Titel: Miscellen.
Fundstelle: Band 148, Jahrgang 1858, Nr. , S. 155
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Miscellen. Miscellen. Preis-Aufgabe, betreffend die Erfindung minder gefährlicher Zündzeuge. Der Vertrieb und Gebrauch der jetzt allgemein üblichen Phosphor-Streichzündzeuge ist erfahrungsmäßig mit erheblichen Gefahren für Gesundheit und Eigenthum der Menschen verbunden. Die Direction des Gewerbevereins für das Königreich Hannover, von dem Wunsche geleitet, auf eine möglichste Verminderung dieser Gefahren hinzuwirken, setzt hiemit die goldene Vereins-Medaille und einen Preis von Dreihundert Thaler in Courant für denjenigen aus, welcher den nacherwähnten Anforderungen und Bedingungen genügen wird: 1) Der wesentlichste Theil der Aufgabe besteht in der Erfindung von Zündzeugen, welche, ohne in Bequemlichkeit und Wohlfeilheit gegen die jetzt gebräuchlichen Phosphor-Streichzündzeuge erheblich zurückzustehen, dennoch – namentlich in den Händen unvorsichtiger Personen, besonders der Kinder – weniger feuergefährlich sind, als diese. 2) Das bekannte, bei den s. g. Antiphosphor-Zündzeugen angewandte Mittel, den Zündapparat aus zwei getrennten, nur beim Zusammenbringen Feuer gebenden Theilen bestehen zu lassen, wird als der Bequemlichkeit zu sehr widersprechend, für preiswürdig nicht anerkannt werden. 3) Der Gebrauch des gewöhnlichen Phosphors soll zwar nicht ausgeschlossen seyn. Jedoch würde bei übrigens gleicher Qualification demjenigen Zündzeug der Vorzug eingeräumt werden, welches keinen gewöhnlichen Phosphor enthält. 4) Die zu erfindenden Zündzeuge müssen sich in jeder Beziehung, namentlich auch hinsichtlich des Preises, als zweckentsprechend und empfehlenswerth herausstellen. 5) Preisbewerber haben bis zum 1. Juli 1859 das Erforderliche einzusenden. Es wird eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens, die Beifügung von mindestens 10,000 Stück der erfundenen Zündpräparate und eine genaue Angabe über die Kosten der Herstellung verlangt. 6) Das Eingesandte ist mit einem Motto zu versehen, und mit einem versiegelten, den Namen der Einsender enthaltenden, mit demselben Motto bezeichneten Couverte zu begleiten, welches nur nach zuerkanntem Preise geöffnet werden soll. Die Direction wird die geschehenen Einsendungen durch eine auf Geheimhaltung zu verpflichtende Commission einer genauen Prüfung unterwerfen lassen und nach Maaßgabe des Berichts derselben über die Zuerkennung des Preises, bei etwa eintretender Concurrenz mehrerer, dem Obigen in ganz gleichem Maaße entsprechenden Erfindungen auch über die Theilung des Preises entscheiden. Die Erfindung soll ohne Zustimmung des Erfinders nur dann veröffentlicht werden, wenn dieselbe innerhalb einer von der Direction zu bestimmenden geräumigen Frist nicht in Ausübung gesetzt, oder die Ausübung während längerer Zeit unterbrochen ist. Hannover, den 9. April 1858. Die Direction des Gewerbevereins für das Königreich Hannover. v. Bülow.                                                            