Titel: | Polytechnische Rundschau. |
Fundstelle: | Band 330, Jahrgang 1915, S. 367 |
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Polytechnische Rundschau.
Polytechnische Rundschau.
Eine einfache Methode zur Unterscheidung von Benzin und
Benzol und zur einigermaßen genauen Abschätzung des Benzingehaltes in
Gemischen ist in diesen Zeiten, wo vielfach Ersatzprodukte für Benzin oder
Benzin-Bezolgemische auf den Markt gelangen, von ganz besonderem Wert. Durch den
Geruch läßt sich die Zusammensetzung solcher Gemische ebensowenig zuverlässig
ermitteln wie durch die Bestimmung des spezifischen Gewichts. Auch die für reines
Benzin bzw. reines Benzol sehr gut brauchbaren Reaktionen mit Jod oder mit Asphalt
sind nicht anwendbar, wenn es sich um Gemische handelt. In dem Palmendrachenblut
wurde nun von Dr. Dieterich ein Harz gefunden, das sich
für diesen Zweck sehr gut eignet, da es sich in reinem Benzin überhaupt nicht, in
Benzol tiefrot und in Spiritus mit einem abweichenden Farbenton löst. Die Chemische Fabrik Helfenberg A.-G., bringt dieses
Dracorubinharz in Form von damit getränkten Reagenzpapierblöckchen in den Handel,
die die sichere qualitative und die annäherungsweise quantitative Untersuchung von
flüssigen Brennstoffen auf ihren Gehalt an Benzin, Benzol und Spiritus jedermann in
einfachster Weise ermöglichen. (Chem. Apparatur 1915 S. 180.)
Sander.
Ein neues Verfahren zur Teerdestillation. Die Destillation
des Teers erfolgte bisher ausschließlich in sogenannten Teerblasen, kesselartigen
schmiedeeisernen Gefäßen mit meist direkter Feuerung und einem Fassungsraum von 5
bis 30 m3. Diese Teerblasen werden periodisch mit
Teer gefüllt, der Inhalt zum Sieden erhitzt und ein bestimmter Teil abdestilliert.
Der Rückstand, der je nach dem Grade der Abtreibung Dachpappenmasse, Weich- oder
Hartpech ist, wird vor erneuter Füllung der Blase abgelassen. Diese Arbeitsweise ist
wenig wirtschaftlich und auch nicht ungefährlich; denn durch das ständige Kochen der
großen Teermassen bei steigender Siedetemperaturwird viel Wärme verbraucht, der
Teer schäumt ferner häufig, was ein Ueberkochen zur Folge haben kann, und beim
Ablassen des heißen Pechs kann schließlich leicht ein Brand entstehen. Auf ganz
anderer Grundlage beruht das neue von Dr. Kubierschky
angegebene Destillationsverfahren, das von C. H. Borrmann
in der Chemiker-Zeitung 1915 S. 387 und 422 beschrieben wird. Dieses Verfahren
gestattet ein völlig gefahrloses, kontinuierliches und wirtschaftliches
Abdestillieren des Teers bis auf sprödes Hartpech. Die Destillation erfolgt in einem
mit Dampf von 6 bis 8 at Ueberdruck geheizten Kolonnenapparat (wie sie in der
Spiritusindustrie seit langem gebräuchlich sind), in dem der stetig zugeführte Teer
in feiner Verteilung herabrieselt, während ihm von unten ein gleichmäßiger Strom
überhitzten Wasserdampfes von etwa 150° C entgegengeleitet wird. Ehe der Teer in die
Destillierkolonne gelangt, strömt er durch einen Vorwärmer und einen
Entwässerungsapparat; zur Vorwärmung dienen die bereits abdestillierten Teerdämpfe.
In Gegenwart von Wasserdampf verdampfen auch sehr hochsiedende Oele bei
verhältnismäßig niedriger Temperatur, und die Zusammensetzung der Dämpfe ist
gesetzmäßig abhängig von dem Verhältnis der Dampfspannungen des Wassers und des
Oeles bei jener Temperatur. Je schwerer ein Oel siedet, um so mehr Wasserdampf geht
für ein Gewichtsteil Oel mit über, jedoch nimmt der Dampfverbrauch mit steigender
Destillationstemperatur sehr stark ab. Der neue Apparat liefert recht günstige
Dampfverbrauchszahlen und scheidet den Teer in drei Fraktionen: Benzol, Teeröl und
Pech, die eine stets gleichbleibende Zusammensetzung haben. Wenn Hartpech
hergestellt werden soll, muß der Heizkörper durch einen Dampfüberhitzer ersetzt
werden, der mit Oelrückständen oder Teer beheizt wird. Dieselbe Einrichtung wird
auch dann benutzt, wenn kein Benzol, sondern nur Teeröl für Dieselmotoren und Pech
aus dem Teer
gewonnen werden soll. In diesem Falle wird zur Vorwärmung des Teers noch ein
Vorwärmer in den Abgaskanal des Dampfüberhitzers eingebaut.
Um die Wärme des Wasserdampfes nach Möglichkeit auszunutzen, wird das aus der Kolonne
austretende Oel- und Wasserdampfgemisch nur bis auf 105° C abgekühlt, bei welcher
Temperatur die Oele sich kondensieren, während der Dampf mit Hilfe eines Gebläses
wieder durch den Ueberhitzer in die Destillierkolonne zurückbefördert wird. Bei
größeren Teerdestillationsanlagen (Tagesleistung über 60 t) benutzt man zwei
Kolonnenapparate; im ersten Apparat wird der Teer entwässert und von seinen
leichtsiedenden Anteilen befreit, während im zweiten Apparat die Schwer- und
Mittelöle abdestilliert werden. Bei diesem zweistufigen Betriebe ist eine noch
bessere Wärmeausnutzung möglich.
Die Vorteile des Verfahrens beruhen in dem ununterbrochenen Betrieb, der Gewinnung
gleichmäßiger und hochwertiger Produkte, dem Fortfall jeglicher Feuergefahr, dem
geringen Raumbedarf der Apparate, dem sparsamen Betriebe und der geringen Bedienung.
Zur Destillation von 100 kg Teer bis auf Hartpech sind z.B. nur 30 kg Dampf,
entsprechend etwa 4 kg Kohle, erforderlich. Zum Schluß teilt Verfasser noch
Betriebsresultate und eine Rentabilitätsberechnung mit, bezüglich deren auf das
Original verwiesen werden muß.
Sander.
Motoryacht. Die englische Werft Thornycroft & Co. in Southampton hat für Rußland ein solches Motorboot
fertiggestellt, das in seiner äußeren Form den Umrißlinien der Torpedoboote
entspricht. Das Zweischraubenschiff erhält seinen Antrieb durch zwei
Sechszylinder-Viertaktmaschinen mit 216 mm Zylinderdurchmesser und 305 mm Hub. Als
Treibmittel wird Paraffin verwendet. Die Maschinen leisten bei 550 Umdrehungen in
der Minute zusammen 300 PSe. Der Aufbau der
Maschinen entspricht dem der bekannten Automobilmaschinen. Je zwei Arbeitszylinder
sind zusammengegossen. Das Kurbelgehäuse ist öldicht abgeschlossen. Die Kurbelzapfen
haben 100 mm ∅ und 125 mm Länge, die Kurbelwellenlager 100 mm Bohrung und 200 mm
Länge.
Textabbildung Bd. 330, S. 368
Sehr einfach ist bei diesen Maschinen das Drucklager für den Schraubenschub
ausgebildet. Wie die Abbildung zeigt, ist auf der Kurbelwelle neben dem Schwungrad
ein Bund angeordnet der dementsprechend auf beiden Seiten auf das Drucklager wirken
kann. Die Lagerflächen des Drucklagers sind auswechselbar, aber nicht
nachstellbarangeordnet. Für das Anlassen und Umsteuern der Maschinen ist
Druckluft vorgesehen. Die Steuerwelle besitzt dementsprechend für jedes Ventil einen
Vorwärts- und Rückwärtsnocken. Die Nockenwelle wird beim Umsteuern von Hand durch
den Umsteuerhebel in ihrer Längsrichtung entsprechend verschoben. Das Stirnrad, das
zum Antrieb der Nockenwelle dient, ist genügend breit ausgeführt, um eine solche
Verschiebung zuzulassen. Die Steuerung der Anlaßdruckluft erfolgt von einem
gemeinsamen Verteilungskasten aus. An den Zylindern sind nur Rückschlagventile
angeordnet. Bei einer Sechszylindermaschine kann bei jeder Kurbelstellung mindestens
ein Zylinder mit Druckluft beschickt werden, so daß das Anlassen der Maschine keine
Schwierigkeiten bietet. Die Anlaßdruckluft hat eine Betriebsspannung von 12 at. Die
Druckluft wird von einem kleinen Kompressor geliefert, der am vorderen Ende jeder
Maschine angeordnet ist. Außerdem ist noch eine kleine Hilfskompressoranlage
vorhanden.
