Titel: | Miscellen. |
Fundstelle: | Band 103, Jahrgang 1847, Nr. , S. 455 |
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Miscellen.
Miscellen.
Königlich französische Ordonnanz zur Regulirung der Polizei,
der Sicherheit und des Betriebs der Eisenbahnen.
Louis-Philippe etc. Auf den Bericht unseres
Ministers-Staatssecretärs im Departement der öffentlichen Arbeiten; in
Ansehung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Jun. 1842 in Betreff der Errichtung
großer Eisenbahnlinien; in Ansehung des Gesetzes vom 15. Julius 1845 in Betreff der
Eisenbahnpolizei, haben wir nach Vernehmung unseres Staatsraths verordnet und
verordnen wie folgt:
Titel I. – Von den
Stationen und den Geleisen der Eisenbahnen.
1ste Abtheilung. –
Von den Stationen.
Artikel 1. Das Einführen, der Aufenthalt und das Umherfahren sowohl zum
Personen- als zum Waarentransport bestimmter öffentlicher oder
Privatwägen in den zu den Eisenbahn-Stationen gehörenden Höfen wird
durch Beschlüsse der Departements-Präfecte regulirt; diese Beschlüsse
erhalten nur durch die Genehmigung des Ministers der Staatsbauten
Vollzugskraft.
2te Abtheilung. –
Von der Bahn.
2. Die Eisenbahn und die dazu gehörenden Werke sind beständig in gutem
Zustand zu erhalten.
Die Gesellschaft hat den Minister der Staatsbauten von den zu dieser
Erhaltung ergriffenen Maaßregeln in Kenntniß zu setzen.
Falls diese Maaßregeln unzureichend wären, wird der Minister der Staatsbauten
nach Vernehmung der Gesellschaft diejenigen vorschreiben, welche er für
nöthig hält.
3. Ueberall, wo es nöthig ist, sind Wärter (gardiens) in hinreichender Anzahl aufzustellen, um die
Ueberwachung und Handhabung der Zungen (Radlenker) bei Kreuzungen und
Geleiswechsel zu sichern; falls dieselben nicht zureichen, wird die Anzahl
dieser Wärter von dem Minister der Staatsbauten nach Vernehmung der
Gesellschaft vorgeschrieben.
4. Ueberall, wo eine Eisenbahn, sey es von einer Fahrstraße für Wägen, oder
von einem Weg für Fußgänger, durchkreuzt wird, sind Fallbäume
(Barrièren) zu errichten.
Die Art der Ueberwachung und die Dienstvorschriften bei diesen
Barrièren werden von dem Minister der Staatsbauten auf den Antrag der
Gesellschaft hin regulirt.
5. Wenn die Anwendung von Gegenschienen im Interesse der allgemeinen
Sicherheit für nothwendig erachtet wird, so ist die Gesellschaft
verpflichtet, solche an den vom Minister der Staatsbauten bezeichneten
Stellen anzubringen.
6. Gleich nach Sonnenuntergang und bis nach der Fahrt des letzten Trains
müssen die Stationen und die Zugänge zu denselben beleuchtet werden.
Ebenso die Wegdurchkreuzungen, bei welchen die Administration dieß für
erforderlich erachtet.
Titel II. – Von den
Betriebs-Requisiten.
7. Die Locomotiv-Maschinen dürfen nicht ohne die Erlaubniß der
Administration und ehe sie alle von den in Kraft bestehenden Reglements
vorgeschriebenen Proben bestanden haben, in Dienst gezogen werden.
Wenn in Folge einer Beschädigung oder aus irgend einem andern Grund der Gebrauch
einer Locomotive verboten worden ist, so kann diese Maschine nur in Folge einer
neuen Erlaubniß wieder in Dienst gezogen werden.
8. Die Achsen der Locomotiven, Tenders und der Wägen aller Art für Personentrains
oder gemischte Trains, welche mit großer Geschwindigkeit fahren, müssen von
Schmiedeisen bester Sorte seyn.
9. Für alle Locomotiven werden Dienstlisten geführt; diese Listen werden in
Bücher (Register) eingetragen und müssen für jede Maschine das Datum, wo sie in
Dienst gezogen wurde, den Dienst, welchen sie verrichtete, die Reparaturen oder
Veränderungen, welche sie erfahren, und die Erneuerung ihrer verschiedenen
Theile angeben.
Außerdem werden für die Achsen der Locomotiven, Tender und Wägen aller Art noch
besondere Bücher geführt, in welchen neben der Ordnungszahl jeder Achse ihr
Ursprung, das Datum, wo sie in Dienst gezogen wurde, die Probe, welche sie
bestanden hat, ihre Leistungen, ihre Unfälle und Reparaturen eingetragen werden;
zu diesem Behufe wird die Ordnungszahl in jede Achse eingeschlagen.
Die in obigen zwei Paragraphen erwähnten Bücher (Register) sind den mit der
Ueberwachung der Requisiten und des Betriebs beauftragten Ingenieurs und Agenten
auf jedesmaliges Verlangen vorzulegen.
10. In einen Personen-Waggons enthaltenden Train ist es untersagt, eine
Locomotive, einen Tender, oder einen Wagen irgend einer Art mit gußeisernen
Rädern aufzunehmen.
Jedoch kann der Minister der Staatsbauten ausnahmsweise die Anwendung mit
Stabeisen bereister, gußeiserner Räder bei aus Personen und Waaren gemischten
Trains, die mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 Kilometer per Stunde fahren, gestatten.
11. Die Locomotiven sind mit Vorrichtungen zu versehen, welche den Zweck haben,
die vom Roste herabfallenden Kohksstückchen aufzuhalten und das Austreten von
Feuerfunken aus dem Kamin zu verhindern.
12. Die zum Personen-Transport bestimmten Waggons müssen solid und bequem
gebaut, auch mit allem versehen seyn, was zur Sicherheit der Reisenden
erforderlich ist.
Die Dimensionen des auf jeden Reisenden zu rechnenden Platzes sind wenigstens 45
Centimeter Breite, 65 Centimet. Tiefe und 1 Meter 45 Centim. Höhe; diese
Anordnung ist auf den schon bestehenden Eisenbahnen in einer für jede Bahn von
dem Minister der Staatsbauten zu bestimmenden Frist in Ausführung zu
bringen.
13. Kein Personenwagen darf in Gebrauch kommen, ohne daß von dem Präfect dazu die
Erlaubniß ertheilt wurde, und zwar auf den Bericht einer Commission, welcher
bestätigt, daß dieser Wagen den Vorschriften des vorhergehenden Artikels
entspricht.
Die Erlaubniß, ihn in Dienst zu ziehen, tritt nicht eher in Kraft, als nachdem
ihm der durch die Artikel des Gesetzes vom 25. März 1817 für die öffentlichen
Wägen vorgeschriebene Stempel von dem Director der indirecten Steuern gegeben
wurde.
14. Bei jedem Personenwagen ist im Innern desselben die Anzahl der Plätze
augenscheinlich zu verzeichnen.
15. Die Locomotiven, Tender und Wägen aller Art müssen führen: 1) den Namen oder
die Anfangsbuchstaben der Eisenbahn, zu welcher sie gehören; 2) eine
Ordnungszahl. Die Personenwagen müssen außerdem noch den von der Administration
der indirecten Steuern gelieferten Stempel haben. Diese verschiedenen Zeichen
werden auf eine
sichtbare Weise auf dem Kasten oder auf den Seitenwänden des Gestells
angebracht.
