Titel: Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und Kraftanlagen.
Fundstelle: Band 288, Jahrgang 1893, S. 252
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Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und Kraftanlagen.Vgl. S. 268 d. Bd. Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und Kraftanlagen. Aufgestellt vom Verbande deutscher Privat-Feuerversicherungsgesellschaften. I. Betriebsanlagen. 1. Dynamomaschinen und Elektromotoren dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, in denen eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern ausgeschlossen ist. 2. Dynamomaschinen und Elektromotoren sind derart aufzustellen, dass etwaige Feuererscheinungen im Anker oder am Stromsammler (Collector) keine Entzündung hervorrufen können. 3. Stromführende Apparate sind von entzündlichen Gegenständen durch feuersichere Zwischenanlagen zu trennen. 4. In Speicherzellen(Accumulatoren)räumen darf keine andere als elektrische Glühlichtbeleuchtung stattfinden, und während der Ladung dürfen darin brennende oder glühende Gegenstände nicht geduldet werden. II. Leitungen. 5. Leitungen müssen an gefährdeten Stellen vor Verletzung geschützt sein. Holzleisten müssen mit einem fäulnissverhindernden Stoffe vollständig getränkt sein und dürfen nur in dauernd trockenen Räumen verlegt werden. 6. Blanke Leitungen sind nur ausserhalb von Gebäuden und in feuersicheren Räumen ohne brennenden Inhalt, soweit sie vor Beschädigungen oder zufälliger Berührung gesichert sind, ferner in Maschinen- und Speicherzellenräumen, welche nur dem Bedienungspersonal zugänglich sind, gestattet. In allen anderen Räumen sind nur isolirte Leitungen zulässig. 7. Die Entfernung zwischen blanken Leitungen, welche verschiedene Spannung haben, soll mindestens 30 cm, zwischen isolirten Leitungen mindestens 2½ cm betragen. Leitungen, welche auf ihrer ganzen Länge durch isolirende Befestigungen gehalten sind, dürfen so dicht neben einander gelegt werden, als es die isolirende Zwischenlage gestattet. Die Anwendung von Zwillingsleitungen, welche mit einer kräftigen Umhüllung versehen sind, ist zulässig. 8. Verbindungen zwischen zwei Leitungen dürfen nur durch Verlöthen oder eine dem Verlöthen gleichwerthige Verbindungsart hergestellt werden und sind bei isolirten Leitungen mindestens ebenso gut zu isoliren, wie die Leitungen selbst. Verbindungen zwischen Leitungen und Apparaten dürfen nur durch Verschraubung oder Verlöthen hergestellt sein. Abzweigstellen müssen durch feste Unterstützungen von Zug entlastet sein. 9. Leitungen dürfen nicht zur Aufhängung benutzt werden, sondern müssen durch besondere Aufhängevorrichtungen, welche jederzeit controlirbar sind, entlastet sein. Für Bogenlampenleitungen sind Ausnahmen gestattet. 10. Die höchst zulässige Stromstärke für Drähte und Kabel aus Leitungskupfer ist für Querschnitte bis   5 qmm 5 Ampère auf 1 qmm, 10 4 1 50 3 1 über 50 2 1 Der geringste zulässige Kupferquerschnitt ist ¾ qmm. III. Sicherungen. 11. Sämmtliche Leitungen müssen zweipolig gesichert sein. 12. Sicherungen müssen den Strom unterbrechen, sobald die Stromstärke das Doppelte des Normalen überschritten hat. 13. Auf den Sicherungen und den Sockeln derselben muss die normale Stromstärke, welche dieselben durchfliessen soll, angegeben sein. Sicherungen sollen thunlichst derart construirt sein, dass das Einsetzen falscher Sicherungen verhindert wird. 14. An jeder Stelle, an welcher sich der Querschnitt der Leitungen verringert, muss eine Sicherung eingeschaltet sein; ist die Anbringung derselben unmittelbar an den Abzweigstellen der Leitungen nicht angängig, so muss die von den Abzweigstellen nach der Sicherung führende Leitung von dem gleichen Querschnitte sein, wie derjenige der Leitung, von welcher die zu sichernde Leitung abzweigt. Ist in letzterem Falle eine Leitung von solchem Querschnitte an der Sicherung nicht verwendbar, so soll es gestattet sein, dieselbe von kleinerem Querschnitt zu wählen, jedoch nicht unter der Hälfte dieses Querschnitts. Einzelne Lampenleitungen dürfen mit einer gemeinsamen Sicherung versehen sein, falls die gesammte Stromstärke dieser Leitungen 5 Ampère nicht überschreitet. Zwillingsleitungen und bewegliche Leitungen müssen jedoch jede einzeln gesichert sein. IV. Apparate. 15. Die stromführenden Theile sämmtlicher in einer Leitung eingeschalteten Apparate müssen von feuersicheren Hüllen so weit umgeben sein, dass sie sowohl vor Berührung durch Unbefugte geschützt, als auch von brennbaren Gegenständen feuersicher getrennt sind. 16. In Räumen, in denen eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann, dürfen Apparate, in welchen eine Erhitzung oder eine Stromunterbrechung möglich ist, nicht angebracht werden. 17. Sämmtliche Apparate müssen mindestens ebenso sorgfältig gegen die Erde isolirt sein, wie die in den betreffenden Räumen verlegten Leitungen. Lampenträger sollen thunlichst von der Erde isolirt sein. 18. Apparate, welche zur Stromunterbrechung dienen, müssen derartig eingerichtet sein, dass die Stromunterbrechung selbstthätig rasch erfolgt, und dass dabei ein Stehenbleiben der Ausschaltecontacte in einer anderen als in der Ausschaltelage ausgeschlossen ist. V. Glühlampen. 19. Glühlampen dürfen in Räumen, in denen eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann, nur mit dichtschliessenden Ueberglocken, welche auch die Fassungen einschliessen, verwendet werden. 20. Glühlampen, welche mit entzündlichen Stoffen in Berührung kommen können, müssen mit Schalen, Glocken oder Drahtgittern versehen sein, durch welche die unmittelbare Berührung der Lampen mit entzündlichen Stoffen verhindert wird. VI. Bogenlampen. 21. Bogenlampen dürfen in Räumen, in denen eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann, nicht verwendet werden. 22. Bogenlampen müssen mit Glocken und mit dichtschliessenden Aschentellern versehen sein. VII. Prüfung und Revision. 23. Neuanlagen sind bei Inbetriebsetzung durch Sachverständige zu prüfen. Alle Anlagen sind in der Regel jährlich mindestens einmal zu revidiren. Diese Prüfung bezieh. Revision hat sich insbesondere darauf zu richten, ob die betreffende elektrische Anlage obigen Bedingungen entspricht.