Titel: Rechts-Schau.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 331, Jahrgang 1916, S. 304
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Vorbenutzungsrecht und Maschinenindustrie. Nach § 5 des Patentgesetzes tritt die Wirkung des Patentes gegen denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Wie ersichtlich, macht diese gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Person des Vorbenutzers keinen Unterschied, ob diese ein Inländer oder Ausländer ist, sie verlangt lediglich, daß die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande in Benutzung genommen worden war. Hatte also z.B. eine österreichische Maschinenfirma ihr besonders geartetes – aber noch nicht patentiertes – Maschinenfabrikat in Deutschland in Gebrauch genommen, so kann sie dasselbe auch später noch dann in Gebrauch behalten, wenn einer deutschen Maschinenfirma auf dieses von ihr ebenfalls erfundene Maschinenfabrikat auf Grund ihrer Patentanmeldung ein Patent erteilt wird; es kann also m. a. W. der deutsche Patentinhaber der österreichischen Firma den Gebrauch des Patentes nicht untersagen, da diese ein Vorbenutzungsrecht an dem Patent nach dem erwähnten § 5 P. G. erworben hatte. In der Literatur wird nun von Isay (Patentgesetz S. 315) angenommen, daß ein Vorbenutzer, der im Ausland wohnt, mit Rücksicht auf den § 12 P. G. zur Ausübung seines Vor- bzw. Fortbenutzungsrechtes einen Vertreter im Inlande bestellen müsse; weil jeder nicht im Inlande Wohnende, der ein Recht aus dem Patent geltend mache, eines Vertreters bedürfe, so begründet Isay seine Ansicht, so müsse z.B. auch der Vorbenutzer, der auf Feststellung klagen wolle, sich hierzu eines Vertreters bedienen. Das würde also zur Folge haben, daß die österreichische Maschinenfirma einen Vertreter in Deutschland bestellen müßte, wenn sie ihr Recht aus dem Vorbenutzungsrecht dem deutschen Patentinhaber in Deutschland gegenüber weiterhin ausüben wollte. Dieser Ansicht Isays ist m. E. zweifellos beizustimmen, wie sich aus der entsprechenden Bestimmung des § 12 P. G. ergibt; denn nach dieser Bestimmung kann ein im Auslande Wohnender den Anspruch auf Erteilung eines Patentes und die Rechte aus dem Patent nur geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Wenn also das Gesetz die Geltendmachung der Rechte aus einem Patent seitens eines im Auslande Wohnenden von der Bestellung eines Vertreters im Inlande abhängig macht, so muß dieses auch für die Geltendmachung der Rechte aus einem Vorbenutzungsrecht gelten, da inhaltlich sich das Recht aus einem Vorbenutzungsrecht von dem aus einem Patent in nichts unterscheidet, insofern ja beide Rechte solche aus der Erfindung sind. Der maßgebende Zeitpunkt für die Fortdauer des Vorbenutzungsrechtes dem Patentinhaber gegenüber ist von dem § 5 P. G. auf die Zeit der Anmeldung des Patentes verlegt worden. Als Anmeldung des Patentes im Sinne dieser Bestimmung ist die Anmeldung der Erfindung als solcher zur patentrechtlichen Schützung zu verstehen. Wenn daher eine Eingabe des Anmelders im Erteilungsverfahren nicht als Kundgabe eines neuen Erfindungsgedankens, sondern nur als Erläuterung der ursprünglichen Anmeldung anzusehen ist, so kann, wie das Reichsgericht (Bd. 63 S. 163) zutreffend entschieden hat, der Patentinhaber in vollem Umfange die Priorität der ersten Anmeldung beanspruchen. Das hat also zur Folge, daß ein Dritter, der vor jener (zweiten) Eingabe aber nach der ersten Anmeldung die Erfindung in Benutzung genommen hat, hierauf ein Vorbenutzungsrecht aus § 5 P. G. nicht stützen kann (B. G. E. 22 III 1911 Recht 1911 Nr. 3378). Bezüglich eines Kombinationspatentes, d.h. eines aus mehreren Patenten zusammengesetzten einheitlichen Patentes, muß derjenige, der ein Vorbenutzungsrecht an diesem geltend machen will, demnach zur Zeit der Anmeldung die Verbindung der einzelnen Elemente als solche, die Kombination, bereits in Vorbenutzung im Sinne des § 5 P. G. genommen haben; denn der § 5 P. G. setzt voraus, daß die Erfindung als solche zur Zeit der Anmeldung in Benutzung genommen sein muß, bei der Kombinationserfindung also die Kombination als solche. Für das Vorbenutzungsrecht aus § 5 P. G. ist es aber nicht erforderlich, daß der Vorbenutzer auch den Erfindungsgedanken Im wissenschaftlichen Sinne geistig erfaßt hatte, da das Gesetz eine derartige Voraussetzung nicht aufstellt. So heißt es denn auch in dem Bericht der Reichstagskommission zum, Entwurf eines Patentgesetzes lediglich, daß es unbillig wäre, das Recht der Benutzung dem zu entziehen, der Kraft, Zeit und Kapital für die Erfindung aufwandte oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Es ist also auch hier mehr