Titel: Miscellen.
Fundstelle: Band 129, Jahrgang 1853, Nr. , S. 462
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Miscellen. Miscellen. Das neue englische Patentgesetz.Vergl. S. 154 in diesem Bande des polytechn. Journals. Durch eine vom 1. Juli 1852 datirte Parlaments-Acte (15tes und 16tes Regierungsjahr der Königin Victoria, Cap. 83; An Act for amending the Law for granting Patents for Inventions), welche 57 Paragraphen und einige Anlagen enthält, sind verschiedene Abänderungen der bisherigen englischen Patentgesetzgebung verordnet und mit 1. October 1852 in Kraft gesetzt worden. Es ist damit nicht ein gänzlich neues Patentgesetz aufgestellt, vielmehr bleiben die bisher gültig gewesenen Bestimmungen über diesen Gegenstand, sofern sie nicht den neuen Anordnungen entgegen sind, auch für die Zukunft bestehen. Wir lassen hier den wesentlichsten Inhalt des nach englischer Weise ziemlich weitschweifig und steif stylisirten Gesetzes folgen: 1) Es ist eine oberste Patent-Commission (Commissioners of Patents for Inventions) eingesetzt, bestehend aus dem Lord Kanzler, dem Master of the Rolls, dem Attorney General (General-Anwalt) und Solicitor General für England, dem Lord Advocate, Solicitor General für Schottland, dem Attorney General und Solicitor General für Irland, nebst anderen von der Königin dazu bezeichneten Personen. Drei Mitglieder dieser Commission, worunter aber der Lord Kanzler oder der Master of the Rolls sich befinden muß, sind zum gültigen Vollzuge der Geschäfte genügend. 2) Jedes Patentgesuch wird nebst der dasselbe begleitenden Declaration in dem Büreau der vorgedachten Commission eingereicht. Dem Gesuche ist eine provisorische Beschreibung (Provisional Specification) anzuschließen, worin die Natur der Erfindung vom Bittsteller angegeben wird; der Tag der Ueberreichung wird amtlich eingetragen und eine Empfangsbescheinigung (Certificate) dem Bittsteller oder dessen Agenten verabfolgt. 3) Das Patentgesuch nebst Anlagen wird Seitens der Commission einem dazu designirten Beamten aus ihrer Mitte zur Prüfung übergeben. Diesem Beamten steht es frei, auf Kosten des Bittstellers eine wissenschaftliche oder andere Person zuzuziehen; und wenn er erkennt, daß die provisorische Beschreibung die Natur der Erfindung genügend erklärt, so stellt er darüber eine Bescheinigung (Certificate of Allowance) aus, auf deren Grund während 6 Monaten, vom Tage der Einreichung des Gesuchs an, die Erfindung ausgeübt und veröffentlicht werden kann, ohne Nachtheil für das darauf zu erlangende Patent. 4) Der Bittsteller kann mit seinem Gesuche, statt der provisorischen Beschreibung, sogleich die ausführliche Beschreibung (Complete Specification) eingeben, und es ist in diesem Falle ihm die Erfindung während 6 Monaten eben so geschützt, als wenn sie am Tage der Cinreichung förmlich patentirt worden wäre. 5) Durch den auf vorstehende Weise erlangten 6monatlichen Schutz wird, wenn er widerrechtlich für eine bereits patentirte Sache gewonnen ist, das Patentrecht desjenigen, welcher im Besitze des früheren Patentes sich befindet, nicht umgestoßen oder beeinträchtigt. 