16. Die Maschinen, Lokomotiven, Tenders und Wägen jeder Art und alle
Betriebs-Requisiten müssen beständig in gutem Zustand unterhalten
werden.
Die Gesellschaft hat den Minister der Staatsbauten von den in dieser Hinsicht
getroffenen Maaßregeln in Kenntniß zu setzen und falls dieselben unzulänglich
sind, schreibt der Minister nach Vernehmung der Gesellschaft die von ihm für die
Sicherheit der Fahrten als nothwendig erachteten Anordnungen vor.
Titel III. – Von der
Zusammensetzung der Trains.
17. Jeder Personentrain muß Waggons aller Classen in gehöriger Anzahl enthalten,
sofern nicht eine besondere Dispensation des Ministers der Staatsbauten
vorliegt.
18. Jeder Personentrain muß begleitet werden: 1) von einem Locomotivenführer und
einem Heizer für jede Locomotive; der Heizer muß im Nothfall im Stande seyn die
Maschine anzuhalten; 2) von der von dem Minister der Staatsbauten auf die
Anträge der Gesellschaft hin nach Maaßgabe der Steigungen und der Anzahl der
Wägen für jede Bahn zu bestimmenden Anzahl Conducteure, welche die Bremsen
dirigiren.
Auf dem letzten Waggon jedes Trains oder auf einem der hintern Waggons muß sich
stets eine Bremse und ein zu ihrer Handhabung bestimmter Conducteur
befinden.
Wenn sich bei einem Train mehrere Conducteurs befinden, muß immer einer derselben
den andern vorgesetzt seyn.
Ein Personentrain darf nicht aus mehr als vierundzwanzig vierräderigen Wägen
bestehen. Wenn sechsräderige Wägen angewandt werden, so wird das Maximum der
Wägenzahl von dem Minister bestimmt.
Die in den vorhergehenden Paraphen enthaltenen Anordnungen sind auch auf die mit
der Geschwindigkeit der Personentrains fahrenden, aus Personen und Gütern
gemischten Trains anzuwenden.
Für die Gütertrains hingegen, welche zugleich Personen und Güter führen, und
nicht mit der gewöhnlichen Geschwindigkeit der Personentrains fahren, werden auf
den Antrag der Gesellschaft hin von dem Minister der Staatsbauten besondere
Maaßregeln und Sicherheitsvorschriften erlassen werden.
19. Die Locomotiven müssen sich an der Spitze der Trains befinden.
Von dieser Anordnung kann nur bei den in der Nähe der Stationen oder in Fällen
der Hülfeleistung zu treffenden Vorkehrungen Umgang genommen werden. In diesen
besondern Fällen darf die Geschwindigkeit nicht über 25 Kilometer per Stunde betragen.
20. Die Personentrains dürfen nur von einer einzigen Locomotive gezogen werden,
diejenigen Fälle ausgenommen, wo die Anwendung einer Verstärkungsmaschine
erforderlich würde, entweder zum Hinanfahren einer Rampe von starker Neigung,
oder in Folge eines außerordentlichen Zudrangs von Reisenden, der Beschaffenheit
der Atmosphäre, eines Unfalls oder einer Verspätung, welche ein Zuhülfekommen
nothwendig machen, oder jedes andern, von dem Minister der Staatsbauten vorher
bestimmten, ähnlichen oder besondern Falls.
Für alle Fälle ist es verboten, an einen Personentrain mehr als zwei Lokomotiven
gleichzeitig zu spannen.
Die an der Spitze befindliche Maschine hat den Gang des Trains zu reguliren.
An der Spitze jedes Trains, zwischen dem Tender und dem ersten Personenwagen,
haben sich immer so viele Wägen, welche keine Reisenden enthalten, zu befinden,
als Locomotiven angespannt sind.
In allen Fällen, wo mehr als eine Locomotive an einen Train gespannt ist, hat
davon in einem dazu bestimmten Register Erwähnung zu geschehen, mit Angabe der
Ursache dieser Maaßregel, der Station, wo dieselbe erforderlich schien und der
Stunde, wo der Train von dieser Station abfuhr.
Dieses Register ist allen Beamten und Bediensteten des Staats, welchen die
Ueberwachung des Betriebs obliegt, auf jedesmaliges Verlangen vorzulegen.
21. Mit den Personen führenden Trains irgend eine Waare zu befördern, welche zu
Explosionen oder Feuersbrünsten Anlaß geben könnte, ist verboten.
22. Die zu einem Personentrain gehörenden Wägen werden miteinander in der Art
verbunden, daß die Federnbuffer dieser Wägen beständig miteinander in Berührung
sind.
Wägen von Messagerie-Unternehmern können nur mit Genehmigung des Ministers
der Staatsbauten und unter den in der Genehmigungs-Urkunde angegebenen
Bedingungen in die Trains gereiht werden.
23. Die die Bremsen dirigirenden Conducteurs sind mit den Maschinenführern in
Communication zu setzen, um bei einem Unfall durch ein auf den Antrag der
Gesellschaft von dem Minister der Staatsbauten zu genehmigendes Mittel das
Allarmzeichen zu geben.
24. Des Nachts sind die Trains von außen zu beleuchten. Wenn das
Beleuchtungssystem unzureichend wäre, schreibt der Minister der Staatsbauten
nach Vernehmung der Gesellschaft die von ihm nothwendig befundenen Vorkehrungen
vor.
Die für die Reisenden bestimmten verschlossenen Waggons müssen des Nachts und
beim Durchfahren der von dem Minister bezeichneten unterirdischen Gewölbe
(Souterrains) innerlich erleuchtet werden.
Titel IV. – Von der
Abfahrt, der Fahrt und der Ankunft der Trains.
25. Für jede Eisenbahn wird von dem Minister der Staatsbauten auf den Antrag der
Gesellschaft die Richtung der Bewegung der Trains und einzelnen Locomotiven auf
jedem Geleise, wenn deren mehrere vorhanden sind, oder die Kreuzungspunkte, wo
nur ein einziges ist, bestimmt.
Unter keinem Vorwand darf den von dem Minister getroffenen Anordnungen zuwider
gehandelt werden, es sey denn, daß das Geleise eine Unterbrechung erfahren habe,
in welchem Falle dann die Aenderung unter den unten im Artikel 34 angegebenen
Vorsichtsmaßregeln vorzunehmen ist.
26. Vor dem Abgang des Trains hat sich der Locomotivenführer zu überzeugen, ob
sich alle Theile der Locomotive und des Tenders in gutem Zustand befinden und ob
die Bremse des Tenders ihren Dienst gut verrichtet.
Dieselbe Untersuchung haben die Conducteurs, welche die Bremsen dirigiren,
hinsichtlich der Wägen und ihrer Bremsen anzustellen.
Das Abfahrtssignal wird nicht eher gegeben, als bis die Wagenthüren geschlossen
sind.
Der Train darf nicht eher in Gang gesetzt werden, als nachdem das
Abfahrts-Signal gegeben wurde.
27. Kein Train darf vor der durch das Dienstreglement vorgeschriebenen Stunde von
einer Station abfahren.
Ebensowenig darf ein Train von einer Station abfahren, ehe seit der Abfahrt oder
der Durchfahrt des vorhergehenden Trains die von dem Minister der Staatsbauten
auf den Antrag der Gesellschaft dafür bestimmte Zeit verstrichen ist.
