Titel: Gewinnanteil für die Arbeiterschaft in Amerika.
Autor: E. Arp.
Fundstelle: Band 318, Jahrgang 1903, S. 185
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Gewinnanteil für die Arbeiterschaft in Amerika. Gewinnanteil für die Arbeiterschaft in Amerika. Die United-States Steel-CorporationNach Engineering vom 23. Januar 1903. hat mit der Anteilnahme ihrer Arbeiter am Gewinn der Gesellschaft Ernst gemacht und zu Beginn dieses Jahres eine Aufstellung, nach welcher dieselbe zu erfolgen hat, in Kraft treten lassen. Gerade diese grossartig angelegte Gesellschaft, welche, wie erinnerlich sein wird, vor zwei Jahren begründet wurde, dürfte wie keine andere berufen sein, allen auftretenden Schwierigkeiten die Stirn zu bieten und dieselben zu überwinden. Jedenfalls verdient das Vorgehen derselben die allseitige und vollste Aufmerksamkeit unserer grossen gewerblichen Unternehmungen und lassen wir die Hauptpunkte dieses weit ausschauenden Entwurfes, welcher alle Angestellten, vom ersten Vorsitzenden mit einem Gehalt von 400000 M. jährlich bis herab zum Arbeiter mit Picke und Schaufel umfasst, im Auszug folgen, obgleich noch augenscheinlich ein Unterschied zwischen den mit der Leitung betrauten Angestellten und den nicht-leitenden Teilen gemacht ist. Unter den leitenden Angestellten hat der erste Vorsitzende das bereits oben erwähnte Gehalt von 400000 M. jährlich, welches entsprechend seiner verantwortlichen Stellung bemessen ist. Mit einem Gehalt von 40000 bis 80000 M. jährlich sind nicht über 50 Stellen bedacht, während ungefähr 200 Stellen ein Jahreseinkommen von 20000 bis 40000 M. haben, dann folgen noch etwa 1500 Anstellungen mit einer Bezahlung von 10000 bis 20000 M. jährlich, wobei der Dollar zu 4 M. gerechnet ist. Diese Ziffern ergeben eine ganz ansehnliche Ausgabe für die Verwaltung dieser Riesengesellschaft. Man darf, vorausgesetzt, dass alle Stellungen auch tatsächlich besetzt sind, sehr wohl eine Ausgabe von 30000000 M. jährlich für die Beaufsichtigung und Verwaltung in Anschlag bringen, wobei der technische und wissenschaftliche Stab eingeschlossen ist. Es ist berechnet, dass die Gesellschaft etwa 300000000 M. jährlich verdienen muss, um nach den nötigen Abschreibungen auf ihre Vorzugsanteile 7 v. H. und auf ihre gewöhnlichen Anteile 4 v. H. Gewinnanteil zu zahlen. Zur Zeit werden 55000 Anteilnehmer gezählt, welche Eigentümer dieses ganzen grossen Unternehmens sind. Der Entwurf gliedert sich in 2 Teile, von denen der eine „die Erwerbung von Anteilen“, der andere „die Anteilnahme am Gewinn“ behandelt. Teil I: „Die Erwerbung von Anteilen“ ist in folgender Weise ins Werk gesetzt. Vom Gewinn der Gesellschaft während des Jahres 1902 z.B. werden 8000000 M. zur Verfügung gestellt und weiter ein Betrag, der es ermöglicht, wenigstens 25000 Vorzugsanteile der Gesellschaft zurückzukaufen. Diese Anteile stehen jedermann, der bei der Gesellschaft seinen Unterhalt verdient, nach einer im Entwurf festgelegten Ordnung zum Ankauf zur Verfügung. Die Gesamtzahl aller Angestellten beträgt etwa 168000, welche, entsprechend ihrem jährlichen Einkommen, in sechs Klassen zerfallen, und zwar umfasst Klasse I alle Angestellten abwärts bis zu 80000 M. (80000 M. ausgeschlossen); Klasse II alle Angestellten von 80000 M. bis zu 40000 M.; Klasse III von 40000 M. biszu 20000 M.; Klasse IV von 20000 M. bis zu 10000 M.; Klasse V von 10000 M. bis zu 3200 M. und endlich Klasse VI alle Angestellten von 3200 M. und weniger Einkommen. Die von der Gesellschaft zu diesem Zweck zurückgekauften Anteilscheine werden den Angestellten zum Preise von je 330 M. angeboten. Für den Erwerb derselben darf jedermann in Klasse I 5 v. H., in Klasse II 8 v. H., in Klasse III 10 v. H., in Klasse IV 12 v. H., in Klasse V 15 