Titel: Polytechnische Rundschau.
Fundstelle: Band 328, Jahrgang 1913, S. 25
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Polytechnische Rundschau. Polytechnische Rundschau. Die Thomsonsche Schachtfördereinrichtung mit elektrisch betätigten Senkbühnen am Juliusschacht bei Brüx. Während die Thomsonsche Fördereinrichtung bisher überall hydraulisch betrieben wurde, ist neuerdings in Oesterreich mit Rücksicht auf die Frostgefahr versucht worden, elektrische Energie zu verwenden, und zwar auf dem Juliusschacht der K. K. Bergdirektion Brüx. Es handelte sich hier darum, die vorhandene Schachtförderung derart leistungsfähiger zu gestalten, daß bei täglich zwei Förderschichten und zweietagigen Förderkörben mit je einem Wagen von 7 Centner Ladung aus dem 200 m tiefen Schachte 3600000 Centner Kohle im Jahre gefördert werden können. Die erhöhte Leistungsfähigkeit wird dadurch erzielt, daß 1.) ein gleichzeitiger Förderwagenwechsel auf allen Etagen ermöglicht wird, 2.) daß auf eigenen Senkbühnen erfolgende Förderwagenüberheben in die Zeit des nächsten Förderkorbaufzuges verlegt wird, und dadurch die Pausen zwischen den einzelnen Aufzügen auf ein Minimum verringert werden, 3.) daß auf allen Etagen die Fahrbahnen der Förderwagen geneigt sind, und somit ein automatischer Förderwageneinlauf besteht. – Der Wechsel des Energiemittels bedingte eine durchgreifende Abänderung der Anlage und den Einbau verschiedener Ergänzungseinrichtungen. Am Auslaufboden und im Füllorte ist vor und hinter jeder Förderschale eine zweietagige Senkbühne angeordnet. Je zwei nebeneinander liegende Senkbühnen sind durch eine Gliederkette mit einander verbunden. Die beiden Kettenscheiben sitzen auf einer gemeinsamen Welle, die an einem Ende eine Bandbremse besitzen. Auf diese wirkt ein Drehstrommotor von 8 PS. mittels Schneckengetriebes und Stirnzahnradvorgeleges ein. Die Neigung der Fahrbahnen beträgt 35 v. T. Durch den Fortfall des Druckwasserbetriebes war im Füllorte sowie am Auslaufboden der Einbau einer Unterkette erforderlich. Von den kleineren Veränderungen gegenüber den Druckwasseranlagen ist der Einbau einer Sperre bei dem Verriegelungsmechanismus bemerkenswert, wodurch dieses nur am Auslaufboden und im Füllort selbsttätig freigegeben wird, während des Schachtdurchganges aber gesperrt bleibt. Durch das Höhersetzen des Anschlages zur Begrenzung der Abwärtsbewegung des Verriegelungsmechanismus wird erreicht, daß herabfallende Kohlestücke den Mechanismus nicht stören können und die sonst bei heftigen Erschütterungen der Förderschale eintretende Entriegelung verhindert wird. Die Anlage, die bisher zufriedenstellend gearbeitet hat, gestattet bei normalem Betriebe eine Jahresförderung von 5 Mill. Centner. Die Kosten belaufen sich einschl. aller Umänderungen auf 110000 Kr. (Oesterr. Zeitschr. f. Berg- u. Hüttenwesen 1912 Nr. 37.) S. –––––––––– Die Treibmittel des Dieselmotors mit besonderer Berücksichtigung der Schiffahrt. An dem Vortrag „Die Entstehung des Dieselmotors“ (s. D. p. J. 1912 S. 820.) anläßlich der 14. ordentlichen Hauptversammlung der Schiffbautechnischen Gesellschaft schloß sich als Unterthema „Die Treibmittel des Dieselmotors“ an. In elementarer Weise wurde hier ausgeführt, welche erhöhte Bedeutung die Brennstofffrage in der weiteren Entwicklung des Dieselmotorenbetriebs hat. Zur Zeit werden die meisten Dieselmotoren mit dem teueren Qualitätsbrennstoff, dem Gasöl, betrieben. Neuerdings versucht man immer mehr zwei andere Treibmittel zu verwenden, die in größerer Menge und billig zur Verfügung stehen: Das rohe Erdöl und das Teeröl. Es gibt schon viele Motoren, die mit Erdöl oder Teeröl getrieben werden, doch scheint es, daß eine allgemeine Betriebssicherheit mit den verschiedenen Arten dieser beiden Treibmittel noch nicht gewährleistet ist. Aus diesem Grunde nimmt die Seeschiffahrt, soweit sie zum Motorbetrieb übergegangen ist, den billigen