Titel: Ueber den Verkauf giftiger Substanzen. Ein der französischen National-Akademie der Medecin von den HHrn. Orfila, Royer-Collard, Adelon, Robinet und Bussy erstatteter Bericht.
Fundstelle: Band 110, Jahrgang 1848, Nr. LXXI., S. 375
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LXXI. Ueber den Verkauf giftiger Substanzen. Ein der französischen National-Akademie der Medecin von den HHrn. Orfila, Royer-Collard, Adelon, Robinet und Bussy erstatteter Bericht. Aus dem Journal de Pharmacie, Oct. 1848, S. 250. Bericht von Orfila, Bussy etc., über den Verkauf giftiger Substanzen. Die französische Gesetzgebung hat zu jeder Zeit den Handel mit den zu den Giften gezählten Substanzen, im Interesse der Gesundheit des Publicums gewissen Beschränkungen unterworfen. Eine neuere Verordnung vom 29. Oct. 1846 modificirte die frühern Anordnungen des Gesetzes. Nachdem nun diese Verordnung sehr lebhafte Einsprüche hervorgerufen hat, glaubte der Hr. Minister vor ihrer endlichen Bescheidung die medicinische Akademie durch folgendes Schreiben zu Rathe ziehen zu müssen. „Bürger! Viele Apotheker und Apothekervereine haben gegen das, der Verordnung vom 26. Oct. 1846 beigegebene Verzeichniß der Giftsubstanzen Einsprüche erhoben. Der Minister für Ackerbau und Handel glaubte daher einerseits die Meinung der École de Pharmacie und andererseits die des Berathungs-Comités für Gewerbe und Fabriken einholen zu sollen, aber mit möglichster Geheimhaltung der einzuleitenden Verhandlungen. Nach Ergründung des Gegenstandes reichte die École de Pharmacie ein neues Verzeichniß für die Giftstoffe ein, gegen welches das Berathungscomité nichts zu erinnern hatte. Dieses unten folgende, neue Verzeichniß enthält nur mehr eine sehr kleine Anzahl derjenigen Substanzen, welche sich auf der der Verordnung vom 29. Oct. 1846 beigegebenen Liste befinden. In Anbetracht daß die allgemeinen Bestimmungen der Art. 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Germinal des Jahrs XI, durch das Gesetz vom 19. Jul. 1845 in Verbindung mit der Verordnung vom 29. Oct. 1846, aufgehoben wurden, wünsche ich nun zu wissen, ob die medicinische Akademie die beschränkte Liste, welche ich Ihnen hiemit zusende, zur Gewähr der öffentlichen Sicherheit ausreichend finde. Belieben Sie daher die Akademie in meinem Namen einzuladen, mir ihre Ansicht hierüber, mit Beifügung der von ihr etwa zweckmäßig befundenen Vorschläge, zukommen zu lassen. Die Akademie wird, wie es sich nach der Natur dieses Gegenstandes von selbst versteht, die vorzeitige Veröffentlichung der ihr aufgetragenen Untersuchung soviel als möglich zu verhindern suchen. Brüderlichen Gruß. Der Minister für Ackerbau und Handel: Flocon. Um die Motive der Verordnung vom 29. Oct. 1846 und der jetzt beabsichtigten Abänderung derselben würdigen zu können, muß man berücksichtigen, daß vor jener Verordnung die ganze Gesetzgebung über Gifte sich auf die Art. 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Germinal beschränkte, welche wie folgt lauten: Art. 34. „Die Giftsubstanzen, namentlich Arsenik, Realgar und Aetzsublimat, sind von den Apothekern und Specereikrämern an sicheren und abgesonderten Orten aufzubewahren, zu welchen nur sie selbst den Schlüssel haben, über den sonst niemand im Hause zu verfügen hat. Diese giftigen Substanzen dürfen nur an bekannte und ansässige Personen verkauft werden, welche derselben zu ihrem Gewerbe oder zu bekanntem Gebrauche bedürfen, bei einer Geldstrafe von 3000 Fr. von Seite des dawiderhandelnden Verkäufers.