Titel: Neue Verfahren und Apparate in der Zuckerfabrikation.
Fundstelle: Band 282, Jahrgang 1890, S. 18
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Neue Verfahren und Apparate in der Zuckerfabrikation. Neue Verfahren und Apparate in der Zuckerfabrikation. Einige Hauptbestimmungen des deutschen Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 31. Mai 1891. Erster Theil.Besteuerung des inländischen Rübenzuckers. Erster Abschnitt.Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer. §. 1. Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchsabgabe – Zuckersteuer – und zu deren Sicherung der Steuercontrole. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als inländischer Rübenzucker aller im Inlande durch Bearbeitung von Rüben oder durch weitere Bearbeitung von Producten, welche aus im Inlande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, einschliesslich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden hat. Unter der weiteren Bearbeitung von Producten aus Rüben ist insbesondere verstanden die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), die Raffination von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, die Inversion. §. 2. Die Zuckersteuer beträgt 18 M. von 100 k Nettogewicht. Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht unterworfen. Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte, sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur soweit, als sie nicht in Haushaltungen ausschliesslich zum eigenen Verbrauch bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermässigten Satze zu unterstellen. Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach (Absatz 3) vom Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind aussei* Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 2) Zahlungspflicht. §. 3. Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuercontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Ware im Falle des §. 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung. Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen. 4) Befreiung von der Zuckersteuer. §. 5. Zucker, welcher unter Steuercontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung der Zuckersteuer befreit. Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung der Zuckersteuer nicht statt. Zweiter Abschnitt. 2) Dem Fabrikinhaber zwecks der Controle obliegende Einrichtungen und Anzeigen. a) Sichernde bauliche Einrichtungen der Zuckerfabriken. §. 8. Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, dass eine gegen die heimliche Wegbringung von Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann. A) Für die Zuckerfabriken, welche krystallisirten Zucker herstellen, bedarf es, Ausnahmen für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken vorbehaltlich, entweder 1) der Abschliessung derjenigen Räume, in welchen die Krystallisation der Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikräume und nach aussen, oder 2) der Umfriedigung der Fabrikanlage. Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der Fabrik Wachtlocale für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder ausserhalb der Fabrikräume herzustellen. In Bezug auf die unter Ziffer 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen werden, dass Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen sich befinden dürfen und dass krystallisirter Zucker ausserhalb des Abschlusses in steuersicher und zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses eingerichteten Räumen aufbewahrt werden darf. B) Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vgl. §. 25 unter Ziffer 2). h) Betriebsanzeigen. §. 21. Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen. Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fortgesetzt wird. In den Anzeigen muss ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmässigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist alsbald nach dem Eintritt und von der Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. 3) Ausübung der Controle. a) Ständige Bewachung der Zuckerfabriken. §. 24. Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Bewachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte, solange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden Betriebes nach Bestimmung der Steuerbehörde. §. 