Treibmitteln gegenüber eine noch abwartende Haltung ein. Die Treibmittel des Dieselmotors leiten sich von zwei Hauptsubstanzen her, vom Teer (Steinkohlenteer und Braunkohlenteer) und vom Erdöl. Durch Destillation werden die eigentlichen flüssigen Brennstoffe hergestellt, und zwar sind es die mittleren Destillate, welche als Dieselmotortreibmittel, die niedrig siedenden Anteile für Automobilbetrieb Verwendung finden, während die hochsiedenden Destillationsprodukte für die Verbrennungskraftmaschinen unbrauchbar sind. Die Treibmittel sind Kohlenwasserstoffverbindungen, somit organische Körper, die Moleküle können hier, wie die organische Chemie, die Chemie des Kohlenstoffes lehrt, in unbegrenzter Mannigfaltigkeit in der Zusammensetzung entstehen. Als Treibmittel ungeeignet sind vor allem solche flüssige Brennstoffe, die unverbrennliche Bestandteile, Asche und Wasser oder mechanische Beimengungen enthalten. Der Aschegehalt soll Zehntelprozente nicht übersteigen, beim Wassergehalt dagegen entscheidet nicht allein die Menge, sondern auch die Natur des Oeles. Freier Kohlenstoff darf auch nur in sehr geringen Mengen vorhanden sein, ebenso ist es mit Asphalt. Das Wesentlichste des Treibmittels ist sein Wasserstoffgehalt; der Wasserstoff ist das leichteste, beweglichste und das reaktionsfähigste Element. Er bedingte die Leichtflüssigkeit, Vergasungsfähigkeit und die hohe Verbrennungswärme des Treibmittels. Von zwei Treibmitteln ist also stets dasjenige mit dem hohen Wasserstoffgehalt das bessere. Die kettenförmigen oder aliphatischen Verbindungen (Methan, Aethan, Propan usw. nach der Gleichung C2H2n + 2) sind mit Wasserstoff gesättigt und sind darum für den Dieselmotor die bestgeeignetsten Kohlenwasserstoffe. Die kettenförmige, offene und einfache Bindung der Kohlenwasserstoffe übt außerdem auf die Einleitung und Schnelligkeit der Verbrennung einen günstigen Einfluß aus. Fundamental verschieden davon sind jene Verbindungen, die nach dem Benzolring aufgebaut sind. Ihrem Wasserstoffgehalt nach sind sie ungesättigt. Die starke Bindung der Kohlenstoffatome innerhalb des Moleküls beeinflußt die Verbrennung ungünstig. Es kann hier der Fall eintreten, daß nicht alle freigewordenen Kohlenstoffatome wegen mangelhafter Wärmeentwicklung verbrennen, es tritt dann Rußbildung ein. Jede Verstärkung des Benzolcharakters wirkt ungünstig auf die Verbrennung ein. Das rohe Erdöl könnte durch Ausfrieren, oder durch Fällen der hochsiedenden Oelanteile mittels Mineralsubstanzen, wie Kaolin, Fullererde usw. vorbehandelt werden, damit der widerspenstige Brennstoff zum Dieselmotorenbetrieb mehr geeignet wird. Die Qualität des Teeröls, das heute schon mit besonderen Sorgfalt für Motorzwecke hergestellt wird, kann wohl kaum noch erhebelich gesteigert werden. Wie weit die Ansicht richtig ist, daß der Brennstoff bisher dem Motor sehr weit entgegengekommen ist, und es nun am Motor liegt, sich dem Brennstoff anzupassen, soll hier nicht entschieden werden. Am Verbrennungsprozeß im Motor läßt sich nichts ändern. Wenn die Methode des Dieselverfahrens für gewisse Brennstoffe nicht vollkommen ausreicht, so müssen neue Mittel und Wege gefunden werden, um eine einwandfreie Verbrennung zu erhalten. Gewisse Stoffe, die mit der Verbrennung nichts zu tun haben, üben aber einen wesentlichen Einfluß auf die Verbrennung aus, z.B. Wasserdampf. Ebenso könnte durch Anwendung von Katalysatoren die chemische Reaktion der Verbrennung beschleunigt und vervollkommnet werden. Dipl.