“ Art. 35. „Die Apotheker und Krämer haben ein paginirtes und vom Maire oder dem Polizeicommissär beglaubigtes Register zu führen, in welches die Personen welche Giftsubstanzen kaufen, in fortlaufender Reihe und ohne eine Zeile leer zu lassen, ihren Namen, Charakter, ihre Wohnung, die Art und das Quantum der ihnen verabfolgten Droguen, die damit beabsichtigte Anwendung und das Datum des Ankaufs einzutragen haben; alles dieß bei einer Geldstrafe von 3000 Fr. gegen Dawiderhandelnde.“ „Beim Verkauf solcher Waaren an Individuen welche nicht schreiben können, haben die Apotheker und Krämer das Einschreiben selbst zu besorgen“ Ungeachtet der Strenge dieser Bestimmungen haben sich in den letzten zwanzig Jahren viele Vergiftungsfälle ereignet, woraus man folgerte daß das Publicum durch die über den Giftverkauf bestehenden Gesetze nicht hinlänglich geschützt sey. Die Verwaltung theilte diese Ansicht und auf Antrag des Ministers für Ackerbau und Handel wurde am 19. Jul. 1845 ein Gesetz erlassen, welches in zwei Artikeln sagt: Art. 1.„Die den königl. Verordnungen zur Regelung des Verkaufes, Kaufes und der Anwendung giftiger Substanzen Zuwiderhandelnden werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 3000 Fr. und mit Gefängnißstrafe auf 6 Tage bis zu 2 Monaten belegt, vorbehaltlich des eintretendenfalls anzuwendenden Art. 463 des Strafgesetzbuchs.“ „In allen Fällen können die Gerichtshöfe über die beim Zuwiderhandeln ergriffenen Substanzen die Confiscation aussprechen.“ Art. 2. „Die Art. 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Germinal des Jahrs XI verlieren mit der Veröffentlichung der den Verkauf giftiger Substanzen regelnden Verordnung ihre Gesetzeskraft“. Wie man sieht, bringt das Gesetz vom 19. Jul. nur eine Abstufung in die durch den Art. 35 des Gesetzes vom 21. Germinal festgesetzte Strafbestimmung. Während dieses nämlich das Zuwiderhandeln mit einer fixen Geldstrafe von 3000 Fr. belegt, spricht das neue Gesetz eine Strafe von 100 bis 3000 Fr. aus; im übrigen beruft es sich auf die über die weitere Regelung des Giftverkaufs zu erwartende Verordnung. Ueber diese, im Vollzug des eben erwähnten Gesetzes erschienene Verordnung, welche gegenwärtig als das wirkliche organische Gesetz in Betreff der Gifte gilt, ist nun die Akademie berufen, an den Minister für Ackerbau und Handel ein Gutachten abzugeben. Die erste Bemerkung, welche wir über diese Verordnung zu machen haben ist, daß in dem angenommenen System alle Giftsubstanzen in zwei Reihen classificirt sind; nämlich solche die sich auf der beigegebenen Tabelle verzeichnet befinden und deren Verkauf den in der Verordnung vorgeschriebenen Beschränkungen unterliegt, und solche die nicht auf dieser Tabelle stehen und deren Verkauf jedermann freisteht. Unter letztern Giftsubstanzen, welche keiner Beschränkung unterliegen, befinden sich Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure, Grünspan, Bleizucker, Ammoniak, Bleiweiß, Javelle'sche Lauge, Aetzkali etc. Daß dieselben nicht auf das Giftverzeichniß gebracht wurden, beruht keineswegs auf Vergessenheit, sondern darauf daß wegen ihrer täglichen Anwendung in Künsten und Gewerben die Ueberwachung ihres Verkaufs unmöglich ist. Hinsichtlich der (gesetzlich) als giftig angesehenen Substanzen unterscheidet die Verordnung zweierlei Umstände: 1) ihren Verkauf im Großen, zu anderm als medicinischem Gebrauch, welcher den eigentlichen Handel mit diesen Artikeln ausmacht. Dieser Handel kann von jedermann unter gewissen Bedingungen getrieben werden, welche hauptsächlich in einer zuvor an die Behörde abgegebenen Erklärung und in der Verbindlichkeit bestehen, die Namen der Personen an welche man Giftsubstanzen abliefert, in ein authentisches Register einzutragen. 