v. H. und in Klasse VI 20 v. H. seines Einkommens aufwenden. Der erste Vorsitzende kann also von seinem Einkommen von 400000 M. in Höhe von 20000 M. für den Erwerb von Anteilscheinen aufwenden, er kann also 60 Anteile jährlich kaufen. Der höchstbezahlte Angestellte in Klasse II mit 80000 M. kann 6400 M. auf den Erwerb verwenden und etwa 19 Anteile für sich beanspruchen; der Höchstbezahlte in Klasse VI mit 3200 M. Gehalt, der 20 v. H. dieses Betrages auf den Erwerb verwenden darf, hat Anrecht auf nahezu 2 Anteile, während ein Angestellter dieser Klasse mit 1600 M. Gehalt für sich allein noch keinen Anteil erwerben kann, er darf sich aber mit seinen Arbeitsgenossen zum gemeinsamen Erwerb nach Massgabe ihres Gesamtgehalts zusammentun. Wenn die zum Angebot zurückgekauften Anteile, wie z.B. diesesmal in Anzahl von 25000 der entstehenden Nachfrage nicht genügen, so soll mit der Befriedigung der Ansprüche in der untersten, also VI. Klasse begonnen werden, dann folgt Klasse V u.s.w., so dass wohl der Fall eintreten kann, dass für Klasse 1 nur eine geringe Zahl Anteile oder vielleicht gar keine zur Verfügung bleiben. Mehr wie ein Anteilnehmer kann auf einen Anteil nicht eingetragen werden. Der Preis der Anteile wird sich in Zukunft jedenfalls entsprechend dem Marktpreis ändern. Soweit die Verteilung der Anteile, welche keine besondere Wohltaten für die Käufer – in diesem Fall die Angestellten – erkennen lässt. Vergünstigungen erscheinen jedoch sofort bei Bezahlung der Anteile, welche in monatlichen Beträgen vorgenommen werden kann und welche zwischen einer oberen und unteren Grenze von dem Gehalt oder Wochenlohn in Abzug gebracht werden kann, und zwar dürfen diese Abzüge ein Viertel des gesamten Monats Verdienstes nicht überschreiten, während andererseits die ganze Kaufsumme innerhalb dreier Jahre abgetragen sein muss. Innerhalb dieser beiden Grenzen kann sich jedermann die Höhe seiner Abträge selbst bestimmen. Der Bezug von Gewinnanteil beginnt für den Erwerber vom Tage seiner Zahlung an, und zwar wird ihm bei Kauf in Abträgen ein Zins von 5 v. H. gekürzt. Ist z.B. jemand gezwungen, den Erwerb aufzugeben, bevor er den vollen Betrag abgezahlt hat, so ist ihm gestattet, das eingezahlte Geld zurückzuziehen und erhält er dann den Unterschied zwischen dem Gewinnanteil, z. Z. 7 v. H., und der Verzinsung des Kaufbetrages mit 5 v. H. zu bezahlt. Bei vollständiger Abzahlung erhält der Käufer den Anteilschein auf den Namen des ursprünglichen Erwerbers lautend zur freien Verfügung ausgehändigt und kann mit demselben thun und lassen, was er will, d.h. er kann den Schein entweder weiter verkaufen oder ihn im eigenen Besitz behalten. In Anbetracht dessen, dass er für den vergünstigten Erwerb immerhin einen recht beträchtlichen Zinsfuss für das ihm gestundete Geld hat untergehen müssen, während die Gesellschaft den Anteilschein bis zuletzt in sicherem Faustpfand behielt, dürfte diese Berechtigung nicht mehr wie billig befunden werden. Die beabsichtigte Wirkung des ganzen Vorgehens beruht jedoch darauf, dass der einzelne Angestellte recht eng an das Gedeihen des ganzen grossen Unternehmens gebunden werden soll, und muss derselbe daher noch einen besonderen Ansporn erhalten, im dauernden Besitz seiner Anteile zu bleiben. Zu diesem Zweck wird für alle so erworbenen und dauernd gehaltenen Anteile ein besonderer Zusatz-Gewinnanteil gezahlt. Wenn daher der Erwerber eines solchen Scheines in dessen Besitz bleibt und den Besitztitel für denselben 5 Jahre lang, jedesmal im Januar – und zwar erstmals im Januar 1904 – bei der Verwaltung nachweist, unter jedesmaliger schriftlicher Bestätigung seines höheren Vorgesetzten, dass er im abgelaufenen Jahre den Vorteil und das Gedeihen des Werkes in jeder ihm zukommenden