Titel: Polytechnische Rundschau.
Fundstelle: Band 328, Jahrgang 1913, S. 635
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Polytechnische Rundschau. Polytechnische Rundschau. Feste und flüssige Brennstoffe. Allgemein teilt man die Brennstoffe nach ihrem Aggregatzustand in feste, flüssige und gasförmige ein. Die festen Brennstoffe sind auch jetzt noch die weitaus wichtigsten, ihnen folgen die gasförmigen Brennstoffe, weil sie hauptsächlich aus den festen Brennstoffen hergestellt werden. Die flüssigen Brennstoffe bilden bis jetzt eine kleine Klasse von untergeordneter Bedeutung. Erst die ungeahnte Entwicklung der Verbrennungskraftmaschinen und auch der Oelfeuerung hat es mit sich gebracht, daß die flüssigen Brennstoffe weit wichtiger sind als die gasförmigen. Ueber die Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten der flüssigen Brennstoffe ist mehrfach berichtet worden (vergl. S. 25, 382 u. 616 d. Bd.) Hier soll vielmehr der Vergleich zwischen flüssigen und festen Brennstoffen durchgeführt werden. Zu den flüssigen Brennstoffen zählt man auch solche, die für gewöhnlich gar nicht flüssig sind, wie z.B. Asphalt, Naphthalin, Paraffin und auch der dickflüssige Teer. Nicht der flüssige Aggregatzustand an und für sich ist das Wesentliche dieser Brennnstoffe, sondern ihre Fähigkeit, jeden anderen Aggregatzustand anzunehmen, ohne dabei sich zu zersetzen. Wichtig ist, daß bei steigender Temperatur der Uebergang aus dem festen oder schwer flüssigen Zustand in den leicht flüssigen und schließlich in den gas- und dampfförmigen Zustand stattfindet. Die ausschließliche Brauchbarkeit der flüssigen Brennstoffe für die Diesel-Maschine beruht auf dieser Eigenschaft. Die Kohlen dagegen sind nur im festen Aggregatzustand bekannt. Man kann sie auch nicht durch Erwärmen in den flüssigen und gasförmigen Zustand überführen. Jede Erwärmung führt hier zur Zersetzung. Bei der Zersetzung entstehen hauptsächlich nur feste und gasförmige Bestandteile und nur in geringen Mengen flüssige Bestandteile: die Teere. Daraus ist ersichtlich, daß das Bestreben aus den Kohlen flüssige Brennstoffe herzustellen stets eine gewisse Grenze hat. Die flüssigen Brennstoffe sind (das rohe Erdöl ausgenommen) stets Destillationsprodukte. Sie können deshalb Asche und Wasser nur in sehr kleinen Mengen enthalten. Die Asche in der Kohle ist dieser in fein verteiltem Zustande beigemengt und äußerlich nicht erkennbar, sie nimmt an der Verbrennung und trockenen Destillation nicht teil. Jede Kohlensorte hat einen bestimmten Feuchtigkeitsgehalt, der sich bei der Verbrennung im allgemeinen nicht nachteilig bemerkbar macht. Die flüssigen Brennstoffe vermögen nur sehr wenig Wasser aufzunehmen, dies gilt besonders für die Petroleumdestillate, die höchstens Zehntelprozente aufnehmen können. Das Wasser, wenn auch nur beigemengt, ist nur sehr schwer von den flüssigen Brennstoffen zu erkennen, bei der Destillation des Teeres bereitet die Entfernung des Wassers die größten Schwierigkeiten. Alle festen und flüssigen Brennstoffe enthalten als gemeinsame Hauptbestandteile Kohlenstoff und Wasserstoff. Der Kohlenstoff überwiegt (80 bis 90 v. H.). Die Menge des Wasserstoffes ist viel kleiner, trotzdem ist sein Einfluß sehr groß, er wirkt bestimmend auf die Eigenschaften der Brennstoffe ein. Bei den flüssigen Brennstoffen besteht ihre brennbare Substanz nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff, bei vergleichsweise gleichem Kohlenstoffgehalt (85 bis 90 v. H.) haben die flüssigen Brennstoffe mehr als doppelt so viel Wasserstoff. Bei den festen Brennstoffen kommt als drittes Hauptelement noch der Sauerstoff hinzu. Der Sauerstoff hat einen kondensierenden Einfluß