Zur Vorwärmung des Paraffins befindet sich an der Maschine ein besonderer Behälter,
der beim Anlassen der Maschine durch eine Lampe, im Betriebe dagegen durch die
Auspuffgase geheizt wird. Da in der kalten Maschine das Paraffin vielfach
unregelmäßig verbrennt, so wird zweckmäßig der Betrieb zunächst mit Benzin
aufgenommen, und erst nach der vollkommenen Durchwärmung der Maschine wird auf
Paraffin umgeschaltet. Die Regelung der Maschine geschieht durch Veränderung des
Hubes der Einlaßventile mittels eines Regulators. (Engineering 1915 S. 36.)
W.
Unterseeboote vom Schneider-Laubeuf-Typ. Unter den
französischen Privatwerften, die für den Bau von Unterseebooten in Frage kommen, ist
die Firma Schneider & Co. in Chalons sur Saône eine
der bedeutendsten. Sie baut ausschließlich reine Tauchboote, und zwar nach Plänen
des bekannten Konstrukteurs Laubeuf. Die Boote dieses
Typs besitzen einen Druckkörper von annähernd ovalem Querschnitt, der von einer
äußeren Hülle, die die übliche Schiffsform zeigt, umgeben ist. Sie haben einen
geraden Vorsteven und ein hohles Heck und scharfe, schlanke Linien. Das Aufbaudeck
über der Wasserlinie hat eine verhältnismäßig große Höhe und sichert den Booten eine
gute Ventilation. Der Raum zwischen Druckkörper und Außenhaut, der zur Aufnahme von
Wasserballast dient, ist durch Querschotte in eine größere Zahl von wasserdichten
Zellen geteilt und gibt damit einen wirksamen Schutz des Bootes ab, ohne seine
Schwimmfähigkeit bei einer etwaigen Beschädigung der Außenhaut nennenswert zu
beeinträchtigen. Auch der Druckkörper ist durch wasserdichte Querschotte, die die
Mannschafts- und die verschiedenen Maschinenräume gegeneinander abschließen,
mehrfach unterteilt. Bemerkenswert ist das hohe Reservedeplazement der Boote, das
wesentlich höher ist als bei anderen Typen. Eine Zusammenstellung der
Hauptkonstruktionsdaten der von der Firma Schneider &
Co. gebauten Unterseebootstypen gibt die nachstehende Tabelle:
Abmessungen der Haupttypen von Unterseebooten der Bauart
Schneider-Laubeuf.
Type
C
De
Dd
E
G
Wasserverdrängung a. d. Oberfläche
t
340
460
512
616
950
„ untergetaucht
t
508
685
780
945
1420
Reserve-Tragfähigkeit
t
168
225
268
329
470
Reserve-Tragfähigkeit: Wasserverdr.
untergetaucht
v. H.
33,1
32,9
34,4
34,8
33,1
Größte Länge
m
52,4
57
60,7
66
72
Höchstgeschwindigkeit a. d. Oberfl
kn
14
17
16,5
16
18,5
„ untergetaucht
kn
9
10,25
11
12
12
Deckshöhe mittschiffs üb. Wasserlinie
m
1,83
2,05
2,05
2,15
2,7
Torpedobewaffnung: Zahl der Rohre
4
4
5
5
8
„ Zahl d. Torpedos
6
6
8
8
16
Als Antriebsmaschinen für die Ueberwasserfahrt und für die Generatoren – unter Wasser
fahren die Boote, wie üblich, mit Elektromotoren, wobei die Propellermotoren aus
einer Akkumulatorbatterie gespeist werden – verwendet die Firma Schneider Dieselmotoren eigenen Systems. Sie baut
kreuzkopflose Maschinen vom Viertakt- und Zweitakt-Typ. Grundplatte, Ständer und
Gehäuse werden aus Tiegelstahlguß, die aus einem einzigen Gußstück bestehenden
Zylinder aus Gußeisen oder auch aus Stahlguß hergestellt. Alle Zylinder erhalten
gußeiserne Kühlmäntel. Die Zylinderköpfe werden aus Spezial-Tiegelstahlguß
gefertigt. Alle stark wärmeberührten Teile erhalten Wasserkühlung. Bei
Zweitaktmaschinen und bei größeren Viertaktmaschinen arbeiten die Kolben mit
Oelkühlung. Die Hilfsmaschinen werden im allgemeinen von der Hauptmaschine aus
angetrieben. Die Kühl- und Schmierölpumpen erhalten bisweilen auch getrennten
Antrieb. (Engineering 9. Juli 1915.)
Kraft.
Preußische Dampfkessel- und Dampfmaschinenstatistik in den
Jahren 1900 bis 1914. Nach den Veröffentlichungen des Königlichen
statistischen Landesamtes auf Grund der Angaben der Katasterblätter vom vergangenen
Jahr ergibt sich die Anzahl der feststehenden (ortfesten)
Dampfkessel im Königreich Preußen zu 80597 gegenüber
50572 im Jahre 1912, hat also fast gar nicht zugenommen. Das würde bedeuten, daß der
großen Zahl jährlich neugenehmigter Dampfkessel (es dürften wenigstens 3000 sein)
ein ebenso großer Abgang gegenübersteht. Ein richtiges Bild wäre erst zu gewinnen,
wenn an Stelle der Kesselzahl die Leistungsfähigkeit, also die Summe der Heizflächen
in Quadratmetern herangezogen würde, dann würde sich jedenfalls ein erheblicher
Zuwachs gegenüber dem Jahre 1912 ergeben.
Ein noch ungünstigeres Bild gibt die Statistik bezüglich der Zahl der feststehenden Dampfmaschinen (Kolbenmaschinen), die seit
1910 von 88187 auf 86500 zurückgegangen ist. Vergleicht man dagegen die
Leistungsfähigkeit der feststehenden Dampfmaschinen, so stellt sie sich für 1910 auf
5,84 Mill. PS, für 1912 auf 6,18 Mill. PS, für 1913 auf 6,287 Mill. PSund für
1914 auf 6,49 Mill. PS, sie hat sich also seit 1910 um 0,65 Mill. PS vermehrt. Seit
1900 beträgt der Zuwachs 3,03 Mill. Die Zahl der feststehenden Dampfmaschinen geht
also zurück, während die Durchschnittsleistung steigt. Für die Jahre 1900, 1910 und
1914 ergeben sich Durchschnittsleistungen von 47,0 PS bzw. 65,0 PS und 75 PS für die
Maschine. Es zeigt sich das Bestreben des Ueberganges zu größeren Einheiten.
Die Dampfturbine hat verhältnismäßig einen Vorsprung vor der Kolbenmaschine gewonnen,
denn die Zahl der Dampfturbinen ist von 420 im Jahre 1910 auf 927 im Jahre 1914
gestiegen, entsprechend einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit von 0,479 auf 1,53
Mill. PS.
Auch für die beweglichen Dampfmaschinen mit und ohne Eigenbewegung (also Lokomobilen
und Lokomotiven, mit Ausnahme der den Staatsbahnverwaltungen unterstellten
Lokomotiven) ergeben sich günstigere Verhältnisse. Von 1900 bis 1914 ist ein
Ansteigen von 30011 auf 33523 zu verzeichnen. In Pferdestärken ausgedrückt ergibt
sich gegenüber 1900 ein Zuwachs von 0,4 Mill., das bedeutet gegenüber einem Stande
von 0,23 Mill. im Jahre 1900 eine Vermehrung fast auf das Dreifache.
Einschließlich der Binnen- und Seedampfschiffe stellt sich die Gesamtzahl der in
Preußen durch Dampfmaschinen geleisteten Pferdestärken auf 9,34 Mill. PS.
Die Leistung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Lokomotiven wird 10 Mill. PS
erheblich überschreiten, wenn man berücksichtigt, daß bereits im Jahre 1911 die
Preußisch-Hessischen Eisenbahnen 20187 Lokomotiven besaßen, die je mit 500 PS
bewertet werden können.
Demnach wird die Gesamtzahl aller in Preußen durch Dampf erzeugten Pferdestärken mit
20 Mill. PS nicht zu hoch angegeben sein.
Reichell.
Entwurf zu einem neuen Elektrizitätsgesetz in Oesterreich.
Unter dem Titel „Kann die Industrie das neue Elektrizitätsgesetz annehmen?“
veröffentlicht M. v. Winkler, Klagenfurt, in der
Zeitschrift Elektrotechnik und Maschinenbau Heft 15 bis 17 (11., 18. und 25. April)
eine eingehende Kritik, wobei er dem Leser die Wertung des neuen österreichischen
Gesetzentwurfs an Hand aller wesentlichen bisher gebrachten Kritiken dadurch
erleichtert, daß er die bereits von anderen Fachleuten vorgebrachten Bedenken an den
zugehörigen Stellen seiner eigenen Arbeit einflicht. Auch als Ueberblick über die
bisherige Stellungnahme der Industrie redet daher der Aufsatz eine eindringliche
Sprache. Die bislang gebrachten durchweg ungünstigen Urteile aus industriellen und
anderen beteiligten Kreisen werden vom Verfasser mehr als bestätigt.