2) In Betreff des Verkaufs derselben Substanzen, jedoch zu medicinischem Gebrauche, d. h. durch die Apotheker, fügt die Verordnung obigen allgemeinen Vorschriften noch die Verpflichtung bei, diese Substanzen nur auf die Verordnung eines Kunstverständigen hin, welche die Dosis und Dispensirweise angibt, zu verabfolgen; sie verpflichtet den Apotheker, dieselbe Formel in ein dazu bestimmtes Register einzutragen, welches er auf jedesmaliges Verlangen der Behörde, und zwar innerhalb eines Zeitraums von zwanzig Jahren, vorzulegen verbindlich ist. Endlich schreibt sie ihm vor diese Substanzen an einem sichern, mit Schlüssel zu versperrenden Ort zu verwahren. Die Substanzen, auf welche diese Bestimmungen Anwendung finden, bilden das der Verordnung vom 29. Oct. beigegebene Verzeichniß. In demselben sind 66 Substanzen benannt, welche mit den unmittelbar daraus verfertigten Compositis (zusammengesetzten Arzneimitteln) im ganzen wenigstens 200 Arzneimittel darstellen, worunter sich mehrere befinden, welche die häufigste Anwendung finden, wie Opium, Laudanum, Brechweinstein, Quecksilbersalze, Kermes, Jodkalium etc. Wenn man nun die in diesem Verzeichniß enthaltenen Giftsubstanzen mit den nicht darauf befindlichen vergleicht, wird man zu der Frage geführt, ob es denn wirklich nothwendig ist den Verkauf so vieler, mitunter wenig oder gar nicht giftiger Körper, so strengen Bedingungen zu unterwerfen, während man andererseits die gefährlichsten Giftsubstanzen von jeder Ueberwachung ausnimmt. So ist nicht zu begreifen, wie das Rabel'sche Wasser (Aqua s. Spiritus Rabelii) des Codex, eine Mischung von Alkohol und Schwefelsäure, unter die Giftsubstanzen gereiht werden kann, während die Schwefelsäure selbst sich nicht unter ihnen befindet. Wie kömmt das kohlensaure Kupfer Ammoniak, ein ungebräuchliches, dem Publicum unbekanntes Präparat, auf diese Liste, während Grünspan, Kupfervitriol, Zinkvitriol frei verkauft werden können? Was haben Kermes, Jodkalium, Goldschwefel und mehrere andere Körper, deren man sich niemals zu Vergiftungen bedienen könnte, unter den Giftsubstanzen zu thun? Es leuchtet hienach ein, daß es zweckmäßig wäre eine Anzahl Substanzen von dem Verzeichnisse der Giftsubstanzen zu streichen. Wir wollen nun untersuchen, ob die in der Verordnung vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln auch die volle, von ihnen erwartete Wirksamkeit besitzen und ob die Hemmungen welche sie der Ausübung der Pharmacie in den Weg legen, von den angeblichen Vortheilen, die sie für die Gesellschaft haben sollen, aufgewogen werden. Offenbar müssen die Apotheker in Folge der Verbindlichkeit ungefähr 200 Medicamente an einem abgesonderten, mit Schloß versperrten Orte aufzubewahren, so zu sagen eine zweite Apotheke in ihrer Officin haben und zwar kommt auf diese zweite Apotheke, welche das Laudanum, den Brechweinstein, den Kermes etc. enthält, keine geringere Zahl von Arzneikörpern, noch wird sie minder oft heimgesucht, als diejenige welche die nicht giftigen Arzneikörper enthält. Daraus ergeben sich aber mehrere Uebelstände. Die Gewohnheit, beständig etwas aus der Giftapotheke zu holen, muß nothwendig der Vorsicht des Apothekers Eintrag thun und seine Aufmerksamkeit schwächen; ja die große Anzahl der unter Verdacht stehenden Körper könnte sogar die Fehlgriffe veranlassen, welche vermieden werden sollen. Kurz, die Uebelstände sind ziemlich dieselben, als wenn die fraglichen Arzneikörper in ihrer gewöhnlichen Ordnung in den Apotheken aufgestellt blieben. Andererseits wird die Aufmerksamkeit der Kunden durch das Vorhandenseyn dieses Giftschranks rege gemacht; es muß sie beunruhigen, wenn sie aus demselben die Arzneikörper holen sehen, aus welchen die zu bereitende Arznei zusammengesetzt wird. Den Aerzten ist aus Erfahrung wohl bekannt, wie