auf den Aggregatzustand seiner Verbindung, aus den leicht flüchtigen Verbindungen werden durch chemische Bindung von Sauerstoff schwer siedende Verbindungen. Wasserstoff und Sauerstoff verbinden sich im Gewichtsverhältnis 1 : 8. Der Teil des Wasserstoffes der dem Wert ⅛ 0 entspricht, ist also schon verbrannt und besitzt keinen Wert mehr für die Verbrennung der Kohle. Als der eigentliche und allein wertvolle Wasserstoff ergibt sich dann der freie Wasserstoff. Die Kohle enthält etwa 4,5 bis 5,5 v. H. Wasserstoff. Bei den flüssigen Brennstoffen ist der Kohlenstoff mit dem Wasserstoff chemisch verbunden. Die Kohle enthält den größten Teil ihres Kohlenstoffes in einer Form, die praktisch dem freien ungebundenen Kohlenstoff nahekommt. Die Teerbildung wird darum bei jenen Kohlensorten am größten sein, die viel Kohlenstoff in gebundener Form enthalten, das sind besonders die bituminösen Kohlen. Die flüssigen Brennstoffe zersetzen sich freiwillig fast gar nicht. Die Kohlen hingegen sind ein höchst unbeständiges Material und als solches noch nicht genug bekannt. Sie nehmen Sauerstoff aus der Luft auf, und zwar unter Wärmeentwicklung. Wird diese Wärmeentwicklung an irgend einem Punkte einer großen lagernden Kohlenmasse gestaut, so führt sie zur Selbstentzündung. Es ist somit sicher, daß die Kohlen in Hinsicht auf Selbstentzündlichkeit ein gefährlicheres Material darstellen als die flüssigen Brennstoffe. Die Entzündungsgefahr durch äußere Umstände ist infolge des niedrigen Flammpunkts bei den flüssigen Brennstoffen natürlich größer. Der höchste Heizwert von Kohle theoretisch auf wasser- und aschefreie Kohle berechnet ist 8500 WE/kg. Für flüssige Brennstoffe bedeuten 8500 WE ein Mindestmaß. Ihr Heizwert bewegt sich im allgemeinen um 10000 WE/kg. Mit den flüssigen Brennstoffen lassen sich also im allgemeinen höhere Verbrennungstemperaturen erreichen als mit den festen Brennstoffen. Die Betrachtung der Verbrennungsvorgänge zeigt also, daß zwischen den festen und den flüssigen Brennstoffen in dieser Hinsicht sehr wesentliche Unterschiede bestehen, die für die Wahl des Brennstoffes in der Praxis große Bedeutung haben. Für den Verbrennungsprozeß in der Verbrennungskraftmaschine kommen aber nur die flüssigen und gasförmigen Brennstoffe in Betracht. Die festen Brennstoffe sind dabei ausgeschlossen und werden auch ausgeschlossen bleiben. Es würde schwierig und kostspielig sein, feste Brennstoffe in so feiner Staubform herzustellen, um im Motor verbrannt zu werden. Der Aschengehalt der Kohle wäre an sich weder das einzige noch das größte Hindernis. Die Hauptschwierigkeit besteht darin, daß die Verbrennung der Kohle in zwei Abschnitten verläuft. Die Verbrennung der flüchtigen Bestandteile der Kohle im Motorzylinder würde keine Schwierigkeit bereiten, der zweite, d.h. die Verbrennung des freien Kohlenstoffes würde niemals vollkommen und vollständig erfolgen. Ein unmittelbarer Wettbewerb der festen und flüssigen Brennstoffe besteht nur auf jenem Gebiet, das die allgemeinste Verwendungsart der Brennstoffe darstellt. Dies ist die unmittelbare Verfeuerung in industriellen (Dampfkessel) und gewerblichen Feuerungen. Der Verbrennungsvorgang der Kohle zeigt vor allem eine Gleichmäßigkeit und Nachhaltigkeit, die von keinem andern Brennstoff erreicht wird. Die Vorteile der flüssigen Brennstoffe für die Verfeuerung liegen darin, daß sie sich leicht und unmittelbar entzünden, ihr Verbrennungsprozeß kann jederzeit eingeleitet oder beendet werden und erreicht in kurzer Zeit hohe Temperaturen. Die Kohle ist unbestritten der wichtigere und ältere von beiden Brennstoffen. Trotzdem kennen wir sie auch heute noch viel weniger als die flüssigen Brennstoffe. Diese