Titel: Anleitung zur Prüfung der gleicharmigen Waagen, der Schnellwaagen und der Straßburger Brückenwaagen.
Fundstelle: Band 130, Jahrgang 1853, Nr. LXIII., S. 257
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LXIII. Anleitung zur Prüfung der gleicharmigen Waagen, der Schnellwaagen und der Straßburger Brückenwaagen. Anleitung zur Prüfung der gleicharmigen Waagen, der Schnellwaagen und der Straßburger Brückenwaagen. Der Preußische Staatsanzeiger Nro. 180 enthält ein Gesetz, wonach in Preußen vom 1 Jan. 1855 an in allen Fällen, wo gestempelte Gewichte angewendet werden müssen, die Verwiegung auch nur mittelst gestempelter Waagen geschehen darf und zur Stempelung nur zugelassen werden: a) gleicharmige Balkenwaagen, b) die unter dem Namen „römische Waagen“ bekannten Schnellwaagen, c) solche Brückenwaagen, bei denen das Gegengewicht zum Gewichte der Last, im Zustand des Gleichgewichts, sich wie Eins zu Zehn oder wie Eins zu Hundert verhält (Decimal- und Centesimal-Waagen). Brückenwaagen sollen nur beim Verwiegen solcher Lasten zulässig seyn, deren Gewicht 20 Pfund oder mehr beträgt. Auch sind für jetzt nach der Instruction nur sogenannte Straßbürger Brückenwaagen zur Stempelung zugelassen. Zur Prüfung der Waagen behufs deren Stempelung enthält der Preußische Staatsanzeiger Nr. 181 folgende technische Anleitung. a) Bei gleicharmigen Waagen kommt vornehmlich die Beschaffenheit des Waagebalkens in Betracht. Hinsichtlich der Schalen ist nur darauf zu sehen, daß sie mit den zu ihrer Aufhängung dienenden Ketten oder Schnüren, ohne Ausgleichung durch willkürliches Anhängen eines Bleistückes oder eines anderen Ausgleichungsmittels, das mit den Schalen nicht unzertrennlich verbunden ist, gleiche Gewichte haben. Der Waagebalken muß eine regelmäßige, tüchtige Ausführung und in seinen beiden Schenkeln eine solche Uebereinstimmung der Gestalt zeigen, daß das bloße Auge keine Verschiedenheit wahrnehmen kann. Nach der Länge und den Abmessungen des Balkens in seinem mittleren Querschnitte richtet sich die Tragfähigkeit desselben, d.h. die größte Belastung, welche ohne Gefahr einer nachtheiligen Biegung einer jeden Waagschale zugemuthet werden kann, weßhalb diese bei der Prüfung zu ermitteln ist. In der zur Unterstützung dienenden Schere muß der Balken mittelst einer in seiner Mitte unwandelbar befestigten Stahlschneide, deren nach unten gekehrte Schärfe in stählernen Pfannen ruht, in einer verticalen Ebene frei spielen, ohne daß er selbst oder seine Zunge seitwärts anstreichen kann. Die erwähnte Zunge muß mit dem Waagebalken, senkrecht über der Mittelschneide desselben, auf eine unveränderliche Weise verbunden seyn. Sie muß eine gerade Linie bilden, die beim Einspielen vertical steht, während die Mittellinie des Balkens dann eine horizontale Lage hat. Zum Aufhängen der Waagschalen dienen zwei mit ihren Schärfen nach oben gekehrte Stahlschneiden, die mit den Enden des Balkens so verbunden seyn müssen, daß sie unter sich und mit der als Drehachse dienenden Mittelschneide parallel sind. Außerdem müssen alle drei Schneiden auf der verticalen Ebene des Waagebalkens senkrecht stehen und die gehörige Härtung haben, um gegen eine zu schnelle Abnutzung gesichert zu seyn. Die Pfannen in den Gehängen der Waagschalen müssen auf den zugehörigen Stahlschneiden ohne alle Klemmungen und seitliche Reibungen frei spielen. Auch ist darauf zu sehen, daß sie nur mit den äußersten Schärfen der Schneiden in Berührung kommen können. Die Art der Aufhängung, bei welcher an den Enden des Waagebalkens statt' der nach oben gekehrten Stahlschneiden hohle Pfannen befestigt, die zugehörigen Schneiden