Am Eingang der Station werden Signale angebracht, um den Locomotivenführern der
Trains, welche anlangen könnten, anzuzeigen, ob die gemäß des vorhergehenden
Paragraphes bestimmte Zeit verstrichen ist.
Zwischen den Stationen werden Signale errichtet, um dem Maschinenführer dieselbe
Anzeige auf den Punkten geben zu können, wo er nicht auf die gehörige Entfernung
vor sich Hinsehen kann. Sobald er die Anzeige erhalten hat, muß er die
Geschwindigkeit des Zugs vermindern. Falls die von der Gesellschaft errichteten
Signale nicht genügen, ordnet der Minister nach Vernehmung der Gesellschaft die
Errichtung der von ihm für nothwendig erachteten an.
28. Den Fall einer eingetretenen Unmöglichkeit oder einer Reparatur des Geleises
ausgenommen, dürfen die Trains nur an den für den Personen- oder
Güterdienst genehmigten Stationshöfen oder Anhaltplätzen anhalten.
Auf den zur Fahrt der Trains bestimmten Bahngeleisen dürfen keine Locomotiven
oder Wägen anhalten.
29. Der Minister der Staatsbauten wird auf die Anträge der Gesellschaft besondere
Vorsichtsmaaßregeln hinsichtlich des Fahrens der Trains auf geneigten Ebenen
und in unterirdischen Bauen mit einem oder zwei Geleisen, nach Maaßgabe ihrer
Länge etc., anordnen.
Deßgleichen wird er auf den Antrag der Gesellschaft das Maximum der
Geschwindigkeit, welche die Personentrains auf den verschiedenen Theilen jeder
Linie annehmen dürfen, und die Dauer der Fahrt bestimmen.
30. Der Minister der Staatsbauten wird auf den Antrag der Gesellschaft die für
die Expedition und den Gang der außerordentlichen (Extra-) Trains zu
treffenden besondern Vorsichtsmaaßregeln vorschreiben.
Wenn der Beschluß zur Expedition eines Extratrains gefaßt ist, muß davon sogleich
dem speciellen Polizei-Commissär Meldung gemacht werden, mit Angabe der
Ursache seiner Expedition und der Abfahrtstunde.
31. Längs der Bahn sind bei Tag und Nacht, sowohl behufs der Unterhaltung als der
Ueberwachung des Wegs Wärter (agents) in solcher
Anzahl aufzustellen, daß man hinsichtlich der ungehinderten Fahrt der Trains und
des Weitergebens der Signale ganz sicher sehn kann; sollten dieselben nicht
hinreichen, so wird der Minister der Staatsbauten nach Vernehmung der
Gesellschaft deren Anzahl reguliren.
Diese Wärter werden mit Tag- und Nachtsignalen versehen, mittelst welcher
sie anzeigen, ob die Bahn frei ist und sich in gutem Zustande befindet, ob der
Maschinenführer die Geschwindigkeit vermindern oder den Train sogleich anhalten
soll.
Auch haben dieselben nacheinander die Ankunft der Trains anzuzeigen.
32. Falls ein Train oder eine einzelne Locomotive wegen irgend eines Vorfalls
stehen bliebe, muß das im vorhergehenden Artikel erwähnte Anhalt-Signal
wenigstens 500 Meter weit zurückgegeben werden.
Die Hauptconducteurs der Trains und die Führer einzelner Locomotiven müssen mit
einem Anhalt-Signal versehen werden.
33. Wenn Reparatur-Werkstätten auf einer Bahnstrecke errichtet sind, so
müssen die Signale anzeigen, ob der Zustand der Bahn das Darüberfahren der
Trains gar nicht gestattet, oder ob es genügt, wenn die Geschwindigkeit
vermindert wird.
34. Wenn in Folge einer erforderlichen Reparatur oder sonst einer Ursache
momentan nur ein Geleise befahren werden kann, so muß an die Zunge jedes
Wechsels ein Wärter gestellt werden.
Die Wärter dürfen die Trains in das zum Fahren übrige Geleise erst dann eintreten
lassen, wenn sie sich überzeugt haben, daß dieselben keinem in anderer Richtung
herkommenden Wagenzug begegnen werden.
Der specielle Polizei-Commissär muß von dem Signal oder der zur Sicherung
der Fahrt auf dem einzigen Geleise angenommenen Dienstordnung in Kenntniß
gesetzt werden.
35. Die Gesellschaft ist gehalten den Minister der Staatsbauten von dem System
der Signale, welche sie für die in gegenwärtigem Titel vorgesehenen Fälle
angenommen hat, oder anzunehmen gesonnen ist, in Kenntniß zu setzen. Der
Minister wird die von ihm für nothwendig erachteten Abänderungen
vorschreiben.
36. Der Locomotivenführer hat seine Aufmerksamkeit beständig auf die Bahn zu
richten, bei eintretenden Hindernissen je nach den Umständen anzuhalten oder
langsamer zu fahren und sich nach den ihm gegebenen Signalen zu richten; ferner
hat er alle Theile der Maschine, die Spannung des Dampfs und den Wasserstand im
Kessel zu überwachen und darauf zu sehen, daß die Handhabung der
Tender-Bremse durchaus nicht behindert ist.
37. Wenigstens 500 Meter vor dem Anlangen an einem Punkte, wo eine Zweiglinie die
Hauptlinie kreuzt, hat der Locomotivenführer die Geschwindigkeit in der Art zu
mäßigen, daß der Train, wenn es die Umstände erfordern, schon vor Erreichung
dieser Kreuzung vollkommen angehalten werden kann.
An der oben bezeichneten Verzweigungsstelle müssen Signale die Richtung anzeigen,
in welcher die Zungen stehen.
In der Nähe der Ankunft-Stationen hat der Maschinenführer die gehörigen
Vorkehrungen zu treffen, daß die vom Train erlangte Geschwindigkeit schon vor
der Stelle, wo die Reisenden aussteigen, vollkommen erloschen ist, und zwar so,
daß die Maschine erst wieder in Thätigkeit versetzt werden muß, um diesen Punkt
vollends zu erreichen.
38. Beim Annähern an Stationen, Wegdurchkreuzungen, Krümmungen, Gräben und
unterirdische Bauen muß der Maschinenführer die Dampfpfeife spielen lassen, um
die Annäherung des Trains zu melden.
Deßgleichen muß er diese Pfeife ertönen lassen, so oft die Bahn ihm nicht
vollkommen frei zu seyn scheint.
39. Außer dem Maschinenführer und dem Heizer darf Niemand die Locomotive oder den
Tender besteigen, es sey denn mit einer vom Eisenbahnbetriebs-Director
ausgefertigten besondern Erlaubnis.
Ausgenommen von diesem Verbote sind die mit der Aufsicht beauftragten
Brücken-, Straßenbau- und Bergwerks-Ingenieure, sowie die
speziellen Polizei-Commissäre; doch haben letztere dem
Stations-Chef oder dem Oberconducteur eine geschriebene oder motivirte
Requisition zu übergeben.
40. An den von dem Minister der Staaisbauten auf den Antrag der Gesellschaft
bezeichneten Punkten jeder Linie sind sogenannte Hülfs- oder Reserve-
Locomotiven beständig geheizt und zum Abfahren bereit zu erhalten.
