Titel: Rechts-Schau.
Autor: Eckstein
Fundstelle: Band 330, Jahrgang 1915, S. 496
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Das Recht an Maschinen in gewerblichen Betrieben. Die Rechtsstreitigkeiten, die sich an die Frage knüpfen, unter welchen Umständen eine Maschine, die in einem Fabrikgrundstück eingebaut ist, wesentlicher Bestandteil oder Zubehör des Fabrikgrundstückes wird, und damit der Verfügung des Maschinenlieferanten oder Maschineneigentümers entzogen wird, ist oft eingehend erörtert worden, so daß sich darüber schwerlich etwas Neues sagen läßt. Nicht weniger einfach ist aber die Rechtslage bei solchen Maschinen, die für gewerbliche Betriebe geliefert werden, und bei denen die Rechtslage in manchen Punkten anders ist als bei Maschinen, die an Fabrikgrundstücke geliefert werden. In einigen Fällen liegen allerdings die Rechtsfragen gleich, dann nämlich, wenn ein Gebäude oder ein Grundstück für einen bestimmten gewerblichen Betrieb von vorn herein eingerichtet ist, wie es vielfach üblich ist bei Bäckereien, bei Schmiedewerkstätten, bei Gastwirtschaften usw. Weitaus häufiger sind aber diejenigen Fälle, in denen ein Gebäude überhaupt keine besondere Zweckbestimmung hat, in denen es zu verschiedenen Gewerben benutzt werden kann, in denen der eine Besitzer in denselben Räumen vielleicht eine Tischlerei, der andere eine Klempnerei oder Glaserei betreibt. Um die praktische Bedeutung der hier aufzuwerfenden Fragen vorweg zu nehmen, sei kurz auf Folgendes hingewiesen: Werden die Maschinen wesentliche Bestandteile des Gebäudes, so entfällt die Möglichkeit eines fremden Eigentums daran, die Maschinen verschmelzen mit dem Grundstück zu einer Einheit, werden Eigentum des Grundstückseigentümers und fallen in die Hypothekenhaftung. Werden solche Maschinen Zubehör des Gewerbebetriebes und gleichzeitig Zubehör des Gebäudes, so kann sich der Maschinenlieferant sein Eigentum daran vorbehalten, denn es ist ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen, daß ein beweglicher Gegenstand, der Zubehör eines anderen ist, in fremdem Eigentum steht. Wird aber diese Maschine einmal Eigentum des Gebäudeeigentümers, so erwerben auch die Hypothekengläubiger ein Recht daran,und ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers ist es nicht möglich, diese Maschine wieder von dem Grundstück zu entfernen, so daß auf diese Weise die Möglichkeit einer Veräußerung ausgeschlossen ist. Die Zubehöreigenschaft einer Maschine hat auch noch die weitere Bedeutung, daß bei einer Zwangsversteigerung des Gebäudes der Erwerber das Zubehör mit erwirbt, wenn nicht der wahre Eigentümer, vielleicht der Lieferant, der sich das Eigentum vorbehalten hat, beim Zuschlag sein Widerspruchsrecht geltend gemacht hat. Ist aber die Maschine weder als wesentlicher Bestandteil, noch als Zubehör anzusehen, so kann in jeder Weise frei über sie verfügt werden. Die Frage, wann eine Maschine wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes wird, soll hier nicht weiter erörtert werden, es genügt der Hinweis auf das Gesetz: Wesentliche Bestandteile sind solche Gegenstände, die nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, und insbesondere sind Gegenstände, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, wesentliche Bestandteile des Grundstücks, außer, wenn die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt. Wann aber sind solche Maschinen, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden sind, als Zubehör des Gebäudes anzusehen? Nach § 97 BGB sind Zubehör solche beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu. dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache sind nach § 98 BGB zu dienen bestimmt: Bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, bei einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und Gerätschaften. Das Schwergewicht liegt also auf der Frage, wann ein Gebäude