Titel: Rechts-Schau.
Autor: Eckstein
Fundstelle: Band 330, Jahrgang 1915, S. 437
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Die staatliche Zwanglizenz im öffentlichen Interesse. Durch den Krieg ist eine Bestimmung des Patentrechtes in den Vordergrund des Interesses gerückt und wird es auch nach dem Kriege bleiben, die bisher fast nur für die Theorie von Bedeutung war, nämlich die Zwanglizenz im öffentlichen Interesse nach § 5 Abs. 2 Patentgesetz: „Die Wirkung des Patentes tritt ferner insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem Reiche oder Staate, welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird.“ Diese Bestimmung unterscheidet sich sehr wesentlich von der einfachen Zwanglizenz nach § 11 Patentgesetz, durch die die Verwertung einer Erfindung gegen den Willen des Urhebers erzwungen werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist. In dieser Befugnis des Staates liegt nur die Macht, die Industrie gegen die Unterlassung möglicher Förderung zu schützen, die staatliche Gewalt schiebt sich nur zwischen die Interessen von Privatpersonen und schafft Privatrechtsverhältnisse unter Anwendung von Zwang. Im § 5 dagegen ist der Staat nicht die vermittelnde, sondern die treibende Kraft,die ihre Funktionen erfüllt, den Staat als solchen hinsichtlich der Stärkung seiner Wehrkraft oder indirekt durch Schutz der öffentlichen Wohlfahrt zu fördern. Die Voraussetzungen sind daher hier ganz anders als dort: Wirtschaftliche, industrielle, gewerbliche Interessen usw. rechtfertigen nicht einen Eingriff des Reichs oder Staates nach § 5, sondern immer nur nach § 11, es muß vielmehr ein staatliches Interesse vorliegen. Am nächsten liegt das Interesse des Staates an seiner Wehrmacht, aber mit Recht hebt das Gesetz diese Fälle nur als die wichtigsten hervor, ohne das Eingriffsrecht hierauf zu beschränken. Es kommt also auch die Volksernährung (Herstellung von künstlichem Eiweiß!) die Bekämpfung der Seuchengefahr, Krüppelfürsorge, die Verkehrstechnik usw. usw. hier im weitesten Umfange in Frage. Nicht dagegen ist jedes Interesse des Staates ein staatliches Interesse. Der Staat als Gewerbetreibender steht jedem Privatmanne gleich und kann keine Zwanglizenzen nach § 5 beanspruchen, wenn es sich nicht um Förderung der öffentlichen Wohlfahrt handelt. Wenn auch das Einschreiten nach § 5 nur im staatlichen Interesse erfolgen darf, so ist nicht gesagt, daß es nur für den Staat zulässig ist; das Reich oder der Staat kann vielmehr die Rechte, die er nach § 5 gewaltsam für sich aneignet, auf Privatpersonen, auf Gemeinden, Behörden usw. übertragen, nur muß sich die Uebertragung in den Grenzen halten, die das Gesetz als Voraussetzung des § 5 geschaffen hat: Es muß stets bei der Uebertragung das öffentliche Wohl entscheidend sein, und der Dritte muß daher in irgend einer Weise wenigstens als Interessen Vertreter des Staates wirken. Das häufigste wird aber sein, daß der Staat entweder unmittelbar oder durch eine Behörde Verwertungsrecht und Verwertung stets zusammenhalten wird, wenn nicht etwa die Absicht des Staates dahin geht, die angeeigneten Ideen der Allgemeinheit preiszugeben. Die Art der Verwertung ist unbeschränkt, sofern die Verwertung sich nur im Rahmen des öffentlichen Staatsinteresses hält. Nicht nur die Benutzung der Erfindung steht dem Staate zu, sondern auch das in Verkehrbringen der etwa hergestellten Gegenstände, wenn nur nicht ein gewerbliches Interesse des Staates dabei im Vordergrunde steht. Ein besonderes Enteignungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor, und das führt zu einer gewissen Rechtlosigkeit: Der Reichskanzler hat nach freiem Ermessen zu bestimmen, und gegen seine Bestimmung ist kein Beschwerderecht oder ein sonstiges Rechtsmittel gegeben. Damit sind aber nur die formellen Rechte in die Hand des Reichskanzlers gelegt, die Privatrechtstellung des Erfinders, der Schutz des geistigen Eigentums wird damit nicht berührt. Hält sich daher die Bestimmung des Reichskanzlers oder die Art der Verwertung der enteigneten Ideen (richtiger der angeeigneten Lizenz) nicht im Rahmen des öffentlichen staatlichen Interesses und wird auf diese Weise der Erfinder geschädigt, so liegt ein widerrechtlicher Eingriff in geschütztes Recht vor. Solche Fälle können leicht vorkommen, z.B. wenn das Patent beschränkt wird, ohne daß ein staatliches Interesse vorliegt, oder wenn der Staat die Lizenz in gewerblicher Weise verwertet oder vielleicht in einer Weise weitergibt, durch die der Rahmen der Voraussetzungen des § 5 überschritten wird. Dann hat der Patentberechtigte dieselben Befugnisse wie im Falle der Patentverletzung. Es mag zweifelhaft sein, ob dann ein Anspruch auf Unterlassung gegeben ist, da der Staat in Ausübung seines Hoheitsrechtes gehandelt hat, zweifellos aber hat der Geschädigte vollen Anspruch auf Schadenersatz, unabhängig von seinem Ansprüche auf Vergütung. Der § 5 des Patentgesetzes schafft Zwangsrecht; alle sonstigen privatrechtlichen Rechtsbeziehungen werden damit durchbrochen. Hat der Patentinhaber etwa nach anderer Seite sich vertragsmäßig Beschränkungen auferlegt (Verzicht auf Lizenzerteilung usw.), so liegt auf seiner Seite Unmöglichkeit der Leistung vor. Wohl aber kann er durch die Zwanglizenz Gewinne machen, durch die er Dritten gegenüber (z.B. dem ausschließlichen Lizenznehmer) ungerechtfertigt bereichert sein würde; diesen Gewinn muß er dann natürlich abführen. Stets aber begründet die Zwanglizenz nach § 5 nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Staate oder Reiche und dem Patentberechtigten. Die Lizenzberechtigten können daher ihre Interessen immer nur durch die Person ihres Rechtsurhebers geltend machen. Bei der Bemessung der Vergütung werden solche Umstände berücksichtigt werden müssen. Dr. jur. Eckstein.