25. An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine andere geeignete Controle treten: 1) für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Fabriken krystallisirten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ist, solange dieser Erlass fortdauert (vgl. §. 8 unter A im Eingange), 2) für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen (vgl. §. 8 unter B). e) Aufbewahrungsräume für Zucker. §. 29. Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker ersten Products und Nachproducte, Consumzucker in Broden, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümeln, Mehl u.s.w.), desgleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zweck schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer genehmigt worden ist. Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vgl. §. 8 unter A 2) sind verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Bewachung der Fabrik nicht stattfindet (vgl. §. 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers bezieh. zur Aufbewahrung der Bestände an Zuckerabläufen abgeschlossene und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen. f) Controle des Zuckers in den Zuckerfabriken. §. 30. Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter Steuerverschluss angekommenen Zuckers kann das voramtlich ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden. In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluss an die Ausschleuderung festzustellen. 2) Abfertigung aus der Fabrik in den freien Verkehr. §. 37. Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker ist amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkung auf probeweise Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath bestimmt die Procentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittels Zuckerbegleitscheines II, bezüglich dessen die Bestimmungen über Zollbegleitscheine II entsprechende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden. III. Steuerfreie Niederlagen für Zucker. §. 40. Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um 1) für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Erhebung der Zuckersteuer auszusetzen, 2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge vorweg zu gewähren. Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluss benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländischem Rübenzucker und von Fabrikaten; die solchen enthalten, oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waren bestimmt sind. Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Verkehr ist der darauf vergütete Steuerbetrag zurückzuzahlen. Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere bezüglich der Bewilligung und sichernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen Behandlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet. Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluss zu gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu bestimmen. Zweiter Theil.Eingangszoll von Zucker. §. 65. Vom 1. August 1892 ab ist für festen und flüssigen Zucker jeder Art ein Eingangszoll von 36 M. für 100 k zu entrichten. Unter Zucker sind auch Rübensäfte, Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden. Geht ausländischer Zucker unter Steuercontrole zur weiteren Bearbeitung in eine Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde gestatten, dass der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer von 18 M. für 100 k sich ergebenden Betrage, also zu dem Satze von 18 M. für 100 k erhoben und des Weiteren der Zucker als unversteuerter inländischer Rübenzucker behandelt wird. Dritter Theil.Uebergangs- und Schlussbestimmungen. §. 66. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1892 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Zuckers in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zeit bestehen. §. 67. Für die vor dem 1. August 1892 hergestellten Zucker der nachbezeichneten Klassen: a) Rohzucker von mindestens 90 Proc. Zuckergehalt und raffinirter Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Proc. Zuckergehalt, b) Kandis und Zucker in weissen vollen harten Broden, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert; sogen. Krystalls und andere weisse harte durchscheinende Zucker in Krystallform von mindestens 99½ Proc. Zuckergehalt, c) alle übrigen harten Zucker, sowie alle weissen trockenen (nicht über 1 Proc. Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Proc. Zuckergehalt, soweit dieselben nicht in die Klasse b gehören, wird im Falle der Ausfuhr oder der Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluss in einer Menge von mindestens 500 k die Materialsteuervergütung nach den Sätzen von zu Klasse a   8,50 M., b 10,65 c 10,00 für 100 k gewährt, wenn der Zucker bis zum 31. October 1892, diesen Tag einschliesslich, zur Abfertigung gestellt und die Identität vom 1. August 1892 ab bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten worden ist. Unter der gleichen Voraussetzung amtlicher Festhaltung der Identität vom 1. August 1892 ab ist Verbrauchsabgabenpflichtiger, inländischer Rübenzucker, welcher bis zum 31. October 1892, diesen Tag einschliesslich, zur Abfertigung in den freien Verkehr gestellt wird, nach dem Satze der bisherigen Verbrauchsabgabe von 12 M. für 100 k abzufertigen. Geschieht die Abfertigung aus einer Niederlage, in welche der Zucker unter Vergütung der Materialsteuer aufgenommen worden war, so ist die gewährte Vergütung zurückzuzahlen. Ohne amtliche Festhaltung der Identität vom 1. August 1892 ab wird die in den Absätzen 1 und 2 gedachte Steuerbehandlung den seitens der Zuckerfabriken in den Monaten August, September und October 1892 zur Abfertigung gestellten Zuckern so lange zu Theil, als in der Fabrik Rüben nicht verarbeitet und in dieselbe feste oder flüssige Zucker oder Zuckerabläufe entweder nicht oder doch nur solche eingebracht werden, welche unzweifelhaft aus der Zeit vor dem 1. August 1892 herstammen. In Rohzuckerfabriken mit einem solchen Verfahren der Melasseentzuckerung, dass aus der Melasse nur unter Mitverwendung von Rübensaft fester Zucker gewonnen werden kann, wird auf Antrag steueramtlich am 1. August 1892 der Bestand an Melasse aufgenommen und die Menge des aus der Melasse auszubringenden Rohzuckers von mindestens 90 Proc. Zuckergehalt festgestellt. Bis zur Höhe dieser Menge kann die Fabrik während der Monate August, September und October 1892 den in der vorgedachten Weise hergestellten Rohzucker der bezeichneten Beschaffenheit mit dem Anspruch auf Steuerbehandlung nach Absatz 1 und 2 zur Abfertigung stellen. Den Fabrikanten, welche zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Steuer Vergütung herstellen, ist für ausgeführte oder niedergelegte Fabrikate, welche nachweislich vor dem 1. August 1892 hergestellt und welche vor dem 1. November desselben Jahres zur Abfertigung gestellt worden sind, diejenige Vergütung zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 9. Juli 1887 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zustehen würde. Die gewährte Vergütung ist für Fabrikate, welche aus der Niederlage in den freien Verkehr entnommen werden, zurückzuzahlen. §. 68. Auf die Dauer einer Uebergangsperiode vom 1. August 1892 bis 31. Juli 1897 werden für ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluss aufgenommenen Zucker der im §. 67 Absatz 1 unter a, b und c bezeichneten Arten, wenn die abgefertigte Zuckermenge mindestens 500 k beträgt und, soweit nicht der Zucker die im §. 67 vorgesehene Materialsteuervergütung erhält, Zuschüsse aus dem Ertrage der Zuckersteuer gewährt. Die Zuschüsse betragen: 1) für Zucker, welcher während der drei Jahre vom 1. August 1892 bis 31. Juli 1895 zur Abfertigung gestellt worden ist: in Klasse a 1,25 M., b 2,00 c 1,65 2) für Zucker, welcher während der zwei Jahre vom 1. August 1895 bis 31. Juli 1897 zur Abfertigung gestellt worden ist: in Klasse a 1,00 M., b 1,75 c 1,40 auf 100 k. Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik entnommen, so ist der darauf gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. Der niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag des gewährten Zuschusses. –––––––––– Pellet empfahl eine Durchflussröhre für ununterbrochene Polarisation (Bull. assoc. chim., Bd. 8 Nr. 9 März 1891). In vielen Fällen sind Polarisationen in grosser Anzahl in kurzer Zeit auszuführen, wie z.B. bei der Auswahl der Samenrüben, welche mehrere Tausend Bestimmungen in einem Tage erfordert. Bei der gewöhnlichen Arbeitsweise und den gebräuchlichen Instrumenten nimmt man 500 bis 600 als die höchste erreichbare Zahl an, welche nur auf 1000 steigen kann, wenn man bis 30 oder mehr Röhren für ein Polarisationsinstrument zur Verfügung hat. Die Durchflussröhre dagegen gestattet ein viel leichteres und schnelleres Arbeiten und ersetzt dabei