zu einem gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist. Wie schon erwähnt, trifft es nur bei einer Reihe von Gewerben zu, daß zu ihrer Ausübung ein Gebäude schon eine bestimmte Zweckbestimmung haben muß. Eine Schmiede und eine Mühle sind die Beispiele, die das Gesetz selbst aufführt, und es wäre ein Leichtes, diese Fälle noch zu vermehren. Wie aber ist es bei denjenigen Betrieben, die in einem Gebäude wohl dauernd eingerichtet werden, die aber keine oder nur unerhebliche bauliche Veränderungen erfordern. Wenn von vorn herein mit einem Wechsel in der Art der Benutzung des Gebäudes nicht gerechnet wird, wird man diese Fälle wohl denjenigen gleichstellen müssen, in denen ein Gebäude schon seiner baulichen Eigenart nach nur zu einem ganz bestimmten Betriebe geeignet ist. Man muß bei der Auslegung des Zubehörbegriffes davon ausgehen, daß das Schwergewicht des Gesetzes in dem § 97 steht, worin nur zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Zubehör dann vorliegt, wenn eine bewegliche Sache einer anderen Sache zu dienen bestimmt ist. Der § 98 BGB hat nur den Zweck, den § 97 näher zu erläutern, gibt aber nicht die wesentliche Bestimmung des Zubehörs. Heißt es im § 98, Zubehör sind Maschinen und sonstige Gerätschaften bei einem Gebäude, das zu einem gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, so sind damit die Möglichkeiten nicht erschöpft, in denen eine Zubehöreigenschaft vorliegt. Es kann daher sehr gut sein, daß auch dann eine Maschine als Zubehör anzusehen ist, wenn ein Gebäude zwar nicht seiner baulichen Eigenart nach für einen bestimmten Betrieb dauernd eingerichtet ist, wohl aber seiner Verwendung nach einem bestimmten Betriebe dauernd dient. Geht man aber von dem § 97 als von der Hauptbestimmung aus, so muß man annehmen, daß es weniger auf die bauliche Eigenart eines Gebäudes ankommt, als vielmehr auf das Verhältnis zwischen dem Gewerbebetriebe und dem Gebäude. Wird ein Gewerbebetrieb in einem Gebäude derart eingerichtet, daß das Gebäudeund der Gewerbebetrieb zu einer Einheit verschmelzen, dann haben wir es nicht mit einem selbständigen Betriebe auf irgend einem Grundstück zu tun, der eben so gut auch auf einem anderen Grundstück sein könnte, sondern dann ist das betreffende Grundstück zu einem Gewerbegrundstück geworden, zu einem Tischlereigrundstück, einem Böttchereigrundstück, Klempnereigrundstück usw. Auf diesen Standpunkt hat sich auch kürzlich das Oberlandesgericht Kiel gestellt, in einer Entscheidung V 512/11. Es hatte ein Buchdruckereibesitzer auf seinem Hausgrundstück, das nicht für seinen Druckereibetrieb besonders hergerichtet war, eine Druckerei eingerichtet und Maschinen angeschafft, für die das Grundstück nicht sehr erheblich umgeändert wurde. Es schloß über diese Maschinen einen sogenannten Sicherungs-Eignungsvertrag ab, und als der Sicherungsgläubiger die Herausgabe der Maschine verlangte, widersprach der Hypothekengläubiger, und er drang mit seiner Klage durch. Die Zubehöreigenschaft dieser Maschinen wurde bejaht, weil dadurch, daß in Hinsicht auf die Maschinen bauliche Veränderungen gemacht waren, und der Druckereibetrieb bereits zwanzig Jahre unverändert im Gange war, der Betrieb mit dem Gebäude zu einer untrennbaren Einheit geworden war, so daß die Maschinen, indem sie dem Druckerei betriebe dienten, gleichzeitig dem Gebäude als solchem dienten. Diese Entscheidung wird für die weitesten Kreise Interesse haben. Die Maschinenlieferanten werden damit rechnen müssen, daß sie durch die Zwangsversteigerung eines solchen Grundstückes ihr Eigentum verlieren können, die Gewerbetreibenden werden damit zu rechnen haben, daß sie über derartige Maschinen nicht mehr frei verfügen können, obwohl sie Eigentümer davon sind, Hypothekengläubiger und Grundstücksinteressenten werden wissen, wie ihnen ohne ihr Zutun ein beträchtlicher Vorteil erwachsen kann. Dr. jur. Eckstein.