aber in den Gehängen angebracht sind, ist ganz fehlerhaft. Die fernere Prüfung betrifft die Erforschung der Richtigkeit und Empfindlichkeit. Zur Richtigkeit eines Waagebalkens gehört, neben den vorhin genannten Erfordernissen, zweierlei: 1) daß der Balken für sich im Gleichgewicht sey, und 2) daß er gleicharmig sey. Das Vorhandenseyn der ersten Bedingung zeigt sich sofort, wenn die Zunge des von den Schalen befreiten Waagebalkens genau einsteht, und in diese Stellung nach einigen Schwankungen wieder zurückkehrt, nachdem man sie durch Anstoß etwas daraus entfernt hat. Dieselbe Probe, jedoch mit gleicher Belastung der beiden Arme des Waagebalkens, gibt auch Aufschluß über das Zutreffen der zweiten Bedingung. Hat man nämlich an beiden Armen genau gleiche Gewichte aufgehängt, so haben die Arme gleiche Länge, sobald die Zunge richtig einsteht. Muß man aber auf der einen Seite ein kleines Uebergewicht zulegen, um das genaue Einstehen herbeizuführen, so ist der nach dieser Seite gekehrte Arm kürzer, als der ihm gegenüberstehende. Im letzteren Falle wird der Unterschied beider Längen in Theilen des kürzeren Armes erhalten, indem man das Uebergewicht durch eines der gleichen Gewichte dividirt. Hätte man z.B. bei einer Belastung von 10 Pfund auf jeder Seite dem links Hangenden Gewichte 1/4 Loth zulegen müssen, um die Zunge zum Einstehen zu bringen, so würde der rechte Arm des Balkens um 1/4 : 320, d. um 1/1280 länger seyn, als der linke, oder: die Längen beider Arme würden sich in diesem Falle wie 1281 zu 1280 verhalten. Da es aber immer sehr schwierig bleibt, einen Waagebalken genau gleicharmig herzustellen, so wird in Preußen eine Abweichung, die nicht mehr als 1/3000 der Länge eines Armes beträgt, als unschädlich nachgesehen. Die Empfindlichkeit eines Waagebalkens wird nach der mehr oder mindern Abweichung der Zunge aus der verticalen Stellung im Zustande des Gleichgemichts bei einem gewissen Uebergewicht auf der einen Waagschale, d.h. nach dem größeren oder geringeren Ausschlage beurtheilt. Aus theoretischen Gründen ist dieser Ausschlag unter übrigens gleichen Umständen desto größer, die Waage also um so empfindlicher, je. länger ihr Balken und je leichter derselbe construirt ist. Außerdem hat die Lage seines Schwerpunktes, so wie der Umstand, ob die beiden Aufhängepunkte der Waagschalen mit dem mittleren Unterstützungspunkte des Balkens – die mit letzterem verbundenen drei Stahlschneiden – in eine gerade oder gebrochene Linie fallen, einen bestimmten Einfluß. Am häufigsten kommt es vor, daß die Mittelschneide etwas oberhalb der geraden Linie liegt, welche durch die Endschneiden gezogen werden kann, und dieß ist insofern als ein Uebelstand zu betrachten, als sich dann der Waagebalken bei einer größeren Belastung weniger empfindlich zeigt, als bei geringeren Belastungen. Dagegen ist der Ausschlag, den die Zunge für ein bestimmtes Uebergewicht anzeigt, von der Größe der Belastung unabhängig, sobald jene drei Schneiden genau in einer geraden Linie liegen, weßhalb bei der Prüfung darauf gesehen werden muß, daß dieß so viel als möglich der Fall sey. Gleichwohl wird es nicht ausbleiben, daß die Belastung der beiden Waagschalen immer noch fortfährt, einen gewissen Einfluß auf die Größe des Ausschlages auszuüben, da schon die nie ganz zu vermeidende Reibung der Stahlschneiden in den zugehörigen Pfannen und besonders die der mittleren Schneide, so wie nicht minder die aus der Elasticität des Balkens entspringende Biegung desselben einen solchen Einfluß bedingt. Mit Rücksicht auf diese Umstände, welche beide der Belastung proportional sind, soll in Preußen die Empfindlichkeit