Die folgende Uebersicht über die Kritik des Gesetzes, die paragraphenweise vorgeht,
geht zweckmäßig diesen Weg mit, um Begleiter durch den Wortlaut des Gesetzes sein zu können; die in der Abhandlung genannten
Autoren, die auch hier (kürzehalber nur eingeklammert) genannt sind, sind die
folgenden: Hartmann (E. u. M. 1914 S. 574); Glaser (E. u. M. 1914 S. 612); Dr. Schreiber („Die Wasserwirtschaft“ 1914 Heft 14 und ETZ S. 921 und
E. u. M. 1914 S. 753, 867 und 1915 S. 158, 169).
Einleitend findet sich besonders die Befürchtung ausgesprochen, daß die
Kapitalkräftigen sich von der Beteiligung an großen elektrischen Unternehmungen
zurückziehen werden, wenn deren wirtschaftliche Grundlagen durch das neue Gesetz bis
zur „geschäftlichen Knebelung“ staatlicher Willkür preisgegeben sein werden.
Ein Bestreben, die Fortentwicklung der Elektroindustrie zu unterstützen, ist bei dem
Gesetzentwurf nicht erkennbar. – Nachdem weiter Schwierigkeiten der Handhabung und
Schwerverständlichkeit des Gesetzes berührt sind, wird zu bedenken gegeben, daß eine
umfassende Wertung nicht nur vom Standpunkt der Industrie, sondern auch dem aller
angrenzenden und mitinteressierten Wirtschaftszweige geschehen muß (Landwirtschaft,
Bahnbetriebe) (Hartmann).
Zu § 1 (Gegenstand des Gesetzes) wird für die Anschlußanlagen Ausnahme vom Gesetz
verlangt, wie sie für „Anlagen auf schwimmenden Objekten“ gewährt ist.
Zu §§ 2 bis 4 (I Hauptstück, Wegerecht) wird neben manchen zu Streitigkeiten
zwingenden Unklarheiten der Form die Unsicherheit gerügt, die betreffs der
Zwangsbenutzungsrechte an Erzeuger- und Umformeranlagen durch Hinweis auf gar nicht
bestehende „vorhandene Vorschriften“ geschaffen wird. Die Zwangsbenutzung
soll erfreulicherweise auf öffentliches Gut ausgedehnt werden. (Ueber Zs.-Recht Dr.
Schreiber.) Gerügt wird, daß das an sich willkommene
Zwangsrecht durch zahlreiche Nachteile z.B. weitgehenden Schadenersatz
verschlechtert wird. Vor allem wird (zu 4) Unwiderruflichkeit des Zwangsrechts auf
eine bestimmte Zeit gefordert.
§ 5 (Konzession). Die befristete Konzessionierung der Elektroindustrie als Gewerbe
wird als finanziell schädigend und die Entwicklung hemmend bezeichnet, um so mehr,
als es sonst für kein einziges Gewerbe befristete Konzessionen gibt. Hauptsächlich
werden alle Elektrizitätswerke von dieser Bestimmung betroffen. Es scheinen also
hier die Ergebnisse des Betriebes der bestehenden Elektrizitätswerke, die die
Statistiken liefern, in den Gesetzesmotiven keine Rolle zu spielen, sondern statt
dessen eine grundfalsche Vorstellung von der Rentabilität. Ungünstig beurteilt wird
ferner zu Abs. 3 die Einführung des hierbei ganz unangebrachten Begriffs
„örtlicher Bedarf“ als maßgebend, zu Abs. 4 die in polizeilichem Geist
geforderte „Tunlichkeit der Ueberwachung“ (Hartmann) und vor allem die Abgrenzung der Elektrizitätswerke auf ein zu
versorgendes und leicht zu überwachendes Gebiet, womit – in späteren Paragraphen –
eine Stromlieferungspflicht verknüpft sein soll. Aus diesen Bestimmungen könne nur
Unheil für die wirtschaftliche Entwicklung der Stromwerke erwachsen. (Dr.
Schreiber.) Bei Abs. 5 und 6 wird Lückenhaftigkeit und Unklarheit gerügt; z.B.
fehlen Bestimmungen über Verwandlung der Konzession der einen Art in solche der
anderen, und es ist unklar, ob auch die Konzessionen für privateUnternehmungen
befristet werden. Die festgelegte Dauer der Konzessionen rechtfertigt sich nicht aus
den Ergebnissen der Statistik. Die Bestimmungen des Abs. 8 – Anwendung des neuen
Gesetzes auf bereits bestehende Anlagen, zeitliche Konzessionsbeschränkung – werden
herb verurteilt.
§ 6 (Genehmigung). Mit Kleinanlagen, die genehmigungsbedürftig sind, scheint zu weit
gegangen. Zu Abs. 2 wird gefordert, daß das „Regulativ“ des ETV, Wien, bis
zum Erscheinen der in Aussicht gestellten „besonderen Vorschriften“ diese
ersetzen soll. „Anlagen ohne festen Standort“ sollen nicht von der
Genehmigungspflicht frei sein. Wenn zu § 7 (Sicherheitsmaßnahmen) der Wunsch,
überflüssige Kosten zu vermeiden, lobend anerkannt wird, so wird an § 8
(Zwangsbenutzungsrechte) eine strenge Kritik geübt. Zu Abs. 1 wird die Ausnahme der
„mit Mauern umgebenen Fluren und Parks“ und – generell – der Gebäude als
höchst unsozial und als hemmend für rationelle Entwicklung von Netzen bezeichnet.
Durch Abs. 2 (Zwangsbenutzungsrechte gegenüber Gemeinden) wird der Unternehmer
benachteiligt, außer der Staat, wenn er der Unternehmer ist, da dieser nach Abs. 3
von der Zustimmung der Gemeinde entbunden ist. Sehr ungünstig beurteilt wird Abs. 4,
wonach Gemeinden beanspruchen können, daß in verbauten oder zur Verbauung bestimmten
Gebieten Leitungen unterirdisch geführt werden müssen. Die weitere Bestimmung,
wonach das Durchzugsrecht von der Zustimmung der Gemeindeverwaltung frei ist, das
Abgaberecht nicht (wenn die Bestimmung so aufgefaßt werden kann), bringt mancherlei
Gutes. (Hartmann.)
§ 9 (öffentliche Pflichten). Die Bestimmungen (a) über Versorgungsgebiet und
Ausbaufrist, denen in der Regel nicht wird genügt werden können, sollten
fortbleiben, da sie vielfach den Bau ganzer Anlagen hindern und den rationellen
Ausbau von kleinen Wasserkräften durch kleine und mittlere Werke, die manchmal
Großkraftwerken mit teueren Fernleitungen überlegen sind, unmöglich machen würden.
An der Forderung, „auf Verlangen an jedermann unter gleichen Verhältnissen zu den
gleichen Bedingungen und Preisen Strom zu liefern“, wird gerügt, daß sie
praktisch nicht wird gehandhabt werden können und deshalb Anlaß zu Streitigkeiten
geben wird. Die Bestimmung b (Maximaltarife genehmigungsbedürftig) soll den
Stromabnehmern Schutz vor vermeintlicher Uebervorteilung durch die Unternehmer
bieten. Es wird aber ausgeführt, daß sie sich praktisch als unzweckmäßig erweist und
eine verletzende Bevormundung der Unternehmer darstellt. Unter Hinweis auf die
Schwierigkeit der Tariffrage wird die Festsetzung durch Behörden nachdrücklich
abgelehnt; es muß nach wie vor verstattet sein, besondere Betriebe sinngemäß mit
Strompreisen zu bevorzugen. Hartmann hat hierzu die
Befürchtung ausgesprochen, daß die Bestimmung den Anreiz zur Beteiligung an
Elektrizitätswerken beeinträchtigen muß. Die Bestimmung c (Zulassung aller
heimischen Installateure) ist bedenklich für kleine, auf Installationsgewinn
angewiesene Werke; daher wird Beschränkung gefordert auf Anlagen, die eine bestimmte
Größe überschreiten. Ein Vorzugsrecht wird „Veranstaltungen und
Vereinigungen“ (d) nicht zugebilligt. Gegen die Verpflichtung (e), dem Staat
in die gesamte Geschäftsführung der Elektrizitätswerke Einsicht zu gestatten, wird
stürmisch Front gemacht; über den bloßen Versuch, die Elektrizitätslieferanten in
dieser Weise zu schikanieren und möglicherweise zu schädigen, dürfe es keinesfalls
hinauskommen. Auch Abs. 2, der manches gut machen und als
„Schönheitspflästerchen“ dienen soll, kann nicht ganz gebilligt werden.
Abgesehen von den dadurch gebrachten Unklarheiten kann nicht gefordert werden, daß
Tarife gleichartiger Unternehmungen berücksichtigt werden sollen. Die Bestimmungen
der Abs. 3 und 4 sollten wenigstens auch anderen Gewerben auferlegt werden.
Nach § 10 (Einlösungsrecht) müssen Stromlieferungsunternehmen, die öffentliches Gut
(Boden) benutzen, jederzeit die „Einlösung“ dieses Gutes sich gefallen
lassen. Dies in Verbindung mit der Bestimmung über Gebietszuteilung in § 9a (hierzu
Hartmann) wird als eine harte Verordnung bezeichnet;
denn da das Unternehmen zur Verlegung einlösungspflichtiger Leitungen gezwungen
werden kann, wird ihm der Anreiz zur Entfaltung genommen, wenn nicht ein
Minimalgesamtertrag festgesetzt wird, nach dessen Erreichung die Einlösung zulässig
ist. Gefahr der Konfiskation droht danach auch Betrieben, die mit dem
Stromlieferungsunternehmen verbunden sind. Abs. b (Beschränkung des Einlösungsrechts
bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Erklärung) schafft hier keine wesentliche
Besserung.
