Titel: Ueber bleihaltige Fasshahnen.
Autor: C. Engler, G. Rupp
Fundstelle: Band 284, Jahrgang 1892, S. 300
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Ueber bleihaltige Fasshahnen. Von C. Engler und G. Rupp. Ueber bleihaltige Fasshahnen. Das Reichsgesetz vom 25. Juni 1887, den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen betreffend, richtet sich gegen die Verwendung von Legirungen, welche zu reich an Blei sind, und bestimmt, dass dieselben zur Herstellung von Ess-, Trink- und Kochgeschirren, ferner für Gefässe und Gerätschaften, welche zur Herstellung oder zur Aufbewahrung von Nahrungs- und Genussmitteln dienen, nicht mehr als 10 Gew.-Th. Blei in 100 Gew.-Th. der Legirung enthalten dürfen. Nach § 3 dieses Gesetzes dürfen Geschirre und Gefässe zur Verfertigung von Getränken und Fruchtsäften in denjenigen Theilen, welche bei dem bestimmungsgemässen oder vorauszusehenden Gebrauche mit dem Inhalt in unmittelbare Berührung kommen, ebenfalls nicht mehr als 10 Th. Blei in 100 Th. ihrer Legirungen enthalten. Nun hat es sich gezeigt, dass schon seit längerer Zeit Fasshahnen, sogen. Schliesshahnen zum Verzapfen von Branntwein, Wein und Essig im Verkehr sind, deren einzelne Bestandtheile sich als so reich an Blei erwiesen haben, dass die Benutzung derselben, namentlich zum Verzapfen von säurehaltigen Flüssigkeiten zu Bedenken Veranlassung gibt. Der Schaft dieser Hahnen besteht aus Holz, während die Verschlussstücke, der Reiber oder Zapfen, d. i. die Ausflussröhre, aus einer Bleizinnlegirung hergestellt ist. Das Oeffnen und Schliessen des Hahnens geschieht durch Drehung des Reibers mittels eines abnehmbaren Schlüssels. Auf Veranlassung des grossherzogl. Ministeriums des Innern haben wir über die Fabrikation solcher Schliesshahnen Erhebungen gemacht und dadurch festgestellt, dass fast in allen deutschen Bundesstaaten solche Fasshahnen hergestellt werden. Die Untersuchung einer Anzahl solcher Fasshahnen, die uns von den Bezirksämtern des Landes eingesandt wurden, führte zu nebenstehenden Resultaten: Nach dem nachstehenden Ergebniss der Analysen sind die Legirungen fast sämmtlicher vorliegender Fasshahnen 60 ausserordentlich reich an Blei, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass säurehaltige Flüssigkeiten, welche einige Zeit mit diesen Hahnen in Berührung sind, Blei aus denselben aufnehmen. Tabelle A. 100 Th. der Legirung enthalten Theile: Bezugsquellen Blei Zinn Verunreini-gungen 1 31,5 67,4 1,10 Baden 2 30,8 67,6 1,60 Württemberg 3 12,3 87,2 0,50 4 22,5 77,2 0,30 Hessen 5 89,2 10,0 0,80 Baden 6 64,3 34,7 1,00 7 67,1 31,5 1,40 Württemberg 8 19,9   78,85 1,25 Bayern 9 45,2   53,80 1,00 Baden 10 17,6 81,7 0,70 Pfalz 11 35,2 64,2 0,60 12 36,4 62,3 0,30 13 33,3   65,84 1,16 14 87,2   12,10 0,70 Hessen 15 93,5   6,4 0,10 Württemberg 16 86,5 12,3 1,20 17 76,6 23,0 1,40 Baden 18 51,9 47,9 0,20 19 34,3 64,5 1,20 20   64,76   33,92 1,34 Elsass 21   39,82   59,00 1,18 22 46,5 52,5 1,00 Bayern 23   68,77   30,97 0,26 24 37,6 62,0 0,40 Baden 25 93,8 6,00 0,20 Hohenzollern 26 33,5 66,4 0,10 Baden 27 33,3 66,5 0,20 28   3,1 96,3 0,60 29 61,5 37,6 1,90 30 20,1 79,8 0,10 31 56,4 43,3 0,30 32 29,2 70,4 0,40 33   11,28   88,47 0,30 Um die Mengen