-Ing. Wimplinger. –––––––––– Sandstrahlgebläse und ihre Anwendung. Sandstrahlgebläse sind heutigentags zu einem wichtigen, für manche Industrien geradezu unentbehrlichen Werkzeug geworden. Die stark angreifende Wirkung von feinen Sandkörnchen, die mit großer Geschwindigkeit auf feste Körper auftreffen, wurde durch Zufall entdeckt, und bereits im Jahre 1871 konstruierte der Amerikaner Benjamin Chew Tilghman einen Apparat, durch welchen feiner Quarzsand einem Preßluftstrahl beigemischt und so gegen die zu behandelnden Körper geschleudert wurde. Der Apparat wurde dann im Laufe der Zeit in seinen Einzelheiten noch wesentlich verbessert, an dem Prinzip des Druckluftstrahles wurde jedoch im allgemeinen festgehalten, obwohl man auch teilweise mit Erfolg versuchte, dem Sandkörnchen durch einen Dampfstrahl oder durch Vakuumansaugung die Treibenergie mitzuteilen. Eine normale Druckluftsandstrahl-Einrichtung – meist in fahrbarer Anordnung – besteht aus einem von einem Explosionsmotor oder von einem Elektromotor von 3–20 PS-Leistung angetriebenen Luftkompressor mit Windkessel. Ein weiterer Kessel enthält in seinem oberen Teil Quarzsand und mündet mit seinem unteren trichterförmig gestalteten Teil in ein Rohrstück, durch welches die bis auf 1–1½ at. komprimierte Druckluft geblasen wird, welche den aus dem oberen Behälter stetig nachrutschenden Sand mit sich reißt. Die mit Sand angereicherte Luft kann ohne weiteres durch Schläuche bis zu 30 m Länge geleitet werden. Diese münden je nach Art und Menge der verlangten Arbeit in Stahlrohre von 6–16 mm Düsenöffnung. Anwendung finden die Sandstrahlgebläse vornehmlich in der Glas- und in der keramischen Industrie zum Mattieren oder zum Einarbeiten von Schriften und Mustern. Da man nämlich die Erfahrung gemacht hatte, daß harte Körper sehr stark, weiche aber fast garnicht angegriffen wurden, so war es ein leichtes, durch aufgelegte Schablonen aus Weichgummi bestimmte Flächen dem Einfluß des Sandstrahles zu entziehen. Durch passende Wahl von Korngröße, Zeitdauer und dem Druck der Luft lassen sich auf Glos oder Steinkörpern überraschende Effekte erzielen. Eine nicht minder wichtige Rolle spielt das Sandstrahlgebläse zum Reinigen aller Art Metallteile. Der Strahl dringt auch in die feinsten Ritzen und schafft eine metallisch reine Oberfläche, auf der sowohl Farbe, als auch Metallüberzüge ausgezeichnet haften. Bei Eisenkonstruktionen, die den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, ist bekanntlich das Aufbringen eines haltbaren Farbenüberzuges fast eine Lebensfrage. Die Ueberlegenheit des Sandstrahlgebläses gegenüber dem bekannten Reinigungsverfahren mittels Drahtbürste wurde durch Wägen von Blechstreifen von 0,5 und 2 mm Dicke vor und nach der Reinigung festgestellt, wie die Tabelle zeigt: Sandstrahl    2 mm Blech = 1,33 v. H.. Gewichtsabnah 0,5   „       „ = 3,5 v. H. Drahtbürste    2   „       „ = 0,0075 v. H. 0,5   „       „ = 0,038 v. H. Die Leistung bei Eisenkonstruktionsteilen beträgt unter normalen Verhältnissen in der Stunde bei einer Düse von   6 mm lichter Weite 2-  3 qm Oberfläche 10 4-  6 16 6-15 In gleicher Weise können verschmutzte Sandsteinfassaden etc. gereinigt werden. Der Sandstrahl greift auf der ganzen Oberfläche gleichmäßig an und gibt dem Stein sein früheres Aussehen wieder. Eine sehr zweckmäßige Anwendung findet der beschriebene Drucklufterzeuger in Verbindung mit einem besonderen Zerstäuberapparat zum Aufbringen von Farbe, so daß nicht nur beispielsweile die Teile einer Brückenkonstruktion gereinigt, sondern auch gleich mit Anstrich versehen werden können. (W. Eckler, Der Eisenbau, Okt. 1912.) Rich. Müller. –––––––––– Die Briketterzeugung. Unter den briketterzeugenden Ländern steht in den letzten 10 Jahren das Deutsche Reich an der Spitze, während vorher Belgien und Frankreich hauptsächlich für die Brikettfabrikation in Betracht kamen. Während die Produktion dieser beiden Länder gleichmäßig und allmählich zugenommen hat, kann die deutsche Brikettindustrie auf eine schnell aufblühende Entwicklung zurückblicken und hat in kurzer Zeit die Konkurrenten im Ausland weit überholt. Einen interessanten Ueberblick über diese Entwicklung und zugleich über den augenblicklichen Stand der Briketterzeugung gibt die nachstehende Tabelle. Brikettproduktion in 1000 t. Jahr DeutschesReich Frankreich Groß-britannien Belgien Italien Oesterr.