Zu § 11 wird getadelt, daß der „Anspruch auf Energiebezug“ nur Stromlieferungs-Unternehmungen gegenüber festgesetzt wird.
§ 12 (Betriebspflicht) scheint angemessen; ein Hinweis darauf, daß es sich dabei
nicht um Unterbrechungen des Betriebes durch höhere Gewalt handelt, wird
empfohlen.
§ 13 zur „staatlichen Aufsicht“ wird hervorgehoben, daß diese nur die
Befolgung der Vorschriften, nicht aber technische oder wirtschaftliche Fragen
überwachen dürfe.
§ 14 (Sicherung der Stromversorgung) Abs. 1 geht mit § 12 zusammen und scheint
unbedenklich; zu Abs. 2 aber scheint es unklar, warum Fortbetrieb ohne Entschädigung
verfügt werden kann.
§ 15 Die Bestimmung über staatliche Bewilligung für Ausfuhr elektrischer Energie läßt
genaue Angaben über die Bedingungen des Verbotes vermissen; daß es wieder nur der
Elektrotecknik und nicht auch z.B. der Landwirtschaft erschwert wird, Geld aus dem
Ausland hereinzuholen, wird bemängelt. Gerade große (Wasserkraft-) Anlagen, die sich
ein Absatzgebiet schaffen müssen, werden hier betroffen, wenn ihnen die Strompreise
begrenzt werden.
§§ 16 bis 23 (Behörden und Verfahren) und 24 und 25 enthalten formelle Bestimmungen,
an denen höchstens einige Unklarheiten gerügt werden könnten.
§ 26 (Erlöschen der Genehmigung); hier wird die Forderung, „den früheren (manchmal
unerwünschten!)Zustand“ wieder herzustellen, getadelt; Schaffung eines
„geordneten Zustandes“ auf Verlangen würde genügen.
Zu § 27 (Berufung) wird die Frage aufgeworfen, was geschehen soll, wenn kein
Einvernehmen zwischen den Ministerien erzielt wird. Die Bestimmung des
Telegraphen-Wegerechts schaffen dem Staat einige ungerechtfertigte Vorteile. § 28:
Zwangs-(benutzungs)-rechte sollten der Staatsbehörde nicht direkt „zustehen“,
sondern der Umfang der Rechte sollte von den politischen Behörden genehmigt werden.
Auch § 29 bevorzugt den Staat, dem (Abs. 1) volles Enteignungsrecht zusteht. (Hierzu
Glaser.) Nach Abs. 2 gehört dazu freilich ein
Erkenntnis der politischen Landesbehörde.
§ 30 Abs. 1 „Verlegen von Leitungen auf Verlangen der
Staatstelegraphenverwaltung“ und Abs. 2, wonach unter Umständen Kosten für
Aenderungen, die der Behörde nötig scheinen, von der staatlichen Unternehmung selbst
getragen werden, sind als loyale Bestimmungen bezeichnet; ebenso § 31 Abs. 2, wonach
die Verlegung bereits bestehender öffentlicher Leitungen auf öffentlichem Grund
sogar verlangt werden kann.
§ 33 (ordentliches Verfahren) scheint einwandfrei, wogegen § 34 (Einspruch) einige
Bedenken erregt, da bei der Unklarheit der Bestimmungen stets in offener Frist
Einspruch erhoben werden muß; der Einspruch müßte also auch später noch und noch aus
weiteren Gründen zulässig sein. Der Abschnitt über „abgekürztes Verfahren in
Notfällen“ (§§ 35 bis 40) enthält einige Unklarheiten, die
Rechtsunsicherheit schaffen. Zum Abschnitt „Schadenersatz und Haftpflicht“
werden mancherlei Bedenken geäußert. Zunächst sind beide Begriffe juristisch
nebeneinander gestellt, mit dem Hinweis, daß es dessen bedarf, wenn man zu günstiger
(und gerechter) Beurteilung dieses Teils des Gesetzentwurfs gelangen will. Zu § 42
(Entschädigungsverfahren bei Starkstromanlagen) wird bezweifelt, ob Entschädigung in
jährlichen Renten erwünscht ist. Während von Abs. 3 eine Erleichterung für die
Elektrizitätswerke versprochen wird, kann Abs. 4, wonach gegen Entscheidung einer
politischen Behörde die ordentlichen Gerichte angerufen werden können, das Ansehen
der Behörden schädigen und daher nicht gebilligt werden.
§ 43 (Frist für Geltendmachung eines Anspruchs) wird in allen Teilen beifällig
aufgenommen. Dagegen werden manche Bedenken geäußert gegen den die
„Haftpflicht“ behandelnden Teil des Entwurfs. Es bleibt darin unklar, wer
als „haftbar“ anzusehen ist, wenn einander kreuzende Leitungen verschiedenen
Anlagen angehören und durch Aufeinanderfallen Unglücksfälle verursachen; aus dem
Wortlaut ist nur eine völlig ungerechte Lösung, nämlich Haftung beider Teile,
herauszudeuteln. § 47 1 betrifft Befreiung von Ersatzleistung; hier wird der Begriff
der „höheren Gewalt“ vermißt. Die nächsten Absätze betreffen Fälle, in denen
Berufung auf Gründe nach 1) ausgeschlossen ist; dabei wird bemängelt, daß Berufung
ausgeschlossen ist, wenn der Unfall auf „die Beschaffenheit der Anlage als
Ganzes“ zurückgeführt werden kann; davon werden Rechtsunsicherheiten
befürchtet und möglicherweise die Beeinträchtigung des Bestrebens, die Spannung in
wirtschaftlicher Weise zu erhöhen. „Versagen“ einer Anlage dürfte nicht für
alle Fälle den „unabwendbaren Zufall“ ausschließen, ebenso wie Berufung auf
Verschulden eines Dritten in Abs. 4 nicht rundweg ausgeschlossen werden dürfte, wenn
sich der Unternehmer dieses Dritten beim Betrieb usw. „bedient“ hat. Am
schwersten wird Abs. 3 beanstandet; darin wird die Berufung für so viele Fälle
ausgeschlossen, daß das einzige, was an der ganzen Vorlage den Beifall der Industrie
verdient, das Wegerecht, für sie in Lasten und Pflichten verwandelt wird; bemängelt
wird der Ausdruck „belastete Liegenschaft“, weil davon eine Ausdehnung der
Schadenersatzpflichten befürchtet werden muß (vgl. § 41). Als Anwendungsbeispiel zu
Abs. 3 wird das Auskommen von Bränden durch „Kurzschluß“ nach Ueberbrücken
und Kurzschließen von Sicherungen durch Dienstpersonal genannt. § 51 erfährt herbe
Kritik, da er die Schärfen des Gesetzentwurfs gerade Pfuscherinstallateuren
gegenüber mildert. § 52 (Verhältnis zur Unfallversicherung), wird trotz Belastung
der Elektrizitätswerke nicht bemängelt.
Die §§ 54 bis 61 enthalten Schluß- und Uebergangsbestimmungen. Die Kritik dieser läßt
sich hahin zusammenfassen, daß sie im wesentlichen durchweg unbedenklich erscheinen,
obschon hier und da kleine Aenderungen am Platz wären; das gilt besonders für § 58
(nachträgliche Verfügungen) Abs. 2, wobei die Außerachtlassung älterer
(„Prioritäts-“) Rechte gerügt wird. § 61 (Portofreiheit wird als
absichtliche „Ironisierung“ angesehen.
Die Abhandlung schließt mit einem Ueberblick, der das unerfreuliche Gesamtergebnis
der Kritik erkennen läßt. Danach will das Gesetz offenbar an die elektrotechnische
Industrie mit vollen Händen Scheinrechte geben, um ihr mit dem Anschein der
Berechtigung harte Pflichten auferlegen zu können. Irgend ein Nutzen für die
Elektroindustrie ist überhaupt nicht erkennbar, so daß allen Beteiligten ohne das
Gesetz wohler sein würde; wohl aber ist erkennbar, daß enormer Schaden erwachsen
wird in erster Linie der Stromerzeugungsindustrie und Wasserwirtschaft, ferner auch
durch Verteuerung und Verhinderung der Stromlieferung dem gesamten Gewerbe und der
Landwirtschaft.
Ein nachdrücklicher Hinweis auf eine Eingabe der „Vereinigung österreichischer und
ungarischer Elektrizitätswerke“ und die Gewichtigkeit der darin
niedergelegten Kritik des Gesetzentwurfs beschließt die beachtenswerten
Ausführungen.
Dipl.-Ing. Müller-Lankow.
Der Begriff „gefährliche Maschine“ nach der
Rechtsprechung des Reichsgerichts. In einer Entscheidung vom 10. Mai 1915,
640/14 VI., durchweiche das Reichsgericht als Revisionsinstanz einen Prozeß zwischen
Berufsgenossenschaft und Betriebsunternehmer beendete, kam dieser höchste
Gerichtshof infolge seiner abweichenden Definition des Begriffs „gefährliche
Maschine“ zur Verurteilung des vor Land- und Oberlandesgericht siegreich
gebliebenen beklagten Betriebsunternehmers.
