Titel: Rechts-Schau.
Autor: Eckstein
Fundstelle: Band 331, Jahrgang 1916, S. 177
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Der Zinsanspruch des nichtbezahlten Maschinenlieferanten. Daß der Maschinenlieferant für die Zeit, während welcher der Besteller einer Maschine oder maschinellen Anlage im Zahlungsverzug ist, Verzugszinsen zu verlangen hat, ist eine Forderung des natürlichen Rechtsgefühls. In welcher Höhe dies aber zu fordern ist, ist im Gesetz verschieden geregelt. In erster Linie kommen natürlich vertragliche Vereinbarungen in Frage, die allen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, da das Zinsrecht, abgesehen von dem Zinseszinsverbot, ganz der freien Verfügung der Parteien unterliegt. Vertragliche Zinsvereinbarungen für den Fall des Zahlungsverzuges sind aber in der Maschinenindustrie verhältnismäßig selten, so daß sich eine nähere Erörterung hier erübrigt. Fehlt es an vertraglichen Bestimmungen, so kommt die allgemeine Bestimmung des Bürgerlichen Rechts in Frage, wonach ein Schuldner beim Zahlungsverzug 4 v. H. Zinsen zu zahlen hat (§ 288 und 289 BGB). Schwierigkeiten können sich aber ergeben für die Berechnung des Zeitpunktes, von dem an die Schuld zu verzinsen ist. Die Verzugszinsen sind nur dann von dem Augenblick der Fälligkeit einer Schuld an zu zahlen, wenn der Termin der Zahlung kalendermäßig festgelegt ist, oder sich kalendermäßig berechnen läßt. In solchem Falle kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, und ohne daß der Gläubiger seinerseits etwas tut, erwächst ihm der Anspruch auf Verzugszinsen. In der Maschinenindustrie werden oft in Hinsicht auf die Vergütungspflicht komplizierte Verträge geschlossen. Es ist nicht selten, daß eine Bezahlungspflicht überhaupt nicht auf einen festen Termin gelegt wird, sondern daß sie abhängig gemacht wird von dem Eintritt irgend eines dritten Ereignisses, z.B. daß die Vergütung bezahlt wird etwa nach der Inbetriebnahme usw. Wenngleich in diesem Falle der Fälligkeitstermin kalendermäßig festliegt, so ist er doch nicht kalendermäßig vereinbart, und es kommt der Schuldner nicht schon durch den Eintritt des Fälligkeitstermines in Verzug. Den Verzug des Schuldners muß vielmehr der Unternehmer erst bewirken. Er muß, nachdem seine Forderung fällig geworden ist, den Schuldner mahnen (§ 284 BGB) und kann dann von dem Augenblick des Zugangs der Mahnung an Verzugszinsen berechnen. Die Bestimmung des Bürgerlichen Rechts, daß der Zinsfuß für Verzug 4 v. H. beträgt, ist nun nicht etwa dahin zu verstehen, daß beim Zahlungsverzuge nur 4 v. H. Zinsen zu zahlen seien. Diese Verzugszinsbestimmung will vielmehr den Rechtsverkehr nur erleichtern. Es soll angenommen werden, daß jeder in der Lage sei, sein Geld mit 4 v. H. verzinslich anzulegen, daß also jeder, der nicht in den Besitz des von ihm zu verlangenden Geldes kommt, einen Schaden von 4 v. H. hat, ohne daß es eines besonderen Nachweises bedarf, wie der Gläubiger sein Geld hätte anlegen können, wenn er es rechtzeitig erhalten hätte, und darum soll ihm ohne weiteres ein Zinsanspruch von 4 v. H. zustehen. Der innere Grund der Zinszahlungspflicht ist aber die Pflicht zum Schadensersatz. Der Schuldner hat dem Gläubiger darum die 4 v. H. Zinsen zu zahlen, weil der Verlust der 4 v. H. Zinsen von ihm verursacht ist. Ist der Schaden des Gläubigers größer, so würde es einer natürlichen Rechtsauffassung widerstreben, wollte man die Zinspflicht des Schuldners auf 4 v. H. beschränken. Vielmehr ist er dann verpflichtet, den ganzen Schaden zu ersetzen. Der § 288 Abs. 2 BGB bestimmt, daß die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist. Es kann zweifelhaft sein, ob hierunter nur derjenige Schaden zu verstehen ist, der eine andere Grundlage hat als Verzugszinsen, oder ob man auch die entgangene Möglichkeit, mehr als 4 v. H. Zinsen mit dem Gelde zu verdienen, als einen „weiteren Schaden“ ansehen kann. Auch wenn der § 288 Abs. 2 nicht so auszulegen wäre, so wäre der Anspruch auf höhere Verzugszinsen, falls die Geldkonjunktur entsprechend liegt, durch die allgemeine Pflicht zum Schadensersatz wegen Zahlungsverzuges gerechtfertigt. Weit günstiger ist der Unternehmer gestellt, wenn für den Maschinenlieferungs- oder -Bauvertrag die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in Frage kommen. Der Maschinenlieferant ist zwar in der Regel Kaufmann, damit allein wird er aber noch nicht berechtigt, die günstigeren Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für sich in Anspruch zu nehmen. Es ist vielmehr erforderlich, daß das Rechtsgeschäft Handelsgeschäft auf beiden Seiten ist. Treffen diese Voraussetzungen zu, so hat der Maschinenlieferant nicht 4 v. H., sondern 5 v. H. Verzugszinsen zu beanspruchen (§ 352 des Handelsgesetzbuches) unbeschadet seines etwaigen Rechtes, höhere Zinsen als Schadensersatz zu verlangen. Auch der Zeitpunkt der Zinszahlungspflicht setzt bei Handelsgeschäften viel früher ein als bei Verträgen, die nur den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes unterliegen. Nach § 353 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen (nämlich 5 v. H. Zinsen) zu fordern. Hier wird also nicht ein Verzug des Schuldners verlangt, sondern mit dem Augenblick der Fälligkeit, ohne daß es einer besonderen Mahnung noch bedarf, mit dem Augenblick, von dem an der Gläubiger die Zahlung der Schuld verlangen kann, sind die Zinsen in Höhe von 5 v. H. zu zahlen. Welches der Zeitpunkt ist, von welchem an der Maschinenlieferant die Zahlung verlangen kann, ist häufig sehr zweifelhaft und schwierig festzustellen. Diese Frage hier eingehender zu erörtern, würde hier zu weit führen. Dr. jur. Eckstein.