Karmarsch. Ahlers. Angerstein. Bernstorff. Hausmann. Heeren. Kirchweger. Laves. Roese. Rühlmann. Niemeyer. Französische Gesetzgebung über Fabrik- und Handelsmarken. Seit Kurzem ist in Frankreich ein neues Gesetz über Fabrikzeichen in Kraft getreten: la loi sur les marques de fabrique et de commerce – publicirt am 23. Juni 1857, und sechs Monate später zur Wirksamkeit gelangt. Wir theilen dessen Inhalt in seinen wesentlichen Punkten nachstehend mit, und zwar in möglichst getreuer Uebersetzung des uns vorliegenden französischen Textes: Art. 1. Die Fabrik- oder Handelsmarke kann beliebig gewählt werden (est facultative). Jedoch können ausnahmsweise durch Verwaltungsvorschrift (réglement d'administration publique) Marken für damit zu bezeichnende Producte als nothwendig erklärt werden (obligatoires pour les produits qu'ils determinent). Als Fabrik- oder Handelsmarken gelten: besonders bemerkbare Namen (noms sous une forme distinctive); Benennungen (dénominations), Embleme, Abzeichen (empreintes), Stempel, Siegel, Vignetten, Reliefs, Buchstaben, Chiffern, Enveloppen und andere geeignete Unterscheidungszeichen für Fabrikproducte oder Handelsobjecte. Art. 2. Niemand kann das ausschließliche Eigenthum einer Marke beanspruchen, wenn er nicht zwei Exemplare des Modells dieser Marke in der Kanzlei des Handelsgerichts seines Wohnorts hinterlegt hat. Art. 3. Die Hinterlegung wirkt nur auf 15 Jahre. Durch eine neue Hinterlegung kann das Eigenthum der Marke für fernere 15 Jahre conservirt werden. Art. 4. Für die Ausnahme und Ausfertigung des Hinterlegungs-Protokolls wird eine Gebühr von einem Franken entrichtet. Die Kosten des Stempels und der Eintragung (enregistrement) sind darin nicht begriffen. Art. 5. Ausländer, welche in Frankreich industrielle oder Handels-Etablissements besitzen, genießen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Formalitäten für ihre Fabricate die Vortheile dieses Gesetzes. Art. 6. Ein Gleiches ist bei außerhalb Frankreich belegenen Etablissements der Fall – mögen solche Ausländern oder Franzosen gehören – wenn in dem betreffenden Lande auf Grund eines Vertrages (convention diplomatique) für französische Marken Reciprocität beobachtet wird. In diesem Falle muß die Hinterlegung der ausländischen Marke bei dem Handelsgerichte des Seine-Departements geschehen. Art. 7. Bei einer Strafe von 50–3000 Franken, und drei Monaten bis zu drei Jahren Gefängniß, oder einer von diesen Strafen ist verboten: a) die Nachahmung einer Marke oder der Gebrauch einer nachgemachten Marke; b) die betrügliche Anheftung einer fremden Marke an Fabricate oder Handelsobjecte; c) der wissentliche Verkauf oder Umsatz eines oder mehrerer Producte, welche mit einer nachgemachten oder betrüglich angehefteten Marke versehen sind. Art. 8. Mit einer Geldbuße von 50–2000 Franken, und Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre, oder einer von beiden Strafen, werden belegt: a) Diejenigen, welche, ohne eine Marke nachzumachen, dieselbe in täuschender Weise betrügerisch nachgeahmt, oder von einer solchergestalt nachgeahmten Marke Gebrauch gemacht haben; b) diejenigen, welche eine Marke gebraucht haben, die geeignet ist, den Käufer über die Natur des Products zu täuschen; c) diejenigen, welche Producte der unter a und b erwähnten Art wissentlich verkauft oder in Handel gebracht haben. Art. 9. Mit einer Geldbuße von 50–1000 Franken und Gefängniß von 14 Tagen bis zu 6 Monaten, oder einer dieser Strafen, werden belegt: a) Diejenigen, welche ihre Producte mit den etwa vorgeschriebenen Marken nicht versehen, oder b) derartige