-Ungarn Ver. Staat.v. Amerika Zu-sammen ins-gesamt davonStein-kohlen-briketts 1900 1763 1396 704 191 1901   9251 1883 1588 738 196 13656 1902   9241 1959 1617 645 254 13739 1903 10476 2168 1686 704 280 15314 1904 10413 2259 1735 888 305 16600 1905 13075 2268 1239 1712 825 364 19483 1906 14501 2286 1538 1887 812 404 21426 1907 16414 3524 2635 2041 768 450   60 23906Vorläufige Zahlen. 1908 18223 3995 2768 1630 2341 805 446   82 26295 1909 18810 3976 3074 1536 2707 904 485 127 27643 1910Vorläufige Zahlen. 19567 4441 3102 1633 2651 924 443 32889Für Großbritannien bezw. Vereinigte Staaten sind die Zahlen über das Vorjahr wiederholt. 1911Für Großbritannien bezw. Vereinigte Staaten sind die Zahlen über das Vorjahr wiederholt. 21828 4991 3344 2779 794 458 198 35981Für Großbritannien bezw. Vereinigte Staaten sind die Zahlen über das Vorjahr wiederholt. Die deutsche Jahresproduktion hat sich in diesem Dezennium von 9,25 Mill. t (1901) auf 21,8 Mill. t (1911) gehoben und sich also reichlich um das Doppelte vermehrt. Der Hauptanteil dieser Produktion entfällt auf den Braunkohlenbergbau, in dem – nach Ausweis der Statistik der Bergbehörden – im letzten Jahr 16,837 Mill. Tonnen Braunkohlenbriketts hergestellt wurden. Aber auch wenn man nur die Fabrikation von Steinkohlen betrachtet, so werden die 4,991 Mill. t – nach amtlichen Erhebungen – von keinem anderen Lande überboten. In Wirklichkeit sind die als „vorläufige Zahlen“ charakterisierten Angaben der Tabelle für die letzten Jahre noch zu niedrig, da sie nur die Produktion der mit Bergwerk enverbundenen Brikettfabriken umfassen. Die selbständigen Brikettwerke unterstehen bekanntlich im Gegensatz zu den vorgenannten der Aufsicht der Gewerbebeamten und werden in der Statistik der Bergbehörden daher nicht berücksichtigt. Infolgedessen sind statt der vorläufigen Zahlen sogar noch wesentlich höhere Ziffern zu erwarten. Z.B. wurden von der Reichsmontanstatistik, die im Reichsamt des Innern aufgestellt wird und beide Zweige umfaßt, für das Jahr 1910 insgesamt 15,02 Mill. t Braunkohlenbriketts und 5,6 Mill. t Steinkohlenbriketts nachgewiesen. Vergleicht man diese Zahlen mit den Angaben der Tabelle, so ergibt sich die beträchtliche Differenz von 1,18 Mill. t schon bei der Produktion der Steinkohlenbriketts. Die Erzeugung guter Briketts ist natürlich abhängig von den Eigenschaften der Kohle. Besonders eignet sich hierfür die westfälische Steinkohle, und so kommt es, daß der Oberbergamtsbezirk Dortmund allein mit 4,2 Mill. an der Gesamtproduktion Deutschlands von 4,99 Mill. t (1911) beteiligt ist, und die Brikettherstellung in andern Bezirken Deutschlands hiergegen sehr zurückbleibt. An erster Stelle kommen im Dortmunder Bezirk von den 14 briketterzeugenden Revieren (1911) die Bergreviere Hattingen und Süessen mit je 0,7 Mill. t in Betracht. Auch in Frankreich hat die Produktion sich im letzten Jahrzehnt annähernd verdoppelt, während die Entwicklung in dem industriereichen Belgien langsamer fortschreitet und in den übrigen Ländern auffallend zurückbleibt z.B. in Großbritannien, oder noch ganz in den Anfängen begriffen ist, wie in den Ver. Staaten von Nordamerika. Die Weltproduktion hat sich im Laufe des fraglichen Jahrzehnts fast verdreifacht und ist von 13 auf 36 Mill. t gestiegen. An der Gesamtproduktion des letzten Jahres sind als Hauptproduzenten beteiligt: Deutschland mit 60,67 v. H. Frankreich   9,29 v. H. Belgien   7,22 v. H. (Glückauf, Nr. 45, S. 1852, 1912.) Rußwurm. –––––––––– Textabbildung Bd. 328, S. 27 Abb. 1. Entfernungsmesser mit im ganzen Gesichtsfeld scharf abgebildeter Trennungslinie. Bei den jetzt gebräuchlichen Entfernungsmessern mit kurzer Basis am StandortNäheres über die verschiedenen Arten von Entfernungsmessern findet sich in Chr. v. Hofe Fernoptik St. 104 ff. Leipzig 1911., die fast ausschließlich für den militärischen Gebrauch