Die Vorschriften hinsichtlich des Dienstes dieser Maschinen werden ebenfalls von
dem Minister auf den Antrag der Gesellschaft gegeben.
41. In der Locomotiven-Remise muß beständig ein Waggon mit allen bei einem
eingetretenen Unfall erforderlichen Requisiten und Werkzeugen in Bereitschaft
stehen.
Uebrigens soll auch jeder Train mit den unentbehrlichsten Werkzeugen versehen
seyn.
42. An den von dem Minister der Staatsbauten bezeichneten Stationen werden
Register geführt, in welchen man bei Strecken von weniger als 50 Kilometer Länge
–10 Minuten, und bei Strecken von 50 Kilom. und darüber –15
Minuten übersteigende Verspätungen verzeichnet; diese Register haben die Art und
Zusammensetzung der Trains, den Namen der sie ziehenden Locomotiven, die Stunden
der Abfahrt und Ankunft, die Ursache und die Dauer der Verspätung anzugeben. Sie
sind den mit der Ueberwachung der Requisiten und des Betriebs beauftragten
Ingenieurs und Beamten auf jedesmaliges Verlangen vorzulegen.
43. An den Stationen angeschlagene Zettel setzen das Publicum von den
Abfahrtstunden der Trains, von den Stationen wo sie anhalten und von den Stunden
in Kenntniß, zu welchen sie bei jeder Station anzukommen und abzufahren
haben.
Diese Dienstordnungen sind wenigstens 15 Tage, ehe sie in Ausführung kommen, zu
gleicher Zeit den königl. Commissären, dem Departements-Präfect und dem
Minister der Staatsbauten mitzutheilen; letzterer kann dann die für die
Sicherheit der Fahrten und für die Bedürfnisse des Publicums erforderlichen
Abänderungen vorschreiben.
Titel V. – Von der
Erhebung der Taxen und der Nebengebühren.
44. Keine Taxe, welcher Art sie sey, kann von der Gesellschaft anders als mit
Genehmigung des Ministers der Staatsbauten erhoben werden.
Die Taxen, welche gegenwärtig auf Eisenbahnen erhoben werden, deren Concessionen
vor dem Jahr 1835 verliehen wurden und die noch nicht regulirt sind, müssen vor
dem 1. April 1847 regulirt seyn.
45. Behufs der Ausführung des ersten Absatzes des vorhergehenden Artikels hat die
Gesellschaft eine Tabelle der Preise für den Transport von Personen, Vieh,
Gütern etc. zu entwerfen und zu gleicher Zeit dem Minister der Staatsbauten, den
Präfecten der Departements, durch welche die Eisenbahn geht und den Königlichen
Commissären zuzustellen.
46. Ferner muß die Gesellschaft in der kürzesten Zeit und unter den im
vorhergehenden Artikel angegebenen Formen ihre Anträge hinsichtlich der
Transportpreise, die in den Tarifen nicht bestimmt sind und über welche der
Minister zu beschließen hat, letzterem vorlegen.
47. Das Regulativ der Nebengebühren für Aufladen, Abladen und Lagerung auf den
Stationshöfen und in den Magazinen der Eisenbahn, sowie alle Taxen, welche
jährlich regulirt werden müssen, hat die Gesellschaft im zehnten Monat jedes Jahres dem Minister
der Staatsbauten zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entschließung darüber
behalten die alten Tarife ihre Gültigkeit.
48. Die Tabellen der genehmigten Taxen und Nebengebühren müssen beständig an den
sichtbarsten Stellen der Stationsgebäude angeschlagen seyn.
49. Wenn die Gesellschaft an den bewilligten Preisen etwas zu ändern gesonnen
ist, hat sie den Minister der Staatsbauten, die Präfecte der betreffenden
Departements und die königl. Commissäre davon in Kenntniß zu setzen.
Das Publicum wird zu gleicher Zeit durch Anschlagzettel von den dem Minister zur
Genehmigung vorgelegten Veränderungen in Kenntniß gesetzt.
Nach Ablauf eines Monats vom Datum des Anschlags gerechnet, können besagte Taxen,
wenn sie in dieser Zeit vom Minister bewilligt worden sind, erhoben werden.
Wurden von dem Minister einige der angeschlagenen Preise abgeändert, so müssen
die modificirten Preise ebenfalls wieder angeschlagen werden und dürfen nicht
eher als einen Monat nach dem Datum der Anschlagzettel erhoben werden.
50. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Transport von Gütern, Vieh und
Gegenständen aller Art, die ihr anvertraut werden, mit Sorgfalt, Pünktlichkeit
und Schnelligkeit, und ohne alle Bevorzugung zu bewerkstelligen.
Die Colli, das Vieh oder anderer Gegenstände werden immer sogleich nach ihrer
Ankunft eingetragen, mit Angabe des für den Transport schuldigen Gesammtpreises.
Der Transport geschieht in der Ordnung wie die Einschreibung geschah, wenn der
Versender nicht Aufschub verlangt oder doch in solchen gewilligt hat, welcher
dann im Einschreibbuch eingetragen wird.
Dem Versender muß, wenn er es verlangt, ein Empfangschein verabfolgt werden,
abgesehen von seinem Frachtbrief, wenn ein solcher vorhanden ist. In dem
Empfangschein muß die Natur und das Gewicht der Colli, der Gesammtpreis des
Transports und die Frist, in welcher die Lieferung zu geschehen hat, angegeben
seyn.
Die in gegenwärtigem Artikel erwähnten Register sind den Beamten, welche die
Ausführung gegenwärtigen Reglements zu überwachen haben, auf jedesmaliges
Verlangen vorzulegen.
Titel VI. – Von der
Beaufsichtigung des Betriebs.
51. Die Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebs obliegt gemeinschaftlich den
königl. Commissären, den Brücken- und Straßenbau-Ingenieuren und
Conducteurs, den Bergwerksingenieuren etc., den speciellen
Polizei-Commissären und unter ihnen stehenden Beamten.
52. Die königlichen Commissäre werden beauftragt:
a) die Art der Anwendung der bewilligten Tarife und
die Ausführung der für die Empfangnahme und Einschreibung der Colli, ihren
Transport und ihre Zustellung an die Empfänger vorgeschriebenen Maaßregeln zu
überwachen;
b) die Ausführung derjenigen gutgeheißenen oder
vorgeschriebenen Maaßregeln zu überwachen, welche dahin zielen, daß der
Transport an den äußersten Punkten der miteinander verbundenen Linien keine
Unterbrechung erleidet;
c) die von den Gesellschaften eingegangenen Verträge
mit den Transport-Unternehmungen zu Land und zu Wasser zu untersuchen und
alle Uebertretungen des Grundsatzes der Gleichheit der Taxen anzuzeigen;
d) den gehörigen Gang der Personen- und
Güterfahrten auf den Eisenbahnen, die Unterhaltungs- und Betriebskosten
und die Einnahmen zu constatiren.
53. Behufs der Ausführung des vorhergehenden Artikels sind die Gesellschaften
verpflichtet, den königl. Commissären auf jedesmaliges Verlangen die
Ausgaben- und Einnahmen-Bücher und die oben im Artikel 50
erwähnten Register vorzulegen.
