläufig mit der Mischung getränkt worden. Der Patentträger macht die wohl kaum nöthige Bemerkung, daß die mit seiner Mischung behandelten Gegenstände eigentlich nicht unverbrennlich gemacht werden, sondern daß durch seine Behandlung nur das Verbrennen mit Flamme und mithin die Verbreitung des Feuers von einem Gegenstände zum anderen verhütet wird. Endlich bemerkt er, daß er wohl wisse, daß einige der von ihm verwendeten Stoffe bereits früher zu gleichem Zweke benuzt worden, und daß er daher lediglich die angegebene Mischung als seine Erfindung in Anspruch nehme.