in Frage kommen, wird bekanntlich die Messung in der Weise ausgeführt, daß die beiden oberhalb und unterhalb einer horizontal durch das Gesichtsfeld hindurchgehenden Trennungslinie erscheinenden Bilder vom Objekt so aufeinander eingestellt werden, daß sie in seitlicher Richtung vollkommen zusammenfallen. Bei den sog. Koinzidenztelemetern, deren beide Teilbilder aufrecht stehen, ergänzen sich diese dann zu einem vollständigen Bild (Abb. 1); bei den Inverttelemetern, deren oberes Teilbild auf dem Kopf steht, berühren sie sich mit den Spitzen (Abb. 2). Die Genauigkeit dieser Einstellung kann dadurch gesteigert werden, daß die Trennungslinie zwischen den beiden Bildern möglichst dünn hergestellt wird. Für die Herstellung dieser Trennungslinie werden drei Methoden angewandt. Textabbildung Bd. 328, S. 27 Abb. 2. 1. wird sie durch eine möglichst scharf polierte Prismenkante gebildet, die sich in der Bildebene des Okulars befindet. Da diese Kante durch das Okular als Lupe mit einer ziemlich starken Vergrößerung (mit 10 bis 17 x Vergrößerung) betrachtet wird, so wird diese Trennungslinie immer noch eine gewisse Dicke besitzen und evt. auch kleine Aussprünge aufweisen. Auch ist es leicht möglich, daß Staubteilchen an der Prismenkante haften bleiben, die ebenfalls in störender Weise sichtbar werden. Im übrigen wird diese Trennungslinie im ganzen Gesichtsfelde mit gleichmäßiger Schärfe abgebildet (soweit das Okular überhaupt am Rande eine scharfe Abbildung aufweist). 2. Eine bessere Methode, die Trennungslinie möglichst dünn herzustellen, besteht darin, daß sie durch den scharf abgeschnittenen Rand einer Versilberung gebildet wird. Eine chemisch auf Glas niedergeschlagene Versilberung ist sehr dünn; wenn deren Rand scharf abgeschnitten wird, so wird infolgedessen die Trennungslinie fast eine mathematische Linie bilden und selbst bei starker Okularvergrößerung immer noch praktisch ohne Breitenausdehnung abgebildet werden. Die Versilberung ist bisher meistens so angebracht, daß die Trennungslinie die Okularachse unter 45° oder 22 ½° schneidet, so daß sie nur in der Mitte des Gesichtsfeldes scharf abgebildet wird; daß dagegen auf der einen Seite des Gesichtsfeldes die Trennungslinie dem Okular zu nahe, auf der anderen zu weit vom Okular entfernt ist und infolgedessen verschwommen dargestellt wird. Für den praktischen Gebrauch erscheint auf diese Weise die Trennungslinie nur etwa in dem mittleren Drittel des Gesichtsfeldes genügend scharf, jedoch hat sich allmählich herausgestellt, daß es z.B. bei Messung von beweglichen Zielen oder sonst bei schnell vorzunehmenden Messungen hinderlich ist, immer erst das Bild einigermaßen in die Mitte des Gesichtsfeldes bringen zu müssen, ehe man die Messungen ausführen kann. 3. Aus den vorhin angegebenen Gründen war es wünschenswert, die durch ihre besonders geringe Ausdehnung ausgezeichnete Trennungslinie, die durch den Rand einer Versilberung gebildet wird, so herzustellen, daß sie durch das ganze Gesichtsfeld scharf hindurchgeht. Die auf diese Weise gebildete Trennungslinie ist ganz allgemein der Firma Goerz durch das Patent Nr. 243135 geschützt. iSe stellt eine so ideale Trennungslinie vor, daß sie wohl nicht übertroffen werden kann. Dr. v. Hofe. –––––––––– Kesselhaus-Reorganisation. Zur Beantwortung der Frage, ob es lohnend ist, eine Kesselhausanlage im modernen Sinne umzubauen, ist es in erster Linie notwendig, sich darüber klar zu werden, in welchem Zeitraum die Kosten des vorgenommenen Umbaues durch die erzielte Kohlenersparnis getilgt werden. Zu diesem Zweck stellt man die Kosten einer bestimmten Dampfmenge, z.B. von 1000 kg. dadurch fest, daß man den Preis von 1000 kg Kohle durch den Quotienten \frac{D}{B} teilt. Darin bedeutet D die erzeugte Dampfmenge in kg Stunde, B die verbrauchte Kohlenmenge in kg Stunde. Es wird sich ein Unterschied des Dampfpreises vor und nach dem Umbau ergeben. Stellt