Titel: Ueber den Gehalt des bayerischen Normalbieres und eine Gehaltsprobe für Biere, von Prof. C. A. Steinheil.
Fundstelle: Band 105, Jahrgang 1847, Nr. XCI., S. 377
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XCI. Ueber den Gehalt des bayerischen Normalbieres und eine Gehaltsprobe für Biere, von Prof. C. A. Steinheil. Steinheil, über den Gehalt des bayerischen Normalbiers und eine Gehaltsprobe für Biere. Unter dem Titel: „Gehaltsprobe für Biere, durch welche der Vollzug der in Bayern gültigen Biergesetze möglich wird; abgeleitet aus Beobachtungen in dem königl. Hofbräuhause zu München bei Erzeugung untergähriger Gerstenbiere, von C. A. Steinheil, München 1847. 4. (70 Seiten) Druck von F. S. Hübschmann,“ veröffentlichte der Verfasser unlängst die Resultate einer umfangreichen Arbeit, welche er zu dem Zweck unternommen hatte, eine Anleitung zur Bestimmung des Gehaltstarifs der bayerischen Biere für jedes Sudjahr mittelst seiner optisch-aräometrischen ProbeBeschrieben im polytechn. Journal Bd. XCIX S. 358. aufzustellen. „Keine der jetzt bestehenden Bierproben“ – sagt der Verf. – kann direct entscheiden ob ein Bier den vom Gesetze vorgeschriebenen Malzgehalt besitze: denn das Gesetz schreibt nur vor, daß vom Schäffel trockenem Malz 6 und 7 Eimer, respective Sommer- und Winterbier zum Verleitgeben, also über Abzug aller Geläger und des Nachbieres gebraut werden können und sollen, ohne den Gehalt, welcher unter diesen Umständen gewonnen wird, festzustellen. Man weiß also nicht was der Normalgehalt ist, und hat sonach keinen Vergleichungspunkt. Die Bierproben können wohl den Gehalt eines Biers an seinen wesentlichen Bestandtheilen, Zucker, Alkohol, Kohlensäure finden lassen, nicht aber angeben, ob dieß mehr oder weniger ist als das Gesetz verlangt. Zum Anschluß einer Bierprobe an das Gesetz sind durchaus Beobachtungen über den Brauproceß erforderlich, weil alle Größen direct aus dem landesüblichen Brauverfahren selbst hervorgehen müssen, unabhängig von jeder Voraussetzung, wenn sie eine gesetzliche Gültigkeit begründen sollen. Ich habe mich daher entschlossen, die Aufgabe aus diesem Gesichtspunkte zu bearbeiten und eine Bierprobe herzustellen, welche den Vollzug des Biergesetzes vom 25. April 1811 möglich macht. Ich gehe darauf aus zu zeigen, wie der Gehalt des Normalbiers bestimmt und gleich dem Gantersatze jedes Jahr für jeden Regierungsbezirk festgestellt werden könne und müsse. Ich wähle dabei den Gehalt, welchen die Würze zeigen muß, wenn aus ihr die vorschriftmäßige Quantität Bier werden soll. Ich zeige dann, nach Feststellung des Normalgehalts der Würze, wie durch die Ablesung zweier Instrumente an jedem Bier, welchem Gährungsalter es auch angehöre, der ursprüngliche Würzegehalt gefunden werden kann, welcher, verglichen mit dem Normalgehalt der Würze, dann entscheidet, ob das Bier zu geringhaltig sey oder nicht. In solcher Art läßt sich die Aufgabe, welche ich mir stellte, in folgende Fragen zusammenfassen: 1) Kann hergestellt werden, wie groß der Gehalt einer Bierwürze seyn muß, wenn aus ihr nur die vom Gesetze vorgeschriebene Eimerzahl verleitgebbares Bier per Schäffel Malz werden soll, und auf welche Weise? 