Titel: Rechts-Schau.
Autor: Eckstein
Fundstelle: Band 331, Jahrgang 1916, S. 226
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Die Pflicht des Maschinenbestellers zum Deckungskauf. Wenn der Besteller einer Maschine vom Lieferanten im Stich gelassen wird, so kann er natürlich das ganze Geschäft hinfällig sein lassen, oder sich mit einer späteren Lieferung zufrieden geben, außerdem Vergütung für Verzugschaden verlangen. In den meisten Fällen aber wird der Besteller die nicht gelieferte Maschine unbedingt benötigen und er würde, wenn er sich nicht anderweitig die Maschine verschafft, einen großen Schaden erleiden. Ist er unter diesen Umständen verpflichtet, sie sich anderweitig zu beschaffen, oder darf er abwarten, daß der Schaden entsteht, und dann von dem Lieferanten Schadenersatz verlangen? Während für den umgekehrten Fall, nämlich für den Fall, daß jemand eine Waare verkauft hat und der Käufer sie nicht abnimmt, das Handelsgesetzbuch im § 373 eingehende Vorschriften hat, sind für unseren Fall keine Bestimmungen vorgesehen. Es bleibt daher bei den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere bei der grundlegenden Bestimmung über den Vertrag, nach der beide Parteien Versatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Es besteht also keine gesetzliche Pflicht, im Interesse des säumigen Lieferanten die Entstehung eines Schadens zu verhüten, indem der Besteller sich durch einen Deckungskauf sichert. Trotzdem muß man annehmen, daß eine solche Pflicht besteht. Durch den Abschluß eines Vertrages werden zwischen den Parteien nicht nur diejenigen Pflichten und Rechte begründet, die unmittelbarer Gegenstand des Vertrages sind, d.h. Lieferung, Ort der Lieferung, Zeit der Lieferung, Zahlung des Entgeltes, Verzinsung des Entgeltes bei Zahlungsverzug usw., sondern es werden viel weitergehende Rechte und Pflichten begründet. Die Parteien, die zueinander in einem Vertragsverhältnis stehen, stehen gleichzeitig auch zueinander in einem Vertrauensverhältnis, und so wie der Lieferant dem Besteller gegenüber verpflichtet ist, dessen Interessen nach jeder Richtung hin wahrzunehmen, so wird man auch umgekehrt, wenngleich dieser Fall selten ist, den Besteller in gleicher Weise für verpflichtet halten müssen, für die Interessenten des Lieferanten zu wirken. Der Besteller muß damit rechnen, daß dem Lieferanten ein großer Schaden entsteht, wenn er, der Besteller, die Möglichkeit eines Deckungskaufes versäumt, wenn er sieht, daß der Lieferant nicht das Seinige tut, um ihm die Maschine zu verschaffen. Er muß dann also damit rechnen, daß der Lieferant seinerseits erwartet, der Besteller werde sich anderweitig sichern. In diesem Falle darf der Besteller nicht zusehen, wie der Schaden, den er später von dem Lieferanten ersetzt verlangen kann, immer größer wird, sondern er muß nach Kräften dafür sorgen, daß der Schaden nach Möglichkeit vermindert wird. Die Pflicht zum Deckungskauf ist folglich eine Vertragspflicht, und die Verletzung würde als eine Verletzung der Vertragspflicht anzusehen sein, die denjenigen, der diese Pflicht verletzt, dem anderen Teile gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Mit anderen Worten: Wenn der Besteller einer Maschine die Gelegenheit zu einem Deckungskauf versäumt, wenn er sich nicht durch einen Deckungskauf sichert und dadurch den Schaden größer werden läßt, als er sonst geworden wäre, so hat er den gesammten entstandenen Schaden mit verschuldet, insoweit er den normaler Weise entstandenen Schaden übersteigt. Es liegt hier das sogenannte Rechtsverhältnis des mitwirkenden Verschuldens vor, das nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dahin geregelt ist, daß der Schaden in angemessener Weise auf beide Parteien verteilt