groß der Widerwille gewisser Kranken gegen kräftig wirkende Arzneimittel ist, so daß man die Mercurial- und Arsenik-, sowie die Opium-Präparate und viele andere beinahe immer mit dem Publicum weniger bekannten Namen bezeichnen oder durch übereingekommene Zeichen ausdrücken muß. Endlich wird man, wenn man die Verpflichtung so viele Arzneimittel an einem mit Schlüssel versperrten Orte aufzubewahren, umsichtig erwägt, bald einsehen, daß diese auf den ersten Anblick einige Gewähr leistende Anordnung, in der That eine solche nicht leistet. Es ist wirklich unmöglich daß ein Apotheker alle bei ihm abverlangten Medicamente in eigener Person abgebe; man kann nicht von ihm verlangen daß jedes Blasenpflaster, jede Mixtur mit Kermes, mit Goldschwefel, mit Kirschlorbeerwasser, jedes Augenwasser mit ein paar Tropfen Laudanum, jede Portion Opiumpillen etc., lauter in die Classe der gefährlichen Stoffe einschlagende Substanzen, von ihm selbst verabfolgt werde. Ueberdieß ist seine Abwesenheit manchmal unvermeidlich; er hat Bürgerpflichten zu erfüllen, Familienpflichten, persönliche Geschäfte, Handelsbeziehungen, und muß sich daher von Gehülfen beistehen oder vertreten lassen, welchen er dann nothwendig den Schlüssel zu den gefährlichen Substanzen überlassen muß und die in seiner Abwesenheit wie in seiner Gegenwart darüber müssen verfügen können, wenn der Dienst der Apotheke keine Störung erleiden und den Kunden die benöthigten Arzneien nicht verweigert werden sollen; es folgt aber aus dieser Nothwendigkeit, daß der Schlüssel zum Giftschrank dem ganzen Apothekerpersonal zur Verfügung stünde, was gerade dasselbe ist als wenn kein verschlossener Schrank vorhanden wäre. Wir geben der Bestimmung des Artikels 34 des Gesetzes vom 21. Germinal des Jahrs XI bei weitem den Vorzug. Derselbe sagt: „Die Giftsubstanzen, namentlich Arsenik, Realgar und Aetzsublimat, sind in den Officinen der Apotheken und den Specereiläden in sichern und abgesonderten Orten aufzubewahren, zu welchen nur der Apotheker und der Krämer den Schlüssel haben, über den außer ihnen niemand zu verfügen hat, bei einer Geldstrafe von 3000 Fr. von Seite des dawiderhandelnden Verkäufers.“. Diese Anordnungen sind allerdings streng, aber sie bieten eine wirkliche Gewähr gegen den durch Unwissenheit oder in verbrecherischer Weise etwa geschehenden Verkauf. Ferner sind sie auch ausführbar, weil sie sich nur auf eine sehr kleine Anzahl wenig angewandter Körper per erstrecken. Der Arsenik, der Aetzsublimat, das Realgar gehören nicht zu den stark gebrauchten Arzneimitteln, und haben keine so unmittelbare Wirksamkeit, daß zu ihrer Verabfolgung die Zurückkunft des abwesenden Apothekers nicht abgewartet werden könnte. Wollte man aber diese Vorschrift auf alle Substanzen ausdehnen, welche in dem der Verordnung vom 29. Oct. beigegebenen Verzeichniß aufgeführt sind, so käme dieß einem Verbot der Ausübung der Pharmacie gleich. Dieß wäre also ein Grund, wenn man die Maßregel zugleich ausführbarer und wirksamer machen will, die Anzahl der in dieser Verordnung begriffenen Substanzen noch bedeutend zu vermindern. Gibt man nun zu, daß die vorbeugende Maßregel, um wirksam und ausführbar zu seyn, sich nur auf eine kleine Anzahl Substanzen erstrecken darf, welche sind ihr dann zu unterziehen und welche müssen aus dem Verzeichniß gestrichen werden? Wir müssen hier an eine Unterscheidung erinnern, welche in einer dem Minister für Ackerbau und Gewerbe von der Société de Pharmacie zu Paris eingereichten Abhandlung aufgestellt und mit vieler Gewandtheit entwickelt wurde. Sie betrifft den, vom fraglichen präventiven Gesichtspunkt aus, aufzustellenden Unterschied zwischen den verschiedenen