Weise gefördert hat, so erhält er nach Ablauf dieser 5 Jahre für jedes Jahr eine Zusatzzahlung von 20 M. und zwar für jeden ihm gehörigen Anteilschein. Der Eigner eines Anteiles erhält demnach 7 v. H. Gewinnanteil und einen weiteren Gewinnanteil von 20 M., letztere als besondere Vergütung für andauerndes treues Wirken im Dienste seiner Gesellschaft. Unter der Voraussetzung, dass eine ganze Anzahl von Eignern der Anteile dieser besonderen Vergütung verlustig gehen, sei es durch Austritt aus dem Dienst der Gesellschaft, sei es durch anderweitige Verfehlungen, so zahlt die Verwaltung den auf solche Anteile fallenden jährlichen Zusatzgewinnanteil in eine besondere Kasse und bringt diesen so angewachsenen Gesamtbetrag mit einem Zinszuwachs von 5 v. H. am Schlusse der fünfjährigen Zeitabschnitte ebenfalls an diejenigen zur Verteilung, welche das Anrecht auf den Zusatzgewinnanteil unter der oben beschriebenen Weise erworben haben. In dieser Hinsicht sollen jedoch noch besondere Erfahrungen gesammelt werden. Teil II „die Anteilnahme am Gewinn“ berücksichtigt die amtlichen bezw. halbamtlichen Stellungen aller derjenigen, welche in der Leitung und Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft Verwendung finden. Der Grundgedanke ist der: Die Beamten der Leitung und Verwaltung teilen mit den Eignern von Anteilen allen Gewinn, welcher nach Abzug eines gewissen Betrages von dem jährlichen Reingewinn noch vorhanden ist. Wie schon anfangs erwähnt, erfordern die Verzinsung des Grundstocks der Gesellschaft, sowie die Abschreibungen jährlich 300000000 M. Wenn nun im laufenden Jahr 320 bis 360 Millionen verdient werden, so wird ein Betrag in Höhe von 1 v. H. vom Gesamtverdienst zurückgelegt; bei 360 bis 400 Millionen Verdienst wächst die Rücklage auf 1,2 v. H. an, bei 400 bis 440 Millionen auf 1,4 v. H., bei 440 bis 480 Millionen auf 1,6, bei 480 bis 520 Millionen auf 1,8 v. H., bei 520 bis 560 Millionen auf 2 v. H., bei 560 bis 600 Millionen auf 2,25 v. H. und bei 600 bis 640 Millionen auf 2,6 v. H. Hierzu bemerkt „Engineering“: Der Ehrgeiz selbst einer United States Steel Corporation scheint vor dem Rein verdienst von 640000000 M. für die Arbeit eines Jahres Halt machen zu sollen. In welcher Weise die so erhaltene Rücklage verteilt werden soll oder welche Männer alle bei der Verteilung bedacht werden sollen, ist noch unentschieden. Die heikle Aufgabe, hier Vorschläge zu machen, ist vorläufig dem Vermögensausschuss überwiesen. Festgelegt ist jedoch schon jetzt, dass nicht allein der erste Vorsitzende, sowie der Stab der Verwaltung und Aufsicht einen Anteil erhalten soll, sondern auch alle anderen Angestellten, welche in irgend einer Weise für die gute Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich gemacht werden können. Die Geschäftsleitung ist hier vor die Schwierigkeit gestellt, zu bestimmen, wie weit abwärts diese Marke der Verantwortlichkeit gezogen werden soll, ohne dass noch ein triftiger Grund für ein Sichverletztfühlen für den – odersogar die – nächstkommenden Angestellten übrig bleibt. Jedenfalls aber ist die Geschäftsleitung sich bewusst, dass es noch nötig sein dürfte, in dieser Richtung eine genügende Erfahrung zu sammeln. Geplant ist, von dem zur Verfügung stehenden Betrage, die eine Hälfte während des Jahres in 3 monatlichem Abstand in Bar zur Verteilung zu bringen; die andere Hälfte bleibt bis Ende des Jahres in Rücklage und wird dann in Vorzugsanteilen angelegt. Die eine Hälfte dieser letzteren Anlage wird dann wiederum an diejenigen verteilt, welche später bei der Verteilung überhaupt eingeschlossen werden, während die andere Hälfte, also ein Viertel der anfänglichen Rücklage bis ans Ende von 5 Jahren in den Händen des Schatzkämmerers der Gesellschaft verbleibt