6) Der erlangte provisorische Schutz, sowie die nachher von dem Bittsteller angezeigte Absicht, ein Patent auf den Gegenstand zu nehmen, wird amtlich bekannt gemacht, und dabei zur Anbringung von Einreden eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf die Ertheilung des Patentes stattfindet, sofern entweder keine Einsprache erfolgt oder dieselbe durch amtlich anzustellende Untersuchung beseitigt ist. – Die amtliche Wiederaufhebung eines Patents durch ein sogenanntes Writ of scire facias bleibt in denselben Fällen, in welchen sie bisher stattgefunden hat,Diese Fälle sind: 1) Wenn sich zeigt, daß auf eine bereits patentirte Sache von einem Andern ebenfalls ein Patent genommen ist: in diesem Falle erhält der zuerst Patentirte auf sein Ansuchen ein scire facias gegen den Zweiten, durch welches das Patent des Letztern widerrufen wird. 2) Wenn das ertheilte Patent der Krone, oder dem Gemeinwesen, oder dem Handel (nach dem Sinne des Statuts Jakob's I.) schädlich ist. 3) Wenn die durch das Patent erlangte Berechtigung den Landesgesetzen zuwider läuft. auch für die Folge vorbehalten, und das Recht der Krone, aus besonderen Gründen die Ertheilung eines Patents zu verweigern oder ein ertheiltes zu annuliren, bleibt unverändert bestehen. 7) Das Patent erlischt nach Ablauf von beziehungsweise 3 und 7 Jahren, wenn die nach Ablauf des dritten und siebenten Jahres vorschriftmäßig zu bezahlenden Tax- und Stempelgebühren (s. unten) nicht rechtzeitig entrichtet werden.Die gesetzliche Dauer der Patente ist, wie bisher, 14 Jahre. 8) Die Patente gelten für das gesammte vereinigte Königreich Großbritannien und Irland, die Canal-Inseln und die Insel Man, können aber überdieß auf alle oder auf einige brittische Colonien ausgedehnt werden, sofern sie den dort bestehenden Gesetzen nicht widerstreiten. 9) Läßt der Bittsteller 3 Monate nach Ablauf der für Anbringung von Einreden gesetzten Frist, oder auch die ganze 6monatliche provisorische Schutzzeit verstreichen, ohne auf die Ertheilung des Patents anzutragen, so wird ihm später kein Patent mehr auf dieselbe Sache ertheilt. Stirbt der Bittsteller innerhalb dieser Fristen, so kann auch dessen Testamentsvollstrecker oder Vermögensverwalter das Patent vor Ablauf derselben entnehmen. Für zerstörte oder verloren gegangene Patent-Urkunden werden jederzeit, so lange das Patentrecht noch in Wirksamkeit ist, gleichlautende neue Urkunden ausgegeben. 10) Die Patent-Urkunde kann von dem Tage datirt werden, an welchem das erste Gesuch eingereicht wurde, auch von irgend einem Tage zwischen diesem und dem Tage der wirklichen Ausfertigung: in diesem Falle hat das Patent Gültigkeit von dem Tage an, von dem es datirt ist; nur kann alsdann – sofern nicht gleich mit dem Gesuche die ausführliche Beschreibung eingereicht wurde – der Patentirte keine Klage erheben gegen irgend einen Eingriff in sein Patentrecht, welcher etwa vor dem Zeitpunkte der wirklichen Ausfertigung stattgefunden hat. 11) Patente auf auswärtige Erfindungen, welche in einem fremden Lande bereits patentirt sind, gelten nur bis zu der Zeit, wo das auswärtige Patent abläuft. Durch ein Patent kann nicht verwehrt werden, den patentirten Gegenstand auf fremden, die großbritannischen Häfen besuchenden Schiffen zu benutzen, ausgenommen wenn es Schiffe von Staaten sind, in deren Häfen ein gleiches Recht den brittischen Schiffen verweigert wird. 12) Die ausführlichen Beschreibungen werden bei dem Kanzleihofe (high Court of Chancery) hinterlegt und der Einsicht eines Jeden zugänglich gemacht; officielle Copien derselben werden zu gleichem Behufe bei einer Behörde in Edinburgh und in Dublin niedergelegt. Diese Beschreibungen werden ferner im amtlichen Wege, sobald als thunlich nach ihrer Einreichung, durch den Druck veröffentlicht; dem Patentirten werden bis zu 25 Exemplare davon unentgeltlich verabfolgt. Register über alle eingereichten Beschreibungen sollen aufgestellt und an bestimmten Orten zur Einsicht des Publicums aufgelegt werden; auch können dieselben im amtlichen Wege durch den Druck veröffentlicht werden. Die amtlich veröffentlichten Abdrücke der Beschreibungen haben als authentisch zu gelten. 