nicht markirte Producte verkauft oder in den Handel gebracht, oder c) den zur Ausführung des Art. 1 erlassenen Vorschriften zuwider gehandelt haben. Art. 13. Den Contravenienten kann außerdem, jedoch höchstens auf die Dauer von 10 Jahren, das Recht der Theilnahme an den Wahlen der Handelsgerichte und Kammern, der berathenden Kammern für Künste und Gewerbe, und der conseils des prud'hommes entzogen werden. Das Gericht kann den öffentlichen Anschlag des Urtheils und dessen gänzliche oder theilweise Bekanntmachung in öffentlichen Blättern verfügen. Art. 14. Neben Erkennung der in den Artikeln 7 und 8 bestimmten Strafen kann das Gericht die Confiscation der betreffenden Producte, so wie derjenigen Instrumente und Utensilien anordnen, welche bei dem Vergehen benutzt sind. Das Gericht kann verfügen, daß die confiscirten Producte dem Eigenthümer der nachgemachten, oder betrügerisch angehefteten oder nachgeahmten Marke zugestellt werden, unbeschadet des etwaigen Anspruchs auf weitere Entschädigung. Auf alle Fälle soll das Gericht die Zerstörung der, den Artikeln 7 und 8 nicht entsprechenden, Marken verfügen. Art. 47. Der Eigenthümer einer Marke kann, auf Grund eines Befehles des Präsidenten am Civilgerichte erster Instanz oder, wenn ein solches am bezüglichen Orte nicht vorhanden ist, des Friedensrichters jeden Hussier veranlassen mit oder ohne Beschlagnahme, zu einer detaillirten Beschreibung derjenigen Producte zu schreiten, welche nach der Behauptung des Eigenthümers gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mit seiner Marke versehen sind. Der Befehl ist auf einfaches Ansuchen und auf Vorzeigung des Protokolls über die Hinterlegung der Marke auszustellen, und benennt eintretenden Falls einen Sachverständigen, welcher dem Hussier behülflich seyn soll. Wenn auf Beschlagnahme angetragen wird, so kann der Richter von dem Antragsteller eine Caution verlangen, welche derselbe zu bestellen hat, bevor er die Beschlagnahme bewerkstelligen läßt. Dem Inhaber der zu beschreibenden oder in Beschlag zu nehmenden Gegenstände muß Abschrift des Befehles, resp. des Cautionsdocumentes behändigt werden, Alles bei Strafe der Nichtigkeit und des Schadenanspruches gegen den Hussier. Art. 18. Die Aufnahme der Beschreibung oder die Beschlagnahme wird, ohne Präjudiz übrigens für einen etwaigen Schadensanspruch, nichtig, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer 14tägigen Frist den Weg der Civilklage oder der correctionellen Anklage beschritten hat. Jener Frist kommt für jede fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Orte der Beschreibung oder Beschlagnahme und dem Wohnorte der zu belangenden Partei ein Tag hinzu. Art. 19. Ausländische Producte, welche die Marke oder den Namen eines in Frankreich wohnenden Fabrikanten tragen, oder die Ankündigung des Namens oder Orts einer französischen Fabrik, werden weder in das Land, noch zum Transit oder zur Niederlage gelassen. Sie können allenthalben mit Beschlag belegt werden, sey es auf Veranlassung der Zollverwaltung oder des ministère public, oder der verletzten Partei. Bei Beschlagnahme auf Anlaß der Zollverwaltung ist das Arrest-Protokoll unmittelbar bei dem ministère public einzureichen. Die Frist, innerhalb deren nach Art. 18 bei Strafe der Nichtigkeit der Beschlagnahme Klage zu erheben ist, sey es durch den Beschädigten oder das ministère public, wird hier auf zwei Monate erweitert. Die Bestimmungen des Art. 14 finden auch auf die nach diesem Artikel in Beschlag genommenen Producte Anwendung. Art. 20. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar auf Wein, Branntwein und andere Getränke, deßgleichen auf Vieh, Getreide, Mehl und überhaupt auf alle Erzeugnisse der Landwirthschaft. Art. 21. Jede Hinterlegung von Marken, welche vor diesem Gesetz auf der Kanzlei des Handelsgerichts geschehen ist, bleibt auf 10 Jahre, vom Zeitpunkte der Wirksamkeit dieses Gesetzes an, in Kraft. (Aus den Mittheilungen des hannoverschen Gewerbevereins, 1858 S. 5.) Ueber Veränderung des Stabeisens. Bekannt ist das Krystallinischwerden des zähen faserigen Stabeisens unter dem Einfluß von Vibration und Torsion oder beiden zugleich, wie bei Mühleisen, Eisenbahnwagenachsen und dergleichen. Weniger bekannt dürfte dieselbe Erscheinung unter folgenden Umständen seyn. Bei dem Umbau eines etwa sechzig Jahre alten Gutofens in der Porzellanfabrik in Nymphenburg mußten die Reifen der schmiedeisernen Rüstung, die aus je 3 Theilen bestehen, auf den größern Durchmesser des neu zu errichtenden Ofens aufgebogen werden. Beim Abfahren der Reife nach der Schmiede fiel ein Stück vom Handwagen auf den Rasen des Hofes und – zerbrach. Dieser auffallende Umstand veranlaßte nähere Untersuchung und es fand sich der ganze Bestand des Schmiedeisens der Ofenrüstung durch und durch in krystallinisches Eisen verwandelt. Das Eisen der Reife, 1 1/2zölliges Flacheisen, sowie der aufrecht stehenden Rüststäbe sprang bei jedem Hammerschlag mit einem rein blättrigen Bruch ohne Fasern und Haken. Der Dienst der Gutöfen enthält nun zweierlei Umstände, die man als Erklärung dieses auffallenden Phänomens brauchen kann, nämlich die Erwärmung des Eisens, dann die Dehnung. Bei jedem Brand hat die Ofenrüstung einen Temperaturintervall von etwa 20° R., d.h. von der gewöhnlichen Lufttemperatur bis auf 30 bis 40° R. zu durchlaufen; bei der Dicke der Ofenränder von 3' ist die Dauer des Brandes nämlich nicht hinreichend, um der Oberfläche mehr Wärme zuzuführen. Es hat wenig Wahrscheinlichkeit, daß diese unbedeutende Temperaturoscillation, aber um so mehr, daß die Dehnung die Ursache ist. Man spannt nämlich (mittelst Schraube oder Keil) den Reif vor dem Brande so, daß er gerade leicht anliegt; während des Brandes dehnt sich der Ofen fühlbar aus und spannt den Reif so straff, daß man dieses schon am Ton beim Anschlagen, mehr noch an den Stellschrauben (oder Keilen) oder gar am Springen einzelner Theile erkennt. Nach dem Erkalten des Ofens zieht sich alles wieder auf den vorigen Stand zusammen. Ein 60jähriger Ofen hat ungefähr 3000 Brände erlebt und hat sich folglich jene Abwechslung von Spannung und Abspannung 3000mal wiederholt, was die Umwandlung erklärlicher scheinen läßt. K. (Bayerisches Kunst- und Gewerbeblatt, 1858 S. 185.) Anwendung des Wasserdampfes zum Vereinigen der Gutta-percha mit Asphalt; von Ch. Goodyear. Um die Vereinigung der Gutta-percha und des Asphalts zu bewirken, hat man bisher Misch- oder Knetmaschinen angewendet, man suchte sie also so innig als möglich durch mechanische Kraft zu mischen; hat man bei diesen Maschinen auch die Wärme benutzt, so geschah es doch