einer bis zur größten Tragfähigkeit belasteten Waage mit einem Uebergewicht geprüft werden, welches im Verhältniß zu einem der gleichen Gewichte, die sich auf der Waage das Gleichgewicht halten, auf jeden Centner ein Loth beträgt. Hierbei darf man sich aber nicht damit begnügen, die genannte Prüfung nur auf einer Seite vorzunehmen; sie muß eben so auch auf der anderen Seite geschehen, wo dann die Zunge nach beiden Seiten hin einen gleich großen Ausschlag geben muß. b) Die Schnellwaage, welche römische Waage genannt wird, besteht aus einem ungleicharmigen Balken, der auf gleiche Weise, wie bei der vorigen Wiegevorrichtung, mittelst einer an beiden Seiten vortretenden Stahlschneide in stählernen Pfannen, der sogenannten Schere ruht. Eine eben solche Schneide, nur mit nach oben gekehrter Schärfe, ist am Ende des kurzen Armes angebracht, und diese trägt vermittelst eines gabelförmigen, mit Stahlpfannen versehenen Gehänges einen Doppelhaken zum Anhängen der Waagschale oder zur unmittelbaren Aufhängung der zu wiegenden Körper. Um das Gewicht der letzteren zu bestimmen, dient ein unveränderliches Gegengewicht, das sogenannte Laufgewicht, welches an dem langen Arme des Waagebalkens so aufgehängt ist, daß es versuchsweise hin- und hergeschoben werden kann, bis der Waagebalken in horizontaler Stellung zum Gleichgewicht kömmt. Diese Stellung wird auf gleiche Weise, wie bei der gleicharmigen Waage, durch eine auf dem Waagebalken befestigte, in der Schere frei spielende Zunge angezeigt. Endlich ist auf dem langen Arme des Waagebalkens eine Theilung mit beigesetzten Zahlen angebracht, um mittelst derselben das Gewicht der am kurzen Arm hängenden Last ohne Weiteres ablesen zu können. Eine solche Schnellwaage muß durch ihre äußeren Constructionsverhältnisse folgenden Anforderungen entsprechen: 1) Der Waagebalken muß eine regelmäßige Bearbeitung und eine hinreichende Stärke haben, um selbst bei der schwersten Belastung nicht gebogen zu werden. 2) Der verticale Querschnitt des Balkens muß überall ein Rechteck mit horizontalen und verticalen Seiten seyn. Am langen Arme müssen alle diese Rechtecke gleiche Breite haben, während die Höhen nach dem äußersten Ende des Armes zu etwas abnehmen können. 3) Waagebalken mit Querschnitten in Gestalt eines übereck gestellten Quadrates sind nicht brauchbar. 4) Wenn man es nicht vorzieht, den Waagebalken blank zu lassen, so kann er geschwärzt oder bronzirt und allenfalls mit einem dünnen Firniß überzogen werden. Ein dick aufgetragener Anstrich mit Oelfarbe taugt nicht. 5) Die Stahlschneiden müssen die gehörige Härtung und eine solche Zuschärfung haben, daß sie die ebenfalls gehärteten Pfannen nur mit der äußersten Kante berühren. 6) Beide Schneiden müssen so mit dem Waagebalken verbunden seyn, daß sie auf der Seitenfläche des letzteren senkrecht stehen, und daß eine durch ihre Schärfen gelegte gerade Linie mit der Zunge einen rechten Winkel bildet. 7) Wird eine Waagschale zur Aufnahme der zu wägenden Gegenstände angewendet, so muß das Gewicht derselben mit Einschluß der zu ihrer Aufhängung dienenden Kette, OefenOesen und des zugehörigen Gehänges eine ganze Zahl von Pfunden betragen, welche auf der vorderen Seitenfläche des Gehänges in vertiefter Schrift angegeben seyn muß. 8) Das Laufgewicht darf nicht, wie dieß bei den ordinären Schnellwaagen in der Regel zu geschehen pflegt, vermittelst eines Hakens unmittelbar auf dem Rücken des Waagebalkens hängen, sondern auf letzteren muß eine Hülse geschoben seyn, an beiden Seiten mit vorstehenden Stahlschneiden und einem gabelförmigen Gehänge versehen, dessen unteres Verbindungsstück einen Haken zum Aufhängen des Laufgewichts trägt. 