2) Kann aus jedem Alter des Biers zurückgeschlossen werden auf den Gehalt, den dieses Bier als Würze gehabt haben muß? Welches sind die von Voraussetzungen unabhängigen Mittel hiezu? Ad 1. Wenn man unter Gehalt an Malz in einer Würze die gelösten Bestandtheile an Stärkezucker und Stärkegummi, kurz die festen Rückstände versteht, welche gelöset auf das spec. Gewicht wirken, so muß ihre Quantität und ihr Verhältniß zu einander nothwendig abhängen von der Qualität der Gerste, von der Vollständigkeit, mit der bei ihr das Stärkmehl in Zucker und Gummi umgewandelt wurde und von der Operation des Umgestaltens. Der Gehalt von gleichviel Würze aus gleicher Schäffelzahl Malz ist daher abhängig von der Qualität der Gerste, ihrer Keimfähigkeit, ihrem Standorte und von dem üblichen Brauverfahren. Alle diese Größen variiren mit dem Jahr und mit der Gegend. Wollte man nun bloß einen Durchschnitt aus allen diesen Veränderlichen nehmen, so wären die Abweichungen vom Mittelwerth so groß, daß damit kein fester Anhaltspunkt gewonnen würde. Es wäre als hätte man den Durchschnittspreis der Gerste aus 100 Jahren und aus allen Lagen Bayerns zur Feststellung des Preistarifs gewählt. Dabei würden Schwankungen vorkommen, die lange Zeit hindurch den einen oder den anderen Theil wesentlich verkürzten. Diesem Uebelstand ist das Gesetz weislich ausgewichen. Denn der Tarif des Preises wird für jedes Jahr bestimmt. Es ist dabei der niedrigste Preis ganz ausgeschlossen. Er wird für jeden Regierungsbezirk besonders erhoben. Ein Gleiches muß bei Feststellung eines Tarifs für den Gehalt geschehen, weil dann der Mittelwerth des Gehalts analog mit dem Mittelwerth des Preises geht und beide nur unerhebliche Abweichungen zeigen können, hauptsächlich aber weil dann der gesetzliche mittlere Gehalt dem gesetzlichen mittleren Preis zu jeder Zeit und an jedem Orte entspricht. Die gestellte Frage 1 reducirt sich also darauf: Kann für ein Sudjahr und für einen Regierungsbezirk – also mit Rücksicht auf das übliche Brauverfahren und auf die durchschnittliche Qualität der Gerste des Jahrgangs – der Gehalt der Bierwürze angegeben werden, welchen sie haben soll, wenn aus ihr nur 6 und 7 Eimer respective verleitgebbares Sommer- und Winterbier nach Abzug aller Geläger und des Nachbiers werden sollen? Auf diese Frage müssen directe Beobachtungen die Antwort begründen. Denn aus ihnen muß hervorgehen, wie groß die Unterschiede in den Ergebnissen der einzelnen Sude sind, und ob der Mittelwerth eine ausreichende Sicherheit bekommt. Es muß also aus Beobachtungen abgeleitet werden 1) welchen Procentgehalt eine Würze bekömmt, deren beobachtete Eimerzahl aus einer bekannten Schäffelzahl trocken Malz geworden ist; 2) welche Eimerzahl verleitgebbares Bier aus einer gegebenen Eimerzahl trüber Würze gewonnen wird. Sind diese Größen aus einer hinreichenden Anzahl von Beobachtungen abgeleitet, so hat die Feststellung desjenigen Gehalts, welchen die Würze haben muß, um die gesetzliche Menge Bier zu liefern, keine Schwierigkeit mehr. Aus Beobachtungen an 6 Suden im königl. Hofbräuhause, welche Bockbier, Doppelbier und Sommerbier lieferten, hat sich nun herausgestellt, daß bei dem Münchener Brauverfahren und den heurigen Gersten nach Abzug der Nachbiere etc. etc. im Durchschnitt 48,71 nutzbare Gewichtsprocente des trocken Malzes übergegangen sind in die klare Würze. Daß aus der trüben Würze von dem Gehalt E nach Gewichtsprocenten und nach Eimern 1 – (E/940) Eimer klare Würze geworden sind. Daß aus der klaren Würze durch die Hauptgährung 1 – 0,00192 E Bier geworden ist, wie es auf das Lager kömmt. Daß durch Nachgährung und Verdunstung auf dem Lager im Durchschnitt aus Sommer- und Winterbier aus dem Bier nach der Hauptgährung 1 – (1/96) Eimer verleitgebbares Bier geworden