man nun noch die gesamte Dampf menge fest, so läßt sich leicht die durch den Umbau erzielte Ersparnis und somit die Tilgungszeit bestimmen. Es wird vielfach von den Gesellschaften, denen der Umbau übertragen wurde, die Verpflichtung übernommen, die vereinbarte Entschädigung nur aus den nachgewiesenen Ersparnissen zu beanspruchen, wodurch jedes Risiko für den Besteller entfällt. Die Erfolge indessen, die durch eine praktisch durchgeführte Reorganisation erreicht werden können, sind, wie nachfolgendes Beispiel des Kesselhausumbaues eines Walzwerkes zeigt, nicht gering zu veranschlagen. Die ursprüngliche Anlage bestand aus 16 Zweiflammrohrkesseln, die in 2 Gruppen zu je 8 Kesseln geteilt waren. Für jede Gruppe war ein Rauchgasvorwärmer im Fuchs des gemeinsamen Schornsteines vorhanden. Auch der Abdampf der Speisepumpen wurde zur Vorwärmung ausgenutzt. Die Voruntersuchung ergab einen Quotienten \frac{D}{B}=6,1. Unter Zugrundelegung eines Kohlenpreises von 22,44 M für 1000 kg ergab sich demnach der 1000 kg-Dampfpreis zu \frac{22,44}{6,1}=3,67\mbox{ M}. Der anfängliche Wirkungsgrad war \eta=\frac{D\,.\,W}{B\,K}=6,1\,.\,\frac{615}{6800}=0,55, worin W und K die in 1 kg Dampf bezw. 1 kg Kohle enthaltene Wärmemenge bedeuten. Zum Zwecke der Reorganisation wurden an den Feuertüren Sekundärluft-Automaten angebracht, um über den Rost Luft zu führen und dadurch diel ästige Rauchentwicklung beim Beschicken zu verhindern. Um das Eindringen kalter Luft beim Schlacken und Beschicken unmöglich zu machen, ordnete man beim Uebergang vom zweiten auf den dritten Zug Schieber an, die sich beim Oeffnen der Feuertür selbsttätig schließen. In den Fuchs wurden Rippenrohr-Rauchgasvorwärmer gehängt, und zwar für jede Gruppe 6 Einheiten. Eine Dampfabblasevorrichtung sorgte für Reinigung der Rippenrohre von Asche, während der Kesselstein von Zeit zu Zeit durch einen elektrisch angetriebenen Fräser entfernt wurde. Der Abdampf der Pumpen und der anderen vorhandenen Betriebsmaschinen wurde in Vorwärmern ausgenutzt, bei denen das Wasser durch glatte Messingrohre floß, bevor es zum Rauchgasvorwärmer gelangte. Die verbrauchte Wassermenge wurde durch Kolbenwassermesser festgestellt. Zur Untersuchung dienten Gasanalysatoren, an deren Stelle für den Betrieb später Verbundzugmesser, ihrer größeren Billigkeit wegen traten. Diese ermöglichten die Feststellung des Luftüberschusses über dem Rost und des Zugunterschiedes zwischen Kesselende und Feuerraum, welche Aufgabe die Gasanalysatoren durch Anzeige des Kohlensäuregehaltes erfüllen. Pyrometer zum Messen der Abgastemperatur und Thermometer zum Messen der Wasserwärme vervollständigten die Modernisierung der Anlage. Die Gesellschaft zur Verbilligung der Dampferzeugungskosten, die den Umbau übernommen hatte, unterzog sich einer etwa 1 jährigen sehr eingehenden Prüfung der eingeführten Verbesserungen, die zu folgendem sehr günstigen Resultate führten. Der Wirkungsgrad stieg von 0,55 bis auf 0,724. Der Quotient \frac{D}{B} welcher anfangs = 6,1 war, wurde = 8,25. Unter Zugrundelegung desselben Kohlenpreises wie oben, nämlich 22,4 M für 1000 kg, betrugen nunmehr die Kosten für 1000 kg Dampf \frac{24,8}{8,25}=2,72\mbox{ M}. Die Ersparnis betrug somit 26 v. H. oder in Berücksichtigung der verbrauchten Dampfmenge monatlich 6500 M. Aehnliche Erfolge wurden beim Umbau eines städtischen Elektrizitätswerkes erzielt. In diesem Fall stieg der Wirkungsgrad von 57 v. H. bis 73 v. H. Der Preis für 1000 kg Dampf ermäßigte sich sogar fast um 27 v. H. Die beschriebenen Umbauten zeigen als Resultat, daß eine Verbesserung der Kesselanlagen hauptsächlich auf 2 Gebieten angestrebt werden muß: Man beseitige die unvollkommene Verbrennung z.B. durch selbsttätige Feuerungen und man verringere die Abgasverluste durch möglichst vollkommene Ausnutzung der Gase zur Vorwärmung. Zuverlässige Dauerprüfgeräte sind zu diesem Zweck unerläßlich. (Zeitschr. d. Vereins