54. Bei den Eisenbahnen, deren Unternehmer vom Staate entweder ein Darleihen mit
privilegirten Prioritätszinsen oder die Gewährleistung eines
Zinsen-Minimums erhielten, oder bei welchen der Staat in eine Theilung
des Reinertrags einzugehen hätte, werden den königlichen Commissären durch
besondere Reglements noch Instructionen und Vollmachten ertheilt, damit sie in
jedem einzelnen Falle geeignet ins Mittel treten können. 55. Die Ingenieure etc. der
Brücken- und Straßenbauten werden speciell beauftragt, den Zustand der
Bahn, des Unterbaues, der Kunstbauten und Einfriedungen zu überwachen.
56. Die Bergwerks-Ingenieure etc. werden speciell beauftragt, den Zustand
der zum Ziehen der Trains dienenden Locomotiven und stationären Dampfmaschinen,
überhaupt aller zu den Fahrten erforderlichen Requisiten zu überwachen.
Dieselben können von den Ingenieuren und andern Beamten beim Brücken- und
Straßenbau vertreten werden und umgekehrt.
57. Die speciellen Polizei-Commissäre und unter ihnen stehenden Beamten
sind besonders mit der Beaufsichtigung der Zusammensetzung, des Abgangs, der
Ankunft, des Gangs und Aufenthalts der Trains, des Einfahrens, Aufenthalts und
Abfahrens der Wägen in den Stationshöfen und der Zulassung des Publicums in die
Stationshöfe der Eisenbahnen beauftragt.
58. Die Gesellschaften sind verbunden, für die speciellen
Polizei-Commissäre und die mit der Aufsicht Bediensteten zweckmäßige
Locale herzustellen.
59. So oft sich auf der Eisenbahn ein Unglücksfall ereignet, ist sogleich der
Ortsbehörde und dem speciellen Polizei-Commissär durch Fürsorge des
Train-Chefs Meldung davon zu machen. Der Departements-Präfect, die
mit der Beaufsichtigung der Bahn beauftragten Brücken- und
Straßenbau-Ingenieure etc. und der königl. Commissär werden durch die
Gesellschaft sogleich davon in Kenntniß gesetzt.
60. Die Gesellschaften haben ihre Reglements hinsichtlich des Eisenbahndienstes
und -Betriebs der Genehmigung des Ministers der Staatsbauten
vorzulegen.
Titel VII. – Verordnungen in Betreff der Reisenden und der beim Eisenbahndienst nicht
beschäftigten Personen.
61. Jedem bei der Eisenbahn nicht Beschäftigten ist es verboten:
a) in die Umfriedung der Eisenbahn einzutreten,
darin umherzugehen und zu verweilen;
b) Materialien oder Gegenstände irgend einer Art
hineinzuwerfen oder darin abzulegen;
c) Pferde, Vieh oder Thiere überhaupt
hineinzuführen;
d) Wägen, Waggons oder Maschinen, die nicht zum
Dienste gehören, darin herumzufahren oder stehen zu lassen.
62. Eine Ausnahme von dem im 1sten Paragraph des vorhergehenden Artikels
enthaltenen Verbote machen die Maires und Adjuncten, die
Polizei-Commissäre, die Gendarmerie-Officiere, die Gendarmes und
andere Diener der öffentlichen Gewalt, die Vorgesetzten der Mauth, der
indirecten Steuern, der Octrois, die Feld- und Forsthüter in ihrem
Dienste und wenn sie ihre Uniformen oder Abzeichen tragen.
In allen Fällen aber haben die im vorigem Paragraph bezeichneten Beamten und
Bediensteten sich den von dem Minister nach Vernehmung der Gesellschaft
vorgeschriebenen speciellen Vorsichtsmaaßregeln zu fügen.
63. Es ist verboten:
a) in die Wagen einzusteigen vor Lösung eines
Billets, und sich in einen Wagen einer andern als der auf dem Billet angegebenen
Classe zu setzen;
b) in die Wägen oder aus denselben anders als durch
eine der äußern Seite der Eisenbahnlinie gegenüber befindliche Wagenthüre zu
steigen;
c) aus einem Wagen in einen andern überzusteigen,
sich hinauszulehnen.
Die Reisenden sollen nirgends als auf den Stationen aus den Wägen steigen und
erst wenn der Train vollkommen angehalten hat.
In oder auf den Wägen und in den Stationshöfen zu rauchen ist verboten; doch
können auf Verlangen der Gesellschaft und unter besondern Vorsichtsmaaßregeln
Dispensationen von dieser Anordnung bewilligt werden.
Die Reisenden haben den Ermahnungen der Bediensteten der Gesellschaft wegen
Beobachtung der in obigen Paragraphen erwähnten Anordnungen Folge zu
leisten.
64. Es dürfen in die Wägen nicht mehr Personen eingelassen werden, als die Anzahl
der nach Artikel 14 bezeichneten Plätze zuläßt.
65. Der Eintritt in die Wägen ist untersagt:
a) jedem Berauschten;
b) jedem, der ein geladenes Schießgewehr oder
Packete bei sich hat, welche durch ihre Natur, ihr Volum oder ihren Geruch die
übrigen Reisenden belästigen könnten. Wer ein Schießgewehr mit sich führt, hat,
ehe er auf die Einsteigeplätze gelassen wird, den Beweis abzulegen, daß sein
Gewehr nicht geladen ist.
66. Wer solche Güter, wie sie im Artikel 21 erwähnt sind, aufgeben will, muß
dieselben, wenn er sie auf die Stationen bringt, declariren. Für den Transport
solcher Güter werden, nötigenfalls nach Vernehmung der Gesellschaft, besondere
Vorsichtsmaßregeln vorgeschrieben werden.
67. In keinen Personenwagen werden Hunde zugelassen; jedoch kann die Gesellschaft
Reisende, welche sich von ihren Hunden nicht trennen wollen, in besonderen
Coupé's unterbringen, sofern diese Thiere, und zwar in jeder Jahreszeit,
mit Maulkörben versehen sind.
68. Die Bahnwärter, Barrieresteher und andere Eisenbahn-Bedienstete haben
Jedermann, der sich in den umfangenen Raum der Bahn oder in irgend einen zu ihr
gehörenden Theil begibt, in welchen er einzutreten kein Recht hat, sofort
hinauszuweisen.
Im Fall der Widersetzlichkeit von Seite des Zuwiderhandelnden kann jeder
Eisenbahnbedienstete den Beistand der Administrations-Beamten und der
Polizei anrufen.
Pferde und Thiere, welche sich innerhalb des umfangenen Raumes verlaufen, sind
festzunehmen und in den Pfandstall zu bringen.
Titel VIII. – Verordnungen verschiedenen Inhalts.
69. In allen Fällen, wo den Verordnungen gegenwärtigen Reglements entsprechend,
der Minister der Staatsbauten auf den Antrag der Gesellschaft eine Entschließung
zu geben hat, muß die Gesellschaft diesen Antrag ihm in der von ihm anberaumten
Frist vorlegen; ermangelnden Falles kann der Minister seine Entschließung direct
erfolgen lassen.
Wenn der Minister in den Anträgen der Gesellschaft etwas ändern zu müssen glaubt,
muß er, außer in dringenden Fällen, die Gesellschaft vernehmen, ehe er die
Modificationen anordnet.
70. Keinem Ausrufer, Verkäufer oder Austräger von Gegenständen irgend einer Art
darf von den Gesellschaften gestattet werden, sein Gewerbe in den Höfen oder
Gebäuden der Stationen, oder in den für die Reisenden bestimmten Wartsälen ohne
specielle Bewilligung des Departements-Präfecten auszuüben.