Als ein jugendlicher, noch nicht 16 Jahre alter Arbeitervon den Walzen eines
Prägekalanders Oel abwischen wollte, geriet er mit seiner Hand zwischen diese und
erlitt so schwere Verletzungen, daß das Glied abgenommen werden mußte. Die
rentenzahlende Berufsgenossenschaft klagte gegen den Betriebsunternehmer auf Ersatz
ihrer Aufwendungen, da der Kalander eine gefährliche Maschine im Sinne des § 31 der
Unfallverhütungsvorschriften sei, und daher ein jugendlicher Arbeiter an ihm nicht
hätte beschäftigt werden dürfen.
Der Fall trug sich unter der Herrschaft des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes von
1900 zu, und das Berufungsgericht legte dieses seiner Entscheidung zugrunde. Nach
ihm bestimmt sich jedoch nur der Umfang der von der Berufsgenossenschaft an den
Verletzten zu bewirkenden Leistungen, während die Frage nach der Inanspruchnahme des
Unternehmers auf Ersatz dieser Aufwendungen aus der mit ihm sachlich allerdings
übereinstimmenden Reichsversicherungsordnung von 1913 zu beantworten ist, da der
Anspruch nach ihrem Inkrafttreten erhoben wurde.
In der für begründet erklärten Revision schließt sich das Reichsgericht hinsichtlich
der Auffassung von der Gefährlichkeit einer Maschine, sowie der aus dieser
Eigenschaft fließenden Sorgfaltspflicht des Unternehmers eng an die Meinung der
klägerischen Berufsgenossenschaft an. Während nämlich das Berufungsgericht der
Ansicht war, daß ein Prägekalander deshalb nicht unter die gefährlichen Maschinen im
Sinne des § 31 der Unfallverhütungsvorschriften zu rechnen sei, weil er auch von
jugendlichen Arbeitern ohne Gefahr bedient werden könne, seiner Definition also den
Gedanken zugrunde legt, daß eine Maschine erst dann gefährlich sei, wenn sie trotz
ordnungsmäßiger Bedienung einen jugendlichen Arbeiter der Gefahr der Tötung,
Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung aussetzt, nimmt das Reichsgericht den
Standpunkt ein, daß diese Maschine eine gefährliche sei und deshalb von jugendlichen
Arbeitern nicht bedient werden dürfe. Es läßt dabei etwaige, zufällig oder durch
Abnutzung entstandene Mängel, welche auch die einfachste Maschine zu einer
gefährlichen zu machen vermögen, ganz außer Betracht, und gründet seine Entscheidung
allein auf die Art der rein technischen Konstruktion.
Damit kann sich der Betriebsunternehmer auch nicht durch den Einwand entlasten, daß
er seinen jugendlichen Arbeitern die Reinigung des Kalanders verboten habe. Denn
gerade im Hinblick darauf, daß, wie die Erfahrung lehrt, bloße Verbote von
jugendlichen Arbeitern selten befolgt werden, bestimmen die
Unfallverhütungsvorschriften, daß solche an gefährlichen Maschinen überhaupt nicht
beschäftigt werden dürfen. Und dementsprechend hält das Reichsgericht eine Maschine
schon dann für gefährlich, wenn nach allgemeinen Betriebserfahrungen in Verbindung
mit den Unregelmäßigkeiten und der Unaufmerksamkeit, mit der gerechnet werden muß,
die Bedienung der Maschine Gefahren mit sich bringt; wenn also trotz der
Achtsamkeit, wie sie im Fabrikbetriebe erforderlich ist, die Gefahr einer Verletzung
nicht ausgeschlossen ist.
Der Unternehmer muß auch bei größtem Betriebe die durch Strafe erzwingbaren
Unfallverhütungsvorschriften, für deren Nichtbefolgung er zivil- und strafrechtlich
haftet, kennen, und nach Maßgabe derselben die Maschinen bestimmen, an denen keine
jugendlichen Arbeiter beschäftigt werden dürfen. Ihn trifft die Verantwortung, daß
seine Maschinen diesen Vorschriften entsprechen, mit den von ihnen vorgeschriebenen
Sicherungsvorrichtungen versehen sind, und seine Betriebsleiter ihm die wesentlichen
Mängel sofort anzeigen, so daß er für deren Abstellung rechtzeitig sorgen kann. Auch
muß er sich durch Einsicht in die Arbeiterlisten die Gewißheit verschaffen, daß
seine Anordnungen befolgt werden.
R. Liebetanz.
Flußeiserne Lokomotivfeuerbüchsen. Solche Feuerbüchsen
finden in anderen Ländern, besonders in Amerika, sehr häufige Verwendung. In
Deutschland hat man bis jetzt damit keine guten Erfahrungen gemacht. Der Ersatz der
kupfernen Feuerbüchsen durch solche aus Flußeisen ist aber mit Rücksicht auf den
jetzigen Kupfermangel von großer Bedeutung.
Textabbildung Bd. 330, S. 373
Abb. 1. Feuerkiste und Schirm für eine Lokomotive der New York
Zentral-Bahn.
Flußeiserne Feuerbüchsen verlangen eine andere Gestaltung der Feuerschirme. Bei uns
werden die Feuerschirme durch Gewölbe aus feuerfesten Steinen gebildet, die sich auf
die Seitenwände der Feuerkiste stützen. In Amerika wird dagegen die in Abb. 1 dargestellte Ausführungsart vorzugsweise
verwendet. Der Feuerschirm wird hier durch Steine gebildet, die auf vier
Wasserrohren liegen mit einem äußeren Durchmesser von 76 mm und einer Wandstärke von
3 bis 6 mm. Diese Wasserrohre begünstigen auch den Wasserumlauf. Es ist nun die
Möglichkeit vorhanden, daß eiserne Seitenwände durch Anlagerung des Gewölbes leiden.
Die Abstützung der Steine auf den Wasserrohren macht die Gewölbeform überflüssig.
Die Steine können dabei eine ebene Wand bilden, wie bei Abb. 1, oder so angeordnet sein, daß ihre äußeren Reihen höher liegen als
die mittleren, wie bei Abb. 2. Auf diese Weise wird
der Feuerraum unter den Steinen vergrößert und dadurch die Verbrennung verbessert.
Bei den Ausführungsarten nach Abb. 1 u. 2 brauchen an den Seitenwänden der Feuerbüchsen keine
Winkel oder Aehnliches als Widerlager befestigt werden.Wärmestauungen sind
dadurch vermieden. Die Steine brauchen die Seitenwände überhaupt nicht berühren.
Geringe Mengen Heizgase, die zwischen den Steinen und den Seitenwänden
hindurchtreten, erzeugen eine gleichmäßige Erwärmung der letzteren. Bei
Feuerschirmen in Gewölbeanordnung dagegen können in der Feuerbüchse drei
Temperaturzonen unterschieden werden, eine erste unter dem Gewölbe, eine zweite an
den Auflagerstellen des Gewölbes an den Seitenwänden und eine dritte über dem
Gewölbe. Der Einwirkung glühender Kohlenteile, die sich in dem spitzen Winkel
zwischen Gewölbe und Seitenwand leicht ansammeln, können wahrscheinlich kupferne
Wände besser als eiserne widerstehen. Feuerschirme nach Abb. 1 und 2 besitzen außerdem eine
größere Lebensdauer und können nicht zusammenstürzen, wie dies bei der Gewölbeform
möglich ist. (Glasers Annalen für Gewerbe und Bauwesen 1915, 1. Juli, S. 5 und
6.)
Textabbildung Bd. 330, S. 373
Abb. 2. Feuerkiste und Schirm für eine Lokomotive der französischen
Staatsbahn.
W.
Dieselmaschinen mit Teerölbetrieb. Die Eigenschaften der
Teeröle gegenüber den gewöhnlichen Treibölen weichen etwas voneinander ab. Die
Teeröle haben eine geringere Zündfähigkeit und sind bei normalen Temperaturen
weniger leichtflüssig. Außerdem sind noch Beimengungen sauren Charakters (Kresole),
über 6 v. H., ebenso großer Gehalt an Schwefel, etwa 0,5 v. H., vorhanden. Der
Teerölbetrieb verlangt eine Erhöhung der Verdichtungstemperatur, die Vermeidung
großer Abkühlung des Verbrennungsraumes und genügend große Querschnitte der
Brennstoffpumpenventile und deren Rohrleitungen, entsprechend der Zähflüssigkeit der
Treiböle. Der Brennstoff darf außerdem nicht allzu fein zerstäubt werden, da sich
allzu kleine Tröpfchen ungleichmäßig entzünden. Um bei Teerölbetrieb keine
Betriebstörungen zu erhalten, ist die Verdichtungsspannung in der Maschine auf 35 at
zu bringen. Im Brennstoffventil soll eine geringe Anzahl von Zerstäuberplatten
eingebaut werden. Der Brennstoff ist außerdem durch die Auspuffgase oder durch das
abfließende Kühlwasser vorzuwärmen. Eine Erhitzung der Einspritzluft ist sehr
empfehlenswert. Da bei Steinkohlenteerölbetrieb leicht Aussetzer entstehen können,
sobald die
Belastung unter 30 v. H. sinkt, so muß, wenn nicht einzelne Zylinder abschaltbar
sind, dem Teeröl dementsprechend Gasöl beigemengt werden. Teeröle mit höherem
Schwefel- und Kreosotgehalt zerstören Kupferverbindungen. Es sind darum in diesem
Falle Brennstoffpumpenventile, Zerstäuber und Auspuffventile aus hochwertigem
Nickelstahl herzustellen. Viele Sorten von Steinkohlenteer vertragen keinerlei
Vermischung mit Rohöl oder Schmieröl. Es scheidet sich eine pechartige Masse aus,
die zur Verstopfung der Ventile und zum Festbrennen der Kolbenringe führt.