deutscher Ingenieure Nr. 43.) Schmolke. –––––––––– Die Materialprüfungsanstalt an der Technischen Hochschule zu Darmstadt gab ihren V. Jahresbericht 1911-12 heraus. Die unter Leitung der Professoren Berndt und Wirtz und Dr. Ing. Preuß arbeitende Anstalt hat im Berichtsjahre eine Reihe wissenschaftlicher Versuche angestellt (u.a. Einfluß der Elektrizität auf Eisenbeton, Materialspannungen, Politurhaltigkeit des MarmorDing. J. 1912 B. 327 S. 634., die in verschiedenen Zeitschriften veröffentlicht wurden. Außerdem führte die Anstalt gegen Entgelt auf Antrag von Behörden und Privaten Untersuchungen aus von Maschinenteilen, Baustoffen und ganzen Bauwerken auf Festigkeit, Abnutzung, Brandsicherheit, ebenso von Sprengstoffen und Blitzlichtpulver auf Explosionssicherheit. Es lagen dafür 190 Anträge vor, gegen 171 im Vorjahre. Diese Prüfungsergebnisse werden von der Anstalt geheim gehalten und nur im Einverständnis mit den Antragstellern veröffentlicht. Eine Anzahl besonders interessanter Untersuchungen werden in dem Jahresberichte kurz skizziert. –––––––––– § 5 Abs. II, Pat.-Ges. Zur Begründung einer Entschädigungsklage gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat wegen Patentverletzung genügt der Nachweis der Benutzung des Patents. Zu prüfen ist, ob eine besondere Vorschrift des geltenden Rechts dem Reichs- oder Staatsfiskus die Pflicht auferlegt, für Eingriffe in Patentrechte, die in Ausübung von Hoheitsrechten begangen werden, Entschädigung zu leisten. Dies muß schon im Hinblick auf das Pat.-Ges. selber bejaht werden. Nach § 5 soll die Wirkung des Patents insoweit nicht eintreten, als die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate, welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird. Durch diese Vorschrift ist der Grundsatz des Enteignungsrechtes für das Gebiet des Patentrechtes anerkannt. Wo es sich um das Wohl des Ganzen handelt, soll das private Recht keine unüberwindliche Schranke bilden. Darf das Reich einem Patentinhaber sein Recht auch nicht geradezu wegnehmen, so kann es doch ganz nach Bedarf in verschiedenem Umfange bis zur völligen Erschöpfung des Rechts Benutzungsrechte daran begründen. Nur wird dem Privaten, wie bei jeder Enteignung, das aufgezwungene Opfer nicht unentgeltlich zugemutet. In dem Maße, in dem sein Recht eine Schmälerung erleidet, hat er von dem Reiche oder dem Bundesstaate, dem die Enteignung zugute kommt, Entschädigung zu verlangen. Richtig ist nun freilich, daß § 5, II nach seinem Wortlaut den Eintritt einerseits der Rechtsschmälerung, andererseits des Anspruchs auf Wertersatz an eine Enteignungserklärung des Reichskanzlers knüpft. Weil im vorliegenden Falle eine solche Erklärung nicht ergangen ist, hat das P. G. die Vorschrift für unanwendbar angesehen. Damit ist es indes ihrer Bedeutung nicht gerecht geworden. Die Bestimmung, daß vor der Benutzung der geschützten Erfindung die Voraussetzungen des Enteignungsrechts bindend festgestellt werden sollen, entspricht der Art und Weise, wie in anderen Fällen die Enteignung geregelt ist. Sie bietet für die Behörden den Vorteil, die Frage, ob wirkliche Enteignung erforderlich ist und in welchem Umfange sie stattfinden soll, einer gründlichen Prüfung unterziehen zu können. Allein bei der einfachen Uebertragung dieser Einrichtung auf das Gebiet des Patentwesens ist die Besonderheit des gewerblichen Rechtsschutzes nicht genügend berücksichtigt. Patentrechte unterscheiden sich von den meisten anderen Privatrechten dadurch, daß ihre Grenzen überaus häufig nur mit Schwierigkeit ermittelt werden können. Handelt es sich z.B. um eine Erfindung, die für Heer oder Flotte von Bedeutung ist, so wird nicht selten die Sache so liegen, daß die technischen Beamten, die sich im Interesse der Kriegsbereitschaft des Reiches zur Benutzung eines dem patentierten ähnlichen Gegenstandes gezwungen sehen, im besten Glauben der Meinung