13) Es ist künftig gestattet, daß ein Patent das Eigenthum auch von mehr als 12 Personen sey. 14) Als Taxen sind zu entrichten: Bei Ueberreichung des ersten Gesuchs   5 Pfd. St. – Sh.   „             „           „   Antrags auf Ertheilung des Patents   5       „ –  „   „  Ausfertigung der Patenturkunde   5       „ –  „   „  Eintragung der Beschreibung   5       „ –  „   „  oder vor Ablauf des 3ten Jahres der Patentzeit 40       „ –  „   „  oder vor Ablauf des 7ten Jahres 80       „ –  „   „  der Anzeige einer Einsprache (objection)   2       „ –  „ Für jede Nachsuchung oder Einsichtnahme –        „ 1  „   „  das Protokoll einer Uebertragung oder Abtretung –        „ 5  „   „  die Bescheinigung der Uebertragung oder Abtretung –        „ 5  „ Bei Einbringung eines Gesuchs um Widerruf   5       „ –  „ Für das Caveat gegen Widerrufung   2       „ –  „    15) Außerdem werden an Stempelgebühren bezahlt:Für die amtliche Erklärung, daß auf geschehene Prüfung der:    formellen Verhältnisse die Ertheilung des Patents:    unbedenklich sey (Warrant)   5 Pfd. St. – Sh. Für die Quittung über Bezahlung der ersten Rate von 40 Pfd. St. 10       „ –  „ Für die Quittung über Bezahlung der zweiten Rate von 80 Pfd. St. 20       „ –  „ (Mittheilungen des hannover'schen Gewerbevereins, 1853, Heft 3.) Zunahme der Patente auf Erfindungen in Frankreich und in Großbritannien. Im J. 1852 wurden in Frankreich 3352 Erfindungs-Patente genommen; im ersten halben Jahr von 1853 wurden schon 1982 genommen, so daß ihre Gesammtzahl dieses Jahr wahrscheinlich 4500 überschreiten wird. In Folge der Erleichterungen, welche das neue englische Patentgesetz gewährt, haben sich in Großbritannien die Patente auf Erfindungen seit dem Monat October vorigen Jahres außerordentlich angehäuft; es wurden deren manchmal über 250 in einer Woche registrirt. Wahrscheinlich haben viele Patentträger die Einführung des neuen Gesetzes abgewartet, aber auch jetzt noch werden durchschnittlich 50 Patente in einer Woche genommen, also beiläufig fünfmal mehr als unter dem alten Gesetz. Dieß veranlaßt uns das Verzeichniß derselben nicht mehr mitzutheilen. Die Redact. Ueber eine neue, in Oesterreich patentirte Art von Pastellstiften, deren Striche nicht verwischbar sind. Dem hiesigen Schneidermeister Johann Demetrovits ist es gelungen, eine erdige Substanz derart zuzubereiten, daß dieselbe, in Stifte wie Pastelle geformt, zu trockenen Zeichnungen sowohl als zum Coloriren von Lithographien etc. in mannichfachen Farben verwendet werden können. Diese Stifte dürften eine besondere Anwendung für Photographen sowohl zum Retouchiren als zum Coloriren finden. Diese neuen Pastelle haben vor den älteren den wesentlichen Vorzug, daß selbe nicht verwischbar sind, weßhalb eine geringere Sorte sich besonders zum Markiren der Waaren eignet. Die Producte dieser für Oesterreich patentirten Erfindung werden nächstens in den Handel gebracht werden, und verkauft hier der Erfinder ein Sortiment von 20 Stiften in eben so vielen Farben-Nüancen zu 1 fl. 20 kr. Conv.