wird, je nach dem Maße, nach dem sie an der Entstehung des Schadens Schuld haben. Der Lieferant, der in Verzug gekommen ist, hätte also in solchen Fällen nur den Schaden in der Höhe zu ersetzen, wie er entstanden wäre, wenn der Besteller die Gelegenheit eines Deckungskaufs benutzt hätte. So hat auch kürzlich das Reichsgericht entschieden, daß einen Käufer, der beim Nichtliefern seines Lieferanten sich nicht eindeckt, mitwirkendes Verschulden trifft, und daß er nur einen Teil des Schadens von dem Lieferanten ersetzt verlangen kann (vgl. Juristische Wochenschrift 1910 S. 448). In welcher Weise ist der Besteller zur Vornahme des Deckungskaufs verpflichtet? Wenn oben ausgeführt, daß der Deckungskauf im Interesse des Verkäufers, der vor der Entstehung eines zu großen Schadens behütet werden soll, geschieht, so darf dieser Grundsatz doch nicht kritiklos allgemein erweitert werden. Der Käufer, der sich durch einen Deckungskauf sichert, handelt im eigenen Interesse, nicht ausschließlich im Interesse des Verkäufers. Er deckt sich, um sich selbst vor einem weiteren Schaden zu schützen, ganz unabhängig davon, ob und mit welchem Erfolge er diesen Schaden vom Lieferanten ersetzt verlangen kann. Die Pflicht zur Interessenwahrnehmung besteht ausschließlich in der Pflicht zur Ausübung des Deckungskaufs überhaupt. Die Art, wie der Deckungskauf zu erfolgen hat, steht nicht unter diesem selben Gesichtspunkt. Der Deckungskäufer kann die Interessen seines Lieferanten unberücksichtigt lassen, nur arglistig oder fahrlässig verletzen dürfte er sie nicht. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt (vgl. z.B. die Reichsgerichtentscheidung Juristische Wochenschrift 1897 S. 243 und Entscheidungen Bd. 15 S. 72). Hat zum Beispiel der Käufer nach zwei Seiten hin Gelegenheit zum Deckungskauf, und ist die eine Gelegenheit für seinen Verkäufer, der ja zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wesentlich günstiger als die andere Möglichkeit, so darf der Deckungskäufer trotzdem nach der anderen Möglichkeit greifen, wenn er hier die größere Zuversicht einer rechtzeitigen Lieferung hat, während er nach der anderen Richtung hin im Zweifel wäre. Andererseits hat er aber die allgemeine Pflicht, den Deckungskauf überhaupt im Interesse des säumigen Verkäufers vorzunehmen, das wirkt auch zurück auf die Art, wie der Deckungskauf zu erfolgen hat. Ist die Pflicht, den Deckungskauf vorzunehmen, eine Pflicht, im Interesse des Verkäufers einen weiteren Schaden zu verhüten, so muß auch der Deckungskauf selbst nach Treu und Glauben vor sich gehen; er muß so erfolgen, daß der Lieferant, der zum Ersatz des Schadens verspflichtet ist, in möglichst geringem Maße zu leiden hat. Der Deckungskäufer muß daher so vorgehen, wie es dem redlichen Handelsverkehr entspricht, wie es von einem ordentlichen Kaufmann verlangt werden kann. Wie gesagt, braucht der Deckungskäufer sein eigenes Interesse nicht in den Hintergrund treten zu lassen. Wo aber eigene Interessen garnicht geschädigt werden können, da wird er auch das Interesse des Verkäufers wahrnehmen müssen. Mit anderen Worten: Er hat die Pflicht, so weit es ihm zuzumuten ist, die günstige Gelegenheit zu einem Deckungskauf wahrzunehmen. Es kann ihm natürlich nicht zugemutet werden, wer weiß wie viel Kraft darauf zu verwenden, um zu untersuchen, welche Gelegenheit zum Deckungskauf für ihn die günstigere wäre. Er braucht nur das zu tun, was einem redlichen Geschäftsmann zugemutet werden kann. Ist es aber offenbar, daß ein bestimmter Kauf unvernünftig wäre, so darf er diese Gelegenheit eines Deckungskaufes nicht wahrnehmen, so lange ihm eine andere Gelegenheit offensteht (vgl. Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Bd. 25 S. 6). Dr. jur. Eckstein.