71. Wenn eine Eisenbahn durch mehrere Departements geht, können die den Präfecten
durch gegenwärtiges Reglement zustehenden Rechte insgesammt oder theilweise
einem der Präfecte von den Departements, durch welche die Eisenbahn geht,
übertragen werden.
72. Die den Departements-Präfecten durch gegenwärtige Verordnung
zustehenden Rechte werden dem Beschluß des 3. Brumaire IX zufolge im ganzen
Seine-Departement und in den Gemeinden Saint-Cloud, Meudon und
Severs (im Departement Seine-Oise) von dem Polizei-Präfect (zu
Paris) ausgeübt.
73. Jeder bei Eisenbahnen Bedienstete hat entweder eine Uniform oder ein
Abzeichen zu tragen; die Bahnwärter, Barrieresteher und Aufseher können mit
einem Säbel versehen werden.
74. Als Locomotivenführer kann Niemand angestellt werden, ohne
Befähigungs-Zeugnisse in den von dem Minister der Staatsbauten
vorzuschreibenden Formen beizubringen.
75. Auf den vom Minister dazu bezeichneten Stationen haben die Gesellschaften die
in Unglücksfällen erforderlichen Arznei- und Hülfsmittel vorräthig zu
halten.
76. Auf jeder Station ist ein in Paris vom Polizei-Präfect, anderwärts vom
Maire des Orts beziffertes und mit dessen Unterschrift versehenes Buch zu
halten, welches zum Einschreiben der Reklamationen der Reisenden, welche Klagen
gegen die Gesellschaft oder ihre Bediensteten anzubringen haben, bestimmt ist,
dieses Buch ist jedem Reisenden auf sein Verlangen vorzulegen.
77. Die oben in den Artikeln 9, 20 und 42 erwähnten Bücher (Register) werden von
dem Polizei-Commissär beziffert und mit Unterschrift versehen.
78. Exemplare des gegenwärtigen Reglements müssen beständig angeheftet seyn an den Bureaux der
fahrenden Posten, den Zugängen der Eisenbahnbureaux und in den Wartsälen.
Der Conducteur eines in Gang befindlichen Zugs soll ebenfalls mit einem Exemplar
des Reglements versehen seyn.
Auszüge daraus sollen, soweit jeden der Inhalt angeht, dem Locomotivenführer, dem
Heizer, den Bremsenwärtern, Bahnwärtern, Barrièrestehern und andern bei
der Eisenbahn Bediensteten eingehändigt werden.
Auszüge daraus, soweit der Inhalt die Reisenden während der Fahrt angeht, sollen
sich in dem Coupé befinden.
79. Wer dem gegenwärtigen Reglement, den Entschließungen des Ministers der
Staatsbauten und den mit dessen Gutheißung von den Präfecten behufs des Vollzugs
besagten Reglements erlassenen Beschlüssen zuwiderhandelt, wird dem Titel III
des Gesetzes vom 15. Julius 1845Gesetz vom 15. Julius 1845 Titel III Art. 19. Wer immer durch
Ungeschicklichkeit, Unvorsichtigkeit, Unaufmerksamkeit, Nachlässigkeit
oder Nichtbeachtung der Gesetze oder Reglements auf einer Eisenbahn oder
in Stationsgebäuden unabsichtlich einen Unglücksfall veranlaßte, welcher
Verwundungen zur Folge hatte, wird mit achttägiger bis sechsmonatlicher
Verhaftung und mit einer Geldbuße von 50 bis 1000 Francs bestraft.Wenn der Unglücksfall den Tod einer oder mehrerer Personen nach sich zog,
so erstreckt sich die Haft von 6 Monaten auf 5 Jahre, und die Geldbuße
von 300 bis auf 3000 Fr.Art. 20. Jeder Locomotivenführer oder die Bremse dirigirender Conducteur,
welcher, während der Train im Gang ist, seinen Posten verläßt, wird 6
Monate bis 2 Jahre lang eingesperrt.Art. 21 Jeder, welcher den königl. Ordonnanzen hinsichtlich der Polizei
und des Betriebs der Eisenbahnen oder den Beschlüssen der Präfecte
behufs des Vollzugs besagter Ordonnanzen zuwiderhandelt, wird mit einer
Geldbuße von 16 bis 3000 Fr. bestraft.Im Fall einer Wiederholung in demselben Jahre wird die Strafe verdoppelt
und kann das Gericht je nach Umständen noch außerdem eine Verhaftung von
3 Tagen bis zu einem Monat aussprechen.Art. 22. Die Concessionäre oder Pächter einer Eisenbahn sind sowohl dem
Staate als den Privaten gegenüber für den von den Administratoren,
Direktoren oder Beamten überhaupt beim Eisenbahnbetriebe verursachten
Schaden verantwortlich.Auf dieselbe Weise ist der Staat verantwortlich gegen die Privaten, wenn
die Eisenbahn auf seine Kosten und für seine Rechnung betrieben
wird. über die Eisenbahn-Polizei entsprechend, bestraft.
80. Unser Minister-Staatssecretär der Staatsbauten ist mit dem Vollzug
gegenwärtiger Ordonnanz, welche in das Gesetzblatt eingerückt wird,
beauftragt.
Gegeben im Palast zu St. Cloud, den 15. Nov. 1846.
(Aus dem Bulletin de la Société
d'Encouragement, Nov. 1864, S. 604.)
Zersetzung des Wassers durch bloße Hitze.
Die Zersetzung des Wassers durch bloße Hitze hat Prof. Grove durch verschiedene Versuche nachgewiesen; der einfachste ist
vielleicht folgender. Man erhitzt vor dem Knallgasgebläse einen starken Platindraht,
bis sich an seinem Ende eine Kugel von der Größe einer kleinen Erbse oder eines
Pfefferkorns gebildet hat; dann kocht man destillirtes Wasser, welches man im Vacuum
erkalten läßt, um es so viel als möglich von der darin aufgelösten Luft zu reinigen.
Dieses Wasser erwärmt man auf 93° C. und füllt damit eine am Ende
geschlossene Röhre, welche man dann in einer Porzellanschale umkehrt, die mit
demselben luftfreien Wasser gefüllt ist. Mittelst einer Weingeistlampe, welche man
unter die Schale stellt, unterhält man das Wasser auf der angegebenen Temperatur.
Hierauf erhitzt man die kleine Platinkugel mittelst eines Knallgas-Löthrohrs,
bis sie dem Schmelzen nahe ist und bringt sie dann schnell unter die Röhre. Es
entwickelt sich nun ein permanentes Gas und steigt in der Röhre auf: dieses Gas ist
eine Mischung von Sauerstoff und Wasserstoff, mit etwas atmosphärischer Luft oder Stickgas aus dem
Wasser. Leitet man durch eine weißglühende enge Platinröhre Wasserdampf, so erhält
man durch Zersetzung des Wassers einen Strom Sauerstoff-Wasserstoffgas.
Es ist Prof. Grove mittelst eines neuen aber einfachen
Apparats auch gelungen, einen Strom Sauerstoff-Wasserstoffgas durch einen
Eisendraht hervorzubringen, welcher durch die Elektricität im Wasserdampf
weißglühend gemacht worden ist. (Annales de Chimie et des
Physique, Febr. 1847, S. 253.)
Verfahren das Eisen gegen Rost zu schützen.
