Titel: Polytechnische Rundschau.
Fundstelle: Band 328, Jahrgang 1913, S. 526
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Polytechnische Rundschau. Polytechnische Rundschau. Die G. M. A.-Rohölmotorenanlage als einzige Kraftzentrale der „Iba“, Leipzig 1913. Die beiden großen Rohölmaschinen, die von der Aktien-Gesellschaft Görlitzer Maschinenbau-Anstalt und Eisengießerei, Görlitz, in der Iba ausgestellt sind, dienen als Antriebsmaschinen für die mit ihnen direkt gekuppelten Generatoren und bilden die einzige Kraftzentrale der Ausstellung; sie sind demgemäß ständig in Betrieb und dienen einzig und allein zur Erzeugung des gesamten Bedarfes an elektrischem Strom für die Ausstellung: Sie sind stehender Bauart und arbeiten im einfachwirkenden Viertakt nach dem bekannten Diesel-Verfahren. Mit Rücksicht auf guten Massenausgleich, ruhigen Gang und leichtes Anlassen sind sie in Sechszylinderanordnung ausgeführt. Bei 167 Umläufen i. d. Min. entwickelt jede Maschine eine Leistung von 1150 PSe. Als besonderes Kennzeichen weisen die Maschinen ein kastenförmiges Gestell auf, mit dem die Zylindermäntel zu einem einzigen Gußstück vereinigt sind. Je zwei Zylindermäntel sind außerdem paarweise zusammengegossen. Diese Bauart gibt bei größter Stabilität, Einfachheit und Uebersichtlichkeit gleichzeitig einen äußerst gedrängten und gefälligen Zusammenbau. Durch das paarweise Zusammenfügen je zweier Zylinder sind drei Kurbellager vermieden. Die Steuerhebel für alle Zylinder sitzen auf einer unterteilten Welle, deren Lagerstellen nicht an den Zylinderdeckeln, sondern am Support der Steuerscheibenwelle befestigt sind. Beim Ausbau der Ventile ist es deshalb nicht erforderlich, auch die Steuerhebelwelle zu demontieren, sondern die Hebel brauchen auf der Welle nur zur Seite geschoben werden. Dadurch ist natürlich eine wesentliche Vereinfachung und Zeitersparnis beim Ein- und Ausbau der Ventile erreicht, ein Vorteil, der nicht zu unterschätzen ist. Jeder Zylinder besitzt eine Brennstoffpumpe, jedoch sind je drei Pumpenkolben in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht, so daß für eine Maschine zwei Pumpengehäuse vorhanden sind. Diese sind zusammenhängend an einer Seite der Maschine in unmittelbarer Nähe des Regulators angeordnet und haben einen gemeinsamen Antrieb durch ein einziges auf der Steuerscheibenwelle befindliches Exzenter. Infolge der Anordnung dieser Brennstoffpumpen in unmittelbarer Nähe des Regulators sind komplizierte Steuergestänge vermieden. Die Regelung selbst erfolgt durch Aenderung der Brennstoffzufuhr, in der Weise, daß der Saugventilschluß der Pumpen geändert wird. Die einfachwirkende zweistufige Luftpumpe ist seitlich am Motor stehend angebracht, und zwar ist das Pumpengehäuse in den Kühlwasserraum des Motorenständers eingebaut. Der Antrieb der Pumpe erfolgt durch Kurbeltrieb von der Hauptwelle aus. Durch diese stehende Anordnung wird vermieden, daß vom Kurbelantrieb abgeschleudertes Oel in die Pumpe gelangen, dort verbrennen und somit zu Betriebsstörungen Veranlassung geben kann, wie sie bei liegenden Pumpen keineswegs ausgeschlossen sind. Besonders bemerkenswert ist das Anlaß verfahren. Es werden zum Anlassen mittels Druckluft nur zwei Zylinder benutzt. Zu diesem Zweck ist die Hebelwelle unterteilt, und es befinden sich nur Anlaßhebel auf dem zu den beiden Anlaßzylindern gehörenden Teil der Hebelwelle. Textabbildung Bd. 328, S. 526 Für reichliche Wasserkühlung aller erforderlichen Teile, wie Zylinderdeckel, Arbeitszylinder, Luftpumpenzylinder usw. ist gesorgt. Auch die Hauptwellenlager sind mit Wasserkühlung versehen. Die Schmierung sämtlicher wichtigen Stellen erfolgt von einem