Versuche mit Steinkohlenteeröl schlechter Zusammensetzung haben folgendes ergeben:
Die Maschine hatte eine Verdichtungsendspannung von 35 at. Im Brennstoffventil waren
nur drei Zerstäuberplatten eingebaut. Die Betriebsdauer betrug täglich 14 Stunden.
Die durchschnittliche Belastung war etwa 70 v. H. von der Normalleistung. Die Höhe
des Einblasedruckes stieg je nach der Belastung bis auf 61 at. Beim Anlassen und
Abstellen der Maschine erfolgte der Betrieb etwa 20 Min. lang mit Gasöl. Der normale
Betrieb wurde mit Steinkohlenteeröl vom spezifischen Gewicht 1,065 durchgeführt. Die
in Xylol unlöslichen Bestandteile waren 0,24 v. H., die Verkokungsrückstände
betrugen 13,58 v. H., unverbrennbare Bestandteile 0,13 v. H. Die Verbrennung in der
Maschine war rauchlos, die Maschine lief ruhig. Während eines sechswöchentlichen
Betriebes trat ein einmaliges Verstopfen eines Zerstäubers und ein Undichtwerden
eines Auspuffventils durch festgebrannten Ruß ein. (Zeitschrift für Elektrotechnik
und Maschinenbau 1915 Heft 23.)
W.
Glühkopfmotoren. Bis jetzt ist es noch nicht gelungen, bei
dieser Maschinengattung den Brennstoffverbrauch entsprechend bei anderen
Verbrennungskraftmaschinen auf ein befriedigendes Maß herabzusetzen. In vielen
Fällen lassen sich aber diese Maschinen in der jetzigen noch unvollkommenen Bauform
trotz ihres hohen Brennstoffverbrauchs mit Vorteil verwenden. Der geringe
Anschaffungspreis und die Verwendbarkeit eines billigen, nicht feuergefährlichen
Treiböles ergibt besonders bei Maschinen mit kleiner Leistung und geringer
Betriebsdauer große wirtschaftliche Vorteile.
Die englische Firma Martin in Stamford hat eine neue
Bauart solcher Zweitaktmaschinen auf den Markt gebracht in folgenden
Einheitsgrößen:
Zylinderdurchm.mm
Hubmm
Umdrehungenin der Minute
LeistungPSe
178
202
475
9
230
280
375
16
268
318
390
25
Der Zylinderdeckel sitzt dabei nur innen auf dem Arbeitzylinder auf und dichtet
metallisch den Verbrennungsraum ab. Außen greift der Zylinderdeckel um den
Zylindermantel herum Zur Abdichtung ist an dieser Stelle nur ein Gummiring
vorhanden. Auf diese Weise kannsich im Betriebe der heiße Innenzylinder
unabhängig vom kühleren Außenzylinder ausdehnen. Der Zylinderdeckel hat
Wasserkühlung. Durch einen engen Hals ist die Verbindung mit dem leicht
auswechselbaren kugelförmigen Glühkopf hergestellt. Am unteren Ende des
Arbeitzylinders befinden sich die Ein- und Auslaßschlitze und liegen sich gegenüber.
Dabei ist die Anordnung so getroffen, daß diejenigen Teile der Zylinderlauffläche,
die den Bahndruck vom Kolben aufnehmen, nicht durch Einlaß- oder Auslaßschlitze
geschwächt sind. Wie die Abbildung zeigt, besitzt der Arbeitkolben sechs
Dichtungsringe. Um den Wärmeübergang vom Verbrennungsraum zum Kurbelgehäuse
möglichst zu verhindern, ist im Kolben eine besondere Trennungswand angeordnet,
durch die eine isolierend wirkende Luftschicht gebildet wird. Auf diese Weise soll
erreicht werden, daß der Kolbenbolzen und die übrigen Triebwerkteile weniger erwärmt
werden, und daß dadurch deren Schmierung erleichtert wird. Ebenso soll dadurch die
Fördermenge der Kurbelkasten-Spülluftpumpe vergrößert werden. Der Kolbenbolzen ist
zylindrisch eingepaßt und wird durch zwei Keile gegen die obere Kolbenseite gepreßt.
Wie die Abbildung zeigt, können die Schraubenmuttern, die zürn Anziehen der Keile
dienen, auch bei vollständiger Lösung weder in die Schlitzöffnungen noch in den
Kurbelkastenraum fallen. Sie bleiben vielmehr in den Kolbenaussparungen liegen. Zur
Schmierung des Kolbenbolzens ist in ihm ein Oelabstreifer eingebaut, der durch eine
Feder gegen die Zylinderwand gedrückt wird. Dadurch wird Schmieröl in die Bohrung
des Bolzens geführt. Der Brennstoff wird durch eine Brennstoffpumpe in den Glühkopf
eingespritzt, deren Regelung bei Landanlagen durch einen Regulator, bei
Schiffsmaschinen von Hand geschieht. Bei höherer Belastung wird Einspritzwasser,
dessen Menge von Hand eingestellt wird, in die Spülluftschlitze eingeführt. Ueber
den Brennstoffverbrauch dieser Maschinen werden keine Angaben gemacht. (Engineering
1915 S. 187 bis 190.)
Textabbildung Bd. 330, S. 374
W.
Untersuchungen an einem Dieselmotor. Im
Maschinenbaulaboratorium der Technischen Hochschule zu Berlin hat Dr.-Ing. Münzinger Untersuchungen an einem stehenden 15-pferdigen
Dieselmotor vorgenommen, deren Ergebnisse zur Beantwortung mancher bisher
ungeklärter Fragen im Gasmaschinenbau dienen können. So wurde beispielsweise
versucht, Klarheit über den Zusammenhang zwischen der Belastung des Motors und der
Reibungsarbeit zu schaffen. Die zur Untersuchung kommende Maschine war ein normaler
MAN-Motor. Zur Belastung diente ein Pronyscher Zaum besonderer Bauart der Firma Briegleb & Hansen. Der bei
der Diagrammaufnahme verwendete Maihak-Indikator wurde durch einen kleinen
Kurbeltrieb betätigt, bei dem das Verhältnis von Kurbelhalbmesser zur
Schubstangenlänge das gleiche wie beim Motor war. Durch geeignete Wahl der
Abmessungen des Indikatorkolbens gelang es, den Einfluß von Massenwirkung und
Kolbenreibung tunlichst herabzudrücken. Zwei bei wechselnder Belastung und einer
Kühlwasseraustrittstemperatur von 35 bzw. 70° durchgeführte Versuchsreihen zeigten,
daß die Reibungsarbeit mit steigender Belastung abnahm.
Textabbildung Bd. 330, S. 375
Abb. 1.
Dies Ergebnis stimmt mit den bisher an kleinen Motoren
gemachten Beobachtungen überein. Es wird erklärlich, wenn man bedenkt, daß mit der
Belastung die Wandungstemperatur des Zylinders steigt und somit dessen Durchmesser
zunimmt. Das gleichzeitige Wachsen des Kolbendurchmessers kann eine Vergrößerung des
Spieles zwischen Laufmantel und Kolben nicht beseitigen, da dem zur Führung
dienenden langen Kolbenteile auch bei hoher Belastung nur in beschränktem Maß Wärme
vom Kolbenboden zugeführt wird, so daß eine geringere Ausdehnung als beim Laufmantel
eintritt. Ferner wächst mit der Wandungstemperatur die Schlüpfrigkeit des
Schmieröles. Auch eine Erhöhung der mittleren Kühlwasserwärme vergrößert das
Kolbenspiel. Bei schwereren Motoren wurde demgegenüber bisher stets eine Steigerung
der Reibungsarbeitmit wachsender Belastung festgestellt, was vielleicht dadurch
zu erklären ist, daß die verringerte Kolbenreibung gegenüber der vergrößerten
Lagerreibung zurücktritt. Die thermische Auswertung der Versuche Dr. Münzingers wurde wesentlich durch die Benutzung eines
Abgaskalorimeters erleichtert. Dies leistete vor allem bei der Aufstellung der
Wärmebilanz (Abb. 1) gute Dienste. Zwar entspricht
die gegebene Darstellung der Bilanz als Ordinate in Abhängigkeit von der Wärmezufuhr
pro kg als Abszisse nicht den strengsten Anforderungen, da der Hauptteil der
Kolbenreibung in die Kühlwasser- und Abgaswärme übergeht und in der Abbildung somit
zweimal auftritt, indessen ist zum mindesten ein übersichtliches Bild gewonnen
worden. Ueber der Darstellung der Wärmebilanz befindet sich unter Benutzung
derselben Abszisse ein Schaubild, das den Wechsel des Gütegrades erkennen läßt.
