Titel: Ueber die Bekämpfung der Kohlenstaubexplosionen in Steinkohlenbergwerken.
Autor: M. Tornow
Fundstelle: Band 329, Jahrgang 1914, S. 170
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Ueber die Bekämpfung der Kohlenstaubexplosionen in Steinkohlenbergwerken. Von Bergassessor Dr. M. Tornow in Berlin. (Fortsetzung von S. 148 d. Bd.) TORNOW: Ueber die Bekämpfung der Kohlenstaubexplosionen in Steinkohlenbergwerken. II. Maßnahmen zur Unschädlichmachung entstandenen Staubes. Trotz aller in praktischen Grenzen liegenden Vorsichtsmaßregeln läßt sich jedoch die Staubbildung in Steinkohlenbergwerken nicht genügend verhindern. Durch die bergpolizeilichen Aufsichtsorgane findet durch häufige Befahrungen der Gruben auch darüber eine Kontrolle statt, daß eine Ansammlung größerer Staubmengen in den Grubenbauen nicht stattfindet, andernfalls diese beseitigt werden müssen. Besonders ist auch darauf zu achten, daß der Versatz von Staub möglichst frei bleibt, da sonst der sogenannte „alte Mann“ ständig eine neue Gefahr für neue Staubbildung bleibt, ein Reservoir bei Explosionen, das zur Speisung der Explosionsflamme außerordentlich viel beitragen kann. Ein hervorragendes Mittel, gerade diese Gefahren zu vermeiden, bildet die bekannte Spülversatzmethode, bei welcher der Versatz aus einer kleinkörnigen Masse, Sand, Waschrückständen und dergleichen, besieht, die mittels Rohrleitungen mit Wasser vor Ort gespült wird. Infolge der großen Wassermengen, die dazu benötigt werden, wirkt diese Versatzmethode sehr günstig im Sinne der Staubverminderung. Außerdem dient sie dazu, den Feuchtigkeitsgehalt der Wetter zu erhöhen, wodurch erfahrungsgemäß die Explosionsmöglichkeit des Kohlenstaubes etwas herabgemindert wird. Die Spülversatzmethode wird in Deutschland wegen ihrer hohen Kosten nur vereinzelt in Anwendung gebracht, und zwar meist da, wo Abbau unter Wohnstätten umgeht, die bei Anwendung der gewöhnlichen trockenen Versatzmethode durch Bergschäden leiden würden. Weit wirksamer und durchgreifender ist die nunmehr in Deutschland ganz allgemein und nur unter Zulassung von Ausnahmen vorgeschriebene sogenannte Berieselung, das heißt die systematische Bindung des Kohlenstaubes in den Grubenbauen durch Bespritzen mit Wasser. Kurz nach dem oben erwähnten Explosionsunglück auf der Zeche Carolinenglück, bei dem 115 Mann hauptsächlich durch die unheilvollen Wirkungen des Kohlenstaubes ihren Tod gefunden hatten, verordnete das Königliche Oberbergamt zu Dortmund für seinen Bezirk die Berieselung, und zwar mit Rücksicht auf die Erfahrung, daß Kohlenstaub auch ohne die Gegenwart von Schlagwettern explosionsfähig ist. Die günstigen Erfahrungen, die einzelne Gruben freiwillig mit diesem Verfahren gewonnen hatten, ermutigten in der Tat mit Recht zu einer allgemeinen Durchführung trotz der hohen dadurch entstehenden Kosten. Wurde doch dadurch für einzelne Gruben ein Rohrnetz von 50 und mehr Kilometern Länge notwendig. Das für die Berieselung nötige Wasser wird meistens aus den oberen lockeren Gebirgsschichten, in denen es reichlich vorhanden zu sein pflegt, einfach dadurch entnommen, daß man den Schachtausbau durch eine starke Rohrleitung anzapft; von hier aus wird das Wasser mittels eines weit verästelten Rohrnetzes den einzelnen Abbauörtern zugeführt. So steht das Berieselungswasser vor Ort unter einem Druck von beispielsweise 20 und mehr Atmosphären. Es dürfte von Interesse sein, im folgenden die für den Oberbergamtsbezirk Dortmund heute gültigen Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung vom 1. Januar 1911 mitzuteilen: § 159. In allen Gruben sind Spritzwasserleitungen herzustellen und dauernd in brauchbarem Zustande zu erhalten, mittels derer alle zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung oder Wetterführung dienenden Baue den in den §§ 160 bis 163 getroffenen Anordnungen gemäß zur Verhütung der Kohlenstaubgefahr befeuchtet werden können. Von der Herstellung und dauernden Erhaltung solcher Spritzwasserleitungen für die ganze Grube oder für einzelne Teile darf ausnahmsweise abgesehen werden, wenn und so lange die Grubenbaue feucht oder frei von Kohlenstaub sind, oder wenn ganz besondere Umstände betriebstechnischer Art eine Ausnahme rechtfertigen. Diese Ausnahmen unterliegen, sofern es sich um Fettkohlenflöze handelt, der Genehmigung des Oberbergamts, in allen übrigen Fällen der Genehmigung des Revierbeamten. Zur Befeuchtung darf nur solches Wasser benutzt werden, das die Gesundheit der Arbeiter in keiner Weise gefährdet. Der Revierbeamte