nie in der Art, daß die Substanzen flüssig genug werden konnten, um leicht zu fließen. Hr. Goodyear hat nun gefunden, daß es zur Verfertigung von Artikeln aus Gutta-percha und Asphalt (diese Substanzen mögen mit anderen gemischt seyn oder nicht) sehr vortheilhaft ist, sie so stark zu erhitzen, daß sie ziemlich flüssig werden; es ist übrigens vorzuziehen, sie zusammen zu schmelzen, statt sie getrennt zu verflüssigen und nachher zu mischen. Am besten verwendet man zu diesem Zweck heißes Wasser, um jede Verkohlung der Substanzen zu vermeiden. Man bringt nämlich die grob zertheilten Substanzen in ein geschlossenes Gefäß, setzt eine gewisse Menge Wasser zu. und erhöht die Temperatur so weit daß der Asphalt und die Gutta-percha zum Schmelzen kommen. Nachdem diese Substanzen geschmolzen sind, rührt man sie gut um, so daß sie innig gemischt werden; man braucht nur wenig Wasser anzuwenden, weil dasselbe bloß den Zweck hat ein ungleichförmiges Erhitzen der Substanzen zu verhindern. Sind einmal die Gutta-percha und der Asphalt nach diesem Verfahren im flüssigen Zustande gut gemischt worden, so kann man sie dann nach der gewöhnlichen Methode mit Schwefel oder Kautschuk verbinden; wenn ihnen aber Bleioxyde beigemengt werden müssen, so ist es vorzuziehen dieselben dem Gemisch beizumengen, während dasselbe noch in flüssigem Zustande ist. (Repertory of Patent-Inventions, 1857.) Ueber den Anbau des Sorgho oder der Zuckermoorhirse (Holcus saccharatus). Ich möchte die von mir gemachten Versuche über den Anbau dieser Pflanze um so weniger der Oeffentlichkeit vorenthalten, als der kommende Jahrgang, wo voraussichtlich ein Ausfall der Kleefelder zu befürchten ist und die Wicken zur Saat theuer zu stehen kommen, zu ihrer Verbreitung viel beitragen wird. Durch die Güte des Frhrn. v. Luck, welcher den Anbau der Moorhirse mit bestem Erfolg auf dem Lautenbacher Hof betreiben läßt, kam ich in den Besitz von 3 Pfd. Samen, womit ich einen Morgen auf folgende Art ansäete: In Reihen von 1 1/2 Fuß Entfernung wurden die Körner in denselben von 1–3 Zoll Entfernung gelegt und auf gleiche Art, wie der Futtermais, mit einmaligem Behacken während der Vegetationszeit gepflegt. Der größere Theil der bebauten Fläche schien mir. da die Pflanzen sehr schwach aufgingen und noch durch einen Nachtfrost gelb wurden, zum Stehenlassen zu unvollkommen, weßhalb ich sie voreiliger Weise unterpflügen ließ. Somit blieben mir nur noch 30 Ruthen als Versuch stehen. Von Anfang August entwickelte sich diese Pflanze so rasch, daß sie bis Ende August eine Höhe von 10–12 Fuß erreichte und das Feld geschlossen wurde, daß kein Auge im Stande war, durch den 15 Fuß breiten Streifen durchzusehen. Ich ließ mit September alle Stengel, bei denen der Samenansatz noch nicht vollkommen entwickelt war, herausschneiden, womit ich 26 Kühe einen Tag lang füttern konnte. Die stehengebliebenen Stengel reiften bis Ende October vollkommen aus und gaben 40 Pfd. schönen Samen. Die ausgekämmten Samenrispen liefern sehr schönes Material zu Zimmerbesen und Teppichbürsten. Mir ist keine Pflanze bekannt, die gleich hohen Futterertrag liefert, wozu noch die bei Zeit abgeschnittenen Stengel wieder ausschlugen und bis Ende October dichter als beim ersten Stand auf eine Höhe von 1 1/2–2 Fuß sich stellten. Der Futterwerth ist