und von diesem verwaltet wird. Am Ende dieses Zeitabschnitts wird der Betrag endgiltig den Zur-Anteilnahme berechtigten überwiesen. Der Gewinnanteil jedoch, der inzwischen für diese Anteile nachwächst, gelangt an die Angestellten der Gesellschaft, so lange sie sich in deren Dienst befinden, zur Verteilung. Stirbt jedoch jemand, während er im Dienst der Gesellschaft steht, oder wird er als Angestellter dauernd dienstuntauglich, so wird der ihm zukommende Anteil seinen Erben oder ihm ausgehändigt. Verlässt jedoch ein Angestellter ohne vorherige Erlaubnis den Dienst der Gesellschaft, so soll er jedes Anrecht auf diese Art der Anteile verlieren, wodurch die übrigen im Anrecht verbleibenden am Ende des fünfjährigen Abschnittes im Vorteil sind, ihnen sollen diese für die so ausscheidenden Angestellten verlorenen Anteile zuwachsen. Dieser ganze Entwurf hat das Gute für sich, dass er nicht den Eindruck einer Wohltat – eines Almosens – nach irgend welcher Richtung hin erweckt, aber er ist gross und weitausschauend angelegt und bekundet den freien Sinn, der sowohl das Wohl der Gesellschaft, als auch seiner Angestellten gebührend in Rechnung zieht, vorausgesetzt, dass es gelingt, denselben in der gedachten Weise aufrecht zu erhalten und durchzuführen. „Engeneering“ knüpft daran noch folgende Betrachtungen: Lässigkeit ist die grosse Gefahr, die diesen Mammut- und Mamongesellschaften droht. Doch steht diese grossartige Unternehmung auf dem Boden, auf dem das Genossenschaftswesen überhaupt geboren wurde, und auf welchem es zur mächtigen Kraftentfaltung gelangt ist, aber es stellt unbedingt die grössten Anforderungen an Alle, welche in seinen Bannkreis einbezogen sind. Aus diesem Grunde und weil die Vorbedingungen so schwer einzuhalten sind, erfolgten in den letzten Jahren viele Zusammenbrüche in dieser Richtung. Die grosse Masse der Arbeiter muss Selbstbeherrschung und Massigkeit in Zeiten der Hochflut des Geschäftes lernen und nicht in Schwelgerei verfallen, wodurch dann in Zeiten des kleinen Verdienstes der Notpfennig verbraucht sein würde. Auch darf der Ueberschuss über einen gewissen Verdienst den Arbeiter nicht veranlassen, seine Arbeit zu vernachlässigen, um Zeit zum Vergeuden des Mehrverdienstes zu erhalten. Andererseits aber darf der Arbeiter auch nicht mit Neid und Missgunst auf die grossen in der Verwaltung und Leitung des Unternehmens gezahlten Gehaltsbeträge sehen. Schwer mag es den niederen Angestellten, welche sich von einem Wochenende bis zum anderen hart mühen, fallen, zu verstehen, weshalb die an die Spitee gestellten so unendlich viel mehr wie sie selbst verdienen sollen. – Schwer ist es jedenfalls auch einzusehen, dass in dieser Anordnung eine wirtschaftliche Notwendigkeit liegt, und dass, wenn ein tüchtiger Geschäftsleiter nicht gut – sagen wir selbst über die Massen gut – bezahlt wird, derselbe zu anderweitigen Werken geht, denen er jedenfalls sehr willkommen ist. Im übrigen dürfte der Verwaltung dieses Riesenunternehmens sehr wohl darüber klar sein, dass die ungeheuere Entwicklung der amerikanischen Stahl-Erzeugung – eine Erscheinung, die selbst in der neuzeitigen gewerblichen Entwicklung ohne gleichen dasteht – zu schnell vor sich gegangen ist, um von Dauer zu sein. Dazu kommt, dass bisher Schutzzölle das Ausland vom heimischen Markt nach Möglichkeit fern hielten, die es der Gesellschaft ermöglichten, die Preise hochzuhalten und mit grossem Gewinn zu arbeiten. Augenblicklich haben die amerikanischen Einrichtungen mit der wachsenden Nachfrage noch nicht gleichen Schritt halten können, und auch Deutschland hat immerhin beträchtliche Mengen Stahl trotz der Schutzzölle auf den amerikanischen Markt geliefert – freilich sind die deutschen Auslandspreise derart niedrig, dass