als Gift zu betrachtenden Substanzen. So sind z. B. der Arsenik und die Schwefelsäure, vom physiologischen und medicinischen Gesichtspunkt aus, in den Augen der Aerzte sowohl als anderer Leute, zwei gleich heftige und gefährliche Gifte; ihre verbrecherische Anwendung begründet das Verbrechen der Vergiftung, wie es vom Strafgesetzbuch definirt und mit gleicher Strafe belegt wird. Betrachten wir diese beiden Substanzen aber unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Verfolgung und der Schwierigkeiten welche sich der Justiz entgegenstellen, den Thäter der Vergiftung auszumitteln, so finden wir zwischen ihnen bedeutende Verschiedenheiten. Der Arsenik ist ein Körper, welcher wegen seiner Farbe und seines pulverigen Zustandes mit einer Menge als Nahrung oder als Würze dienender Substanzen verwechselt werden kann; er kann in sehr kleiner Dosis schon den Tod herbeiführen, folglich heimlicherweise in tödtlicher Dosis in alle Speisen gebracht werden, ohne daß das Opfer etwas ahnt, ohne daß der Geschmack noch sonst eine Eigenschaft seine Gegenwart verräth; ferner können die durch ihn hervorgebrachten Zufälle, wenn sie schwach sind, mit Unpäßlichkeiten, wie sie sehr häufig vorkommen, verwechselt werden und selbst wenn der Tod eintritt, haben die Symptome desselben, wie stark sie auch auftreten mögen, an und für sich doch niemals einen so entschiedenen Charakter, um für sich allein die Behauptung rechtfertigen zu können, daß Vergiftung stattgesunden habe. Gegenüber dieser Schwierigkeit den Schuldigen zu ergreifen, muß daher die Gerechtigkeit mit allen vorbeugenden Mitteln versehen seyn, welche die Ausübung eines Verbrechens zu verhindern vermögen, weil sie dasselbe, nachdem es geschehen, nicht leicht zu entdecken vermag. Anders verhält es sich mit der Schwefelsäure, welche schon in viel geringern Dosen, als wobei sie tödtlich wirkt, grausame, unerträgliche Schmerzen verursacht. Schon aus diesem Grunde kann sie nicht in tödtlicher Dosis ohne Wissen des Nehmenden, ohne seine Aufmerksamkeit zu erregen, ohne seinen Widerstand und verzweifelten Kampf hervorzurufen, eingegeben werden. Endlich hinterläßt diese Säure auf dem Körper, im Munde, auf dem Gesichte, den Kleidern, eben so tief gehende und charakteristische Merkmale als diejenigen eines Schneide-Instruments oder einer Feuerwaffe nur seyn können. Der Justiz stellt sich also hier keine Ungewißheit, keine Schwierigkeit in Constatirung des Verbrechens entgegen; die in der Medicin unwissendsten Personen könnten sich dem Schlachtopfer nicht nähern, ohne die Spur der Aetzsubstanz zu erkennen; es ist hier also nicht, wie beim Arsenik, zu befürchten daß die Grabesstille den Schuldigen beschützen könne gegen die gerechte Strenge des Gesetzes, und die Gesellschaft läuft nicht Gefahr, wie dieß schon oft sich ereignete, einem Zufall die Entdeckung eines unbemerkt vollbrachten Verbrechens verdanken zu müssen. Was hier von der Schwefelsäure gesagt wurde, gilt in verschiedenen Graden von der Salpetersäure, vom Aetzkali, kurz von allen ätzenden, mit einem schon in kleiner Dosis scharfen, abstoßenden Geschmack begabten Körpern, welche nicht eingenommen werden können, ohne die Aufmerksamkeit und den Widerwillen des Nehmenden zu erregen. Es besteht sonach hinsichtlich der präventiven Gesetzgebung ein ungeheurer Unterschied zwischen Gift und Gift, z. B. zwischen Arsenik und Schwefelsäure, und es leuchtet ein, daß die für den erstern unerläßlichen Sicherheitsvorkehrungen, nicht in demselben Grade für die letztere nothwendig sind; wenn wir überdieß auf die Ursache zurückgehen, welche die abermalige Umarbeitung des Gese es veranlaßte, so entgeht uns nicht, daß die Abänderungen