sind in ihrer chemischen Zusammensetzung ziemlich genau erforscht. [Glückauf 1913, Nr. 16.] Wimplinger. –––––––––– Motorschiff „Juno“. Dieses englische Motorschiff wurde für die Anglo-Saxon Petroleum-Company von der Nederlandschen Schiffbau-Company in Amsterdam gebaut. Für dieselbe Gesellschaft wurde schon vor zwei Jahren das Motorschiff „Vulcanus“ gebaut. Das Motorschiff „Juno“ ist aber um 2400 t größer als „Vulcanus“, Länge zwischen den Loten 78,6 m, Breite 13,7 m, Tiefgang 5,7 m, Deplacement 4370 t, es ist das erste größere Einschrauben-Motorschiff. Die 1100-pferdige Hauptmaschine wurde von der genannten Fabrik gebaut, die auch die 500-pferdige Hauptmaschine des „Vulcanus“ geliefert hat. Die beiden Hauptmaschinen sind von derselben Bauart und gleichen in ihrem Aufbau einer Schiffsdampfmaschine. Von der „Vulcanus“-Hauptmaschine liegen eingehende Betriebserfahrungen und Berichte über vorgekommene Betriebsstörungen vor. Durch unrichtige Montage der Schraubenbolzen am Pleuelstangenkopf, riß einer davon, klemmte sich zwischen Kurbelarm und Fundamentplatte fest und führte so den Stillstand der Maschine herbei. Das Schiff fuhr hierauf mit fünf Zylindern weiter. Der Schaden wurde ausgebessert, aber die Maschine arbeitete nicht mehr so ruhig wie früher, und es fand auch keine gute Verbrennung in der Maschine mehr statt. Die Kurbelwelle wurde bei diesem Unfall durch das Moment des Schwungrades verdreht, so daß sich die Ventile nicht mehr genau zur richtigen Zeit öffneten und schlössen. Die Kurbelwelle mußte erneuert werden. Weiterhin platzte auf dem im Hafen liegenden Schiff ein Luftbehälter. Der Behälter bestand aus Stahl mit angeschweißten Böden. Zum Entwässern des Behälters wurde ein bis nach unten geführtes Rohr benutzt. Dieses Rohr wurde undicht, infolgedessen sammelte sich immer mehr Wasser im Behälter an, bis er nahezu voll Wasser war. Beim Aufpumpen wurde das Manometer nicht beobachtet, und da kein Sicherheitsventil vorhanden war, platzte der Behälter. Da Sicherheitsventile oft undicht sind und dann von der Bedienungsmannschaft festgeschraubt werden, hatte man ein solches nicht angebracht. Nachträglich wurde ein Sicherheitsventil eingebaut, man hat aber, um ein vollkommenes Dichthalten zu sichern, in die Rohrleitung zwischen Behälter und Ventil einen Verschluß durch eine Kupferplatte eingefügt, die so stark ist, daß sie bei dem festgesetzten Höchstdruck zerreißt. Die Hauptmaschine von „Juno“ hat sechs im einfachwirkenden Viertakt arbeitende Zylinder von 560 mm ⌀ und 1000 mm Hub und leistet bei 120 Umdrehungen 1100 PS. Bei der „Vulcanus“-Maschine waren zwei Nockenwellen vorhanden, eine für den Vorwärts- und eine für den Rückwärtsgang der Maschine. Die beiden Nockenwellen ruhen in einem Träger, der drehbar gelagert ist, so daß immer die eine oder die andere Nockenwelle in Verbindung mit den Ventilhebeln steht. Bei der „Juno“-Hauptmaschine liegen beide Steuerwellen nebeneinander in gleicher Höhe und beide werden gleichzeitig in der Querrichtung verschoben. Beim Umsteuern werden die Ventilhebel aufgehoben, so daß die Rollen von den Nocken der darunter liegenden Welle für Vorwärtsgang nicht berührt werden, dann werden beide Wellen in der Querrichtung geradlinig verschoben, so daß die Welle für Rückwärtsgang unter die Rollen zu liegen kommt. Die Druckölschmierung wurde bei der neuen Maschine nicht verwendet. Alle Teile werden durch Apparate mit sichtbarer Oelabgabe mit der richtigen Oelmenge versorgt. Obwohl die Kühlung der Kolben durch eingeschlossene Luft bei den 400 × 600 mm großen Zylindern des „Vulcanus“ zufriedenstellend gearbeitet hat, sind die Kolben der größeren Maschine von 560 × 1000 mm Zylinderabmessungen