z.B. Stahlschiffe im Ausland für deutsche Rechnung und mit deutschem Baustoff billiger gebaut werden können, als auf deutschen Werften – gewiss ein trauriger nicht wohl gutzuheissender Zustand. Wenn aber der Absatz nachlässt? Selbst wenn Eisenbahnen sich im Masstab der letzten Jahre weiterentwickeln, Bauten mit Stahlgerippen, Stahlbrücken, Stahl wägen und namentlich Stahlschiffe ebenfalls denselben Bedarf beibehalten – namentlich die Schiffe haben bei der raschen Entwicklung der amerikanischen Schiffahrt grosse Mengen Stahl verschlungen – so ist von vorn herein einzusehen, dass sich das Wesen des Schutzolles gegenüber einer so gewaltig ausgewachsenen Körperschaft, wie es die amerikanische Stahlerzeugung ist, nicht wohl wird aufrecht erhalten lassen und das Land selbst, – umvillig sich zum Nutzen dieser Körperschaft über gewisse Grenzen hinaus besteuern zu lassen –, wird verlangen, dass ihm die Möglichkeit, allenfalls im Ausland billiger zu kaufen, offen gehalten wird, falls nicht das heimische Gewerbe mit seinen Preisen herabgehen will, die dann selbstverständlich in ihren Preisen dem Mitbewerb des Auslandes zu folgen haben. Dazu kommt noch ein Drittes. Selbst die tüchtigste und gewissenhafteste Geschäftsleitung kann nicht überall sein, und Lässigkeit, die grösste Gefahr, reisst ein, während andererseits in kleineren Unternehmungen – noch dazu, wenn dieselben in einer Hand ruhen – das überwachende Auge des Besitzers, die Vorteile des Ein- und Verkaufs im grössten Masstabe wettmacht und mit gutem Erfolg seine Arbeit auf dem Markt absetzt. Vielleicht liegt der Rückgang noch in weiter Ferne, jedenfalls aber erscheint es weise und voraussehend, heute schon das ziemlich künstliche Gefüge dieses ganzen ungeheuren Arbeitsverbandes durch eine Förderung des Gefühls der Zugehörigkeit jedes einzelnen zum grossen Ganzen nach Möglichkeit zu kräftigen und sich die tauglichsten und fähigsten Mitarbeiter zu sichern. In einem jeden Unternehmen beruht das Gedeihen vor allen Dingen in der Fähigkeit, der Tatkraft und dem ausdauernden Fleiss und Eifer jedes einzelnen, der in dem ganzen Getriebe mitzuarbeiten berufen ist. Kein geringerer wie Carnegie, jener weitsichtige und von so glänzendem Erfolg gekrönte Stahlwerksbesitze hat darauf hingewiesen und behauptet, dass sein Stamm von Mitarbeitern dem Wert seiner Unternehmung seinerzeit die Wage gehalten habe. Wie sehr aber der Morgan-Trust darauf sehen muss, diese Eigenschaften unter seiner Arbeiterschaft auszubilden, das zeigt auch die Gründungszusammenstellung für das Jahr 1902. Hiernach sind im Gebiet der Stahl- und Eisenerzeugung etwa zwei Dutzend unabhängige Gesellschaften mit insgesamt 394400000 M. Grundvermögen gebildet. Nach Massgabe des Volkszählungsberichtes beläuft sich derjenige Teil des in dieser Erzeugung angelegten Geldes, soweit er sich in den Händen des Morgantrusts befindet, auf 5619200000 M., während weitere 1072000000 M. sich in Händen von Gesellschaften befinden, welche ausserhalb dieses Trust stehen. Das gesamte in dieser Unternehmung angelegte Geld erreicht also die Höhe von 6 691200000 M. Die gesamte Stahl- und Eisenerzeugung geht vor sich in 669 Werken. Der Gesamtbesitz dieser Werke an Grund und Boden, Gebäuden, Maschinen, Werkzeugen und Geräten, Barvermögen, Wechseln, ausstehenden Forderungen, Rohstoffen, unfertiger und fertiger Waren beträgt nach Aufstellung des Schätzungsausschusses 2362121936 M. Da hinzu kommen noch der Wert der Bergwerke, der Eisenbahnen und der Dampfschiffe im Besitz des Morgantrust. Es muss also notwendiger Weise irgendwo eine ganz beträchtliche Ueberzeichnung der vorhandenen Werte nachzuweisen sein. Der Morgan-Trust umfasst 80 v. H. der oben angegebenen, in der Stahl- und Eisenerzeugung angelegten