Blei, welche beim Gebrauche an Blei so reicher Geräthschaften, wie die Passhahnen, beim Verzapfen von sauren Flüssigkeiten in Lösung gehen und in die betreffenden Flüssigkeiten gelangen, kennen zu lernen, haben wir eine Reihe von Versuchen in folgender Weise angestellt: An Flaschen von etwa 6 bis 10 l Inhalt, welche am Boden mit Tubus versehen wären, haben wir Fasshahnen angebracht und die Flaschen dann mit Branntwein, Wein und Essig beschickt. Nach 1-, 6-, 12- und 24 stündiger Versuchsdauer wurden je 100 cc der betreffenden Flüssigkeit durch die Hahnen abgelassen und darin das gelöste Blei quantitativ bestimmt. Diese Versuche ergaben Folgendes: Wie diese Versuche zeigen, sind die Mengen von Blei bezieh. von Bleisalzen, welche beim Gebrauche von so stark bleihaltigen Fasshahnen in die zum Genüsse bestimmten Nahrungs- und Genussmittel gelangen, nicht unbeträchtlich und dürften nicht ohne störenden Einfluss auf die menschliche Gesundheit sein. In Anbetracht dessen schien uns, wenn auch die Fasshahnen zur Zeit schon sinngemäss unter die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, speciell unter den § 3 des Gesetzes fallen, dennoch eine Ergänzung dieses Paragraphen empfehlenswerth, wodurch der Gebrauch solcher Schliesshahnen zum Verzapfen von menschlichen Nahrungs- und Genussmitteln ausgeschlossen wird. Es dürfte sich vielleicht die folgende Fassung des bezüglichen Absatzes im § 3 empfehlen: „Geschirre und Gefässe, sowie einzelne Theile derselben zur Verfertigung, Aufbewahrung und Durchleitung von Getränken Tabelle B. Fasshahn (I, II, III). 100 Th. derLegirung enthalten 100 cc Branntwein (0,0768 Proc. Essigsäure) enthalten Blei Zinn Verunrein-gungen nach 1 StundeBlei = Bleiacetat nach 6 StundeBlei = Bleiacetat nach 12 StundeBlei = Bleiacetat nach 24 StundeBlei = Bleiacetat g g g g g g g I 33,0   65,84 1,16 Spuren Spuren reichlich Spuren reichlich Spuren II 51,9 47,9 0,2 0,00062   = 0,0011 0,0055    = 0,0100 III 86,5 12,3 1,2 deutliche Färbung 0,00034 = 0,0062   0,000683 = 0,00125 0,0061    = 0,0111 100 cc Wein (0,65 Proc. Weinsäure) enthalten: I 33,0 5,84 1,16 0,00164 = 0,0030 0,00246 = 0,0045 0,00205 = 0,0038 0,00274  = 0,0050 II 51,9 47,9 0,2 0,00274 = 0,0050 0,0033   = 0,0060 0,0029   = 0,0053 0,00342  = 0,0062 III 86,5 12,3 1,2 0,00205 = 0,0038 0,0024   = 0,0044   0,00246 = 0,00445 0,0034    = 0,0061 100 cc Essig (4 Proc.) enthalten: I 33,0   65,84 1,16 0,0018 = 0,0033 0,0027  = 0,0051 0,00478 = 0,0087 0,0041   = 0,0075 II 51,9 47,9 0,2 0,0044 = 0,0080 0,0034  = 0,0062 0,0042   = 0,0076 0,00563 = 0,0102 III 86,5 12,3 1,2 0,0072 = 0,0090 0,00546 = 0,0100 0,00752 = 0,0137 0,0082   = 0,0150 und Fruchtsäften dürfen in denjenigen Theilen, welche u.s.w.“ Bis zu einer diesbezüglichen Fassung des Gesetzes dürfte es sich empfehlen, wie es von den badischen Verwaltungsbehörden geschieht, die Fabrikanten und Verkäufer solcher Fasshahnen über die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften dieser Bleilegirungen, wie dies z.B. bei den Fasshahnen der Fall ist, wenn sie in Berührung mit Nahrungs- und Genussmitteln kommen, zu unterrichten und vor deren Verschleiss zu warnen. Grossherzogl. badische Lebensmittelprüfungsstation Karlsruhe, im März 1892.