mit Wasserkühlung versehen. Zum Speisen aller sechs Zylinder mit Treiböl sind zwei Treibölpumpen vorhanden, von denen aber nur eine Pumpe verwendet wird. Die zweite dient zur Reserve und kann durch Verstellen zweier einfacher Hähne an die Leitung angeschlossen werden. Die Ventile bestehen hier aus einfachen Stahlkugeln und die Stopfbüchse liegt in einem Oelbad, so daß keine Luft eingesaugt werden kann. Da sich beim „Vulcanus“ ergeben hat, daß das billige „Tarakan“ genannte Treiböl die Kolbenringe verschmiert, die Verwendung dieses Oeles seiner Billigkeit wegen aber große Vorzüge bietet, will man versuchen, das Verschmieren der Kolbenringe dadurch zu vermeiden, daß man die Maschine jeden Tag eine Zeitlang mit Solaröl laufen läßt. Deshalb sind zwei kleine Behälter vorgesehen, die eine für etwa halbstündigen Betrieb ausreichende Menge Solaröl aufnehmen. Als Hilfsmaschinen sind vorgesehen: Ein stehender, zweizylindriger 100 PS Viertakt-Dieselmotor, der direkt einen dreistufigen Kompressor, durch Riemenübertragung die zur Abgabe der Oelladung dienende Zentrifugalpumpe und durch Kettenübertragung die Zentrifugal-Bilgepumpe antreibt; zum Drehen der Hauptmaschine eine kleine Dampfmaschine; ein liegender Deutzer-Motor, der mit einer zur Beleuchtung dienenden Dynamomaschine gekuppelt ist und außerdem einen kleinen Hilfskompressor antreibt. Die Steuermaschine und die Winden werden durch Druckluft betrieben, die aus einem besonderen Vorratsbehälter entnommen wird. [Motorschiff und Motorboot 1913, S. 14 bis 16.] Wimplinger. –––––––––– Ueber Müllverbrennungsanstalten berichtet W. H. Maxwell in Cassiers Magazine Nr. 2, 1913 und hebt die besonderen Vorteile hervor, welche diese Anlagen gegenüber anderen Müllverbrennungsmethoden bieten. Verfasser bespricht insbesondere die von Heenan & Froude in Manchester gebauten Anlagen, die sich durch die besondere Rostkonstruktion auszeichnen. Der Rost bildet bei diesen eine Höhlung, deren Seitenplatten und Boden einzeln herausgenommen und ersetzt werden können. Die Kühlung der Rostplatten erfolgt durch die durchstreichende Luft, welche gegen die vorgesehenen Kühlrippen stößt und zuerst auf vorgeschriebenem Wege von den Seitenplatten zum Boden den Rost durchströmt, um dann durch Luftlöcher auszutreten und sich mit der Kohle des Mülls zu verbinden. Um die Verbrennungszone zu vergrößern und damit die Leistung zu erhöhen, besitzt der Boden des Rostes einen zentralen Sattel. Der ganze Rost ist ohne Verwendung von Bolzen zusammengesetzt und wird von gewalzten Stahlträgern derart getragen, daß er sich entsprechend den Ofentemperaturen frei ausdehnen und zusammenzuziehen vermag. Diese Rostkonstruktion bietet folgende Vorteile: a) Wirksamere Verbrennung des Mülls infolge der günstigeren Rostform und Anordnung der Luftlöcher. Die Luft dringt seitlich in den Müll ein, wodurch die Bildung von Blaslöchern vermieden und die Bildung von Kohlensäure begünstigt wird, b) Es werden härtere, zusammenhängende und besser verkäufliche Klinker erzeugt, die durch eine am Boden des Rostes befindliche Zugstange entfernt werden können, c) Geringer Ascheabfall und dementsprechend kleinere Reinigungskosten. Verfasser bespricht hierauf die wirtschaftliche Seite derartiger Müllverbrennungsanstalten und warnt vor einer allzu optimistischen Auffassung, wenn es auch unzweifelhaft ist, daß eine vorteilhafte Verwendung der Abfallprodukte als Klinker, überschüssiger Dampf usw. es ermöglicht, daß Ausgaben und Einnahmen sich die Wagschale halten. Darüber hinaus etwa einen Reingewinn zu erreichen dürfte schwer fallen. Werden derartige Anstalten in Verbindung mit Elektrizitätswerken zur Dampflieferung herangezogen, so ist zu