Titel: Allgemeine Fragen der Technik.
Autor: P. K. von Engelmeyer
Fundstelle: Band 313, Jahrgang 1899, S. 65
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Allgemeine Fragen der Technik. Von Ingenieur P. K. von Engelmeyer, Moskau. (Fortsetzung von S. 17 d. Bd.) Allgemeine Fragen der Technik. Dreiakt im Patentwesen. Sämtliche Patentgesetze befassen sich mit Erfindungen, und doch suchen wir in den Gesetzen vergebens die Definition des Begriffes „Erfindung“. Die meisten Gesetze enthalten die Bestimmung, ein Patent soll nur eine Erfindung decken, und keines sagt, was ist die Einheit der Erfindung. So schwebt der ganze Patentschutz in der Luft. Nur dann scheint alles gut zu gehen, wenn das Patent nicht angefochten wird. In der Regel wird aber ein Patent um so mehr angefochten, je wertvoller es ist, d.h. je nützlicher die Erfindung. Diese Thatsache wird zur Genüge mit den zahllosen Auer-Prozessen demonstriert. Die Unbestimmtheit der grundlegenden Begriffe bildet eine Wolfsgrube, wo ganze Vermögen zu Grunde gehen. Man sagt uns, die Gesetze überlassen die Entscheidung der technologischen und der juristischen Wissenschaft. In der That wurden von beiden Seiten ganze Bibliotheken voll geschrieben. Die Belege hierfür sollen später folgen, und wir werden uns überzeugen können, dass auch hier endgültige Definitionen mangeln. Was wir bezüglich der früheren Maschinenlehren gesagt, lässt sich fast wörtlich bezüglich der früheren theoretischen Betrachtungen der Erfindung wiederholen: auch hier wollte man Definitionen für die Erfindung aufstellen, ohne sich klar zu werden, dass man nur einzelne Seiten des Problems erfasste. Und es wurde allgemein der Fehler begangen, die volle Erfindung lediglich als Ergebnis der Intuition anzuschauen, so dass man sich nicht einmal getraute, die Genesis der Erfindung überhaupt zu erforschen. Wir bemerken aber noch einen Fehler: man wurde nicht gewahr, dass man zwei verschiedene Fragen vor sich hatte: was ist eine Erfindung? und in welchem Stadium ihrer Genesis ist eine Erfindung patentfähig? Zwei Fragen, die sich nicht decken und von denen jede für sich beantwortet werden will. Der Fehler lag in der Vermengung zweier Gesichtspunkte: des psychologischen und des juristischen. Alles Schwanken hört auf, sobald wir diese zwei Betrachtungsweisen auseinander halten und bei der psychologischen Analyse des Erfindens uns durch den spontanen Charakter der Intuition nicht verwirren lassen. Dann gewinnen wir eine feste psychologische Basis, worauf wir klare logische Definitionen der grundlegenden Begriffe begründen können. Alsdann sind wir ans Ziel gelangt, denn die Logik allein besitzt jene höhere Autorität, der sich jedermann fügt. Der Technologie, als solcher, ist zur Zeit eine solche Autorität nicht zuzumuten. Nehmen wir z.B. die Glasfabrikation. Die technische Zugehörigkeit von Kieselsäure, Alkali, Brennstoff zu dem nötigen Apparat erscheint dem Techniker bindend fest; nicht aber einem technisch fremden. Ein solcher will und kann sich nur auf die logische Zugehörigkeit stützen. Auf diesen Umstand hat, meines Wissens, zuerst E. Hartig hingewiesen und dabei den Wunsch ausgesprochen, dass eine neue Disziplin begründet werde: die „Technologik“, die aus Technik und Logik bestehen und die technische Zugehörigkeit in der logischen ausdrücken soll. Einen festen Boden gewinnen wir, indem wir den Dreiakt als Grundlage anerkennen. Alsdann erscheint uns die Genesis der Erfindung als Funktion