sind, den Schutzbereich des Patents zu vermeiden, und daß sie deshalb davon Abstand nehmen, den Reichskanzler zur Enteignung zu veranlassen. Beruht ihre Ansicht über das Patent auf Irrtum, so ist der Patentinhaber in einer mißlichen Lage. Gegenüber der Ausübung der öffentlichen Gewalt kann er ein gerichtliches Verbot fernerer Patentverletzung nicht erlangen. Eine Klage gegen den Reichskanzler oder das Reich mit dem Antrage, die Enteignung zu verfügen, würde schon deshalb nicht durchdringen können, weil es dem Reichskanzler unter allen Umständen überlassen bleiben muß, für die Zukunft Inhalt und Umfang der Lizenz zu bestimmen, vor allem auch darüber zu befinden, ob sie als ausschließliche Lizenz zu begründen sei oder nicht. Soll daher die gesetzliche Bestimmung nicht wirkungslos bleiben, so muß die Auslegung die Lücke, die der Gesetzgeber gelassen hat, ausfüllen. Hierbei ist davon auszugehen, daß das Patentgesetz eine Abweichung von dem in allen deutschen Staaten geltenden großen Rechtsgrundsatz, wonach Privateigentum für öffentliche Zwecke nur gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden darf, nicht beabsichtigt hat. Die Erklärung des Reichskanzlers kann deshalb nicht als einziger Fall der Enteignung anerkannt werden, die Benutzung der geschützten Erfindung ist ihr gleichzustellen. Der Patentinhaber muß befugt sein, geltend zu machen, daß die Enteignung seines Patents trotz fehlender Enteignungsverfügung doch tatsächlich stattgefunden hat. Nach dieser Rechtsauffassung ist zur Begründung einer Entschädigungsklage gegen das Reich oder den Bundesstaat, die in Ausübung der öffentlichen Gewalt eine Erfindung in Benutzung nehmen, irgend etwas weiteres als der Nachweis der Benutzung nicht zu erfordern. Auf den subjektiven Tatbestand kommt es nicht an. Der § 35, Pat.-Ges., wonach nur wissentliche oder grobfahrlässige Verletzung des Patentes zur Entschädigung verpflichtet, findet keine Anwendung. Der Darstellung Seligsohns (Pat.-Ges. 5. Aufl. S. 406), die im übrigen auf dem hier vertretenen Standpunkte steht, kann darin nicht beigetreten werden, daß eine Verurteilung zum Schadensersatz auf Grund entschuldbarer Patentverletzung eine Benachteiligung gegenüber anderen das Patent verletzenden Personen bedeutete. Es wird dabei nicht beachtet, daß das Reich insofern besser gestellt ist, als ihm der Eingriff in das Patent nicht verboten werden darf. Vor allem aber wird der durchgreifende Unterschied verkannt, der zwischen der Schadensersatzpflicht privater Patentverletzer und der Pflicht des Reichs oder eines Bundesstaates wegen Benutzung der Erfindung im öffentlichen Interesse besteht. Während der Anspruch nach § 35 Pat.-Ges. aus unerlaubter Handlung entspringt, hat die Enteignungsentschädigung mit dem Gedanken an ein Delikt nichts gemein. Allerdings haben die in der Reichs- oder Staatsverwaltung beschäftigten technischen Beamten sorgfältig zu prüfen, ob eine Vorrichtung oder ein Verfahren, das sie zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt anwenden wollen, in ein Patent eingreift. Aber diese Verpflichtung ist nur ein Ausfluß ihrer Dienstpflicht gegenüber dem Reiche oder dem Staate, denen daran gelegen sein muß, durch Entschädigungsansprüche nicht überrascht zu werden. Mit Bezug auf den Patentinhaber kann, soweit es sich um die Ausübung von Hoheitsrechten handelt, von einer Sorgfalspflicht nicht die Rede sein. Insoweit ist das Reich oder der Bundesstaat zu einem Eingriffe in das Patent schlechthin berechtigt. Die Begriffe der vorsätzlichen oder fahrlässigen Schadenszufügung, des Verschuldens, der unrechten Tat passen daher nicht, wie denn auch die ganze Frage, ob die Heranziehung einer Erfindung für öffentliche Zwecke mit dem Bewußtsein des Bestehens eines Patentschutzes erfolgt ist oder nicht, von dem Patentinhaber garnicht aufzuwerfen ist. Urteil vom 22. Juni 1912. (Juristische Wochenschau: Vom Reichsgericht.) W. D.