Titel: | Regeln zur Verhütung von Feuersgefahr bei elektrischer Beleuchtung. |
Autor: | E–e. |
Fundstelle: | Band 245, Jahrgang 1882, S. 256 |
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Regeln zur Verhütung von Feuersgefahr bei
elektrischer Beleuchtung.
Zur Verhütung von Feuersgefahr bei elektrischer
Beleuchtung.
Der Vorstand der Society of Telegraph Engineers and of
Electricians hat nach der Chemical News, 1882
Bd. 46 S. 7 auf Grund des Berichtes eines dazu ernannten besonderen Ausschusses eine
Reihe von Regeln aufgestellt, welche bei Anlagen für elektrische Beleuchtung zu
beobachten sind, namentlich behufs der Verhütung von Feuersgefahr, welche bei dieser
Beleuchtung wie bei jeder künstlichen Beleuchtung vorhanden ist. Die bei solchen
Anlagen vorhandenen, meist unsichtbaren Gefahren entspringen hauptsächlich
Stromabzweigungen durch unbeabsichtigte Nebenschlüsse, übergroſsem Widerstand in den
Leitern, schlechten Verbindungen; sie sind nur durch Messungen der Ströme, welche
gewöhnlich oder beim Messen in der Leitung vorhanden sind, mittels besonderer
Meſsinstrumente aufzufinden. Nackte Drähte sollten nur an beständig offen vor Augen
liegenden Stellen verwendet werden, weil sie Anlaſs zu kurzen Nebenschlüssen und
plötzlicher Erhitzung geben. Als Hauptfeinde, gegen die man zu kämpfen hat, sind
Feuchtigkeit und unvorsichtige Benutzung der Erde als Theil der Leitung zu
bezeichnen; die Feuchtigkeit führt zu Stromverlusten und zu Zerstörung des Leiters
durch elektrolytische Wirkung.
Bezüglich der Dynamomaschine und des Maschinenraumes fordern die Regeln namentlich
gute Isolirung womöglich der ganzen Maschine und gute Isolirung, sichere Befestigung
und deutliche Bezeichnung (Numerirung) der verschiedenen Leiter.
In Bezug auf die Leitungen wird zunächst hervorgehoben, daſs die vorhandenen
Umschalter keinen Anlaſs zu Lichtbogenbildung oder Erhitzung geben dürfen, auch auf
Schiefer oder anderen unverbrennlichen Unterlagen befindlich sein sollten.
Sicherheitsdrähte aus leicht schmelzbarem Metall in unverbrennbaren Gehäusen sollten
das Auftreten zu groſser Stromstärken und eine zu groſse Erhitzung verhüten.
Ueberall ist ferner der Leitung der nöthige Querschnitt zu geben, daſs nirgends eine
Erwärmung über 66° auftritt. Gas- und Wasserleitungsröhren sind nicht als Theile der
Stromleitung zu benutzen. Die Verbindungsstellen sind sehr gut auszuführen. Die
Leitungen, namentlich auch die unterirdischen, sind gegen Beschädigung von auſsen zu
schützen. An Bogenlichtern sind Glasglocken in Netzwerk nöthig, zum Schutz beim
Abspringen von glühenden Kohlenstücken und Funken. Die Laternen und alle Theile,
welche angegriffen werden müssen, sind gegen die Leitung zu isoliren.
Leitungen und Zubehör sind so anzuordnen, daſs Personen nirgends Schlägen von
Wechselströmen über 60 Volt ausgesetzt sind, und nirgends sollte zwischen zwei
Punkten in demselben Zimmer eine Potentialdifferenz über 200 Volt vorhanden sein.
Jedes Haus, worin die Potentialdifferenz 200 Volt übersteigt, ist mit einem
Ausschalter zu versehen, welcher eine sofortige Ausrückung gestattet.
Im Anschluſs hieran sei erwähnt, daſs kürzlich in England gesetzliche Bestimmungen
über elektrische Beleuchtungsanlagen durch einen von der Regierung berufenen
parlamentarischen Ausschuſs berathen und dem Parlamente zur Annahme vorgelegt worden
sind. Danach soll dem Board of Trade das Recht
zustehen, an Gemeindebehörden oder mit deren Einwilligung an Privatunternehmer die
Erlaubniſs zur Anlage elektrischer Beleuchtung zu ertheilen. Diese Erlaubniſs wird
auf längstens 5 Jahre ertheilt, kann jedoch nach Ablauf dieser Zeit erneuert werden.
Jedem Erlaubniſsscheine sind Vorschriften angefügt: über 1) die Vorkehrungen gegen
Lebens- und Feuersgefahr, 2) die Beaufsichtigung der elektrischen
Beleuchtungsanlagen, 3) die Mittel zur regelmäſsigen und unausgesetzten
Instandhaltung des Betriebes der Anlage, endlich 4) die Angemessenheit der Preise.
Dem Board of Trade bleibt die jederzeitige Ergänzung
oder Verschärfung dieser Vorschriften vorbehalten, je nachdem dies die öffentliche
Wohlfahrt erheischt. (Vgl. Engineer, 1882 Bd. 54 S.
42.)
E–e.