ist. Daß man mit diesen Feststellungen den Gehalt eines normalmäßigen Biers zu 6 und 7 Eimer per Schäffel rechnen könne, wenn an irgend einem Sud die Eimerzahl x₀ trüber Würze per Schäffel und ihr Gehalt E₀ beobachtet sind. – Daß sich die Rechnung endlich durch eine Schubtabelle ersetzen läßt, welche direct den Normalgehalt E' des Sommer- und des Winterbiers gibt. Die Beobachtungen im königl. Hofbräuhause, aus welchem wir obige Folgerungen abgeleitet haben, beruhen sämmtlich auf Abwägungen, weil Wägen genauer ist als Messen. Es ist also gerechtfertiget, weßhalb wir uns der Waage zu denjenigen Bestimmungen bedienten, welche nur ein- für allemal zu machen sind. Für die jährlich wiederkehrenden Feststellungen des Gehaltstarifes ist jedoch das Messen vorzuziehen, weil es weit bequemer ist und weniger Einrichtung fordert. Sud Nr. 6 Sommerbier. 1847 den 12. April wurden 12 Schäffel trocken Malz in ganzen Schäffelbrenten abgemessen, in Säcke gefaßt und wiegen nach Abzug des Gewichts der Säcke aus einer Brückenwaage gewogen in bayer. Pfunden zu 0,56 Kilogr. 2483,6 Pfd. Eingesprengt und gebrochen wiegt das Malz vor dem Einmaischen, nach Abzug des Gewichts der Säcke, 2674,5 Pfd. Es kömmt zu diesem Sud kein anderweitiges Glattwasser. Der Zusatz von Hopfen wiegt trocken 45 Pfd. Die von der Kühl ablaufende Würze kömmt in drei Gährbottige. Einer dieser Gährbottige Nr. 1 steht auf zwei großen Brückenwaagen tarirt und es kann sein Inhalt abgewogen werden. Diesem Bottig wird bei 8° R. 35 Pfd. Hefe beigemengt. Den beiden andern zusammen 45 Pfd. Im Ganzen also 81 Pfd. Zeug zugesetzt. Dieser Sud liefert: Im Bottig auf der Waage   4539 Pfd. Aus den andern zwei Bottigen gefaßt in Faßwagen Nr. 1    und auf der königlichen Mauthwaage abgewogen voll    mit Faß und Wagen 8372 Pfd Faß und Wagen zurück 2650  „   5722   „ –––––––––––––––– Im Ganzen Lagerbier 10261 Pfd. Glattwasser (was sonst wieder verwendet wird) 608 Pfd. Trübes zweites Glattwasser 5 1/2 Eimer. Sackbier was vom Kühlgeläger abfließt aber wieder in die Gährbottige (die nicht auf der Waage) vertheilt wurde 3 Eimer. Träbern naß mit Wagen 4685 Pfd., Wagen zurück 1350; = 3335 Pfd. Teig 425 Pfd., Kühlgeläger abgelaufen 40 Pfd., gute Hefe 95,5 Pfd., schlechte Hefe 102,0 Pfd., Abschöpf 7,0 Pfd. Im Ganzen Hefe 204,5 Pfd. (zugesetzt sind 81 Pfd.) Träberprobe naß                    trocken 3,3015 Pfd0,8265   „ Teigprobe naß                trocken 0,7843 Pfd.0,1743   „ Der nasse Hopfen wiegt mit Würze angesaugt 190 Pfd. Der Gehalt der Würze nach dem Zusatz der Hefe bestimmt, findet sich notirt in den Originalbeobachtungen (6). Gehalt des ersten Glattwassers opt. 39,0; a = 4,0 des zweiten Glattwassers opt. 10,5; a = 1,08. Der Gährbottig auf den Brückenwaagen leer   861,88 Pfd. Den 14. Morg. 5h mit Würze angefüllt 5544,25  „              Nach Zusatz der Hefe (6₁) 5580,25  „   „    „   Abends 7h (6₂) 5578,92  „   „  15. Abends 7h (6₃) 5568,0    „   „  16. Morg. 7h5 (6₄) 5548,0    „   „  17. Morg. 7h5 (6₅) 5501,0    „   „   „   Abends 7h (6₆) 5486,0    „   „ 18. Morg. 8h (6₇) 5475,0    „   „  „   Abends 7h (6₈) 5468,8    „ Den 19. Morg. 8h (6₉) 5464,0 Pfd.   „    „   Abends 7h (610) 5461,0  „   „   20. Morg. 7,5 (611) 5460,5  „   „    „   Abends 7h (612) 5456,6  „   „   21. Morg. 7h (613) wird gefaßt 5457,0  „             Nach dem Abschaumen 5552,0  „             Nach Ablaufen des Biers   913,0  „             Leere Bottig   861,9  „ Das gefaßte Bier zeigt opt. + 12,°4. = b Aräom. Nr. 176. 