berücksichtigen, daß die Art und Menge des Mülls je nach der Jahreszeit und Witterung wechseln und damit auch die Dampfausbeute in Mitleidenschaft ziehen. Unter den gewöhnlichen Arbeitsbedingungen kann man annehmen, daß sich für die Tonne Müll etwa 20 bis 40 KW/Std. erzielen lassen, was sich zu gewissen Zeiten selbstredend beträchtlich erhöhen kann. Die Betriebskosten und Amortisation einschließlich Arbeitslohn liegen zwischen 1,4 und 4,20 M für die KW/Std. und hängen in bedeutendem Maße von den jeweils vorliegenden Umständen ab. Sch. –––––––––– Prüflehren für Gewehrteile. Die deutsche Ausgabe des „Amerikan Machinist“ bringt in Nr. 23, 1913 einen Aufsatz von E. A. Luverkrop über die Ausbildung der wichtigsten Meßwerkzeuge in der amerikanischen Gewehrfabrikation, wie sie bei der Remington Arms and Ammunition Co. in Ilion N. J. verwendet werden. Obwohl die Amerikaner hinsichtlich weitgehendster Spezialisierung in der Fabrikation bekannt sind, dürfte es doch interessieren, daß an einem Repetiergewehr genannter Firma im Ganzen etwa 1200 Messungen vorgenommen werden. Die verwendeten Lehren sind zum großen Teil ziemlich kompliziert und es ist erklärlich, daß in ihnen ein beträchtliches Kapital festgelegt ist. Die Lehren sind unter weitgehendster Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis gebaut, und es wird angegeben, daß ihre Lebensdauer demzufolge außerordentlich groß ist. Der Verschleiß einer Anzahl Lehren, mit denen etwa 150000 Teile kontrolliert wurden, betrug nur 0,04 bis 0,075 mm. Es sind zwei Satz Lehren in Gebrauch, von denen die Werkstatt und die Kontrolle je einen besitzt. Bei Unstimmigkeiten werden beide der Werkzeugmacherei zur Untersuchung überwiesen. Die meisten Lehren sind auf der Verwendung von sogenannten Fluchtstiften aufgebaut. Die Abbildung stellt das wesentlichste eines solchen Meßgerätes dar. A ist eine Grundplatte mit einem darauf befestigten Bock B mit einer Führung für den Fluchtstift C, der sich leicht, aber ohne Spiel in der Führung bewegen kann. F bezeichnet das zu messende Werkstück. Der Fluchtstift schneidet mit der oberen Fläche D der Führungsnabe glatt ab, dabei ist die Nabe, wie ersichtlich, zur Hälfte nachgesetzt. Die Differenz beider Flächen beträgt 0,025 mm, die obere Kante G des Fluchtstiftes muß genau in diesen Absatz einspielen, wenn die zugelassene Toleranz nicht überschritten werden soll. In dem genannten Aufsatz wird angegeben, daß durch einfaches Fühlen mit dem Finger über diese Kontrollfläche ohne weiteres Abweichungen von 0,01 mm festgestellt werden könnten. Dies dürfte wohl aber doch bezweifelt werden müssen, die erreichte Genauigkeit wird sicher sehr viel geringer sein. Der Vorteil der Anordnung wird mehr in der schnellen und bequemen Prüfung komplizierterer Gegenstände zu suchen sein. Textabbildung Bd. 328, S. 637 In sehr ausgedehntem Maße kommen noch Fühlhebellehren in Verwendung, die meist von Mädchen bei der Kontrolle benutzt werden. Sie kommen unter anderem auch bei der Prüfung der Umrißlinien von Werkstücken in Anwendung. Hierbei wird letzteres auf eine Schablone gespannt, welche den genauen Umriß hat. Die Fühlhebellehre ist auf einer Platte befestigt, die mit einer Führungsnase versehen ist. Diese gleitet an der Schablone, wobei der Taster des Fühlhebels an dem Werkstück entlang führt und durch den Zeigeranschlag etwaige Abweichungen anzeigt. Rich. Müller. –––––––––– Ein neuer Wassermesser für große Leistungen. Unter der Bezeichnung Reuthers Wassermesser „Universal“ hat die Wassermesserfabrik Bopp & Reuther in Mannheim-Waldhof einen neuen eigenartigen Messer konstruiert und überall zum Patent angemeldet. Der Wassermesser „Universal“ ist für Rohrleitungen von 