desselben fast nur in Hinsicht auf eine einzige Giftsubstanz, den Arsenik, hervorgerufen wurden. Man erinnert sich in Frankreich noch recht wohl jener zu einer traurigen Berühmtheit gelangten Vergiftungen, welche Schlag auf Schlag die Gesellschaft in Schrecken versetzten und ihr die Eigenschaften und Wirkungen des Arseniks bis auf die kleinsten Details enthüllten. Wir sahen die Wissenschaft mit sich selbst in Kampf gerathen, wie sie den Werth der von ihr zur Entdeckung des Giftes angewandten Mittel dem Publicum zu beurtheilen anheimgab, wie sie vor den Gerichtshöfen, in den Zeitungen und sogar in Flugblättern, alle Möglichkeiten der Unsicherheit verhandelte, welche diese Mittel dem Angeklagten noch übrig lassen, um sich dem Ausspruch des „Schuldig“ zu entziehen. Es ist daher nicht zu verwundern, daß die Rechtsgelehrten, die Beamten, die ganze Bevölkerung darüber erschrocken, einstimmig Präventivmaßregeln verlangten, um das Publicum gegen die Wirkungen einer so gefährlichen, so oft angewandten und so schwer zu entdeckenden Substanz zu schützen.Nach den Kanzlei-Registern geschahen mehr als die Hälfte, beinahe zwei Drittheile der constatirten Vergiftungen mittelst Arseniks. Unter der Gewalt dieser Umstände und, wie gesagt, einzig und allein des Arseniks halber, sah man sich gezwungen das Gesetz über den Giftverkauf abzuändern. Es wäre vielleicht natürlicher, jedenfalls aber zweckmäßiger gewesen, nur den Verkauf des Arseniks besondern Bedingungen zu unterwerfen, welche um so strenger und wirksamer hätten gestellt werden können, als sie sich speciell auf die betreffende Substanz bezogen hätten, ohne die Gesetzgebung hinsichtlich der übrigen Gifte, gegen welche sich noch kein Einwurf von nur einigem Belang erhoben hatte, zu berühren. Indem man aber dieses Bedürfniß mißkannte und eine zu allgemeine Verordnung geben wollte, kam es daß man dem Arsenik eine Menge Körper beigesellte, die größtentheils bloß in der Medicin Anwendung finden und gar nicht oder doch nur in geringem Grade giftig sind. So wurden der Ausübung der Apothekerkunst unnützerweise Fesseln angelegt, während man sich andererseits gezwungen sah, alle Vorsichtsmaßregeln hinsichtlich weit gefährlicherer Körper aufzugeben, deren täglicher Gebrauch die Anwendung der kleinlichen Umständlichkeiten, an welche man den Arsenik binden will, durchaus unmöglich macht. Diese Inconsequenz wird noch auffallender, wenn man bedenkt daß diese in der Verordnung vorgeschriebenen Umständlichkeiten gerade den Apothekern auferlegt werden, also Leuten, welche dem Publicum am meisten Garantien des Wissens und der Sittlichkeit bieten und denen persönlich am meisten daran liegt, daß in ihrer Officin keine Fahrlässigkeit, kein Irrthum vorfalle. Aller Verantwortlichkeit frei hingegen sind die Droguisten, Farbwaarenhändler, specereihändler und die, jedes Unterrichts baren, Kleinkrämer (débitants), welche in demselben Laden zugleich Gifte und Nahrungsmittel verkaufen, die oft sogar untereinander auf demselben Gestell stehen, z. B. Stärke mit Bleiweiß; Potasche und Soda mit Kochsalz; Kleesalz mit Kandiszucker; Bleizucker, Schweinfurtergrün, Fliegengift mit Mehlzucker oder Fadennudeln! Offenbar liegt hierin nicht nur ein auffallender Widerspruch, sondern eine wirkliche Gefahr, eine Quelle von Mißbräuchen und Irrthümern, wofür die Verwaltung verantwortlich gemacht werden kann, weßhalb der Minister des Ackerbaues und des Handels sagte: „Ich muß nun wissen ob, in Anbetracht daß die allgemeinen Bestimmungen der Art. 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Germinal des Jahrs XI durch das Gesetz vom 19. Jul. 1845, in Verbindung mit der Verordnung vom 29. Oct. 1846 aufgehoben wurden, die medicinische Akademie die beschränkte Liste, welche ich Ihnen hiemit zusende, zur Gewähr der öffentlichen Sicherheit ausreichend finde.