Dieser ergibt sich, wenn man die Arbeitsfläche des tatsächlichen Diagramms durch die
des theoretischen teilt. Beim Entwurf der den theoretischen Arbeitsprozeß
darstellenden Abb. 2 wurde zunächst die
Endkompressionsspannung berechnet und angenommen, daß bei dieser Spannung die
Wärmezufuhr erfolgt. Die Konstruktion der Expansions- und Kompressionslinie geschah
gemäß der bekannten Formel
\frac{p_1}{p_2}=\frac{v_2}{v_1}\,\frac{T_1}{T_2}, wo p1 und p2 die spezifischen
Drücke, v1 und v2 die spezifischen
Volumina und T1
T2 die Temperaturen
bedeuten. Zur Berechnung der Temperaturen benutzte man nach Schüle die Gleichung
Textabbildung Bd. 330, S. 375
Abb. 2.
\frac{T_1}{T_2}=\left(1-\frac{\alpha\,T_1}{x_0-1}\right)\,.\,\left(\frac{v_1}{v_2}\right)^{\kappa_0-1}+\frac{\alpha\,T_1}{x_0-1}.
In diesem Ausdruck ist x0 gleich dem Exponenten der Adiabate x bei 0°. Man kann in ausreichender Annäherung die
Abhängigkeit des Exponenten von der Temperatur T durch
die Beziehung x = x0
– α T darstellen, wobei α
einen Beiwert bedeutet. In obiger Gleichung ist die gekennzeichnete Veränderlichkeit
des Exponenten berücksichtigt. Zur bequemen Feststellung der Wärmesteigerung über
die Endkompressionstemperatur hinaus wurde für eine bestimmte Zusammensetzung des
Gases die Temperatur nach der Verbrennung in Abhängigkeit von der Wärmezufuhr für 1
kg Ladung in einem Schaubilde dargestellt. Hat man diese Wärmesteigerung berechnet,
so kann die Füllung des Zylinders mit Hilfe der Zustandsgleichung bestimmt und die
Expansionslinie konstruiert werden. Aus Abb. 2 ergibt
sich der thermische Wirkungsgrad
\eta_{\mbox{ther.}}=\frac{A\,L}{Q\,p}, wo Q p die auf 1 kg Ladung zugeführte Wärmemenge,
A=\frac{1}{427} WE und L =f1
+ f2 – f3, d.h. die Arbeit des
theoretischen Diagramms für 1 kg Ladung ist. Für die Berechnung des Gütegrades
war es endlich noch notwendig, den Wärmewert der Einblaseluft zu beachten. Man nahm
an, daß diese bei allen Versuchen mit 33 at Druck und 70° Wärme eintrat, um
adiabatisch bis auf 1 at zu expandieren. Durch die Darstellung des Gütegrades in
Abb. 1 wird ersichtlich, daß bei einer
Wärmezufuhr von 350 WE/kg bzw. einem mittleren indizierten Druck, von 6,9 at ein
Höchstwert erreicht wird. Im Bestreben, diese auffallende Tatsache zu erklären,
stellte Münzinger fest, daß die höchste Temperatur im
Zylinder bei einem mittleren indizierten Druck von 7,4 at auftrat. Als Ursache
hierfür ist die geringere Aktivität des Sauerstoffes gegenüber dem Kohlenstoff bei
hohen Temperaturen und die stärkere Wirkung der Wandungen bei wachsender Gaswärme
anzusehen. Auch findet von einem gewissen Luftüberschusse an der Brennstoff nicht
mehr schnell genug die notwendige Verbrennungsluft. Die im Zeitelement d z von den Wandungen aufgenommene Wärmemenge d w ist nach E. Meyer gleich
c O (T – T w)1,9
d z, wo O die
Wandungsfläche T die mittlere absolute Gastemperatur,
T w die Wandtemperatur und c ein Beiwert sind. Obwohl dieser Ausdruck ursprünglich nur für einen
Spezialfall aufgestellt wurde, dürfte er mit Annäherung auch allgemeine Gültigkeit
besitzen. Münzenberg benutzte ihn zum Entwurf eines
Schaubildes, welches die während der Verbrennung und der Expansion abgeführten
Wärmemengen in Abhängigkeit von der Wärmezufuhr während eines Arbeitsspieles zeigt.
Die Wärmeabfuhr durch die Wandung während der Expansion wächst mit der Anzahl der
zugeführten WE. Bei der Verbrennung bleibt diese Größe fast unverändert. Nunmehr
wurden aus den Arbeitsdiagrammen die tatsächlich verschwundenen Wärmemengen
festgestellt. Es ergab sich, daß die während der Verbrennung eintretenden Verluste
bei einer Wärmezufuhr von 33 WE am geringsten sind und sodann rasch wachsen. Diese
Beobachtung läßt sich, bei der Voraussetzung, daß die Gleichung Meyers ungefähr zutrifft, nur dadurch erklären, daß bei
der sichtbaren Verbrennung nicht alle Wärme frei wurde, sondern ein Nachbrennen
während der Expansion stattfindet. Die Annahme wird dadurch bestätigt, daß von einer
Wärmezufuhr von 5 WE an die Verluste an die Wandungen durch das Nachbrennen
überwogen werden. Bei schwacher Belastung wird die Vollkommenheit der Verbrennung
durch die kalte Einspritzluft und den Einfluß der Wandflächen beeinträchtigt,
während bei starker Belastung die Eröffnungsdauer des Brennstoffeintritts zu kurz
wird, so daß das schnell eingeblasene Gas sich nicht in ausreichender Weise mit Luft
mischen kann. (Forschungsarbeiten auf dem Gebiete des Ingenieurwesens Heft 174.)
Schmolke.
Deutsche Wellblech-Normalprofile. Ueber die Berechnung
freitragender Wellblechdächer, Sonderabdruck aus „Stahl und Eisen“ 1915 Nr.
10.Vgl. auch Heft 11 S.
216. Während die verschiedenenWalzprofile schon seit langer
Zeit zum Nutzen aller Beteiligten normalisiert sind, bestand eine derartige
Vereinheitlichung bei den Wellblechen bisher nicht. Der Verein deutscher
Eisenhüttenleute übernahm nun auf Anregung der Interessentenkreise die Aufgabe der
Festsetzung solcher Normalien unter Beteiligung aller deutschen Wellblechwerke, und
das Ergebnis liegt in drei kurzen Tafeln des Sonderabdruckes vor.
Man ging jedoch noch einen Schritt weiter und normalisierte gleichzeitig die
Berechnung der freitragenden Wellblechdächer, welche Arbeit Prof. Siegmund Müller in Charlottenburg durchgeführt hat. Da
die Belastung dieser Dächer durch Eigengewicht, Schneelast und Winddruck
ausschließlich von der Spannweite l und dem Pfeil f des nach einem Kreisbogen gekrümmten Daches abhängt,
so war es leicht, allein aus der Spannweite und dem festgelegten Pfeilverhältnis l : f die größten der
Bemessung zugrunde zu legenden Biegungsmomente usw. zu ermitteln, wobei für die
Belastungen die Vorschriften der preußischen ministeriellen Bestimmungen für die
Berechnung von Hochbauten vom 31. Januar 1910 beachtet wurden. Die Rechnung wurde
für den beiderseits eingespannten Bogen mit dem Pfeilverhältnis 4, 5, 6, 7, 8 ausgeführt, und die gegebenen einfachen
Schlußformeln gestatten, die Berechnung eines solchen Daches in längstens zwei
Minuten zu erledigen.
Im Anschluß hieran möchte Referent anregen, ähnliche Rechnungsnormalien und
dergleichen auch für eine Reihe anderer häufig vorkommender Eisenkonstruktionen
auszubilden. Es steht dem garnichts im Wege, auch für eiserne Dachbinder eben durch
die Normalrechnung einen bestimmten, nicht zu überschreitenden Abstand festzulegen
und ferner je nach der Art der Dachdeckung einige wenige Pfeilverhältnisse. Es
könnten dann die verschiedenen gebräuchlichen Bindersysteme mit den zugehörigen
Pfetten usw. ein für allemal genau durchgerechnet und womöglich in Normalblättern
durchkonstruiert der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Unnötige Abweichungen
von diesen Normalien würden in Kürze verschwinden, und sowohl den ausführenden
Architekten und Fabrikanten als auch den nachprüfenden behördlichen Instanzen würde
eine bedeutende Arbeitslast erspart werden. Referent hält es für eine dankenswerte
Aufgabe der einschlägigen Verbände, diese Arbeit so schnell fertig zu stellen, daß
die betreffenden Normalien bereits vorliegen, sobald nach dem Kriege die jetzt
daniederliegende Bautätigkeit – besonders auf industriellem Gebiet – wieder
einsetzt, um dadurch jede unnötige Büroarbeit zu vermeiden, für die die
erforderlichen Hilfskräfte vielleicht nicht überall vorhanden sein könnten.