Gewicht auf das rein wirtschaftliche, wie auf das rein geistige Moment gelegt worden. Auch das Reichsgericht teilt offenbar diesen Standpunkt, denn es führt in seinem Urteil vom 11. II. 1899 in dieser. Hinsicht aus: „Unrichtige Voraussetzungen über die Wirkungsart der angewendeten Mittel nehmen dem Benutzenden nicht die Qualifikation des Vorbenutzers“. Hat also zum Beispiel der Vorbenutzer durch versuchsweise Zusammenstellung mehrerer technischer Fabrikate ein Fabrikat mit besonderer Wirkung hergestellt, so ist es durchaus nicht erforderlich, daß er sich über diese Wirkung auch im technisch-wissenschaftlichen Sinn klar ist; es steht ihm daher ein Vorbenutzungsrecht auch gegenüber demjenigen Patentinhaber zu, der später durch rein wissenschaftliche Untersuchungen dasselbe Fabrikat herstellt und auch den wissenschaftlichen Gedanken der Erfindung erfaßt hat. Allerdings wird man in solchen Fällen für den Umfang des Vorbenutzungsrechtes gewisse Schranken zu ziehen haben. Während nämlich demjenigen späteren Patentinhaber, der den Erfindungsgedanken völlig erfaßt hat, sämtliche Ausführungsformen seiner Erfindung durch sein Patentrecht offenstehen, bleibt der Vorbenutzer, dem die wissenschaftliche Erkenntnis der Erfindung fehlt, auf die vorbenutzte Ausführungsform der Erfindung beschränkt. Hatte jedoch der Vorbenutzer gleich dem Patentinhaber auch die wissenschaftliche Erkenntnis des Erfindungsgedankens, so stehen ihm wie diesem letzteren auch sämtliche Ausführungsformen der Erfindung offen, es besteht m. a. W. hier keinerlei Schranken für sein Vorbenutzungsrecht. Praktisch wird allerdings diese Unterscheidung nur wenig Bedeutung haben; denn gesetzt den Fall, daß der Vorbenutzer eine spätere weitere Ausführungsform der Erfindung seitens des Patentinhabers gleichfalls anwendet, so hat der Patentinhaber den Beweis zu führen, daß der Vorbenutzer hierzu nicht berechtigt, weil letzterer den Erfindungsgedanken nicht geistig erfaßt habe. Wie soll aber der Patentinhaber prozessual diesen Beweis eines solchen rein internen Geisteszustandes des Vorbenutzers erbringen, zumal dann, wenn sich der Vorbenutzer die Erkenntnis des Erfindungsgedankens – mehr kann niemals gefordert werden – selbst oder von dritter Seite inzwischen verschaft hat, zumal ja auch nach dem erwähnten Reichsgerichtsurteil unrichtige Voraussetzungen über die Wirkungsart gar nicht schaden sollen? Es werden hiernach wohl nur Ausnahmefälle in Betracht kommen. Unter Benutzung der Erfindung seitens des Vorbenutzers im Sinn des § 5 P. G. fällt jedenfalls das „Herstellen“ und „Gebrauchen“ der Erfindung durch diesen. Zweifelhaft ist, ob auch das „in den Verkehr bringen“ und „Feilhalten“ eine derartige Benutzung der Erfindung gemäß § 5 P. G. darstellt. Allfeld (Kommentar zu den Gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht 1904) führt hierzu aus: „Wer, ohne den Gegenstand der Erfindung hergestellt zu haben, zur Zeit der Anmeldung ein oder das andere Exemplar desselben als Händler feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht hat, nachdem er es von dem – vielleicht im Auslande befindlichen – Fabrikanten bezogen hatte, kann unmöglich von dem Gesetz mit der Befugnis ausgestattet sein, nicht nur in aller Zukunft den Gegenstand zu beziehen und zu verkaufen, sondern ihn auch herzustellen und zu gebrauchen, soweit sich in seinem eigenen Betriebe ein Bedürfnis hierfür ergibt.“ Die entgegengesetzte Auffassung wird von dem Reichsgericht in seiner neuesten Entscheidung vom 24. Juni 1912 (Bd. 80 S. 15 ff.) vertreten, in dem es in dieser ausdrücklich feststellt, daß nicht nur das gewerbsmäßige Herstellen und Gebrauchen, sondern auch das gewerbsmäßige Inverkehrbringen und Feilhalten eine Vorbenutzung im Sinne des § 5 P. G. darstellen könne. Zum Schluß wird in dieser Entscheidung nämlich ausgeführt: „Hiernach ist davon auszugehen, daß auch der Ausländer, der bisher im Ausland produziert und seine Produkte in Verkehr gebracht hatte, in der Ausübung dieses Gewerbebetriebes durch ein späteres deutsches Patent, das die gleiche Produktion zum Gegenstand hat, nicht beeinträchtigt werden darf, sondern sich unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen mit Erfolg auf den Schutz des § 5 P. G. berufen kann.“ Meines Erachtens dürfte ersterer Ansicht jedoch der Vorzug zu geben sein, da der Schutz, den das Reichsgericht dem ausländischen Importeur gegenüber dem inländischen Produzenten und Patentanmelder zu dessen Nachteil angedeihen läßt, sich nach den Ereignissen und Erfahrungen des gegenwärtigen Krieges als durchaus unangebracht, man kann wohl sagen als unhaltbar erwiesen hat. Rechtsanwalt Dr. iur. Werneburg, Cöln a. Rh.