Titel: Wie muß verfahren werden, um mit dem Hobel hölzerne Flächen genau abzurichten; von Oscar Schmidt.
Autor: Oscar Schmidt
Fundstelle: Band 98, Jahrgang 1845, Nr. VIII., S. 19
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VIII. Wie muß verfahren werden, um mit dem Hobel hoͤlzerne Flaͤchen genau abzurichten; von Oscar Schmidt. Schmidt, über das Verfahren mit dem Hobel hölzerne Flächen genau abzurichten. Bevor der Arbeiter das Stük behobelt, muß er dasselbe genau untersuchen und prüfen, welche Seite die beste ist, die dann zur Außenseite verwendet wird. Diese Seite behobelt der Arbeiter zuerst mittelst der Rauhbank, wobei das Stük gleich von dem Tischler so gelegt seyn muß, daß der Hobel nach den Jahren und den Aesten und nicht gegen dieselben geht, in welchem Fall der Hobel in die Oberfläche des zu hobelnden Holzes einreißen würde. Vorerst wird die Oberfläche des Stüks gerade und eben, sowohl in der Länge als wie in der Breite behobelt, wobei zugleich darauf zu sehen ist, daß die behobelte Oberfläche nicht windisch ist. Von diesem Fehler kann man sich dadurch überzeugen, daß zwei Richthölzer am obern und untern Ende der behobelten Oberfläche angelegt werden, die deutlich jeden zu viel gemachten Hobelstoß anzeigen. Vom richtigen Behobeln der einen Fläche hängt die aller andern des Stüks ab. Sobald die eine zur Außenseite bestimmte Fläche des Stüks nach Vorschrift behobelt worden ist, nimmt man die zweite nach außen bestimmte Kante oder Fläche in Arbeit, welche genau im Winkel gehobelt seyn muß, was man durch das Ansezen des Winkelhakens wahrnimmt. An die beiden abgehobelten Flächen macht man an der Eke mit Bleistift das sogenannte Winkelzeichen, das andeutet, daß diese Stelle später nach außen kommen muß. Hierauf reißt man sich von den beiden Winkelseiten aus die Breite und die Stärke des Stüks vor, wozu man sich des Streichmaaßes bedient, welches an dasselbe angeschlagen wird. Das Anschlagen des Streichmaaßes muß von beiden Seiten geschehen, damit die zunächst behobelte Fläche oder Kante gleichmäßig breit oder stark und richtig mit der zuerst behobelten in Winkel kömmt. Beim Behobeln der vorgerissenen Fläche oder Kante hat der Arbeiter seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß er genau so viel wegnimmt, als wie der vorgerissene Riß anzeigt, und daß nicht etwa auf einer Stelle mehr und auf der andern weniger weggenommen ist. Wenn viel von dem Stük weggenommen werden muß, um diesem die nöthige Stärke und Breite zu ertheilen, alsdann bedient sich der Arbeiter des Schropp- und Schlichthobels, mit denen er, jedoch vorzüglich mit dem Schropphobel, nicht zu tief einhobeln darf, damit bei der spätern Bearbeitung mit der Rauhbank das Holz nicht schwächer, als wie es nöthig ist, wird, weil man gezwungen war, die mit dem Schropp- und Schlichthobel zu tief gehobelten Stellen zu ebnen. Bei dem Abrichten oder Abhobeln großer und breiter Flächen, wie z. B. Tischblätter, wird das Stük vorerst mit dem kurzen Hobel der Quere nach abgehobelt und dann mit der Rauhbank der Länge nach; man kann jedoch, finden sich an dem zu behobelnden Stük erhabene Stellen, diese vorerst mit dem Schlichthobel entfernen, indem man der Länge nach hobelt, worauf dann das Stük mit der Rauhbank nach der Länge so wie auch nach der Quere abgerichtet wird. Dieses leztere Verfahren hat den Vortheil, daß das Stük eine ganz ebene Oberfläche erhält, ohne zu sehr verschwächt zu werden. Das zuerst angegebene Verfahren verdient jedoch beim Abrichten harter Hölzer den Vorzug, da die unebenen Stellen derselben sich leichter von der Quere, als von der Länge wegnehmen lassen; auch reißt ein der Quere über das Holz geführter Hobel weniger ein, als wenn man mit ihm der Länge nach hobelt. Schwache schmale Stüke, die sich unter dem Druk des Hobels biegen, dürfen, um sie zu behobeln, nicht in die Bankhaken eingeschraubt werden, sondern sie müssen gegen den in der Hobelbank befindlichen Keil gelegt und so abgehobelt werden. Eine Hauptsache ist es jedoch, daß die Hobelbank, welche als