-Münz. Fr. P. Temesvar, im September 1853. Unzerstörbare Aufschriften für Säuregläser; von Prof. Schubert. Es ist bekannt, daß Aufschriften von gewöhnlicher Tinte, wenn sie nicht gefirnißt sind, nicht bloß auf Säuregläsern, sondern selbst in Schränken, welche flüchtige Säuren enthalten, auch auf anderen Gefäßen bald verschwinden. Die durch solche Einflüsse unzerstörbare Tinte aus Tusche und Salzsäure verwischt sich aber sehr leicht, nicht nur beim Berühren mit nassen Fingern, sondern auch beim Ueberstreichen mit Hausenblasenlösung, als Grund für nachheriges Firnissen. Eine Schrift, welche allen diesen Anforderungen entspricht, erhält man durch das bekannte Verhalten der verdünnten Schwefelsäure. Was damit geschrieben wird, ist anfangs vollkommen unsichtbar, erscheint aber beim Erwärmen auf einem Ofen oder über einer Lichtflamme sogleich mit schwarzer Farbe durch Verkohlung des Papiers. Man verdünnt die Säure mit etwa 6 Theilen Wasser und trägt sie etwas sparsam, d.h. mit nicht zu voller Feder auf, damit sie das Papier nicht ganz durchdringt, weil sonst die Züge nach dem Verkohlen leicht durchbrechen. Obgleich die Flüssigkeit farblos ist, so kann man das Geschriebene recht gut mit dem Auge verfolgen, wenn man das Gesicht in jene Stellung bringt, wo man sie glänzen sieht. (Würzburger gemeinnützige Wochenschrift, 1853, Nr. 33.) Die directen positiven Lichtbilder (Porträte) auf Kattun, Leinwand, Seide, Wachstuch etc. der HHrn. Wulff in Paris. Die HHrn. Wulff haben der französischen Akademie der Wissenschaften sehr schöne Proben ihrer photographischen Porträte auf Kattun, Wachsleinwand etc. übergeben. Diese direct auf dem Zeug dargestellten Porträte haben unbestreitbare Vorzüge sowohl vor den Daguerre'schen Lichtbildern auf Metallplatten, als vor den Photographien auf Papier, denn 1) spiegeln solche Lichtbilder nicht, wie die Daguerre'schen auf Silberblech; 2) werden sie durch die Berührung nicht verdorben; man kann ein solches Bild abwischen und sogar waschen, ohne daß es im mindesten beschädigt wird, daher sich ein Porträt in einem Brief versenden läßt; 3) kann sie der Photograph ganz sicher und in wenigen Secunden anfertigen, sie können also unmittelbar nach einer Sitzung und zu sehr niederm Preise geliefert werden, was nicht möglich ist, wenn man vorher ein negatives Bild darstellen muß; 4) endlich kann man solche Porträte mit pulverförmigen oder anderen Farben coloriren. Hr. Abbé Moigno, Redacteur des Cosmos, welcher Zeitschrift diese Notizen entnommen sind, veranlaßte einen seiner Freunde bei den HHrn. Wulff, deren Atelier sich in einem rechteckigen, auf allen Seiten mit fünfstöckigen Gebäuden umgebenen Hof befindet, sich fünfmal nach einander zum Porträtiren zu setzen und ließ sich die in einigen Secunden gemachten fünf Porträte auf Kattun sogleich überbringen; sie waren sämmtlich vollkommen gelungen und ließen nichts zu wünschen übrig. Die HHrn. Wulff halten ihr Verfahren noch geheim, wahrscheinlich erzeugen sie aber das Lichtbild auf jodhaltigem Collodium. Hr. Martin aus Versailles theilte schon im April vorigen Jahrs der franz. Akademie ein Verfahren mit, um direct positive Lichtbilder auf Platten aller Art zu erhalten (s. polytechn. Journal Bd. CXXV S. 119); seine Methode ist sehr einfach und besteht darin, die mit Kupferstecherfirniß überzogene Platte von Metall, Pappe etc. mit jodhaltigem Collodium zu bedecken, dann in ein Bad von salpetersaurem Silber zu tauchen, um sie für das Licht empfindlich zu machen, hierauf in der camera obscura während einiger Secunden zu exponiren, sodann das vom Licht nicht modificirte Jodsilber durch eine Auflösung von Cyansilber in Cyankalium abzuziehen und endlich das Bild mit vielem Wasser zu waschen, worauf man es nur noch mit Dextrin zu überziehen und zu trocknen braucht. Ueber die Röstung des Flachses in erwärmtem Wasser; von Karl Karmarsch. Dem Verfasser der in der Zeitschrift „Austria“ Nr. 153 (und in diesem