Zeni empfiehlt zu diesem Zweck 80 Theile sehr fein
gesiebtes Ziegelsteinpulver, welches man mit 20 Th. Bleiglätte vermengt. Das Gemenge
wird auf einer Steinplatte mit Leinöl zu einem dicken Teig angerieben und mit
Terpenthinöl verdünnt. Vor der Anwendung dieses Firnisses muß das Eisen, selbst wenn
es neu ist, ganz blank geputzt werde. Zeni behauptet, daß
Eisen, welches zweimal mit diesem Firniß angestrichen wurde, als man es einige Zeit
lang täglich der Einwirkung des Meerwassers aussetzte, ganz frei von Rost blieb,
(Chemical Gazette, December 1846, Nr. 100.)
Ueber die Reduction der Eisenoxydsalze durch Zink.
Metallisches Zink verwandelt die Eisenoxydsalze in Oxydulsalze und schlägt zugleich
metallisches Eisen nieder, oft in glänzenden
Schuppen. Nach Poumarède beträgt letzteres ein
Drittel von dem in der Auflösung zurückbleibenden, indem die Reaction nach folgender
Formel stattfindet:
S⁶Fe²O²⁴ + Zn⁶ = 3SFe²O⁴ + 3SZn²O⁴ + Fe².
Wenn man die Mischung von Oxydulsalzen, welche nach der ersten Reduction bleibt,
wieder in Oxydsalze verwandelt, kann man neuerdings eine Quantität metallisches
Eisen niederschlagen und durch Wiederholung dieser Operationen läßt sich nach und
nach alles Eisen aus einer Auflösung fällen.
Wenn man schwache Auflösungen anwendet, entbindet sich gewöhnlich etwas
Wasserstoffgas, weil durch das frei gewordene Eisen Wasser zersetzt wird; deßhalb
ist auch das Zink immer mit einer dünnen Schicht Eisenoxyd überzogen.
Nach Poumarède liefern die Auflösungen von Nickel,
Mangan und sogar Thonerde ähnliche Resultate. (Journal de
Pharmacie, Nov. 1846.)
Leichte Methode Jodkalium zu bereiten.
Pypers erwärmt eine Mischung von 100 Theilen Jod, 75
kohlensaurem Kali, 30 Eisenfeile und 120 Wasser. Die Masse wird dann eingedampft und
zum Rothglühen erhitzt; das erhaltene röthliche Pulver behandelt man mit Wasser,
filtrirt die Auflösung und dampft sie zur Trockniß ein. 100 Th. Jod liefern 135 sehr
weißes, aber schwach alkalisches Jodkalium. (Journal de
Chimie médicale, Dec. 1846.)
Methode Retorten und Glasgefäße zu reinigen.
Beim Reinigen gläserner Gefäße mit Sand ist man der Gefahr ausgesetzt, daß sie durch
Quarztheilchen Ritze bekommen und in Folge davon springen. Da Schrote aus bekannten
Gründen zu diesem Zweck ganz zu verwerfen sind, so empfiehlt Hr. Reinsch Kohlenstückchen von beiläufig der Größe einer
Erbse, welche eben so wirksam sind und dem Glas keinen Schaden zufügen. (Jahrb. für
prakt. Pharm. Bd. XII S. 367.)
Crease's geruchlose Farben für Maler und
Anstreicher.
Harold Crease, Buntpapier-Fabrikant in
Brixton-hill, Grafschaft Surrey, ließ sich am 23. Jul 1846 eine Composition
aus Schellack, thierischem Leim, Oel und Alkali Patentiren, welche er den
gewöhnlichen Malerfarben einverleibt; die Farben sind dann frei von allem üblen
Geruch, trocknen schnell und man kann nach dem Auftragen der ersten Schicht schon in
einer Stunde die zweite anbringen. Er verfährt folgendermaßen:
2 1/2 Pfd. gut gebleichter Schellack und 1/2. Pfd. Borax werden in 7 1/2 Pfd. Wasser
gekocht bis sie aufgelöst sind, worauf man das Kochen fortsetzt bis die Auflösung
auf den Raum von beiläufig 5 Maaß (10 Pfd. Wasser) eingekocht ist. 1 Maaß dieser
Auflösung versetzt man mit 1/4 bis 1/2 Maaß reinem Leim, je nach dessen Stärke, und
4 Drachmen Weingeist, welche ihr mit Beihülfe der Wärme allmählich einverleibt
werden. Diese Mischung wird dann dem Rest der oben erwähnten Auflösung zugesetzt,
nebst so viel Bleiweiß als erforderlich ist ihr Körper zu geben und ein wenig gut
gebleichtem Oel; letztere Ingredienzien setzt man im Verhältniß von 9 Pfd. Bleiweiß
und 2 Unzen gut gebleichtem Oel auf 1 1/4 Maaß der Auflösung zu. Diese Mischung wird
in einer gewöhnlichen Farbenmühle gemahlen und hierauf mit einer Schellackauflösung
verdünnt: sie ist dann zum Gebrauch fertig.
Das neue Präparat ist zu allen Farben der Maler und Anstreicher anwendbar, mit
Ausnahme einiger wenigen, welche Eisen in Verbindung mit anderen Substanzen als
Basis enthalten. (London Journal of arts, Februar 1847,
S. 35.)
Fauçon's Ersatzmittel der Seife beim Walken der
Wollentuche.
J. Fauçon, Bankier zu Rouen in Frankreich, ließ
sich am 29. Junius 1846 eine Verbindung von caustischer Kalilauge mit Olein (tallow oil) als Ersatzmittel der gewöhnlichen Seife beim
Walken der Wollentuche für England Patentiren. Die caustische Potaschelauge und das
Olein (aus den Stearinkerzen-Fabriken) kann man in folgenden Verhältnissen
verbinden:
100 Pfd.
Kalilauge
von
21°
Baumé
und
50
Pfd. Olein
„
„
„
25°
„
„
60
„
„
„
„
29°
„
„
72
„
„
„
„
32°
„
„
80
„
„
„
„
35°
„
„
87
„
Man gibt die ätzende Potaschelauge in kaltem Zustande in einen Bottich, setzt dann
das Olein zu und vermischt beide durch Umrühren; nachdem die beiden Ingredienzien
einander ganz einverleibt sind, läßt man die Mischung 12–18 Stunden lang
ruhig stehen, sie wird dann wieder umgerührt, wenn einige Absonderung sollte
stattgefunden haben, und hernach einen oder mehrere Tage stehen gelassen. Die so
erzeugte Verbindung wird gerade so wie die gewöhnliche Seife beim Walken angewandt.
(London Journal of arts, Februar 1847, S. 34.)
Marshall's aromatische Chocolate.
John Marshall ließ sich am 16. Octbr. 1845 in England die
Fabrication von Chocolate und Cacao patentiren, welche durch Zusatz von
Sassafrasnüssen aromatisch gemacht sind. Man vermischt fertige Chocolate und Cacao
mit dem Pulver der Sassafrasnüsse, welches folgendermaßen bereitet wurde: die
Sassafrasnüsse werden wie Kaffee geröstet und hierauf der Beseitigung der äußeren Haut sorgfältig
abgeschabt; man nimmt ein gut gemischtes Pulver von 6 Theilen Chocolate oder Cacao,
1 Th. Sassafras und 1 Th. Rohzucker durch die Chocolatemühle, wo sodann der Artikel
zum Verkauf fertig ist. Um denselben als Getränk anzuwenden, kocht man 1 1/4 Pfd.