Zentralschmiergefäß aus. Die Maschinen sind sowohl für den Betrieb mit den verschiedensten Mineralölsorten als auch mit dem in neuester Zeit bekannt gewordenen und besonders billigen Steinkohlenteeröl eingerichtet. Die Teerölvorrichtung ist derart vervollkommnet, daß es nicht mehr erforderlich ist, dem Teeröl zum Einleiten der Zündung dauernd einen zweiten Brennstoff (zumeist Gasöl) mit Hilfe einer zweiten Brennstoffpumpe vorzulagern. Der Motor braucht vielmehr nur noch beim Anlassen kurze Zeit mit reinem Gasöl betrieben zu werden, dann kann zu reinem Teerölbetrieb übergegangen werden. Zu diesem Zweck erhält die Brennstoffpumpe eine einfache Umschaltvorrichtung. Die beiden Rohölmaschinen sind mit zwei Gleichstrom-Nebenschlußgeneratoren von je 800 KW Leistung gekuppelt. Die Spannung beträgt 2 × 230 Volt Dreileiter. Die Hauptschaltanlage besteht aus sechs Feldern von insgesamt 7,5 m Länge. Die Beleuchtungsanlage umfaßt 106 Bogenlampen zu je 10 Amp. Sie sind in neun Serien geschaltet, jede Serie zu zwölf Stück. Die Illuminationsbeleuchtung für Konturen, Beet- und Baumbeleuchtung besteht aus etwa 23000 Glühlampen von 5 und 10 NK bei 230 Volt Spannung. Weiter wurden verlegt: etwa 26 km eisenbandarmiertes Einfachbleikabel im Querschnitt von 25 bis 185 qmm, etwa 30 km blanke Kupferleitung für Nulleiter und Bogenlichtbeleuchtung. –––––––––– Richtige Spannung und Stromdichte beim Galvanisieren. Die Rezepte für Galvanisierbäder schreiben eine bestimmte vorteilhafteste Badspannung V vor und eine bestimmte kathodische Stromdichte i in Ampere für 1 qdm Warenfläche. V gilt dabei gewöhnlich unter Voraussetzung gleichgroßer Anoden- und Warenfläche. Nun ist aber die eingehängte Warenfläche abwechselnd groß und niemals genau bekannt. Diese Schwierigkeit, V und i zahlenmäßig innezuhalten, wird praktisch zur vollen Unmöglichkeit wegen folgender Umstände. Angenommen, bei zwei symmetrisch eingehängten vollbesetzten Warenstangen sei die Maschinenspannung 5 Volt, die Badspannung 3 Volt und die Stromstärke 1 = 24 Amp. Hängt man statt dessen nur eine Warenstange ein und läßt bequemerweise Anodenfläche und Maschinenspannung ungeändert, so ist dann die Badspannung V größer als 3 Volt und die Stromstärke 1 zwar kleiner als 24, aber nicht rezeptmäßig gleich 12 Amp. Um dieselbe Stromdichte i und mit ihr in einer bestimmten Zeit dieselbe Niederschlagsstärke und -gute zu erhalten, muß man also durch Vorschalten von Widerstand die Stromstärke auf 12 Amp. ermäßigen. Dabei aber sinkt die Badspannung V auf beträchtlich viel weniger als die vorgeschriebenen 3 Volt. Daß hier Stromdichte und Badspannung nicht mehr wie zuerst rezeptmäßig passen, kommt daher, daß die vorher durch die Warenstange II beanspruchte und der Warenstange I abgewandte Seite der gemeinsamen mittleren Anoden jetzt zur Stromzufuhr zur Warenstange I beiträgt. Um wieviel hierdurch die Anodenfläche betreffs I größer ist als zuerst betreffs (I + II), hängt ab von Länge und Querschnitt der Stromwege von der abgewandten Seite her nach I; d.h. von der Stromlinienstreuung im Elektrolyten. Bei Elektrolyten mit hohem spezifischen Widerstand ist diese geringer, die Stromlinien kürzer, die Stromquerschnitte kleiner und insgesamt der Ohmsche Widerstand größer als bei gutleitenden Elektrolyten. Diesen Verhältnissen zahlenmäßig in betreff der Stromdichte i Rechnung zu tragen, ist dem Galvaniseur ganz unmöglich. Ferner: Wenn zwei verschiedene Metalle sich in Lösungen ihrer Salze befinden, so bilden sie bei Berührung ihrer Lösungen eine Art Daniellsche Kette. Das kommt auch in Galvanisierbädern beim Einhängen von Metallwaren vor und zwar tatsächlich sogar schon dann, wenn die Salzlösung