Bande des polytechn. Journals S. 63) mitgetheilten Bemerkungen kann man in vielen Hinsichten Recht geben, ohne geradezu und vollständig seinen Ansichten und Schlüssen beizupflichten. Es ist ganz bestimmt wahr, daß eine Köchin die Suppe nicht auf den Küchentisch stellt, um sie zu erwärmen, sondern auf den Ofen; allein dieser Fall scheint denn doch etwas verschieden von dem durch Hrn. Reuter vorgeschlagenen Flachsrotteverfahren, bei welchem es sich nur um eine geringe Erhöhung der Wärme in dem Rottewasser handeln kann, zumal – wie ich in der Anmerkung auf Seite 98 der 64. 65. Lieferung unserer Mittheilungen ausdrücklich und mit gutem Vorbedacht erläuterte – die Erwärmung des Rottewassers zu einem ansehnlichen Theile durch den Gährungsproceß selbst erfolgen, und die von außen hinzugebrachte Wärme nur als Nachhülfe und zur gleichmäßigen Unterhaltung der nöthigen Temperatur in den Rottekufen dienen soll; was man wohl im Auge haben muß, um den Aufwand an Heizmaterial richtig zu beurtheilen und das schnelle Warmwerden des Wassers zu begreifen. Auch ist das Größenverhältniß eines Topfs mit Suppe zu der ganzen Küche ein anderes, als das einer Flachsrotte-Kufe zu einem Kämmerchen oder ähnlichen kleinen Raume. Würde daher das in vorstehendem Aufsatze scherzhaft angedeutete Verfahren beim Suppewärmen jedenfalls absurd seyn, so könnte dagegen „unter Umständen“ die von Hrn. R. vorgeschlagene Methode der Flachsrottung wohl nicht gänzlich widersinnig erscheinen. Mit den „Umständen“ meine ich namentlich: daß der Flachsbereiter seinen Verhältnissen nach einen Dampfapparat nicht anschaffen könne; daß der zu heizende Raum nicht größer als durchaus nöthig, das in die Kufen gebrachte Wasser nicht kalt sey; daß endlich ein wohlfeiles Brennmaterial (Torf oder dgl.) zu Gebote stehe. Wenigstens verdient das Verfahren des Hrn. R. eine gründlichere praktische Prüfung, als ihm bis jetzt zu Theil geworden zu seyn scheint. Wenn der mir unbekannte Verfasser des Artikels in der Austria eines Versuchs gedenkt, bei welchem man in 16 Tagen zwei Klafter Holz verbrannte, ohne doch dem Wasser die zur Rotte dienliche Temperatur (17 bis 19° R. nach Lief. 64,65 dieser Mittheilungen, S. 98) beibringen zu können, so muß ich gestehen, daß ich nicht weiß, was hierbei größer gewesen seyn mag, die Kälte des Wassers, oder der geheizte Raum, oder die Schlechtigkeit des benutzten Ofens. Meines Wissens reicht man mit etwa zwei Klafter Buchenholz aus, um ein mäßiges Wohnzimmer einen Winter hindurch bei Tage recht angenehm warm zu halten; und es ist gewiß nicht weit von der Wahrheit entfernt, wenn ich annehme, daß wenigstens zwei Monate lang mit zwei Klafter Tannen- oder FichtenholzSolches ist in dem fraglichen Versuche vermuthlich zur Anwendung gekommen. Tag und Nacht ununterbrochen die Wärme auf 17 bis 19° R. erhalten werden könnte. Fast für ein Kunststück halte ich es, in einem Stubenofen binnen 16 Tagen – noch dazu im Frühjahre – zwei Klafter zu verbrennen ohne alle lebenden Wesen darin zu braten, falls nicht etwa Thüren und Fenster stetig offen sind. Ich habe selbst einmalMittheilungen des hannov. Gewerbev., 1836, Lief. 10, Seite 194 ff. Heizversuche geleitet, bei welchen mit 45 hannover'schen Pfund Holz und 3 Pfd. Torf, zusammen = 40 Wiener Pfund, zwei kleine Zimmer, von zusammen 260 Quadratfuß Grundfläche und 12 Fuß Höhe, 24 Stunden lang von 10 oder 11° auf durchschnittlich 17 bis 20° erwärmt wurden. Setze ich das Gewicht einer Wiener Klafter weichen Brennholzes in 2 1/2 Fuß langen Scheitern = 2000 Wiener Pfund und (wie erlaubt ist) bei