“ Man steht daß der Hr. Minister selbst die Gefahr beherzigt, welcher die Gesellschaft ausgesetzt ist; nur glaubt er, daß sie durch die auf dem Verzeichniß der Giftkörper vorgeschlagene Reduction veranlaßt werden könnte, während die Commission glaubt, daß diese Gefahr hauptsächlich durch die nicht in der Verordnung eingeschlossenen Substanzen verursacht werde. Ein bloßer Blick auf die Substanzen, deren Weglassung vorgeschlagen wurde, genügt um zu zeigen, daß an dieser Weglassung im Interesse der öffentlichen Gesundheit sehr wenig liegt. Alle diese Körper schlagen nämlich, wie gesagt, ausschließlich in den Handel der Apotheken und können daher, nach dem Wortlaut unserer Gesetze, im Detail nur von Apothekern auf ärztliche Vorschrift hin verkauft werden; die Gesellschaft ist folglich in dieser Hinsicht hinlänglich geschützt. Es hat in dieser Beziehung nicht nur keinen Anstand, das reducirte Verzeichniß an die Stelle des ursprünglichen treten zu lassen, sondern es würde dieß sogar noch den Vortheil gewähren, daß die Vorschriften der Verordnung gehandhabt werden könnten, weil sie sich auf eine kleinere Anzahl von Substanzen beschränken würden. Doch muß die Commission hinzufügen, daß weder das ursprüngliche, noch das reducirte Verzeichniß, ihr ohne die Art. 34 und 35 als eine hinreichende Gewähr für die öffentliche Sicherheit darbietend erscheinen. Um der Unzulänglichkeit des neuen Gesetzes zu begegnen, weiß sie kein wirksameres Mittel vorzuschlagen, als das Fortsetzen der, durch den nicht aufgehobenen Art. 29 des Gesetzes vom 21. Germinal und den Art. 42 des Beschlusses vom 25. Thermidor desselben Jahres, angeordneten Visiten (Beschaubesuche). Diese von den Professoren der Apothekerschulen und den medicinischen Jurys vorzunehmenden Visiten, welche vorzüglich die Arzneidroguen, Gewürze, Nahrungsmittel und alle Substanzen betreffen, deren Verfälschung einen Einfluß auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, waren dann auch auf die im Verzeichniß nicht aufgeführten Giftsubstanzen auszudehnen, damit Unglücksfälle vermieden werden, welche durch die Unwissenheit der Kleinkrämer oder deren ungeordneten Haushalt veranlaßt werden können. Diese Maßregel scheint der Commission die Freiheit, deren der Handel bedarf, mit den Gewährleistungen welche das Publicum in Anspruch nimmt, in Einklang zu bringen. Sie ist wesentlich eine präventive (zuvorkommende, verhütende) und eine längst bewährte; die mit ihrer Ausführung Betrauten wirken hier vorzüglich durch Ueberzeugung. Sie klären die Verkäufer über ihre Pflichten, über die Verantwortlichkeit welche sie auf sich laden, über die ihnen unbekannten Gefahren auf; diese Inspectionen erhalten die Ordnung, die Sorgfalt, durch welche Unglücksfälle verhütet werden und beugen so, ohne Aufsehen, vielen Unglücksfällen oder Verbrechen vor, welche die Gerichte wohl bestrafen aber nicht verhüten können. An Thatsachen welche in diesem Punkt die Ansicht der Commission rechtfertigen, fehlt es nicht. Aus statistischen Erhebungen des Justiz-Ministeriums geht hervor, daß im Seine-Departement, welches eine zwei- bis dreimal so große Bevölkerung hat, als die übrigen Departements, und in dem sich 19/20 des in Frankreich existirenden Arseniks befinden, die Anzahl der Vergiftungen geringer ist als in den meisten andern Departements. So kommen auf 335 Verbrechen der Vergiftung, welche in einem Zeitraum von 10 Jahren begangen wurden, nur 4 auf das Departement der Seine, wogegen 8 im Puy-de-Doôme, 9 in der obern Garonne, 10 im Maine-Loire, 12 im Gers und 