der drei Grundpotenzen: des Wollens, des Wissens und des Könnens, in die geschilderten drei Akte zerfallend. Diese Ansicht umfasst alle Erfindungsarten, die wir in nur zwei Gattungen einteilen: in die räumlichen Gebilde und in die zeitlichen Verfahren. Zu dem Begriff der Erfindung gehören noch zwei Merkmale: der Ursprung und das Ziel. Das erste führt die Entstehung des Ganzen auf die schöpferische Geisteskraft zurück, das zweite will, dass der Erfindung immer ein technischer Effekt innewohne. Das erste klar bewusste Konzept, das Ergebnis des ersten Aktes, ist noch keine Erfindung; es ist nur erst die Idee, das Prinzip einer solchen und erhebt sich noch nicht über die reine Absicht, denn die Ausführbarkeit ist noch nicht bewiesen. Das Ergebnis des zweiten Aktes, das Schema eines Gebildes oder der Plan eines Verfahrens, ist wieder keine Erfindung, denn das Werk existiert noch nicht in der Wirklichkeit. Indessen ist nunmehr seine Ausführbarkeit bewiesen und es kann als ein logischer Begriff definiert werden. Endlich kommt der dritte Akt und bringt eine dem Begriff entsprechende Existenz zu stände. Die Erfindung ist endlich da. Auf der gewonnenen Einsicht fussend, sind wir im stände, logische Definitionen jener Begriffe zu formulieren, welche das Erfinderrecht begründen. Wir beginnen mit der Frage: Was ist die Erfindung? Erfindung ist Lösung eines technischen Problems, bestehend in einem neuen Gegenstande oder in einem neuen Arbeitsverfahren und durch einen vollen Dreiakt hervorgebracht. Die sprachliche Kürze dieser Formel ist nur erreicht durch den Gebrauch zweier als definiert geltenden Begriffe: des technischen Problems und des Dreiaktes. Da eine jede Problemlösung immer mit einem Schöpfungsakte beginnt, so ist der schöpferische Ursprung der Erfindung hervorgehoben. Es wird ferner auch die Neuheit betont, die Conditio sine qua non des Patentrechtes. Ferner kommen die zwei Gattungen zur Sprache, in die man vernünftigerweise sämtliche Erfindungen einteilen soll. Endlich wird ausgedrückt, dass nur der volle Dreiakt der Erfindung die faktische Existenz verleiht. Somit dürfte allen Anforderungen mit unserer Definition entsprochen sein. Bekanntlich verweigern mehrere Patentgesetze den Schutz der wissenschaftlichen Entdeckungen. Somit drängt sich die Frage auf: Worin liegt der Unterschied zwischen einer Erfindung und einer Entdeckung? Die Frage wurde bereits mehrfach diskutiert, doch nicht endgültig beantwortet. Manche haben gesagt, die Entdeckung enthülle etwas in der Wirklichkeit Bestehendes, nur noch unbekannt Gewesenes; dagegen liefere die Erfindung etwas vordem nicht Gewesenes. Man denkt dabei an die Entdeckung eines neuen Landteiles, eines Himmelskörpers oder eines neuen chemischen Individuums. Eine solche Auffassung des Begriffes Entdeckung ist nicht streng genug. Man sagt: Davy hat 1807 das Metall Kalium entdeckt. Man muss aber sagen: künstlich hergestellt, weil Kalium in metallischem Zustande nirgends vorkommt. Andererseits hat Pasteur in den Gärungsprozessen eine Reihe Entdeckungen gemacht, die mit vollem Rechte auch Erfindungen genannt werden müssen, weil sie einen anerkannten technischen Effekt besitzen (Pasteurisation des Bieres). Was ist ferner der Pacinotti-Gramm'sche Ring, eine Erfindung oder eine Entdeckung? Beides zugleich, denn Pacinotti hat mit dem Ringe eine Entdeckung demonstriert (die Möglichkeit der Erzeugung eines Gleichstromes ohne Kommutator) und Gramm hat eine Erfindung zu