gleich dem des Futtermaises anzuschlagen. Da nur 3 Pfd. Same per Morgen nöthig sindNach einer Bekanntmachung der kgl. Instituts-Kanzlei in Hohenheim sind auf einen württembergischen Morgen bei breitwürfiger Saat 1 1/2 Simri Same erforderlich, bei 1 Fuß weiter Reihensaat 1 Simri. Sie empfiehlt den Anbau dieser Futterpflanze insbesondere zum Ersatz für mißrathene Kleefelder für die milderen Gegenden des Landes und auf wärmerem Boden. A. d. Red. und das Pfund nur 36 kr. kostet, so ist der Samenaufwand nicht hoch anzuschlagen. Berkheimer Hof, 26. Febr. 1858. C. Lempp. (Württemberg. Wochenblatt für Land- und Forstwissenschaft, März 1858, Nr. 10.) Cultur des Sorgho (Holcus saccharatus) in Frankreich. Der Sorgho oder die Zuckerhirse wurde in Frankreich in der Absicht eingeführt, durch die Cultur desselben Zuckerstoff und folglich Alkohol zu gewinnen. Gegenwärtig werden zahlreiche Versuche gemacht, diese Pflanze im Großen anzubauen. Wegen der Vortheile, die sie gewährt, verdient sie aber auch eine Stelle in der kleinen Landwirthschaft, und um dieses Ziel zu erreichen, macht die Acclimatisirungs-Gesellschaft zu Paris die dankenswerthesten Anstrengungen. Eines der thätigsten Mitglieder dieser Gesellschaft, Hr. v. Lacoste, hat im October 1856 einen kurzen Aufsatz über die schätzbaren Eigenschaften des Sorgho veröffentlicht, und den Anbau dieser Pflanze den kleinen Landwirthen empfohlen. Mit den Blättern, welche Stengel von 4 bis 6 Fuß Höhe reichlich erzeugen, kann man einen zahlreichen Viehstand ernähren. Ihr Same dient als Futter für das Geflügel; er ersetzt vortheilhaft die Gerste für die Pferde und bezahlt für sich allein die Anbaukosten. Mit dem Mehl, welches der Same liefert, bereitet man gesunde und zarte Speisen für den Menschen. Aus dem Stengel, dem Haupttheil der Pflanze, zieht man einen zuckerhaltigen Saft, mit welchem man Syrup, Branntwein und Essig, am vortheilhaftesten aber Alkohol und Zucker erhalten kann. Hr. v. Lacoste theilt in dem erwähnten Aufsatz ein sehr einfaches Verfahren mit, wornach die Landwirthe aus den Stengeln des Sorgho Syrup darstellen können. Er sagt: „Wenn die Stengel reis sind, wenn nämlich der Same von Dunkelgelb in Roth übergeht, das Zeichen der vollständigen Zeitigung der Pflanze, schreitet man zur Ernte. Man schneidet dann die Stengel stückweise in Scheiben, welche man mit einer Quantität Wasser in einen Kessel gibt, den man auf ein sehr lebhaftes Feuer stellt; man läßt lange Zeit kochen, bis man eine Art Muß oder Brei erhalten hat. Hierauf nimmt man den Kessel vom Feuer, um den Saft auszupressen und den Rückstand bei Seite zu stellen: man bringt dann den Saft wieder auf das Feuer. Während des Verkochens reinigt man den Saft, indem man zeitweise Kalkwasser in den Kessel schüttet; man kann aber auch gebrannten Kalk als Pulver anwenden: 330 Gramme (11 Unzen) reichen hin, um 50 Kilogr. Saft zu sättigen. Endlich klärt man den Saft mit Eiweiß. Den so behandelten Saft gießt man in irdene Schüsseln, die man wo möglich an einen Ort stellt, welcher weder der Feuchtigkeit noch der Wärme ausgesetzt ist.