ist befugt, zu jeder Zeit Wasserproben aus der Spritzwasserleitung zu entnehmen und auf Kosten des Bergwerksbesitzers untersuchen zu lassen. § 160. In allen Ausrichtungs-, Vorrichtungs- und Abbaubetrieben, für die gemäß § 159 die Herstellung von Spritzwasserleitungen vorgeschrieben ist, müssen die Firste, die Stöße, die Zimmerung und die hereingewonnenen Kohlen zur Vermeidung einer Ablagerung von trockenem Kohlenstaub in diesen Betrieben selbst und in deren Nähe nach Bedürfnis in ausreichendem Maße befeuchtet werden. Alle übrigen zur Förderung, Fahrung oder Wetterführung dienenden Grubenbaue sind nach Bedürfnis in dem Maße zu befeuchten, daß Ablagerungen von Kohlenstaub in ihnen unschädlich gemacht werden. Von der Befeuchtung kann in einzelnen Betrieben mit besonderer Genehmigung des Oberbergamts abgesehen werden, wenn voraussichtlich durch die Befeuchtung das Nebengestein derartig gelockert wird, daß dadurch die Stein- und Kohlenfallgefahr erheblich vermehrt wird. § 161. Bei der Befeuchtung ist Sorge zu tragen, daß nach Zeiten der Betriebsruhe in den im § 160 Absatz 2 bezeichneten Grubenbauen vor Anfahrt der Belegschaft und in den im § 160 Absatz 1 bezeichneten Grubenbauen vor Wiederaufnahme der Arbeit trockener Kohlenstaub unschädlich gemacht wird. § 162. Für die Befeuchtung der Ausrichtungs-, Vorrichtungs- und Abbaubetriebe bis auf 20 m vom Arbeitsstoß sind während ihrer Arbeitsschicht die Ortsältesten verantwortlich. Im übrigen ist die Befeuchtung der Grubenbaue durch besonders dafür angestellte und verantwortliche Personen zu bewirken. Der Betriebsführer hat diese Personen – Spritzmeister – mit einer schriftlichen Dienstanweisung zu versehen. Ihre Namen sowie die ihnen erteilten Dienstanweisungen sind in ein besonderes Buch einzutragen. § 163. Die zur Befeuchtung verpflichteten Personen (§162 Absatz 1 und 2) haben dem Abteilungsteiger unverzüglich Meldung zu machen, wenn sie durch Mängel oder Schäden der Befeuchtungseinrichtungen verhindert werden, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Abteilungsteiger haben bei ihren Befahrungen darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die mit der Befeuchtung beauftragten Personen ihren Verpflichtungen nachkommen, sowie daß Mängel und Schäden der Befeuchtungsanlagen alsbald beseitigt werden, oder, sofern dies nicht möglich ist, die Arbeiten an den davon betroffenen Betriebspunkten einzustellen. Außer den Abteilungssteigern bleibt der Betriebsführer für die Herstellung und Instandhaltung, sowie die zweckentsprechende Anwendung der Befeuchtungseinrichtungen verantwortlich. Der Revierbeamte ist befugt, zu jeder Zeit Staubproben zu entnehmen und auf Kosten des Bergwerksbesitzers untersuchen zu lassen. Zwar ist nicht zu verkennen, daß bei den hohen Temperaturen, wie sie häufig besonders im westfälischen Steinkohlenbergbau herrschen, durch die hohe Sättigung der Wetter mit Wasserdampf infolge der Berieselung die Arbeitsbedingungen etwas verschlechtert sind, doch ist zweifellos mit der richtig angewendeten Berieselung in weitaus den meisten Fällen dem Kohlenstaube die ihm innewohnende Gefahr genommen. Besonders ist bei der Berieselung darauf zu achten, daß die gewissenhafte Ausführung durch geeignete Aufsichtspersonen genau kontrolliert wird, da die Arbeiter die Berieselungsleitung nur ungern in Tätigkeit setzen, einesteils wegen des entstehenden Arbeitsverlustes, andernteils wegen der dadurch entstehenden größeren Schwüle der Wetter. Wenn trotz der Einführung der Berieselung immer noch Katastrophen möglich gewesen sind, so ist hieraus keineswegs der Schluß gerechtfertigt, daß diese Maßregel ohne Wirkung verblieben wäre. Einerseits ist öfters nachgewiesen worden, daß die Berieselung nicht ordnungsgemäß gehandhabt worden ist, andererseits aber ist zu bedenken, daß der deutsche Steinkohlenbergbau eine ganz ungeahnte Entwicklung gewonnen hat. Die Fördermenge ist außerordentlich gestiegen; der Bergbau hat nicht nur wagerecht, sondern auch nach der Tiefe zu ganz bedeutend an Umfang zugenommen, und hier in den größeren Teufen ist nicht nur die Gefahr der Schlagwetter, sondern auch die des Kohlenstaubes eine weitaus größere, und es ist nicht abzusehen, welche Katastrophen eingetreten wären, wenn nicht die Bergaufsichtsbehörden rechtzeitig die Einführung der Berieselung angeordnet hätten. Seit einigen Jahren ist diese nicht nur in den schlagwettergefährlichen Bezirken Westfalens und Saarbrückens, sondern auch in Oberschlesien durch Polizeiverordnung vorgeschrieben. (Schluß folgt.)