stände gebracht, weil er einen technischen Effekt im Ringe erschaute. Jede Erfindung birgt auch eine Entdeckung in sich: eine Erkenntnis. Die angeführten Beispiele scheinen die Frage nur noch zu verdunkeln, thatsächlich aber werfen sie im Gegenteil über dieselbe das erwünschte Licht und führen zur endgültigen Unterscheidung der beiden Begriffe: Erfindung und Entdeckung. Das Kriterium hierfür bildet nur der Gebrauch, den man aus einer neuen Geistesschöpfung macht; wird damit ein intellektuelles Unbehagen beseitigt, so ist es eine Entdeckung (E. Mach); wird damit ein praktisches Bedürfnis befriedigt, so ist es eine Erfindung. Erfindung und Entdeckung unterscheiden sich nur teleologisch. Nach unserer Definition ist die Erfindung die Lösung eines technischen Problems; die Lösung eines wissenschaftlichen Problems ist eine Entdeckung. Nunmehr gehen wir zu der Frage über: Was ist die Erfindung als patentrechtliche Einheit? Diese Frage löst sich in die folgende auf: In welchem genetischen Stadium ist eine Erfindung patentfähig? Eine blosse Idee ist nirgends patentfähig. Das heisst: der erste Akt gibt noch keine patentrechtliche Einheit. Es ist einleuchtend: eine Absicht, mag sie noch so sehr verlockend sein, darf nie als massgebend angesehen werden, solange deren Erfüllbarkeit noch nicht bewiesen ist. Die Beweisführung bringt erst der zweite Akt. Obwohl das Werk immer noch nicht da ist, so ist doch die Absicht so weit detailliert und auf allgemein Anerkanntes zurückgeführt, dass die Ueberzeugung von der Realisierbarkeit in einem jeden Sachkundigen wach wird. Das werdende Werk ist jetzt in seinen wesentlichen Teilen sichtbar. Es kann jetzt als logischer Begriff definiert, d.h. einem höheren Gattungsbegriffe untergeordnet und die kennzeichnenden Merkmale desselben können verzeichnet werden. So kann beispielsweise das moderne Zweirad folgendermassen definiert werden: es ist ein Veloziped (Gattung), welches gekennzeichnet ist durch die Fusstritte auf einer Vorgelegewelle und eine beliebige Geschwindigkeitsübersetzung zwischen dieser und der hinteren Antriebswelle. Die konstruktive Beschaffenheit der Teile und des Ganzen kommt hier noch nicht in Betracht. Dieser unscheinbare Umstand ist für die Begrenzung des Erfinderrechtes von der grössten Wichtigkeit. Wenn das System (das Schema) einer Maschine u. dgl. oder der Plan eines Verfahrens patentiert wird, so deckt der Patentschutz alle Ausführungen und alle Konstruktionen desselben Schemas. Ist dies in der Patentbeschreibung ausdrücklich betont worden, so steht jede neue Konstruktion desselben Schemas unter demselben Patentschutz. Hat sich dagegen der Erfinder nebst dem Schema auch noch eine Konstruktion desselben patentieren lassen, so hat jeder andere Konstrukteur Anspruch auf ein Abhängigkeitspatent. Daraus erhellt, dass die Patentierung des Schemas dem Erfinder den berechtigt breitesten Patentschutz gewährt und dass derjenige Erfinder, der eine volle Konstruktion patentiert, sich selbst schadet. Der zweite Akt ist es, der eine patentrechtliche Einheit herstellt. Und was ist dem Patentgesetze gegenüber das Resultat des dritten Aktes, die Konstruktion an und für sich? Die Frage ist auch unschwer zu entscheiden. Entsteht eine neue Konstruktion eines bereits patentierten Schemas, so kann sie höchstens auf ein Abhängigkeitspatent Anspruch erheben. Dagegen kann die neue Konstruktion eines bereits bekannten und nicht patentierten Gegenstandes nur unter Musterschutz