9) Die an beiden Seiten der Hülse vortretenden Stahlschneiden müssen mit ihren nach oben gekehrten Schärfen eine gerade Linie bilden, die mit den Schärfen der beiden vorgenannten Schneiden parallel ist. Auch muß diese Linie wo möglich in der durch die beiden ersten Schärfen gelegten Ebene sich befinden; wenigstens darf sie nicht tiefer als einen Viertelzoll unterhalb dieser Ebene, niemals aber oberhalb derselben liegen. 10) Das Laufgewicht muß die Gestalt einer Kugel haben und oben mit einer eingegossenen OeseOefe aus Schmiedeisen zur Aufhängung an den vorerwähnten Haken versehen seyn. Diese Kugel in Verbindung mit dem gabelförmigen Gehänge, und der verschiebbaren Hülse, bildet das ganze Gegengewicht, welches stets eine ganze, auf der Hülse in vertiefter Schrift angegebene Zahl von Pfunden betragen muß. Eine anderweite Ausgleichung durch zugefügte Blei- oder Drahtstücke darf nicht daran vorkommen. 11) Die Theilung am langen Arm des Waagebalkens muß auf einer der Seitenflächen desselben angebracht, und eine gleichmäßige seyn; d.h. je zwei auf einander folgende Theilstriche müssen immer gleiche Entfernungen von einander haben und die den Theilstrichen beizusetzenden Zahlen dürfen nur die ganzen Pfunde ausdrücken, während etwa vorkommende Theilstriche für Bruchtheile des Pfundes ohne numerische Bezeichnung zu lassen sind. 12) Die Hülse muß auf dem abgeschrägten Rande der einen Seite, welche über die vorerwähnte Theilung fortgleitet, mit einem scharf eingerissenen senkrechten Striche versehen seyn, der als Zeiger dient, um durch das Zusammentreffen desselben mit irgend einem Theilstriche das entsprechende Gewicht richtig ablesen zu können. Häufig werden die Schnellwaagen auch mit zwei Scalen zum Wiegen leichter und schwerer Lasten angefertigt, wo dann die eine Scala auf der vordern Seite des Balkens, die andere auf der Rückseite desselben so angebracht ist, daß zu ihrem Gebrauch der Waagebalken umgekantet werden muß. Letzterer ist bei dieser Einrichtung mit zwei Scheren zu seiner Unterstützung versehen, welche in verschiedenen Abständen von den Aufhängepunkte der Waageschale am Ende des kurzen Armes – dem sogenannten Lastpunkte – angebracht sind. Beim Gebrauche der leichteren Scala findet der Waagebalken, wie im Vorhergehenden angegeben, seine Unterstützung in der am weitesten von dem Lastpunkte entfernten Schere, während die diesem Punkte am nächsten befindliche Schere an der zugehörigen Stahlschneide frei herabhängt. Das Umgekehrte von diesem findet statt, sobald nach Umkantung des Waagebalkens die Scala für schwere Belastungen in Gebrauch genommen wird; woraus hervorgeht, daß die zu beiden Scheren gehörigen Stahlschneiden eine entgegengesetzte Stellung haben müssen. Deßgleichen muß die als Lastpunkt dienende Stahlschneide mit zweien, nach unten und nach oben gekehrten Schärfen versehen seyn, damit das zugehörige gabelförmige Gehänge beim Umkanten des Waagebalkens nur um das äußerste Ende des kurzen Armes herumgedreht zu werden braucht, um für beide Scalen zur Aufhängung der Last gleich geeignet zu seyn. Betreffend die Hülse für das Laufgewicht, welches für den Gebrauch beider Scalen dasselbe bleibt, so muß diese beim Umkanten des Waagebalkens vorher von demselben ab- und nachher wieder aufgeschoben werden, damit ein und derselbe Strich als Zeiger für beide Scalen dient. – Schnellwaagen, deren Hülsen mit zwei auf den entgegengesetzten Seiten eingerissenen Zeigerstrichen versehen sind, den einen für die leichte, den anderen für die schwere Scala bestimmt, führen zu Täuschungen. Im Uebrigen gelten für beide Scalen