gleichem Gewichte die Heizkraft aller Brennhölzer gleich; so betrugen obige 40 Pfd. Holz den hundertsten Theil von zwei Klafter; mit zwei Klafter weichen Holzes hätte man also die fraglichen Räume hundert Tage lang in der Wärme erhalten können, welche zum Flachsrotten verlangt wird. Danach würde für 16 Tage kaum ein Drittel Klafter erforderlich gewesen seyn! Ich bin mit dieser Auseinandersetzung etwas weitläufig geworden, weil ich zeigen mußte, daß wenigstens das gegen den Vorschlag des Hrn. R. beigebrachte höchst ungünstige Versuchsresultat an sich keine Beweiskraft hat. Weitere und gründliche Untersuchungen zeigen vielleicht jenen Vorschlag als wirklich unhaltbar, und dann werde sich gewiß einer der Ersten von denen seyn, welche der Wahrheit die Ehre geben. (Mittheilungen des hannov. Gewerbev., 1853, Heft 3.) Guano als Ersatz des Kuhkothes in der Krappfärberei. Die Beschaffung und Anwendung des Kuhkothes bei dem Ausfärben der ächten Artikel ist ein sehr wesentlicher Punkt dieser Arbeit, von dem das Gelingen der Operation oftmals abhängt. Man hat schon vielfache Versuche gemacht, denselben durch chemische Verbindungen (Kuhkothsalze, sels a bouser), zu verdrängen, allein bis jetzt ist dieß nur zum kleinen Theil gelungen. In neuester Zeit, wo die ächten Waaren mehr als je gehen, hat man an einer Stelle, wo es sehr schwer war sich immer einen gleichmäßigen Kuhkoth zu beschaffen, Versuche mit Guano an Stelle desselben gemacht und befriedigende Resultate damit erlangt, welche um so mehr Erfolg versprechen, als man es hier mit einem festen, ziemlich gleichmäßig zusammengesetzten Stoff zu thun hat, der weit leichter genauere Verhältnisse zuläßt, als der so veränderliche wasserhaltige Kuhkoth, und dessen Gehalt an Ammoniaksalzen sowohl, als an Eiweiß den Hauptanforderungen vollständig entspricht. (Deutsche Musterzeitung, 1853, Nr. 6.) Einsprengen der Blauholzspäne mit Leimwasser vor dem Kochen. Eine merkwürdige und wichtige Erscheinung ist die, daß, wenn man Blauholzspäne, statt mit reinem Wasser, vor dem Auskochen mit Wasser, welches pro Centner Holz circa 2 Pfd. Leim enthält, einsprengt und einige Tage liegen läßt, man viel schneller stärkere Extracte erhält, und zwar 10–15 Proc. mehr, als wenn es nicht stattfindet. Die Ursache dieses Verhaltens liegt vielleicht darin, daß die Gerbsäure des Holzes durch den Leim gefällt wird und das Holz alsdann leichter den Farbstoff hergibt. (Deutsche Musterzeitung, 1853, Nr. 5.) Neuer sehr billiger Ansatz zum Dampfblau für den Zeugdruck. Zur Herstellung des Dampfblau wurde bisher gewöhnlich das eisenblausaure Kali in der Weise zersetzt, daß man dasselbe in der entsprechenden Menge Wasser löst, dann die zur Zersetzung nöthige Menge einer Säure mit Wasser löst oder verdünnt, und beide Mischungen vereinigt. Benutzt man Weinsteinsäure, so scheidet sich, wenn die Lösungen nicht zu stark verdünnt waren, das sich bildende weinsteinsaure Kali beim Erkalten in feinen Krystallen ab und die Lösung eignet sich sehr vorzüglich zu einem schönen Blau. Der hohe Preis der Weinsteinsäure – man braucht zur ganz genauen Zersetzung auf 1 Pfd. blausaures Kali 45 3/4 Loth derselben – war Veranlassung zu vielen Versuchen und Anwendungen, bei welchen man dieselbe durch billigere Substanzen ersetzte, als namentlich durch Schwefelsäure und durch saures schwefelsaures Kali. Wenn man Lösungen des eisenblausauren Kali mit der von Schwefelsäure oder saurem schwefelsaurem Kali in Wasser mischt, so geht zwar die zur Bildung der blauen Farbe nöthige Zersetzung vor sich, allein die entstehende