gestellt werden. Das Gesagte lässt sich folgendermassen kurz zusammenfassen. Der erste Akt gibt nichts Patentfähiges. Das geben nur die beiden ersten Akte zusammen. Sind die Ergebnisse der beiden Akte (das Schema) unter Patentschutz gestellt, so ist das zulässig breiteste Erfinderrecht gesichert. Die Hinzufügung des Ergebnisses des dritten Aktes unter ein Patent beeinträchtigt dies Recht. Das Ergebnis des dritten Aktes allein, die Konstruktion an und für sich, darf höchstens als Gebrauchsmuster den Rechtsschutz geniessen. Wer durch Neigung oder Beruf Veranlassung nimmt, in verschiedenen Staaten die erteilten Patente zu verfolgen, wird wohl verwundert sein, wie oft die um ein Patent Ersuchenden sich selbst ungeahnt schaden, indem sie eine mechanische Erfindung bis ins Detail beschreiben. Nur in den chemischen Erfindungen sticht das richtige Gefühl häufiger durch, indem man sich hütet, ziffernmässige Rezepte anzugeben, und die Quantitäten meist nur unter gewissen Grenzen andeutet. Das ist praktisch und gerecht zugleich. Der Begriff des Verfahrens muss eindeutig bestimmt werden, ohne Unterlass des Wesentlichen; weiter fordert das Gesetz gar nichts. Das ziffernmässige Rezept aber nimmt in der chemischen Erfindung denselben Platz ein, wie die Konstruktion in der mechanischen. In diesem Sinne hören wir in den letzten Jahren die chemischen Technologen von der chemischen Konstruktion reden. Vor formalistischer Detaillierung der Patentansprüche kann nicht genug gewarnt werden. Besonders überzeugend beweist Hartig, wie verwirrend für die Patentämter, wie mehrdeutig und wie schlecht die Patentsphäre begrenzend diejenigen Beschreibungen sind, welche bis in die letzten Konstruktionseinzelheiten eingehen und noch etwa von Arbeitszeichnungen begleitet werden. Diese Ansicht hat auch Stercken so eingehend durchgeführt, dass wir ohne Bedenken die Regel aufstellen: eine gute, eindeutige Beschreibung, die der Patentbehörde die Sache sofort aufklärt und dem Erfinder den nach den Umständen weitesten Patentschutz verleiht, soll mit der Formulierung der Idee (erster Akt) anfangen und zu dieser mindestens eine schematisch wiedergegebene Ausführungsform (zweiter Akt) beibringen. Wir haben gesehen, dass erst, wenn die Erfindung bis zum Ende des zweiten Aktes vorgedrungen ist, sie derart bestimmt wird, dass die endgültige Ausführung derselben durch Sachverständige keine weitere schöpferische, sondern lediglich konstruktive bezw. handwerksmässige Thätigkeit erfordert. Und das ist gerade die Forderung, welche die meisten Patentgesetze für die Patentfähigkeit einer Erfindung aufstellen. Da ein Schema nur eine Erfindung kennzeichnet, so ist auch die Forderung der Einheitlichkeit des Patentobjekts vorgesehen. Es erübrigt uns nun noch, den patentrechtlichen Begriff des „Aequivalentes“ aus der dreiaktigen Theorie zu beleuchten. Ursprünglich der Wirtschaftslehre entnommen und in der wissenschaftlichen Chemie festen Fuss habend, wird der Begriff des Aequivalenten besonders in Amerika häufig in Patentsachen angewandt und deckt alle mechanischen wie chemischen Einzelheiten (Mechanismen wie Verbindungen), die in einer Erfindung durcheinander ersetzt werden können, ohne dass das Resultat sich ändert. So sind bekannterweise Zahnräder, Riemen und Seile einander äquivalent. Handelt es sich nur um die Vernichtung einer sauren Reaktion, so sind gar verschiedene alkalische Lösungen einander technisch äquivalent. Otto Witt hat in ausgezeichneter