dieselben constructiven Bedingungen, welche oben für eine Scala angegeben sind, und es ist also für eine solche Schnellwaage eine doppelte Prüfung nöthig. Die Richtigkeit einer Schnellwaage wird vornehmlich durch die Eintheilung der Scala, die Schwere des Gegengewichts und die Stellung des Zeigerstriches auf der Hülse desselben bedingt. Die Länge des kurzen Armes, d.h. die Entfernung des Lastpunktes von dem Unterstützungspunkte des Balkens, kommt nur so weit in Betracht, als zwischen dieser Länge, der Pfundenzahl des Gegengewichtes, der Entfernung zweier Theilstriche von einander und der Differenz der zugehörigen Gewichtsangaben eine bestimmte Beziehung stattfindet, mittelst welcher die eine dieser Größen aus den anderen berechnet werden kann. Diese Beziehung besteht darin, daß die Länge des kurzen Armes sich zu der Entfernung je zweier Theilstriche von einander, wie die Größe des Gegengewichtes zu der jener Entfernung entsprechenden Gewichtsdifferenz verhält. Bei der Prüfung der Richtigkeit einer Schnellwaage hat man aber nicht nöthig, auf eine solche Berechnung einzugehen; sondern man kann sich durch folgendes Verfahren eine genügende Ueberzeugung von der Richtigkeit verschaffen. Zuvörderst befreit man den Waagebalken von der aufgeschobenen Hülse und bringt ihn durch hinreichende Beschwerung des Lastpunktes ins Gleichgewicht. Eine kleine Störung des letzteren muß dann eine schwankende Bewegung zur Folge haben, bei welcher die Zunge nach beiden Seiten hin einen Ausschlag von gleicher Größe anzeigt. Nächstdem versieht man den langen Arm wie zum wirklichen Gebrauche mit dem Laufgewichte und überzeugt sich, ob die Zunge jedesmal richtig einspielt, wenn nach einander der an der Hülse befindliche Zeigerstrich auf zwei, möglichst weit von einander entfernten Theilstrichen der Scala gestellt wird, während gleichzeitig die diesen Theilstrichen entsprechenden Belastungen angebracht sind. Trifft diese Probe zu, so hat man sich nur noch zu überzeugen, ob der Abstand zwischen jenen Theilstrichen in so viel gleiche Theile, wie die Differenz der zugehörigen Belastungen Pfunde enthält, getheilt ist, und ob auch die übrigen Theile der Scala hinsichtlich der Größe damit übereinstimmen. Es ist am zweckmäßigsten, die obige Prüfung an zwei Theilstrichen vorzunehmen, von denen der eine in der Nähe des ersten, der andere aber in der Nähe des letzten Theilpunktes der Scala liegt, und zur mehreren Sicherheit kann man dieselbe Probe noch für einen dritten, zwischen jenen liegenden Theilstrich wiederholen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß bei einer Schnellwaage mit zwei Scalen die vorstehend angegebene Prüfung auf jede ihrer Scalen ausgedehnt werden muß. Die Empfindlichkeit einer Schnellwaage soll in Preußen mit einer Gewichtszulage von drei Loth auf den Centner geprüft werden, wobei folgendermaßen verfahren wird: Man bringt zuerst, wie vorhin angegeben, eine dem Maximum der Tragfähigkeit nahe kommende Belastung an der Waage ins Gleichgewicht, indem man das Laufgewicht auf den entsprechenden Theilstrich der Scala stellt, so daß die Zunge richtig einspielt. Legt man dann derselben nach Verhältniß ihrer Schwere das entsprechende Uebergewicht zu, so muß der Zeiger nach der Seite des kurzen Armes hin einen deutlichen Ausschlag anzeigen. Ist dieß der Fall, so schiebt man das Laufgewicht um so viel weiter, daß abermals Gleichgewicht eintritt, und nimmt das Uebergewicht von der Belastung fort; alsdann muß die Zunge denselben Ausschlag nach der entgegengesetzten Seite hin anzeigen. c) Eine Straßburger Brückenwaage hat folgende wesentliche Bestandtheile, welche bei der Prüfung vorzüglich in Betracht kommen: 1) Der ungleicharmige Waagebalken, dessen Drehpunkt in einer auf dem Ständer befestigten Stahlpfanne angebracht ist, und der am Ende seines längeren Armes die Schale zur Aufnahme der verjüngten Gewichte trägt. Am kürzeren Arme befinden sich zwei Aufhängepunkte; der am äußersten Ende zur Aufhängung des Tragehebels, der dem Drehpunkte zunächst liegende zum Tragen der Brücke dienend. 