5,44 + 12,°3. Correction des Aräometers Nr. 176 + 0,10; = a; Reductionstafel II gibt 11,87 = E. Sud Nr. 5 Sommerbier. Den 30. März 1847 Morgens 10h. 12 Schäffel trocken Malz wiegen 2484 Pfd. Abends 11h gebrochen 2633 Pfd. In die Maische kömmt von einem anderweitigen Sud 6 Eimer Glattwasser dazu. Ebenso kommen von dem Sud 6 Eimer gleich starken Glattwassers hinweg. Man kann es daher betrachten als wäre von diesem Sud kein Nachbier gemacht worden. Hopfenzusatz 50 Pfd. Zusatz von Hefe 49,7 Pfd. Der Sud liefert: Lagerbier 10126 Pfd., Gehalt = 11,85    Pfd. Trübes Glattwasser 5 Eimer, Gehalt opt. 50 = 5,16 Hefe u. Gährgeläger 148,4 Pfd. (Zusatz 49,7 Pfd.) Träberprobe naß             trocken   3,114  0,798 Kühlgeläger abgelaufen 40 Pfd. Nasse Träbern        3205   „ Teigprobe naß             trocken   0,6932  0,1467 Teig                                       406   „ Auch bei diesem Sude 5 stand ein Bottig auf den Brückenwaagen. 1847 April zwei leere Bottig   877,0 Pfd. 2 Morgens 7h Bottig + Würze 5420     „ Morgens 10h nach Zusatz der Heft 5441,5 Pfd. Nun streifte eine Waage und konnte nicht wieder in Stand gesetzt werden, so daß das Vier dieses Bottiges am 12. April gefaßt und auf der Mauthwaage abgewogen nach Abzug des Wagens 4381 Pfd. wiegt. Sud Nr. 3. (Bockbier.) Den 4. März, aus 16 Schäffel trocken Malz, welche 3310 Pfd. wiegen, werden zwei Bottige voll Würze bezeichnet 3 und 3' und 13 1/2 Nachbier. Hopfenzusatz 38 Pfd. Hefezusatz 54 Pfd. Der Sud liefert: Lagerbock aus Bottig 3 3998 Pfd.                        aus Bottig 3' 4060   „ ––––––––– Im Ganzen Bock 8058 Pfd. von 15,85 Proc. Nachbier (Geis) 13,5 Eimer; Gehalt opt. = 11,55 Proc. Glattwasser 5 Eimer; Gehalt opt. 30,0 = 3,1 Proc. Nasse Träbern 4739 Pfd.; Träberprobe naß                   trocken 2,754 Pfd. 0,647 „ Teig naß 406 Pfd.; trocken 1/3 (1 – 1/11) Hopfenrückstand naß 164 Pfd. (zugesetzt sind 38 Pfd.) Hefe gute 100 Pfd., schlechte und Abgang 59 Pfd. Im Ganzen 159 Pfd. (zugesetzt sind 54 Pfd.). Kühlgeläger abgetropft 35 P. Sud Nr. 2. (Doppelbier.) Den 3. März. 12 Schäffel trocken Malz wiegen 2483 Pfd. Zu diesem Sude kommen 13 1/2 Eimer anderweitiges Nachbier von 10,1 Proc. Gehalt. Hopfenzusatz 48 Pfd. Hefe 50 Pfd. Der Sud liefert: Doppelbier 11135 Pfd. + 4 Eimer von 12,35 Proc. den 12. März Erstes Glattwasser 5 Eimer; opt. 50 = 5,14 Proc. Zweites Glattwasser 4 Eimer      4,0 Proc. Nasse Träbern 3705 Pfd.; Träberprobe naßtrocken 2,595 Pfd. 0,667   „ Teig naß 404 Pfd. Teigprobe naßtrocken 3,293   „0,653   „ Hefe brauchbare   „    schlechte 64,5 Pfd.30,0  „ 94,5 Kühlgeläger abgetropft 30 Pfd. Wir können nun zur Beantwortung der zweiten Frage schreiten. Ad 2. Bei der Behandlung dieser Aufgabe ist man bisher ohne Ausnahme darauf ausgegangen, die wesentlichen Bestandtheile des Biers zu bestimmen, weil ihre quantitative Kenntniß durch Rechnung und unter bestimmten Annahmen Annahmen über das Verhältniß, in welchem sich Alkohol aus Zucker bildet, über Ausscheidung von Hefe, über Verdunstung – endlich über die Einheiten, in welchen die Bestandtheile auszudrücken sind. zurückzuschließen gestattet auf den Extractgehalt der Würze, aus welcher das Bier geworden ist. Die physikalische Analyse läßt jedoch eine weit einfachere Lösung zu, welche noch den Vortheil bietet, daß sie ganz unabhängig ist von Voraussetzungen. Sie bestimmt nicht erst Zwischengrößen wie den Zucker- und Alkoholgehalt, welche doch wieder eliminirt werden, weil man nur wissen will, was aus ihnen