die zahlreichen Röhren durch eine einzige besonders eingerichtete, nämlich derartig, dass sie, einmal im Instrument, immer in ihrer Lage bleibt, während die zu prüfende Lösung an einem Ende ein-, am anderen auszutreten hat. Dieselbe hat einen Verschluss mit innerer Schraube und einem Ansatzrohr an jedem Ende. Das eine dieser Ansatzrohre, das sogen. Trichter- oder Füllrohr, steht senkrecht auf der Beobachtungsröhre und in directer und genauer Verbindung mit derselben dicht an der verschliessenden Glasplatte. Das andere, an dem entgegengesetzten Ende der Röhre, bildet mit dieser einen kleinen Winkel und endigt mit einem Gummischlauch und durch diesen in einer etwas gekrümmten Glasröhre. Die Arbeit ist nun folgende: Die Bohre sei mit irgend einer Zuckerlösung gefüllt; nach deren Beobachtung lässt man die nächstfolgende durch das Trichterrohr einfliessen, wobei am anderen Ende ebenso viel der vorhergehenden abfliesst; es muss nur das Ganze so aufgestellt sein, dass das Abflussrohr nicht als Heber wirkt und die Röhre immer voll bleibt. Man lässt die Flüssigkeit über ein untergestelltes Gefäss, das als Ablauf dient, münden. Alsdann treibt die einfliessende Lösung den Inhalt der Röhre vor sich her und man hat bald eine klare Flüssigkeit; ist eine genügende Menge durchgelaufen, so kann man die Beobachtung vornehmen. Da diese nur dann möglich ist, wenn der Inhalt der Röhre wirklich vollkommen verdrängt ist und die vorher entstandenen Streifen (Schlieren) verschwunden sind, so ist dadurch selbst die Sicherheit der Beobachtung gewährleistet. Es sind natürlich einige Versichtsmaassregeln zu befolgen, nämlich die nachstehenden: Zuerst wird die Beobachtungsröhre mit Wasser gefüllt und so der Nullpunkt eingestellt, dann hat man sich zu vergewissern, ob die Enden vollkommen dicht sind, und danach etwaige Abänderung zu treffen. Dann macht man zwei oder drei Bestimmungen mit demselben Saft, um das Wasser vollkommen zu beseitigen, wobei es gut ist, wenn dem Wasser vorher etwas Essigsäure zugesetzt war, damit keine Trübung entstehe. Ist einmal das Wasser verdrängt, so lässt man die folgende Lösung einfliessen und beobachtet, wie oben angegeben. Zahlreiche Versuche haben gezeigt, dass man leicht 120 bis 140 cc Lösung von 200 cc Breimischung mit Wasser und Bleiessig erhält und dass für eine Polarisationsröhre van 400 mm Länge von dem Durchmesser der Proberöhren etwa 50 bis 70 cc Flüssigkeit nöthig sind, um eine vollkommen streifenfreie Füllung zu erhalten. Man ist im Stande, vier Ablesungen in der Minute zu bewirken, also mindestens doppelt so rasch wie sonst zu arbeiten und ohne Ermüdung bis 1200 Polarisationen in zehn Stunden auszuführen, wenn man sich eines Halbschattenapparates bedient und das Auge vollkommen vor der Einwirkung des Lichtes geschützt ist, wie das ja allgemein üblich ist. Da es für Samenrüben auf Fehler von 0,2 bis 0,3 Proc. nicht ankommt, so kann man auch leicht obige Zahl noch erheblich vermehren. Das Durchflussrohr bietet also nach allen Seiten Vortheile vor dem gewöhnlichen und wird bei der Auswahl der Mutterrüben sehr gute Dienste leisten und Untersuchungsreihen gestatten, vor welchen man bei der gewöhnlichen Arbeitsweise zurückscheute. Ueber die Arbeit mit dem Yanjan-Verdampfapparat (vgl. 1887 266 * 128 und 1888 269 * 126) wurde Folgendes bekannt: I. In der russischen Zuckerfabrik Borina (Sapiski, 1890 S. 588. Bull. assoc. chim., Bd. 8 Nr. 9) geschieht die Saftverdampfung mit dem Yaryan-Apparat, dessen Körper je eine Heizfläche von 59,3 qm haben. Nach Ciekhanowitch hat der zugeführte Heizdampf im ersten Körper 1,2 bis 2 k Spannung; die „Luftleere“ ist 7,6 bis 12,7 cm im ersten, 30,5 bis 38,1 cm im zweiten, 58,4 bis 63,3 cm im dritten Körper; die Temperatur des Saftes vor deren Eintritt beträgt 97,5° C., beim Uebergang in den zweiten Körper 95°, vor dem dritten 65° C., beim Austritt als Dicksaft 60° C. Um die Arbeit zu beurtheilen, hat man die eintretende Saftmenge durch einen Zähler gemessen. Man fand 30962 Gallonen oder etwa 1400 hl in 24 Stunden. Die Dichte betrug beim Eintritt 4°, beim Austritt aus dem ersten Körper 5° B., aus dem zweiten 11°, aus dem letzten 22° B. Das Condensationswasser tritt mit 44° C., das ammoniakalische Wasser mit 81° C. aus. Der Zuckerverlust in den Condensationswässern betrug im Mittel 0,004, bald mehr oder weniger. In den Ammoniakwässern suchte