2) Der unter der Brücke horizontal gelagerte Tragehebel, aus zweien, auf der hohen Kante stehenden Eisenstangen von hinreichender Stärke in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks zusammengesetzt. Die Basis dieses Dreiecks bildet das hintere Ende des Tragehebels, und hier sind unter den Schenkeln desselben zwei, eine gerade Linie bildende Stahlschneiden befestigt, welche, in unbeweglichen Stahlpfannen ruhend, dem Hebel zum Stützpunkte dienen. Mit dem vorderen Ende ist dagegen der Hebel durch eine senkrechte Eisenstange am äußeren Ende des kurzen Armes vom Waagebalken aufgehangen. 3) Die waagerechte Brücke, zur Aufnahme der Last bestimmt, deren Gewicht ermittelt werden soll. Vermittelst einer senkrechten Eisenstange hängt sie einerseits am kurzen Arm des Waagebalkens, während sie andererseits auf zweien Stahlschneiden ruht, die auf den Schenkeln des Tragehebels so befestigt sind, daß ihre nach oben gekehrten Schneiden in eine gerade Linie fallen. 4) Zur horizontalen Stellung der Brücke, wie überhaupt zur richtigen Aufstellung des ganzen Apparates dient ein Pendelzeiger, der an der vordern Seite des den Waagebalken tragenden Ständers so angebracht ist, daß die Spitze desselben senkrecht über einem festen Punkt steht, wenn die Brücke waagerecht ist. 5) Außerdem sind noch zu erwähnen: die Zunge zur Anzeige des eingetretenen Gleichgewichts, und der Regulator, um die Gewichte sämmtlicher Theile so auszugleichen, daß bei der unbelasteten Vorrichtung die Zunge richtig einsteht. Diese beiden Theile sind am langen Arme des Waagebalkens angebracht. Alle vorgenannten Bestandtheile müssen sorgfältig gearbeitet und in solchen Abmessungen ausgeführt seyn, wie sie dem Maximum der Tragfähigkeit der Brückenwaage entsprechen, ohne andererseits die todte Masse derselben unnöthig zu vermehren. Vornehmlich ist darauf zu sehen, daß alle Verbindungen zwischen den beweglichen Theilen und deren feste Unterstützungen mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen so hergestellt seyen, daß in denselben eine möglichst freie Drehbewegung ohne merkliche Reibung stattfinden kann, so wie, daß diese Theile nirgends eine Seitenreibung erleiden, wodurch Irrthümer herbeigeführt werden würden. Beim Waagebalken müssen aus ähnlichen Gründen, wie bei der gleicharmigen Waage, die drei Aufhängepunkte mit dem Unterstützungspunkte des Balkens, wo möglich genau, jedenfalls aber doch sehr nahe in einer geraden Linie liegen, welche Linie im Gleichgewichtsstande eine horizontale Lage hat. Ein Gleiches gilt insofern auch von dem Tragehebel, als bei diesem die Schneiden der an ihm befestigten Stahlprismen in einer waagerechten Ebene liegen müssen. Außerdem ist darauf zu sehen, daß sowohl die beiden Stahlschneiden, auf welchen das hintere Ende der Brücke ruht, als auch die beiden zur Unterstützung des Hebels dienenden Schneiden jedesmal eine gerade Linie bilden; so wie daß jene Schneiden nach oben, diese dagegen nach unten gekehrt sind, was wesentlich zur dauernden Erhaltung ihrer Richtigkeit beiträgt. Zuweilen begegnet man auch der umgekehrten Anordnung, so daß beispielsweise die zum Auflager der Brücke dienenden Stahlschneiden an deren unterer Fläche, die zugehörigen