Lösung enthält eine große Menge schwefelsaures Kali aufgelöst, welches die damit bedruckten Stoffe bei dem Dämpfen sehr stark angreift, auch der Schönheit der Farbe Eintrag thut. Der neue Ansatz beruht auf der Eigenschaft des blausauren Kali, sich in einer kleinen Quantität verdünnter Schwefelsäure kalt vollkommen zu zersetzen, ohne daß es nöthig wäre dasselbe vorher in Wasser zu lösen. Man schüttet es in nußgroßen Stücken hinein. Das sich bildende schwefelsaure Kali scheidet sich vollständig ab. Bei dieser Art des Ansatzes ist es durchaus nöthig, genau die Quantität der Schwefelsäure, welche zur Zersetzung einer gewissen Menge von eisenblausaurem Kali nothwendig ist zu wissen, da ein Ueberschuß an Säure der Waare nachtheilig werden würde, anderntheils ein Mangel derselben ein schlechteres Blau und einen Verlust an eisenblausaurem Kali ergeben würde. Die Menge des zur Verdünnung der Säure nöthigen Wassers braucht nicht größer zu seyn, als um das hineingeschüttete blausaure Kali zu bedecken, es ist weniger kaltes Wasser nöthig, als zur Lösung des blausauren Kali heißes erforderlich ist. Man erhält mithin auf diese Weise eine so concentrirte Lösung von blausaurem Eisen, wie sie auf andere Art nur sehr schwer zu erzielen ist. Bei der Erwärmung entwickelt sich aus diesem wie aus den andern Ansätzen Blausäure, und Berlinerblau fällt nieder. Da die anderen Ansätze immer warm bereitet werden, so geht die weitere Zersetzung sofort vor sich, was hierbei nicht der Fall ist, da die Lösung, mit gehöriger Vorsicht bereitet, ganz kalt bleibt, sich auch längere Zeit hindurch unzersetzt erhält. Zu beobachten hat man dabei dann nur, daß das eisenblausaure Kali nicht gepulvert, sondern in nußgroßen Stücken in die verdünnte Säure gebracht, und dann bis zur ziemlich rasch erfolgenden Zersetzung umgerührt wird. Es bildet sich ein weißer Bodensatz von fein krystallisirtem schwefelsaurem Kali und eine klare grünlich gelbliche Lösung von blausaurem Eisen. Das genaue Verhältniß der zu verwendenden Säure ist auf 1 Pfund gutes trockenes Blutlaugensalz 14,86 (14 3/4) Loth Schwefelsäure von 66° B. Denn blausaures Kali enthält 44,66 Proc. Kali oder 1 Pfd. 14,29 Loth. Um schwefelsaures Kali zu bilden, ist auf 1 Atom Kali 1 Atom Schwefelsäure nöthig, die Rechnung also bei dem Mischungsgewicht von 589,9 für Kali und 613,6 für Schwefelsäure sehr einfach 589,9 : 6136 = 14,29 Loth: x, = 14,86 Loth Schwefelsäure. Bei den Ansätzen die ich verwende, rechne ich für 1 Pfd. eisenblausaures Kali 1/2 Quart Wasser, ich erhalte dadurch einen so starken Ansatz, daß ich solchen zu 1 bis 2 Quart kalter ganz dick gekochter Stärke rühren kann, und doch eine sehr intensive Farbe erhalte. 1 Quart Wasser, 14 3/4 Loth Schwefelsäure und 1 Pfund blausaures Kali liefert einen vorzüglichen Ansatz; derselbe nach Farbe verdünnt, mit Stärke verdickt und mit einer gehörigen Menge blausaurem Zinn versetzt, gibt auf mit Präparirsalz vorbereiteter Waare, sowohl Kattun als Halbwolle, ein sehr schönes, dem mit Weinsteinsäure bereiteten wenig nachstehendes Blau, welches nicht halb so viel kostet, als das erstere. Ein gutes Dampfblau auf Kattun aus dem Ansatz von 1 Quart Wasser pro Pfund eisenblausaures Kali ist:   1 Quart Wasser verdickt mit 16 Loth Stärke, halb kalt gerührt, dann   1 Pfund Ansatz und   1    „     blausaures Zinn zugerührt. Die hiermit bedruckte Waare muß nach dem Dämpfen einige Tage hängen bleiben, oder vor dem Spülen durch eine schwache Lösung von chromsaurem Kali genommen werden. W. Grüne jun. (Deutsche Musterzeitung, 1853, Nr. 6.)