200 mm an bis zur größten Weite geeignet und dient zur Messung jeder, auch der größten Wassermenge. Der Messer hat die Eigenschaft, jederzeit ohne Betriebsstörung nachgesehen und aus der unter Druck stehenden Leitung zwecks Kontrolle, Reinigung usw. herausgenommen oder ausgewechselt werden zu können. Auch gestattet die Konstruktion ein Einbauen in bereits vorhandene Rohrleitungen ohne Betriebsunterbrechung mittels Reuthers Rohrschellen und Hilfsmuffen. Der Wassermesser „Universal“ schließt, wie die beistehenden bildlichen Darstellungen zeigen, mittels Absperrschieber an eine an die Leitung angebrachte Abgangsöffnung an; vergl. Abb. 1 und 2. Der Absperrschieber ist oben mit Verschlußhaube und Säulenaufsatz versehen; in der Haube ist die eigentliche Meßvorrichtung senkrecht beweglich gelagert. Die Meßvorrichtung selbst besteht aus dem freischwebend gelagerten Woltmann-Flügel; dieser überträgt seine Umdrehungen durch Vermittlung einer in dem Lagerraum geführten Vertikalwelle auf ein eingekapseltes Schneckengetriebe und das in dem Führungsflansch befindliche Uebersetzungswerk. Auf diesem ist ein Hohlarm befestigt, welcher Uebersetzungs- und Zählwerk miteinander verbindet und gleichzeitig zur Lagerung der zum Zählwerksantrieb dienenden senkrechten Uebersetzungsachse dient. Der Hohlarm ist oben durch Säulenaufsatz und Stopfbüchse und unten durch den Führungsflansch so gelagert, daß der Flügel genau auf Rohrmitte eingestellt und nach Lösen der oberen Säulenbrücke ohne weiteres auf- und abgeschoben werden kann. Textabbildung Bd. 328, S. 637 Abb. 1.Messer im Betrieb. Textabbildung Bd. 328, S. 637 Abb. 2.Auswechseln bzw. Einführen des Messers. Der Anschluß des Wassermessers „Universal“ an die Leitung erfolgt dadurch, daß in diese ein Abzweigstück (T-Stück, Anbohrschelle oder Hilfsmuffe) eingebaut wird. Bei Verwendung einer Rohrschelle oder Hilfsmuffe wird das Rohr mittels Anbohrapparat angebohrt, was unter dem Leitungsdruck mit Hilfe des Absperrschiebers ohne Betriebsunterbrechung erfolgt, hierauf die Verschlußhaube mit Meßvorrichtung auf den Schieber montiert, letzterer geöffnet, die Meßvorrichtung mittels des schiebbaren Armes niedergeschoben, wodurch das Meßorgan in den Rohrdurchfluß zu sitzen kommt (vergl. Abb. 1). Soll die Meßvorrichtung nachgesehen oder ausgewechselt werden, so wird sie mittels des Armes hochgezogen, der Schieber gesperrt, worauf Verschlußhaube samt Meßvorrichtung fortgenommen werden können (vgl. Abb. 2). Wie durch fortgesetzte Versuche ermittelt worden ist, verursacht der Wassermesser „Universal“ nur ganz minimalen Druckverlust, und seine Leistung ist wesentlich höher als die anderer Wassermessersysteme, so daß er stets kleiner als der Rohrdurchmesser gewählt werden kann. Der Wassermesser „Universal“ wird auch mit selbsttätiger elektrischer Fernregistrierung ausgeführt. Diese hat den Zweck, bei Distriktswassermessern einen genauen Ueberblick über die Verteilung des Wasserkonsums auf die einzelnen Tagesstunden zu geben, um hiernach den Betrieb der Pumpwerke zweckmäßig zu gestalten oder einen im Betrieb befindlichen Messer im Bureau zu beobachten und zu kontrollieren. –––––––––– Elektrolytische Bleiraffinierung. Die Consolidated Mining and Smelter Co. in Trail benutzt dazu 240 asphaltierte, 1 m tiefe Bottiche aus Fichtenholz von je 2,4 × 0,9 qm Grundfläche, mit je 20 Anoden zwischen 21 Kathoden. Anoden sind die zu raffinierenden Bleimassen von je 170 kg Gewicht; Kathoden anfänglich dünne Blechplatten aus sehr reinem Blei. Als Bad dient Fluorsilikatlösung mit 5 v. H. Blei und 12 v. H. freier (im Plattenzwischenraum, nicht in den Poren enthaltener) Säure. Zweischenkelige Heber zwischen je zwei benachbarten