13 im Isère constatirt sind. Welchem Umstand ist ein solcher Unterschied, gegenüber so vielen in der Hauptstadt vereinigten Elementen des Verbrechens und der so leichten Ausführbarkeit desselben zuzuschreiben, wenn nicht der täglichen, unausgesetzten und umsichtigen Ueberwachung welche in Paris stattfindet, der durch sie eingeflößten Furcht und der Belehrung und Aufklärung welche die Visitatoren verbreiten. Unfälle welche in Folge von Sorglosigkeit und Unkenntniß entstehen könnten, werden bei uns täglich vermieden, ohne daß das Publicum das Geringste ahnt, nämlich durch die Bemerkungen welche die Sachverständigen bei ihren Besuchen den Zuckerbäckern, Specereihändlern etc. über die giftige Natur gewisser Körper machen, welche sie zum Färben der Bonbons und andern Zwecken anwenden wollen. Welche Dienste dieses Ueberwachungssystem, das die Municipalität von Paris beinahe auf alle Nahrungsmittel erstreckte, der Gesundheit des Publicums und besonders der Armen leistete, wollen wir hier gar nicht erörtern. Wir wollten nur zeigen, daß mit Umsicht vorgenommene Beschaubesuche bei den Verkäufern von Giftstoffen von dem besten Erfolg für die öffentliche Gesundheit seyn können. Wir glauben also, der bisherigen Erfahrung zufolge, beim Hrn. Minister den Antrag dahin stellen zu müssen, daß diese Visiten in Zukunft in dem Maaße vervielfältigt und weiter erstreckt werden mögen, als sie auf viele Substanzen Anwendung finden sollen, welche, ohne minder gefährlich geworden zu seyn, heutzutage in der Industrie und sogar zum Hausgebrauche eine solche Verbreitung erlangt haben, daß sie durch ihre Anzahl und die Menge ihrer Anwendungen der Gesetzgebung, die sie bisher unter Aufsicht hatte, entgehen, so daß es unmöglich ist die durch die Verordnung vom 29. Oct. vorgeschriebenen strengen und umständlichen Maßregeln aufrecht zu erhalten. Wir beehren uns sonach der Akademie vorzuschlagen, dem Hrn. Minister für Ackerbau und Handel zu antworten: 1) Daß die Anzahl der in dem, der Verordnung vom 29. Oct. 1846 beigegebenen Verzeichniß enthaltenen Substanzen, ohne Anstand vermindert und durch die von der École de Pharmacie vorgeschlagene ersetzt werden könne, weil diese Reduction Substanzen trifft, die entweder keine starken Gifte oder Arzneikörper sind, welche nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze nur von Apothekern verkauft werden dürfen; 2) daß die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften, wenn sie bloß auf die in dem einen oder dem andern dieser Verzeichnisse enthaltenen Substanzen angewandt werden, der Gesellschaft keine hinlängliche Gewähr gegen den Mißbrauch leisten, den der freie Handel mit den vielen in der Verordnung nicht inbegriffenen Giftkörpern zur Folge haben kann; 3) daß es für die öffentliche Sicherheit unerläßlich ist, hinsichtlich dieser letztern Substanzen, in Ermangelung der strengen Bestimmungen der aufgehobenen Artikel (34 und 35) des Gesetzes vom 21. Germinal, die durch dasselbe Gesetz vorgeschriebenen Visiten (Beschaubesuche) beizubehalten. Verzeichniß der Giftsubstanzen, wie es von derÉcole de Pharmaciean der Stelle des der Verordnung vom 29. Oct. 1846 beigegebenen, vorgeschlagen wird. 1. Aetzsublimat. 2. Alkaloide, giftige nebst ihren Salzen. 3. Arsenik nebst seinen Verbindungen. 4. Belladonna, Extract und Tinctur. 5. Bilsenkraut, Extract und Tinctur. 6. Blausäure. 7. Brechweinstein. 8. Canthariden (spanische Fliegen), ganze. 9. Chloroform. 10. Cyankalium. 11. Cyanquecksilber. 12. Fingerhutkraut, Extract und Tinctur. 13. Mutterkorn. 14. Opium und dessen Extract. 15. Phosphor. 16. Schierling, Extract und Tinctur. 17. Stechapfel, Extract und Tinctur. 18. Tabakspflanze (Nicotiana).