Pfannen dagegen auf den Schenkeln des Trage-Hebels befestigt sind. Allein dieß ist eine fehlerhafte, zu falschen Resultaten Anlaß gebende Construction. Zur Richtigkeit einer Brückenwaage müssen folgende zwei Bedingungen erfüllt werden: 1) muß es hinsichtlich des zum Gleichgewicht erforderlichen Gegengewichtes gleichgültig seyn, auf welche Stelle der Brücke die zu wägende Last gelegt wird; 2) muß ein bestimmtes Verhältniß zwischen den sich das Gleichgewicht haltenden Gewichten stattfinden, welches Verhältniß in Preußen kein anderes als das von 1 : 10 oder von 1 : 100 seyn darf. Für das Zutreffen der ersten Bedingung ist erforderlich, daß der kurze Arm des Waagebalkens und die Länge des Traghebels durch die vorerwähnte Verbindung des vorderen und hinteren Endes der Brücke mit diesen Theilen in demselben Verhältnisse getheilt werden. Findet diese Anordnung statt, so hat sie zur unmittelbaren Folge, daß die irgendwo auf der Brücke liegende Last eben so auf den Waagebalken wirkt, als wäre sie in der die Brücke mit dem kurzen Arm dieses Balkens verbindenden Eisenstange angebracht. Zur Erfüllung der zweiten Bedingung muß daher die Entfernung des Aufhängepunktes der erwähnten Stange vom Drehpunkte des Balkens bei einer Decimalwaage genau den zehnten Theil derjenigen Entfernung betragen, in welcher die Waagschale von eben diesem Drehpunkte am langen Arme aufgehängt ist. Da das Vorhandenseyn der obigen Längenverhältnisse durch directe Messungen nicht wohl genau nachzuweisen ist, so wird in folgender Weise verfahren: Hat man es z.B. mit einer Decimalwaage von 15 Centnern Tragfähigkeit zu thun, so muß dieselbe zuvörderst möglichst horizontal auf- und festgestellt werden, wozu der vorn am Ständer angebrachte kleine Pendelzeiger dient. Nächstdem bringt man mit Hülfe des Regulators die Zunge zum richtigen Einstehen, falls sie dieß nicht von selbst thun sollte. Nach dieser Vorbereitung setzt man 5 Centner auf die Brücke möglichst weit nach vorn, und 1/2 Centner als Gegengewicht auf die Waagschale; hiebei muß die Zunge nach einigen Schwankungen des Waagebalkens richtig einspielen. Thut sie dieß auch dann noch, nachdem man die aufgesetzten 5 Centner möglichst weit nach dem hinteren Ende der Brücke gerückt hat, und kehrt sie beharrlich wieder in die fragliche Stellung zurück, wenn man in beiden Fällen durch absichtliches Anstoßen das Gleichgewicht gestört hat, so ist das ein Zeichen, daß die vorhin unter 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Der Sicherheit wegen wird dieselbe Probe noch unter einer successiven Belastung der Brücke von 10 und 15 Centner, wozu 1 und 1 1/2 Centner als Gegengewicht gehören, mit aller Sorgfalt wiederholt, und erst wenn sich bei jeder dieser drei Proben dasselbe Ergebniß herausstellt, sind die Constructionsverhältnisse der Brückenwaage als richtig zu erachten. Mit den oben erwähnten Proben wird zugleich die Prüfung der Empfindlichkeit einer Brückenwaage verbunden. Dieselbe muß nach der preußischen Vorschrift von der Art seyn, daß ein der Last zugelegtes Uebergewicht von zwei Loth auf jeden Centner noch eine merkliche Störung des stattgehabten Gleichgewichts zur Folge hat. Wenn also in dem vorigen Beispiele die Brücke nach einander mit 5, 10 und 15 Centnern belastet worden ist, hat man diesen Belastungen 10, 20 und 30 Loth zuzulegen, wonach sich die Zunge jedesmal merklich über ihren Gleichgewichtsstand erheben muß. Sie muß sich dagegen um eben so viel senken, wenn man statt der obigen Gewichtszulagen zu den verschiedenen Belastungen der Brücke von den in der Waagschale befindlichen Gegengewichten bezüglich 1, 2 und 3 Loth fortnimmt.