Unterlage des zu behobelnden Stükes dient, sowohl der Länge als der Breite nach ganz eben und gerade erhalten wird, da von der geraden Oberfläche der Hobelbank die gerade Oberfläche des Stüks abhängt, weßhalb man auch beständig darauf zu sehen hat, das Blatt der Hobelbank nicht zu beschädigen, wovon man sich von Zeit zu Zeit überzeugen muß. Um einen Gegenstand genau gerade und eben abzuhobeln, ist es durchaus nothwendig, daß die untere Fläche des Hobels, aus dem das Hobeleisen hervorsteht, ganz gerade und eben ist; aus diesem Grund muß der Arbeiter den Hobel auf seiner unteren Fläche von Zeit zu Zeit untersuchen und abrichten, da gewöhnlich der vor dem Hobeleisen befindliche Theil des Hobels mehr abläuft als wie der hinter dem Hobeleisen befindliche Theil. Mit einem Hobel, der auf seiner untern Fläche nicht ganz genau abgerichtet ist, kann man nur mit vieler Mühe und Schwierigkeit eine ebene Fläche hervorbringen. Was das Hobeln des Holzes selbst anbetrifft, so liegt ein Hauptvortheil zur Erleichterung dieser Operation mit darin, daß vom Arbeiter darauf gesehen wird, daß die Hobeleisen in gehörigem Stand sich befinden, worunter ich meine, daß das Hobeleisen gehörig scharf und daß dessen Bahn oder Face nicht zu lang oder zu kurz geschliffen wird, denn im ersten Fall schnarrt der Hobel bei der Berührung harter Stellen und die Bahn derselben springt sehr leicht aus; ist dagegen die Bahn zu kurz geschlissen, so wird sie zu schnell stumpf. Um sich das Hobeln zu erleichtern, sezt man den Hobel fest mit seiner Unterfläche auf das zu behobelnde Stük auf und stößt ihn schnell und gleichmäßig in derselben Lage auf das zu behobelnde Stük hin, wobei er jedoch immer fest aufgehalten werden muß; wollte der Arbeiter den Hobel nur langsam fortschieben, so würde er sich dadurch nicht nur das Hobeln bedeutend erschweren, sondern er würde auch nur mit vieler Mühe wilde oder ästige Stellen abhobeln können. Beim Fortstoßen des Hobels ist vom Arbeiter darauf zu sehen, daß er den Hobel während des Fortstoßens nicht eher lüftet, als bis der Stoß beendet ist, denn an den Stellen, wo man den Hobel gelüftet hat, reißt das Holz aus. Beim Zurükgehen des Hobels darf durchaus das Eisen das Holz nicht berühren, indem sich dadurch das Hobeleisen zu schnell abstumpft. Beim Fügen mit dem Füghobel oder der Rauhbank ist folgende allgemeine Regel zu beobachten. Das Zeichen der Fuge muß nämlich bei dem Stük, was zuerst gefügt wird, nach der Bank zu eingespannt sich befinden, während das Zeichen des zweiten Stüks nach dem Arbeiter zu in die Hobelbank eingespannt wird. Das Hobeleisen muß genau und gerade und nicht zu viel vorgeschlagen werden, wovon man sich dadurch überzeugen kann, daß man vor dem Fügen über das Hobeleisen hinsieht, wo dann beide Enden desselben in einer und derselben Linie sich befinden müssen. Während daß man die zwei zusammengehörigen Stüke fügt, darf das Hobeleisen aus seiner Stellung nicht verschlagen oder verrükt werden, weil sonst die zweite Fuge eine andere Richtung als wie die erstere haben würde, in Folge dessen man längere Zeit braucht, um die Stüke gehörig zusammenzupassen. Ein Vortheil beim Fügen, um die Arbeit zu fördern, besteht darin, daß der Arbeiter vor dem Fügen über die Kante des eingespannten Stüks wegsieht und die auf derselben hervorstehenden Stellen mit dem Schlicht- oder Schropphobel wegnimmt, bevor er die Rauhbank oder den Füghobel anwendet. Beim Fügen mit der Rauhbank darf dieselbe nicht auf gewöhnliche Weise, wie beim Ausarbeiten der Hölzer, mit der linken Hand angegriffen werden, sondern es muß dieselbe so erfaßt werden, daß sich der Daumen der linken Hand oben und die andern vier Finger dergestalt unten an der Rauhbank oder dem Füghobel befinden, daß die Nägel der vier Finger als Anlauf dienen; hat man viel zu fügen oder will man sonst die Nägel schonen, so kann auch eine Leiste oder ein Maaßstab angelegt werden, der durch die vier Finger auf gleiche Weise wie die Rauhbank fest gehalten wird und der dann anstatt der Nägel als Anlauf dient.