man den Zucker mit α-Naphtol zu bestimmen, erhielt aber keine Reaction.Warum kein anderer Nachweis geführt wurde, ist nicht angegeben.D. Red. Der Berichterstatter bezeichnet als einen grossen Uebelstand die Reinhaltung des Verdampfapparates. Der erste und zweite Körper müssen jeden Monat, der dritte alle zwei Wochen gereinigt werdenEs ist leider nicht zu erkennen, ob dieser Uebelstand nicht vielmehr durch die Beschaffenheit der Säfte bedingt wird.D. Red.; dies geschieht durch zweistündiges Waschen mit kaustischem Natron und darauf folgendes Auskratzen. II. In der Zuckerfabrik Tischnowitz (Mähren) ist im Vorjahre die Verdampfstation nach dem Yaryan-System errichtet worden (Bericht von Strohmer in Oesterreichisch-Ungarische Zeitschrift für Zuckerindustrie, 1891 Heft 7). Die neue Verdampfstation der Tischnowitzer Zuckerfabrik besteht aus zwei Yaryan-Vierkörperapparaten, welche zusammen eine effective Heizfläche von 700 qm besitzen. Mit Rücksicht auf eine in Aussicht genommene Erhöhung der täglichen Verarbeitung auf 4000 MC. wurde die Verdampfungsanlage gleich von vornherein für diese Verarbeitung hinreichend gross angelegt. Die Arbeit mit den Yaryan-Verdampfapparaten ist eine continuirliche, und es liefern die Apparate kurz nach Beginn der Operation den fertig concentrirten Saft. Dabei genügt die geringste Verstellung der Schieber in den ersten Körpern, um jede gewünschte Concentration in wenigen Augenblicken zu erhalten. Der Yaryan-Apparat arbeitet nahezu ohne jede Beaufsichtigung, und genügt, wenn die Bedienung, wie in Tischnowitz, von einer Tribüne aus durchgeführt ist, ein Mann für zwei Apparate. Der Dünnsaft hatte, wie sich aus den Betriebsbüchern in Tischnowitz ergibt, im Durchschnitt 10,75 B. und wurde gleichmässig auf 48,65 B. eingedickt. Dem Berichterstatter scheint in dem Umstände, dass in den Yaryan-Apparaten der Saft nur secundenlang der höheren Temperatur ausgesetzt ist, gegenüber den gewöhnlichen Apparaten, wo derselbe oft stundenlang gekocht wird, ein grosser Vortheil zu liegen, denn es ist so bei den Yaryan-Apparaten eine Caramelbildung fast ausgeschlossen; es soll auch, wie mitgetheilt wurde, die Farbenprobe zu Gunsten dieses Systems ausfallen, wenn man concentrirte Säfte von gleichem specifischen Gewichte vergleicht, von denen die eine Probe in einem der gewöhnlichen Verdampfer, die andere im Yaryan-Apparate eingedickt wurde. Auch der weitere Umstand, dass sich in jedem Momente der Arbeit sehr geringe Mengen Saft im Apparate befinden, scheint eine Annehmlichkeit dieser Apparate zu sein, denn auf diese Art allein ist es möglich, dass mit dem Abstellen des Saftzuflusses in der nächsten Minute auch schon der ganze Apparatbetrieb beendet ist, und somit das oft stundenlange Zuendekochen entfällt. Ein Uebersteigen oder Verluste an Saft durch Mitreissen scheint durch die Construction des Apparates vollkommen ausgeschlossen zu sein, denn die täglichen, in der Zuckerfabrik Tischnowitz durchgeführten Untersuchungen der Brüden- und Luftpumpenwässer Hessen nie Zucker nachweisen, und ergab auch die äusserst empfindliche α-Naphtolreaction ein negatives Resultat.Siehe obige Bemerkung. Die Reinigung der Yaryan-Apparate ist eine leichte und sichere. In der Tischnowitzer Zuckerfabrik werden die Yaryan-Apparate täglich mit Wasser, und ein bis zwei Mal in der Woche mit angesäuertem Wasser (4 l Salzsäure auf 2000 l Wasser) gewaschen. Lange bevor die Saftbehälter wieder gefüllt worden, sind auch die Apparate wieder betriebsfähig. Dieses einfache und sichere Reinhalten der Heizflächen bei den Yaryan-Apparaten scheint nicht nur den grossen Vortheil zu haben, dass diese Apparate monatelang ohne jede Unterbrechung und ohne die geringste Verminderung der normalen Leistung im Betriebe erhalten werden können, sondern auch den, dass die zur Verwendung gelangenden Heizdämpfe auf das beste ausgenutzt werden, wozu allerdings auch die Verdampfung bei niedrigster Flüssigkeitsschicht sehr viel beiträgt. Wie bei allen Neuerungen, hatte die Tischnowitzer Zuckerfabrik im Beginne der Campagne mit diesem Apparate grosse Schwierigkeiten zu überwinden. Dieselben lagen aber nicht in der Construction oder Durchführung der Yaryan-Apparate selbst, sondern in der nicht genau bekannten und daher ursprünglich unrichtigen Behandlung derselben, sowie auch in Mängeln der mit den Apparaten verbundenen Nebentheile.