Stephan.
Die Lage der Eisenindustrie in Schweden im Jahre 1914.
(Schwedischer Eisenwerkverein.) Die schwedische Eisenindustrie arbeitete in der
ersten Hälfte des Jahres 1914 unter dem Drucke der unsicheren weltpolitischen
Verhältnisse mit weichenden Konjunkturen. Beim Kriegsausbruch wurde die Industrie
vollständig gelähmt, erholte sich aber, nachdem sie sich den ungewöhnlichen Verhältnissen
angepaßt hatte, einigermaßen und nahm den eingestellten Betrieb wieder auf,
allerdings in sehr beschränktem Umfang. Nach der vorhandenen Statistik waren vom
Beginn des Krieges bis zum Jahresschlusse von den 124 Hochöfen des Landes
durchschnittlich nur 65 monatlich im Betriebe. Die Herstellung von Roheisen, die in
der ersten Hälfte des Jahres 1914 sich auf 63200 t monatlich bezifferte, ging auf
durchschnittlich 43000 t zurück. Von den vorhandenen 260 Lancashireöfen wurden mehr
als die Hälfte kalt gestellt und von den 75 Martinöfen nur bei 43 in den Monaten
August bis Dezember der Betrieb aufrecht erhalten. Bei der monatlichen Erzeugung von
Luppen fand nach dem Kriegsausbruch eine Abnahme um 4400 t, und zwar von 11200 t auf
6800 in den ersten sieben Monaten des Jahres 1914, und bei der Herstellung von
Bessemer- und Martingußeisen eine Abnahme um 8600 t von 45500 auf 36900 t vor dem
Kriegsausbruche statt. Zu der Abnahme der Fabrikation hatte auch der im vorigen
Jahre in den Bergwerksbezirken allgemein herrschende Wassermangel beigetragen. Er
regelte aber gewissermaßen die Fabrikation, weil dadurch eine den Preis
beeinträchtigende Ueberproduktion vermieden wurde.
Das Ergebnis des Eisenwerksbetriebes im Jahre 1914 muß als weniger gut bezeichnet
werden, wie unter den herrschenden schwierigen Verhältnissen auch nicht anders zu
erwarten war. Von allen Eisenwerken hatte nur eins einen Gewinn aufzuweisen, bei
mehreren war gegen das Vorjahr eine Verschlechterung, bei anderen sogar ein Verlust
zu verzeichnen.
In diesem Jahre ist trotz des Krieges eine Verbesserung der Lage eingetreten, und die
Werke haben nunmehr volle Beschäftigung. Die Preise für Eisen und Stahl schwedischen
Ursprungs sind schon im allgemeinen schnell gestiegen; die Preise der Rohwaren der
Eisenindustrie sind aber in noch rascherer Weise gestiegen, so daß man sich für das
Jahr 1915 auf keinen größeren Gewinn wird Hoffnung machen können.
In den letzten Jahren ist in Schweden eine ganze Reihe neuer Anlagen zur Herstellung
von Roheisen errichtet worden. Die erhöhte Tätigkeit auf dem Gebiete der
Eisenindustrie läßt sich mit ziemlicher Gewißheit auf die guten Erfolge der durch
das „Eisenkontor“ in den Jahren 1910 bis 1912 zu Trollhättan veranstalteten
Versuche zur Herstellung von Roheisen auf elektrischem Wege zurückführen. Die
Ergebnisse in Trollhättan beseitigten der Hauptsache nach die herrschenden Zweifel
darüber, ob das elektrische Hochofenverfahren Erfolg haben und eine Entwicklung und
Verbilligung der Roheisenfabrikation herbeiführen würde. Da man nunmehr aber auf
Grund der jetzigen Erfahrungen zwischen dem alten und dem neuen Verfahren zur
Herstellung von Roheisen wählen kann, wurde die Errichtung vieler neuer Anlagen in
Angriff genommen.
Das neue Verfahren ist bisher bei den Werken Domnarfvet, Hagfors und Södersfors in
Anwendung gebracht worden. Bei den übrigen Werken, bei welchen Neuanlagen errichtet
wurden, Avesta, Fagersta, Forsbacka,Gimo, Högfors bei Norberg, Jädraas, Svarta,
Tobo, Vikmanshyttan u.a., hat man an dem alten Herstellungsverfahren festgehalten.
(Bericht des Kaiserl. General konsulats in Stockholm vom 31. Mai 1915.)
Die Radiumgewinnung im Bezirk Denver (Ver. Staaten von
Amerika). Die Förderung radioaktiver Erze in den Vereinigten Staaten, die
etwa zwei Drittel der Weltproduktion ausmacht, blieb in den Jahren 1913 und 1914
wiederum auf Colorado und Utah beschränkt, wobei der weitaus größte Anteil auf den
erstgenannten Staat entfiel, und zwar findet sich das Radium in den Pechblendelagern
in der Nähe von Central City in Colorado sowie den vanadium- und uraniumreichen
Karnotiterzlagern im nord- und südwestlichen Colorado und östlichen Utah.
Etwa bis Ende des Jahres 1912 gelangten die in den Vereinigten Staaten geförderten
Radiumerze fast ausschließlich auf den europäischen Markt, wo sie auf Radium
verarbeitet wurden. Ein Teil des aus ihnen gewonnenen Radiums wurde dann wieder zu
abnorm hohen Preisen nach Amerika verkauft. Die im Jahre 1912 nach Europa
verschifften Karnotiterze ergaben 8,8 g Radiumchlorid. Im Jahre 1913 betrug die nach
dort ausgeführte Erzmenge 1134 t im Durchschnittsgehalt von 2 bis 3 v. H. U3
O8 mit etwa 4,8 g
Radiumchlorid oder 8,9 g Radiumbromid. Nachdem inzwischen mit der Gewinnung von
Radium in den Vereinigten Staaten selbst ernstlich der Anfang gemacht worden war,
hat sich die nach Europa ausgeführte Menge radiumhaltiger Erze im Jahre 1914 weiter
verringert.
Mit der wachsenden Propaganda für Radium als Heilmittel wurde in jeglicher Ausfuhr
radioaktiver Erze ein Nachteil für die Vereinigten Staaten erblickt, und daher im
Januar 1914 im Repräsentantenhaus in Washington eine Vorlage eingebracht, welche das
Abbaurecht radiumhaltiger Erze in der Union künftig der Bundesregierung vorbehält
und die gesamte Radiumindustrie des Landes nach Möglichkeit verstaatlicht. Diese
Gesetzesvorlage ist bisher nicht zur Beratung gelangt, angeblich weil der inzwischen
ausgebrochene Krieg der Ausfuhr solcher Erze sowieso vorläufig ein Ziel gesetzt
habe.
Seit Einbringung dieser Gesetzesvorlage haben amerikanische Interessenten, die mit
der Herstellung von Radium begonnen haben, Abbaurechte an radiumhaltigen Erzlagern
in großem Umfange erworben. So hat beispielsweise der Millionär Alfred J. Dupont in
Wilmington, Delaware, die Kontrolle über die vorerwähnten Pechblendelager bei
Central City erworben und neuerdings die Behandlung des Förderungsprodukts der
dortigen Minen in der eigens hierzu errichteten Anlage von Sutton, Steele und Steele
in Denver in Angriff genommen. Das dort gewonnene Radium wird ausschließlich
amerikanischen Aerzten zur Verfügung gestellt. Ferner hat der bekannte Arzt Dr. Howard A. Kelly von Baltimore
im Jahre 1913 das National Radium Institute in Denver gegründet, dessen
Radiumausbeute bestimmungsgemäß nur an Hospitäler in der Union zum Herstellungspreis
abgegeben wird. Die
in Verbindung mit diesem Institute Ende des Jahres 1913 von dem bundesstaatlichen
Bureau of Mines in Denver eingerichtete Station für Radiumforschung soll angeblich
mit gutem Erfolg arbeiten. Wie der Leiter dieser Anstalt in seinem unlängst
veröffentlichten Jahresbericht hervorhebt, soll es unter undern bereits gelungen
sein, daselbst ein Verfahren zu finden, welches die bisherigen Kosten der
Radiumgewinnung auf ein Drittel ermäßigt. Der Preis für ein dort hergestelltes Gramm
Radium würde sich demnach von 120000 auf 40000 Doll. verringern, was einer großen
Anzahl von Krankenhäusern den Ankauf von Radium ermöglichen würde.
Außerdem sind in den Vereinigten Staaten zurzeitdie Standard Chemical Co. in Pittsburgh und die Radium
Company of America in Sellersville, Pennsylvanien, deren Produktion zum
Teil auch nach Europa ausgeführt wird, mit der Herstellung von Radium befaßt. Die
erstgenannte Gesellschaft hat zur Konzentration der von ihr im Paradoxtal in
Colorado abgebauten hochwertigen Radiumerze dort den Bau einer Anlage in Angriff
genommen. (Kaiserliches Konsulat in Denver.)
Unser Mitarbeiter, Herr R. Kaskeline, Flugmeister,
Ingenieur der Firma Siemens & Halske A.-G. in Siemensstadt, hat das Eiserne
Kreuz erster Klasse erhalten.