des eingehängten Warenmetalls so schwach ist, daß sie chemisch noch nicht nachgewiesen werden kann. Soll hierdurch die Stromdichte i nicht erniedrigt werden, so muß man die Badspannung zu Anfang mitunter ganz beträchtlich viel größer als auf V einstellen. Sehr bald aber sinkt dann der Lösungsdruck der Ware, d.h. ihr Bestreben, sich im Bade zu lösen; weil ja die Ware mehr und mehr mit Badmetall bedeckt wird. Infolge dieser Verringerung der elektromotorischen Gegenkraft des Lösungsdruckes würde im Falle gleichbleibender Badspannung die Stromdichte i steigen. Jetzt aber wird durch die starke Metallabscheidung die Elektrolytschicht an der Kathode metallärmer, während die Elektrolytschicht an der löslichen Anode metallreicher wird. Da sich diese verschieden konzentrierten Flüssigkeitsschichten mittelbar berühren, so ergeben sie eine elektromotorische Gegenkraft von der schwächer zur stärker konzentrierten Schicht, also von der Kathode zur Anode. Außerdem jedoch kann sich entwickelnder Wasserstoff die Kathode, sich entwickelnder Sauerstoff die Anode überziehen, und diese kann als Gaskette oder Oxydations- und Reduktionskette ebenfalls eine elektromotorische Gegenkraft liefern. Alle diese verschiedenen Polarisationsspannungen hängen ab von der Stromdichte i und ergeben einen Gesamtvorgang derart, daß die hohe Polarisationsspannung beim Andecken bald stark sinkt und allmählich wieder bis zu einem Grenzwert steigt. Wegen dieser vielen Beeinflussungen der Badspannungen, der meistens nicht möglichen Berechnung der Warenfläche und der von ihr abhängigen Stromdichte i, wozu obendrein noch Veränderlichkeit der Badzusammensetzung und -temperatur, Abnahme der Elektrolytkonzentration infolge unzureichender oder sich mit Metallverbindungen bedeckender Anodenfläche und Verbrauch der Leitsalze, Aufnahme von Fremdstoffen usw. hinzukommen, galvanisiert man meist ohne Volt- und Amperemeter lediglich auf Grund des Aussehens der Ware: Ist die Stromdichte zu groß, so wird der Ueberzug vorzeitig mattfarbig (die Ecken brennen an), an der Kathode tritt zu starke Gasentwicklung auf, Stromstreifen werden sichtbar usw. und so merkt man sich nach einigem Lehrgeld bald, auf welchen Knopf man den Widerstandshebel bei ganz-, halb- oder viertelbesetztem Bad einzustellen hat. Wiewohl also die Innehaltung der rezeptmäßig vorteilhaftesten Ampere- und Voltzahl auch nicht annähernd Möglich ist, sind doch Strommesser oder Coulombmesser in gewissen Fällen zwecks Berechnung der Stromkosten und der niedergeschlagenen Metallmenge trotzdem unentbehrlich. [E. Trurnit, Elektrochemische Zeitschr., Bd. 19., 1912, Teil: Galvanoplastik und Metallbearbeitung, S. 23 bis 26.] Erich Schneckenberg. –––––––––– Der am 2. Juni 1911 revidierte Pariser Unionsvertrag für den Schutz des gewerblichen Eigentums. Bereits 1883 ist unter einer Reihe von Staaten ein Vertrag zustande gekommen, der bezweckt, den Angehörigen der Verbandstaaten Vorteile auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums zu sichern. Der Staatenbund führt kurz die Bezeichnung „Internationale Union“, der Vertrag die Bezeichnung „Unionsvertrag“. Die grundlegenden Bestimmungen sind in dem Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 enthalten. Sie wurden ergänzt in Brüssel am 14. Dezember 1900. Die wichtigsten Bestimmungen des Unionsvertrages in der revidierten Brüsseler Fassung sind kurz folgende: Die Angehörigen der Verbandstaaten genießen in allen übrigen Staaten des Verbandes in betreff der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster oder Modelle, der Fabrik- und Handelsmarken die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Sie haben denselben Schutz wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte. Den Angehörigen der Vertragstaaten sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verbände nicht beigetretenen Staaten, sofern sie auf dem Gebiete eines Verbandstaates ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassung haben. Die Angehörigen der Verbandstaaten, welche in einem dieser Staaten vorschriftmäßig ein Gesuch um ein Erfindungspatent, gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke hinterlegen, genießen während bestimmter Fristen und vorbehaltlich der Rechte Dritter ein Prioritätsrecht. Die Prioritätsfrist beträgt für Erfindungspatente zwölf Monate, für gewerbliche Muster oder Modelle sowie für Fabrik- und Handelsmarken vier Monate. Die vor Ablauf dieser Fristen in einem der übrigen Verbandstaaten bewirkte Hinterlegung wird durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modells, durch die Anwendung der Marke, nicht unwirksam. Die in einem Verbandstaate erteilten Patente sind unabhängig von den für dieselbe Erfindung in andern zum Verbände gehörigen oder nicht gehörigen Staaten erteilten Patenten. Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche in dem einen oder andern Verbandstaate hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt ist, soll den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben. Gleichwohl ist der Patentinhaber verpflichtet, sein Patent nach Maßgabe der Gesetze des Landes, in welches er die patentierten Gegenstande einführt, auszuüben. Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig hinterlegte Fabrik- oder Handelsmarke soll so wie sie ist (teile quelle) in allen andern Verbandstaaten zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Der Handelsname ist in allen Verbandstaaten, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung, geschützt, gleichviel ob er den Teil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht. Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis darf bei der Einführung in diejenigen Verbandstaaten, in welchen diese Marke oder dieser Handelsname Recht auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden. In den Staaten, deren Gesetzgebung die Beschlagnahme bei der Einführung nicht zuläßt, kann diese Beschlagnahme durch das Verbot der Einführung ersetzt werden. Die Unionsangehörigen genießen in allen Verbandstaaten den den Staatsangehörigen gegen den unlauteren Wettbewerb gesicherten Schutz. Die Verbandstaaten gewähren den patentfähigen Erfindungen, den gewerblichen Mustern und Modellen, sowie den Fabrik- und Handelsmarken für Erzeugnisse, welche auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt werden, in Gemäßheit der Gesetzgebung jedes Landes einen zeitweiligen Schutz. Nach einer weiteren Bestimmung des in Brüssel revidierten Vertrages soll die Uebereinkunft periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen. Zwecks erneuter Revision des Unionsvertrages fand im Monat Mai 1911 in Washington eine Konferenz statt, auf der folgende Staaten vertreten waren: Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Norwegen, Niederlande, Portugal, Schweden, die Schweiz, Brasilien, Kuba, Dominikanische Republik, Vereinigte Staaten von Amerika, Mexiko, Tunis und Japan. Die Verhandlungen fanden ihren Abschluß mit der am 2. Juni 1911 erfolgten Unterzeichnung des neuen Vertrages. Nicht alle Hoffnungen, die auf die Konferenz gesetzt worden waren, konnten verwirklicht werden. Immerhin aber bedeutet das Ergebnis einen nicht zu unterschätzenden Fortschritt. Durch die neue Vertragsakte haben die vorstehend genannten Unionsbestimmungen wesentliche Ergänzungen erfahren. Ueber diese wird weiterhin berichtet werden. P. C. R.