Weise die Verschiedenheit hervorgehoben, die zwischen der chemischen und der technischen Aequivalenz herrscht. Mit Hilfe des Dreiaktes gelangen wir aber noch einen Schritt weiter. Ich behaupte: die technische Aequivalenz hat mehrere Stufen. Angesichts einer gegebenen technischen Aufgabe sind alle die Erfindungen einander äquivalent, welche sie lösen. So alle Flugvorrichtungen. So die Teufverfahren von Poetsch und von Wagner. Dass sich die Aequivalenz nicht auf alle möglichen Fälle der Anwendung erweitert, bedarf wohl keiner Betonung, derweil dies ja bei allen Aequivalenzen überhaupt der Fall ist. Aus dem Gesagten geht jedenfalls hervor, dass ganze Dreiakte einander äquivalent sein können. Schreiten wir weiter. Angenommen, der erste Akt ist vollbracht, die Idee aufgeklärt; entsprechen derselben Idee mehrere Systeme (Schemata), so sind sie einander äquivalent. So die a. a. O. genannten Systeme der Wasserpumpen. Es können sich somit auch die zweiten Akte äquivalent sein. Gehen wir nun zu den Konstruktionen über. Hierher gehören eigentlich die oben angeführten mechanischen wie chemischen Einzelheiten: allgemein bekannte Mechanismen und chemische Rezepte, die analoge Resultate erzielen und deren gegenseitiger Ersatz keinen Erfindungsgedanken mehr in sich birgt, sondern lediglich gewerbsmässige Gepflogenheit erheischt. In diesem Sinne wird der Begriff der Aequivalenz in der amerikanischen Patentpraxis gebraucht, indem der Erfinder sämtliche Aequivalente für sich in Anspruch nimmt. Damit aber die volle Sicherheit gewonnen werde, ob man wirklich dem Erfinder technische Aequivalente und welche sichern soll oder nicht, muss man sich die volle Klarheit über die verschiedenen Stufen der Aequivalenz verschafft haben, und eine solche gibt uns der Dreiakt. Aequivalenz in Patentsachen hat drei grundverschiedene Stufen, die auch patentrechtlich verschieden behandelt werden müssen. Es gibt nämlich äquivalente Ideen (Prinzipien), äquivalente Systeme (Schemata) und äquivalente Konstruktionen, und zwar in sachlichen Gebilden wie in Arbeitsverfahren, in den mechanischen wie in den chemischen Erfindungen. Angenommen, wir hätten zwei äquivalente Erfindungen und müssten die Frage entscheiden, ob die beiden Erfindungen, von denen eine patentiert sei, unter ein Patent fallen oder nicht? Bekanntlich stellen sich solche Fragen vor den Gerichten nur zu häufig auf. Wie unbestimmt ist alles, solange solche prinzipiellen Fragen nur aus kasuistischen Erläuterungen beantwortet werden! Alles hängt dann davon ab, ob viele Einzelfälle vorgeführt und wie sie beleuchtet worden sind. Es fehlt die Gewissheit, dass die Entscheidung unter anderen Umständen nicht anders ausfallen würde. Wie anders ist es, wenn die Entscheidung getroffen wird, indem man sich auf den festen Boden einer logisch geprüften Ansicht stützt! Dann sind die Präzedenten nicht mehr die Gründe, sondern nur Erläuterungen der Gründe, und das ist etwas Verschiedenes. Man hängt nicht mehr ab von der Beredsamkeit des Anwaltes, von der Fachkenntnis des Experten, von der Parteifreiheit des Richters. Die Entscheidung bekommt, vielleicht schon in der ersten Instanz, die zwingende Macht des logischen Denkens, der sich die leidende Partei unterwirft, ohne die höheren Instanzen zu belästigen. Welche Plagen könnten den Industriellen und welche Bemühungen den Richtern erspart werden, wenn dereinst die hier entwickelten Ansichten als richtig anerkannt und Allgemeingut würden!