gefolgert werden kann, sondern sie gibt direct die verlangte Vergleichung des Biers mit dem tarifmäßigen durch zwei Beobachtungen ohne alle Rechnung. Aber nur eine lange Reihe von Schlüssen wird das hier Gesagte deutlich machen. Ich setze zwei Instrumente voraus. Das eine soll das specifische Gewicht von Flüssigkeiten angeben, die schwerer sind als das Wasser. Es sey eine Senkspindel von Glas mit specifischer Gewichtsscala und neben dieser Scala im Instrument eine andere willkürliche Scala, etwa entsprechend den specifischen Gewichten nach Gewichtsprocenten einer Zuckerlösung getheilt. Das andere Instrument sey die optische Gehaltsprobe – eine Vorrichtung, durch welche die Lichtbrechung einer Flüssigkeit gemessen werden kann. Es ist hier die Anordnung getroffen, daß man durch zwei gleiche mit den Brechungswinkeln entgegengesetzte Prismen nach einem Object sieht. Die Prismen sind von Parallelgläsern gebildet durch den Inhalt der eingeschlossenen Flüssigkeiten. Die eine Flüssigkeit ist Wasser, die andere diejenige deren Brechung man untersuchen will. Je mehr die Brechungskraft der zu untersuchenden Flüssigkeit von der des Wassers verschieden ist, desto weiter rückt das Bild des Objects, was durch die Prismen gesehen wird, auf die Seite. Da nun eine Schraube angebracht ist, durch welche das Bild wieder in die ursprüngliche Lage gebracht werden kann und der Kopf dieser Schraube eine Theilung hat, so mißt diese Theilung der Trommel die Brechungskraft der untersuchten Flüssigkeit in Einheiten, deren Bedeutung vorläufig ganz willkürlich seyn mag. Ich bringe nun die Senkspindel in eine soeben von der Kühl in den Gährbottig eingelaufene Würze und notire die Angabe ihrer Gehaltsscala. Von derselben Würze bringe ich auch in die optische Probe und notire ebenso die Trommelangabe, welche der Normalstellung des Objectfadens entspricht. Wird nun Tags darauf die Beobachtung an der nun schon gährenden Flüssigkeit aus dem Gährbottig wiederholt, so zeigt sich eine Verminderung in der Angabe beider Instrumente. Tags darauf wieder kleinere Angaben beider Instrumente u.s.f. bis zum Schluß der Hauptgährung, von wo aus zwar die Verminderung der Angaben beider Instrumente nicht aufhört, aber nur sehr wenig fortschreitet (Nachgährung). Denken wir uns jetzt die Scalen beider Instrumente rechtwinklig gegen einander auf einer Fläche verzeichnet. Die Angabe der Senkspindel geht horizontal von der Linken zur Rechten. Die Angabe der optischen Probe von oben herab. Errichten wir auf die Punkte beider Scalen, welche die erste Beobachtung an der Würze gab, Senkrechte, so werden sich diese in einem Punkt schneiden, und so werden für jede nachfolgende Beobachtung die beiden Senkrechten stets einen Durchschnittspunkt bilden. Verbinden wir nun alle diese Durchschnittspunkte durch eine Linie, so stellt diese offenbar den Gährungsverlauf der beobachteten Würze graphisch dar als Function der Angaben beider Instrumente. Nun wurde untersucht, ob andere Bierwürzen von demselben anfänglichen Gehalte während ihrer Gährung dieselbe Linie nach den Angaben der beiden Instrumente durchlaufen, und die Resultate bestätigen dieß. Sogar eine völlige Abänderung der Gährungszeit, so daß die Hauptgährung in drei Tagen durchlaufen war, vermochte keine Abweichung in dem Zug der Gährungslinie zu bewirken. Ebenso bildet die Nachgährung eine Fortsetzung der Gährungslinie ohne den Zug zu ändern. In ähnlicher Art wurden jetzt auch Würzen von anderem Gehalt während ihrer Gährung