“ Den Rückstand von dieser Behandlung der Stengel, welcher noch viel Zuckerstoff enthält, benutzt man entweder als Viehfutter, oder läßt ihn zu Branntweinmaische vergähren. (L'Année scientifique et industrielle par Louis Figuier, Paris 1857, p. 424.) Cultur des Sorgho zur Zuckergewinnung in den Vereinigten Staaten Nordamerika's. Unter den Pflanzen welche man zur Zuckergewinnung benutzt, spielt gegenwärtig in den Vereinigten Staaten Nordamerika's der Sorgho oder das chinesische Zuckerrohr (sorghum saccharatum) eine ähnliche Rolle wie sie bei uns die Runkelrübe spielt. Man hat von diesem Rohr bis jetzt solche Ergebnisse erzielt, daß man es bereits an allen Punkten der Vereinigten Staaten, im Norden wie im Süden, als eines der kostbarsten Ackerbau-Erzeugnisse betrachtet. Es sind bereits über 100,000 Acker Land der Cultur dieses neuen Zuckerrohrs gewidmet. In Pennsylvanien beschäftigt sich die Mehrzahl der Landbesitzer mit der Bereitung des Syrups aus dem Safte desselben, um den Zucker zu ersetzen, den sie bisher auf dem Wege des Handels von dem Süden bezogen. Dem Gutsbesitzer gewährt die Cultur dieses Rohres auch noch den Vortheil, daß er damit ein eben so treffliches als reichliches Futter für sein Vieh gewinnt. Die Einführung dieser Pflanze in den Vereinigten Staaten und die Leichtigkeit ihrer Cultur hatte schon längst die Hoffnung angeregt, es werde möglich seyn aus ihrem Saft auch Zucker zu bereiten, aber die darauf abzielenden Versuche schlugen lange Zeit fehl, und führten zu der allgemeinen Meinung, der Saft des Sorgholasse sich nicht krystallisiren. Das Problem ist indeß so eben in Philadelphia durch einen gewissen Lovering gelöst worden. Der von ihm gewonnene Zucker ist eben so gut und eben so schön als der gewöhnliche Rohrzucker. Am Schlusse des Berichts, welchen Lovering über die Ergebnisse seiner mannichfaltigen Versuche veröffentlicht hat, macht er den Erfolg von folgenden Bedingungen abhängig: 1) Es ist nur der höchste Grad der Entwicklung des Zuckersaftes in dem Rohre, welcher zur Fabrication des Zuckers sich eignet. Dieser Punkt tritt ein, wenn der größte Theil der Körner zur vollen Reife gelangt ist und einige Fröste darüber hingegangen sind; 2) der Frost schadet weder dem Saft noch dem Zuckergehalte desselben, aber starke Hitze nach demselben ist ihm schädlich und mindert ihn an Qualität und Quantität, 3) wenn das Rohr in seiner besten Beschaffenheit geschnitten worden ist, muß es eingescheuert oder auf dem Feld in Haufen gestellt werden. So erhält es sich lange Zeit in der Qualität, die es beim Schnitt hatte; 4) wenn der Saft ausgezogen ist, muß die weitere Behandlung desselben unverzüglich und ohne Absätze folgen; 5) die Klärung muß, in dem Augenblick wo die Dichtigkeit 15 Grad der Syrupwaage von Baumé erreicht, so vollkommen als möglich seyn; 6) außer Eiweiß eignet sich auch Ochsenblut dazu, selbst bloße Kalkmilch reicht dazu hin; in dem letzteren Fall ist jedoch ein beständigeres und längeres Schäumen nöthig, um die so wichtige vollkommene Klärung herbeizuführen; 7) die auf die Klärung folgende Concentration muß so schnell als möglich geschehen. Man bedient sich dazu am besten eines flachen Verdampfungsapparates. Der Sorgho hat sich auch bereits in einem großen Theil des mittägigen Frankreichs eingebürgert. Man verwendet daselbst die Körner zur Branntweinbereitung. Erst kürzlich hat sich für diesen Zweck zu Toulouse eine Aktiengesellschaft gebildet, welche von der Gründung von Sorgho-Brennereien reichen Gewinn erwartet. (Pr. Corr.)