der treppenartig aufgestellten 240 Bottiche leiten die Lösung von Bottich zu Bottich abwärts bis zu den untersten, aus denen sie eine Pumpe fortgesetzt zu den obersten zurückbefördert, so daß sämtliche Bottiche das gleiche Bad erhalten. Das Spannungsgefälle in jedem Bottich ist 0,32 Volt bei einer Stromdichte von etwa 170 Amp./qm Kathodenfläche. Beim Stromdurchgang lösen sich die Anoden auf zu allerfeinstem Pulver, das sich als Schlamm zu Boden setzt; nur sämtliche Bleiteilchen setzen sich auf den Kathodenplatten als dichte Schichten 99,994-proz. reines Blei ab, ohne Spur von Arsen oder Wismut. In acht Tagen sind die Anoden bis auf 15 v. H. ihres Anfangsgewichtes aufgebraucht; aus diesen Resten werden neue 170 kg schwere gegossen. Die Schlammassen unter den Anoden werden dann ebenfalls entfernt, filtriert, getrocknet, in Flammöfen eingeschmolzen und hernach durch besondere elektrolytische oder andere geeignete Verfahren in ihre einzelnen Bestandteile 35 v. H. Silber, 0,035 v. H. Gold, 25 v. H. Antimon, 20 v. H. Arsen, 8 v. H. Kupfer, etliches Wismut und Eisen zerlegt. [Helios, Fach- und Exportzeitschrift für Elektrotechnik, Leipzig, Bd. 19, 1913, S. 384.] Erich Schneckenberg. –––––––––– Die durch die Revision des Unionsvertrages zum Schütze des gewerblichen Eigentums bedingte Aenderung der deutschen Gesetzgebung (vergl. S. 557). Durch die neuen Unionsbestimmungen hat die deutsche Gesetzgebung folgende Aenderungen erfahren: Mit Bekanntmachung vom 8. April 1913, betreffend die Geltendmachung des in Art. 4 der revidierten Uebereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechtes hat der Reichskanzler bestimmt: „Die in Art. 4 Abs. d der genannten Uebereinkunft vorgesehene Prioritätserklärung über Zeit und Land der Voranmeldung ist bei der Anmeldung des Patentes, des Gebrauchsmusters, des Musters, Modells oder Warenzeichens abzugeben. Die gleichzeitige Beibringung der Beweisurkunden ist bis auf weiteres nicht erforderlich“. Im Anschluß an diese Bekanntmachung wurde mit einer weiteren Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. IV. 1913 bestimmt: „Die Prioritätserklärung über Zeit und Land der Voranmeldung kann für Patente, Gebrauchsmuster, Muster, Modelle oder Warenzeichen, welche im Mai 1913 angemeldet werden, noch bis zum Ablauf eines Monats seit der Anmeldung abgegeben werden.“ Von den übrigen Unionsstaaten sind ähnliche Erklärungen, soweit festgestellt werden konnte, noch nicht abgegeben worden. Ferner ist noch folgendes deutsche Gesetz vom 31. III. 1913 zur Ausführung der revidierten Pariser Uebereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schütze des gewerblichen Eigentums erlassen worden: Die Bestimmungen im Gebrauchsmustergesetz (§ 13, Abs. 1), Warenzeichengesetz (§ 23, Abs. 1) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 28), wonach derjenige, der im Inlande einen Wohnsitz oder Niederlassung nicht hat, den Schutz der Gesetze nur geltend machen kann, wenn in dem Lande, in dem sein Wohnsitz oder seine Niederlassung sich befindet, auch deutsche Gebrauchsmuster und Warenzeichen Schutz genießen, und Gegenseitigkeit bezüglich des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb verbürgt ist, finden auf Reichsangehörige keine Anwendung. Der Reichskanzler hat zu bestimmen, bis wann für die Anmeldung eines Patentes, Gebrauchsmusters, Musters, Modells oder Warenzeichens die Prioritätserklärung abzugeben ist (vergl. die obige Bekanntmachung vom 8. IV. 1913) und ob die Beweisurkunden gleichzeitig beigebracht werden müssen. Wenn die Erklärung oder die Beweisurkunden nicht zu dem bestimmten Zeitpunkte eingereicht werden, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. Das