verfolgt und endlich aus allen diesen Beobachtungen das ganze Netz von Gährungslinie als Function der Angaben der beiden Instrumente entworfen. In das Bereich dieser Beobachtungen sind möglichst verschiedenartige Gebräue gezogen als: Bockbier, Doppelbier, Sommerbier, Nachbier. Keines derselben ist in irgend einem Punkt während des Verlaufs der Gährung mehr abgewichen, als im Maximum 1/3 Proc. des ursprünglichen Gehalts der Würze. Wir können daher mit eben dieser Sicherheit jetzt die Aufgabe umkehren, und aus den Angaben der beiden Instrumente für ein Bier die Linie auf einer schiebbaren Tafel finden, welche demselben entspricht. Auf dieser Linie ist das Bier geworden. Die Linie führt also wieder auf den anfänglichen Gehalt zurück, welchen das Bier als Würze hatte und hiemit ist unsere Aufgabe gelöst, gelöst ohne Voraussetzungen, weil die Linien selbst durch den Gährungsverlauf gezogen sind. Indessen hätte diese Untersuchung wenig bleibendes Interesse, wenn sie nur für die beiden Instrumente gültig wäre, an welchen alle Beobachtungen gemacht sind. Wir haben ihnen aber dadurch einen bleibenden Werth zu verschaffen gesucht, daß wir die Angaben der Instrumente, d.h. die Einheiten ihrer Angaben für alle Zeiten fixirt und alle Fehlerquellen untersucht haben, welche auf sie einwirken können. Wir haben nämlich gezeigt wie die Angaben der Senkspindel auf Zuckergewichtsprocente zu bringen sind; wie Fehler ihrer Scalen verbessert werden können durch die Aräometerscala; welcher Zusammenhang zwischen den Angaben der Senkspindel und den specifischen Gewichten stattfindet, und welchen Einfluß die Temperatur auf die Angaben der Instrumente ausübt. Ebenso haben wir gezeigt: was die den Angaben der Senkspindel entsprechenden Angaben der optischen Probe sind, und zwar für Bierwürzen, für Zuckerlösungen, für Lösungen von Stärkgummi, für Hopfeninfusion, für aufgelösten Bierextract, für Biere mit Kohlensäure und ohne Kohlensäure. Aus allen diesen angeführten Orts umständlich mitgetheilten Resultaten und den erwähnten Originalbeobachtungen folgt nun: daß die Kohlensäure keinen meßbaren Einfluß auf das specifische Gewicht, also auch auf unser Aräometer übt und keine mit Bestimmtheit erkennbare Aenderung der Angabe der optischen Probe hervorbringt; daß aus der Hopfeninfusion keine meßbare Gehaltserhöhung der Würze hervorgeht; daß die Bierwürzen bei gleichem specifischen Gewicht ein stärkeres Brechungsvermögen haben, als Lösungen von Kandiszucker (nach Abzug des Krystallwassers), was hauptsächlich dem Stärkezucker der Biere zuzuschreiben ist; daß den verschiedenen Hauptbestandtheilen einer Bierwürze allen sehr nahe dasselbe Brechungsvermögen zukömmt, daß somit erhebliche Aenderungen in ihrem Verhältniß zu einander vorkommen können, ohne merkliche Abweichungen im optischen Verhalten zu erzeugen; daß die Beobachtungen an sehr verschiedenartigen Bierwürzen als: Bockbier, Geis, Doppelbier, Sommerbier, Nachbier und Glattwassern, mit Schwankungen die nie über 1/3 Proc. betragen, factisch nachgewiesen haben, daß sie sämmtlich als Verdünnungen einer und derselben Würze optisch betrachtet werden können; daß die Gährung aller dieser verschiedenen Würzen, selbst unabhängig von der Zeit und der Temperatur, demselben von uns ermittelten Gesetze folgt; daß somit der ursprüngliche Würzegehalt eines Biers durch die Ablesung der beiden Instrumente und durch Anwendung einer Schiebtafel mit einer für die Praxis völlig genügenden Genauigkeit gefunden wird.“