Milch und Wasser auf je 2 Eßlöffel voll aromatischer Chocolate, oder man macht
letztere mit kalter Milch zu einem Teig an und gießt dann kochendes Wasser darauf.
Um das Arom nicht zu schwächen, löst man diese Chocolate erst kurz vor ihrer
Anwendung auf. (Repertory of Patent-Inventions,
Nov. 1846, S. 302.)
Verfälschung der Seife.
Dr. Riegel fand beim Auflösen
einer sehr schön aussehenden, aber zugleich sehr wohlfeilen Seife in Weingeist, daß
dieselbe eine beträchtliche Menge thierischen Leim enthielt, welcher in den letzten
Jahren häufig in der spanischen oder venetianischen Seife vorkam. Die Seife enthielt
41 Proc. thierische Gallerte, 26 Proc. Natronseife und 33 Proc. Wasser. (Jahrb. für
prakt. Pharmacie, Bd. XII, S. 296.)
Ueber die Zellensubstanz der Kartoffeln.
John Davy macht auf den Fehler aufmerksam, daß bei der
Bereitung der Kartoffelstärke die rückständige Zellenfaser so wenig beachtet und
höchstens an junge Schweine verfüttert wird, während es dieser Substanz an
Nahrhaftigkeit nicht gebricht, und sie daran die Stärke noch übertrifft, indem sie
bei trockener Destillation Ammoniak und beim Einäschern eine verhältnißmäßig große
Menge phosphorsaurer Salze gibt. – Er ließ Zwieback daraus backen, welcher
sich nicht nur ein Jahr lang in einem Schranke ganz gut erhielt, sondern dann noch 1
1/2 Jahre lang auf einer Seereise und in den tropischen Ländern sich befand und dann
kaum eine Spur Schimmel zeigte, während an der Luft getrocknete Schnitze von weißen
und gelben Rüben und Aepfeln ganz davon verdorben waren. Dieser Wink verdient
Beachtung; nicht nur beim Mißrathen der Kartoffeln, sondern auch in guten Jahren
könnte nach Gewinnung des Stärkmehls diese Zellenfaser zu Biscuit, zu Brod, und mit
Zucker zu Kuchen verbacken werden und den armen Volksclassen Abwechselung in ihrer
Nahrung gewähren. – Ferner macht J. Davy darauf
aufmerksam, daß Kartoffeln, mit oder ohne Schale gekocht, an das Wasser Stärke und
eine stickstoffhaltige Materie (Albumin) abgeben, wodurch es den Geschmack einer
schwachen Fleischbrühe erhält. Auch der Geruch beim Verbrennen der eingedickten
Brühe verräth thierische Materie. Sogar die Kartoffelschale, deren Asche, wie die
obigen Extracts, Kali und phosphorsauren Kalk enthält, scheint diese in Verbindung
mit stickstoffhaltigen Substanzen zu enthalten und somit nährend zu seyn. (Edinburgh new philosoph. Journal, 1847 Nr. 1.)
Ueber das Kalken der Kartoffeln und des Getreides.
Nach Yvart sind sich Getreide und Kartoffeln hierin gar
nicht gleich. Die Kalkmilch, durch welche man Getreide nimmt, greift den innerlich
befindlichen Keim nicht an; die Kartoffel hingegen hat äußerlich ein Auge, welches
der Kalk, namentlich in starker Proportion, anzugreifen vermag. Nach Brongniart hängt dieß auch von der Entwickelung der
Knospe ab; wenn sie schon getrieben haben, liegen die jungen Triebe mehr bloß und
können daher durch den sie berührenden Kalk leichter Schaden leiden, als wenn die
Augen einigermaßen verborgen bleiben, wodurch sie weniger zugänglich sind und mehr
Widerstand leisten. Bei Vilmorin's Versuchen erkrankten
gekalkte Kartoffeln gerade so wie andere. Nach Payen
verhindert eine schwache
Kalkmilch die Kartoffeln nicht am Treiben, während ein Brei von Aetzkalk, in welchem
man die Kartoffeln zu lange läßt, ihren Organismus mehr oder weniger tief angreift
und die Vegetationskraft der Triebe zerstört. Yvart
glaubt, daß das Kalken das Getreide wohl vor der Fäulniß, aber nicht vor dem Brande
schütze. Aus Philippar's Versuchen geht hervor, daß wenn
man Roggen, Gerste und Hafer mit einem Gemenge von Kalk und Harn kalkt, sie dadurch
vor dem Brand geschützt werden; er ist überzeugt, daß das Kalken auf diese Weise zur
Unterdrückung des Brandes und des Mutterkorns wirklich beitrage. Andererseits meldet
ein geschickter Gärtner, daß Kartoffeln, die er 12 Stunden in Pferdeharn liegenließ
und dann mit Ruß bestreute, um sie hierauf sogleich zu legen, niemals von der
Krankheit ergriffen wurden. (Moniteur industriel, 1847
Nr. 1104.)
Ueber trockenen Schafmist als Dünger.
In Westindien werden jetzt mit demselben Eifer wie in Europa vorteilhafte Düngmittel,
vorzüglich für die Zuckercultur, zu ermitteln gesucht. Ein solches ist der durch
bloßes Ausbreiten an der Sonne und Luft getrocknete Schafmist, welcher durch diese
Trocknungsweise nichts oder äußerst wenig von seiner Kraft verliert und den ein
unternehmender Kaufmann auf der Insel Nevis in Fässern von dem spanischen Festland
einführte. John Davy, welcher diesen Dünger untersuchte,
fand ihn grünlichbraun von Farbe und aus kleinen Fäserchen und Blättchen bestehend;
seine chemischen Bestandtheile sind ein wenig anderthalbkohlensaures Kali,
kohlensaures Ammoniak und eine Spur salzsaures Ammoniak, phosphorsaurer Kalk in
großer Menge, sowie etwas Kalk und Bittererde, wahrscheinlich an Kohlensäure
gebunden. Der in Wasser und Säuren unauflösliche, nicht unbeträchtliche Antheil
dieses Mistes besteht größtentheils aus Pflanzenfaser und Kieselerde. Diese
Zusammensetzung scheint mit derjenigen des Mistes der englischen
Down-Fed-Schafe sehr übereinzustimmen; jedenfalls spricht sie für eine
große Befruchtungskraft. Wenn derselbe in großen Quantitäten sich wohlfeil stellte,
könnte er der Landwirtschaft gute Dienste leisten, vorzüglich weil er durch seine
Pulverform sich sehr eignen würde, mit dem Samen in die Erde gesteckt zu werden, ein
Verfahren, welches von H. Liddel
„the Farmer's
Herald“ August 1846 sehr empfohlen wird. (The Edinb. philosoph. Journal. 1847, I.)
Bereitung eines fixen Düngers aus Urin.
Ein Verfahren hiezu, welches Dr. Robert Smith der Chemical Society zu
London mittheilte, besteht darin, den Urin mit kohlensaurer oder schwefelsaurer
Bittererde zu versetzen, wo sich dann das Doppelsalz von phosphorsaurer
Ammoniak-Bittererde in großen und deutlichen Krystallen bildet, welche leicht
von dem flüssigen Theil abzusondern sind; man kann so ohne viele Mühe die
werthvollsten Bestandtheile des Urins in Form eines leicht zu transportirenden
Düngers bringen. (Chemical-Gazette, Febr. 1847,
Nr. 103.)