Werte, aber nur 60 v. H. der Gesamtauskehr der roheren Formen und der Stahlerzeugung. Ebenfalls sind noch zu verkokende Kohlen und Bessemererze vorhanden, die wiederum noch zur Gründung neuer I Unternehmungen Veranlassung geben werden. Es liegt in der Natur der hier in Frage kommenden Sache begründet, dass die Meinungen in ein Für und Wider auseinander gehen und kann daher nicht Wunder nehmen, wenn auch in Amerika selbst, wo die Ausbeutung der Menschen und die Selbstsucht noch ganz andere und riesigere Gestalt angenommen hat, als hier in der alten Welt, einzelne Stimmen laut werden, welche diese Einrichtungen als Geschäftsmache und als ein Mittel, die grosse Menge bisher nicht untergebrachter Vorzugsanteile auf diese Weise zu verwerten, bezeichnen. Allein wir stehen hier unwiderlegbar vor einer Entwickelung von Geschäftsunternehmungen, für welche die bis jetzt bestehende gesetzliche Ueberwachung und Beeinflussung nicht ausreichen dürfte, und es liegt daher schon von diesem Standpunkte aus für solche Unternehmungen die Notwendigkeit vor, die Schärfen abzuschleifen und die gute Meinung der Oeffentlichkeit für sich zu gewinnen. Wenn ferner weiter darauf hingewiesen wird, dass namentlich George W. Perkins, Mitinhaber des Hauses Morgan und Vorsitzender des Finanzausschusses des Stahltrusts, – der Urheber dieses ganzen Entwurfes der Gewinnbeteiligung ist, welchen er für die auch in Deutschland vertretene New-Yorker Lebensversicherungs-Gesellschaft, in welcher er das gleiche Amt bekleidet, vergeblich zur Einführung vorschlug, so ist doch zu hoffen, dass er für die Durchführung dieser Einrichtung Mitarbeiter findet, geeignet, die anfängliche Abgeneigtheit der misstrauischen Arbeiterschaft zu überwinden. Es handelt sich doch für die Arbeiterschaft darum, wie werden sich diese Anteile in schlechteren Geschäftsjahren bewähren. Mit ähnlichen Massnahmen für Gewinnbeteiligung sind, wie berichtet wird, bereits im Jahre 1893 von der Illinois Centralbahn Versuche gemacht, die fehl schlugen. Nach fünf Jahren hatten nur 750 Angestellte insgesamt nicht mehr als 2500 Anteilscheine erworben; dann scheint dieselbe das ganze Vorgehen aufgegeben zu haben. Hierin liegt gewiss ein sehr grosser Fehler. Die Newyork–, Newhaven- und Hartfordbahn kündigte einen ähnlichen Plan an, gab denselben aber sofort wieder auf, als sie anfänglich Mangel an Geneigtheit für denselben fand, hier tritt also der gleiche Fehler zu Tage. James J. Hill stellte im Jahre 1900 für 4 Millionen Mark Great-Northern Anteilscheine für die Bahnangestellten zur Erwerbung bereit. Die Scheine selbst wurden nicht übergeben, sondern nur eine Besitz-Bestätigung, mit welcher in diesem Fall kein Stimmrecht verbunden war, kein Wunder, dass hier ebenfalls keine grosse Geneigtheit zum Erwerb hervortrat. Im vorliegenden Fall wird es ebenfalls von dem Anhalten des guten Willens bei der Geschäftsleitung, von dem Eifer, die Arbeiterschaft von der Güte des ihr gemachten Anerbietens zu überzeugen, und zuletzt nicht zum wenigsten von der richtigen Erkenntnis der letzteren, sich dies Anerbieten gesetzlich zu Nutze zu machen, abhängen, ob und wie bald ein guter Erfolg zu verzeichnen sein wird. Die Erzielang eines solch guten Erfolges wird aber auch ebenfalls eine weitsichtige Gesetzgebung zu berücksichtigen haben. Ist auch augenblicklich noch von keinem vollständigen Genossenschaftsunternehmen zureden, so sind doch jedenfalls die Vorbedingungen gegeben und es bleibt abzuwarten, wie weit sich die amerikanische Arbeiterschaft der ihr hier gegenübertretenden Aufgabe gewachsen zeigt, zu welcher Bedeutung sie ihre durch die jetzigen kleinen Anfänge eingeleitete Vertretung innerhalb der Anteilhaber dieses Mammutunternehmens auszubilden befähigt ist. E. Arp.