deutsche Warenzeichengesetz ist wie folgt abgeändert: 1. Der § 4 enthält folgende Fassung: Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen sowie für Warenzeichen, 1. welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware enthalten; 2. welche Staatswappen oder sonstige staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten; 3. welche Aergernis erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen. Die Vorschrift der Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder befugt ist, das Wappen oder Hoheitszeichen in den Warenzeichen zu führen. Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waren, für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waren zugunsten eines andern als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der Löschung von neuem eingetragen werden. 2. Als §§ 24a bis h werden folgende Vorschriften eingeführt: § 24 a. Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke verfolgen, können, auch wenn sie einen auf Herstellung oder Vertrieb von Waren gerichteten Geschäftsbetrieb nicht besitzen, Warenzeichen anmelden, die in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren dienen sollen (Verbandzeichen). Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den bezeichneten Verbänden gleich. Auf die Verbandzeichen finden die Vorschriften über Warenzeichen Anwendung, soweit nicht in den §§ 24a bis 24h ein anderes bestimmt ist. § 24b. Der Anmeldung des Verbandzeichens muß eine Zeichensatzung beigefügt sein, die über den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung und die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere Aenderungen sind dem Patentamte mitzuteilen. Die Einsicht der Satzungen steht jedermann frei. Für jedes Verbandzeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von 150 M, bei der Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von 50 M zu entrichten. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr 100 M erstattet. § 24 c. Ueber die Einrichtung der Rolle für die Verbandzeichen trifft das Patentamt Bestimmung. § 24 d. Das durch die Anmeldung oder Eintragung des Verbandzeichens begründete Recht kann als solches nicht auf einen andern übertragen werden. § 24 e. Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften im § 9 Nr. 1, 3 die Löschung des Verbandzeichens beantragen 1. wenn der Verband, für den das Zeichen eingetragen ist, nicht mehr besteht; 2. wenn der Verband duldet, daß das Zeichen in einer den allgemeinen Verbandzwecken oder der Zeichensatzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es anzusehen, wenn die Ueberlassung der Benutzung des Zeichens an andere zu einer Irreführung des Verkehrs Anlaß gibt. In den Fällen der Nr. 1 findet § 9 Abs. 5 Anwendung. § 24f. Der Anspruch des Verbandes auf Entschädigung wegen unbefugter Benutzung des Verbandzeichens (§ 14) umfaßt auch den einem Mitglied erwachsenen Schaden. § 24 g. Wird dem Patentamt nachgewiesen, daß ein eingetragenes Warenzeichen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Verband als Verbandzeichen geführt wurde, so ist das Zeichen auf Antrag des Verbandes als Verbandzeichen in der Rolle umzuschreiben. Der Antrag muß innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden und den für die Anmeldung eines Verbandzeichens bestehenden Vorschriften entsprechen. Mit dem Eingang des Antrages beginnt die Frist für die Erneuerung des Zeichens. § 24 h. Die Vorschriften über Verbandzeichen finden auf ausländische Verbandzeichen nur dann Anwendung, wenn nach einer im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der revidierten Pariser Uebereinkunft vom 2. Juni zum Schütze des gewerblichen Eigentums in Kraft (also am 1. Mai 1913). P. C. R.