Titel: Rechts-Schau.
Autor: Eckstein
Fundstelle: Band 331, Jahrgang 1916, S. 115
Download: XML
Rechts-Schau. Rechts-Schau. Wann hat der Maschinenbesteller ein Rücktrittsrecht? Gewisse Rücktrittsrechte sieht das Gesetz in besonderen Fällen vor, die aber als Ausnahmefälle hier nicht behandelt werden sollen, so zum Beispiel der Rücktritt wegen falscher Zusicherung von Eigenschaften, wegen Leistungsverzuges, und die dem Rücktritt gleichstehenden Rechte auf Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung usw. Hier soll nur die Frage geprüft werden, wann der Maschinenlieferant im Normalfalle einen Rücktritt des Bestellers annehmen muß und wann nicht. Der Maschinenlieferungsvertrag kommt in drei Formen vor, als Kaufvertrag, als Werkvertrag und als sogenannter Werklieferungsvertrag. Der Käufer hat überhaupt kein Rücktrittsrecht, von gewissen Fällen der Vertragsverletzung usw. abgesehen. Der Werkbesteller dagegen hat grundsätzlich das Recht zum Rücktritt, und zwar gemäß § 649 BGB. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart. Wenngleich der Unternehmer demnach entschädigt wird, hat er oft ein größeres Interesse daran, einen Auftrag zu Ende zu führen, und sich auf eine Kündigung (Rücktritt) nicht einzulassen, sei es, weil es zum Ruhm seiner Firma beiträgt, sei es, weil die Abrechnung der ersparten Aufwendungen zu Differenzen führen könne, denen er aus dem Wege gehen, oder weil er nicht Einblick in seine Kalkulationen geben will. Die Frage ist also trotz der Entschädigungspflicht von großer praktischer Bedeutung. Das Merkmal des Kaufes ist die Pflicht zur Uebereignung einer Sache; das des Werkvertrages die Pflicht zur Herstellung oder Veränderung einer Sache oder eines anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolges. (Der gewöhnliche Fall der Herstellung durch den Unternehmer wird unten behandelt werden.) Werkvertrag ist also insbesondere die Uebernahme einer Umänderung, Ergänzung oder Ausbesserung einer schon bestehenden Maschine. Die größten Schwierigkeiten ergeben sich aber durch jene eigenartigen in der Mitte liegender Verträge der Werklieferung, das ist die Herstellung eines Werkes aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff. Diese Verträge werden nach § 651 BGB im wesentlichen zwar dem Kauf gleichgestellt, aber wenn es sich um eine nicht vertretbare Sache handelt, so gelten doch wieder die wichtigsten Bestimmungen des Werkvertrages, und gerade die Bestimmung über die Zulässigkeit des Rücktritts. (Vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB § 651 IV. 2. g.) Die Uebernahme der Herstellung einer Maschine wird in den meisten Fällen als Kauf einer zukünftigen Sache, einer noch herzustellenden Maschine und nicht als Vertrag über die Herstellung der Maschine im Sinne eines Werklieferungsvertrages anzusehen sein, doch ist das für unsere Frage ohne Bedeutung, da in beiden Fällen ja der Rücktritt ausgeschlossen ist. Das praktische Ergebnis ist also: Ein Rücktritt ist gegeben, wenn die Maschine als nicht vertretbare Sache anzusehen ist, sonst nicht. Der Begriff der vertretbaren Sache wird im § 91 BGB festgelegt: Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maße oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Hier kommt natürlich nur die Bestimmung nach Zahl in Frage, und das ist bei Maschinen durchaus nicht so selten, wie es im ersten Augenblick den Anschein hat, denn Maschinen sind dann vertretbar, wenn sie als Sache gegenüber anderen Maschinen keine besondere Eigenart haben. Die Rechtsprechung hat für das Merkmal der Vertretbarkeit den Grundsatz herausgebildet, daß die Sache handwerksmäßiger oder fabrikmäßiger Art sein muß, bei der keine besondere Herstellung speziell nach Wunsch des Bestellers oder in bezug auf die Person des Bestellers in Frage steht. (Vgl. die Entscheidungen im Recht 1908 Nr. 1364, 1910 Nr. 4075 und Staudinger, § 651 IVb.) Für den Maschinenhandel dürfte stets dann eine vertretbare Sache anzunehmen sein, wenn die Maschine katalogmäßig gehandelt wird. Dr. jur. Eckstein.