Titel: Rechts-Schau.
Autor: Wernebrug
Fundstelle: Band 331, Jahrgang 1916, S. 341
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Die Maschine als Bestandteil in der Zwangsversteigerung. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet bei Sachen, die auf ein Grundstück eingebracht werden, scharf zwischen Bestandteilen und Zubehör des Grundstücks. Begrifflich sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks solche, die von dem Grundstück nicht mehr getrennt werden können, ohne daß dieses oder der Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen geändert wird, Zubehör dagegen solche Sachen, die keine Bestandteilseigenschaft haben und dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen und zu dieser in einem ihrer Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes – hier des Fabrikgrundstückes bei eingebrachten Maschinen – gehören nach der Vorschrift des § 94 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen; Zubehör, weil dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt, sind bei einer Fabrik nach besonderer Vorschrift des § 98 BGB die zu dem Betriebe der Fabrik bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften. Die scharfe Trennung des Gesetzes zwischen Bestandteil und Zubehör einer Sache beruht darauf, daß die rechtliche Behandlung beider keine gleiche ist. Denn bezüglich der wesentlichen Bestandteile bestimmt der § 93 BGB ausdrücklich, daß sie nicht Gegenstand besonderer Rechte – namentlich nicht Gegenstand des Sondereigentums eines anderen als des Eigentümers der Hauptsache – sein können. Sind also zum Beispiel Maschinen durch das Einbringen und Aufmontieren in dem Fabrikgrundstück des Erwerbers der Maschine zu wesentlichen Bestandteilen des Fabrikgrundstücks geworden, so ist ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Maschinenlieferanten bzw. des Verkäufers der Maschine rechtlich wirkungslos. Im Gegensatze hierzu bleiben Maschinen, wenn sie lediglich Zubehör der Fabrik nach der Sachlage sind, rechtlich selbständig, so daß also ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Maschinenlieferanten an ihnen auch nach Einbringen in das Fabrikgrundstück des Käufers wirksam bleibt. Bestandteile, und zwar wesentliche Bestandteile des Fabrikgrundstückes werden Maschinen durch die Art und Weise ihrer Verbindung mit dem Fabrikgrundstück; dies ist nach dem Urteil des Reichsgerichtes Bd. 69 S. 118 ff. dann der Fall, wenn sie durch die Art ihrer Verbindung, oder im Falle einer blos losen Verbindung, durch ihre besondere Anpassung an die bauliche Beschaffenheit oder an die Zweckbestimmung des Fabrikgrundstückes einen Teil davon ausmacht und ihre Selbständigkeit verloren hat, derart, daß sie mit dem Fabrikgrundstück in wesentlichem Zusammenhang steht und nach der Verkehrsauffassung als ein und dieselbe Sache gilt. Wie bemerkt wurde, wird ein etwaiger, von dem Maschinenverkäufer bei Verkauf und Besitzübertragung der Maschine an den Käufer gemachter Eigentumsvorbehalt unwirksam, wenn die Maschine infolge der erwähnten Verbindung mit dem Fabrikgrundstück des Käufers zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks – bzw. des Fabrikgebäudes, was dasselbe ist – wird. Wird nun von den Gläubigern des Käufers der Maschine – des Fabrikeigentümers – die Zwangsversteigerung des Fabrikgrundstückes ausgebracht und das Fabrikgrundstück einem anderen als dem Maschinenverkäufer zugeschlagen – letzterer kann nämlich ebenfalls wegen seiner Kaufpreisforderung mit einem vollstreckbaren Titel aus dieser die Zwangsversteigerung des Fabrikgrundstückes betreiben und das Grundstück selbst ansteigern – so erwirbt der Dritte durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung das Eigentum nicht nur an dem Fabrikgrundstück selbst, sondern auch an allen darin befindlichen zu wesentlichen Bestandteilen gewordenen Maschinen, ohne daß hieran durch einen Einstellungsbeschluß des Prozeßgerichtes oder einen Vermerk des Zuschlagsbeschlusses, daß die Maschinen ausgenommen sein sollten, etwas geändert werden könnte (R.-G. Bd. 50 S. 241). Der Maschinenverkäufer darf auch nicht diese zu wesentlichen Bestandteilen gewordenen Maschinen etwa aus dem Fabrikgrundstück herausnehmen, also losmontieren, und zwar selbst dann nicht, wenn der Grundstückseigentümer hierin ausdrücklich einwilligt (R.-G. Bd. 78 S. 333 ff.). Dies aus dem Grunde nicht, weil die auf dem Fabrikgrundstück lastenden Hypotheken sich auch auf die Maschinen erstrecken, letztere mit anderen Worten ebenso wie das Grundstück selbst der hypothekarischen Haftung unterliegen. Tut der Maschinenverkäufer dies gleichwohl, so muß er, falls er die herausgenommenen Maschinen noch in seinem Besitze hat, diese auf das Fabrikgrundstück des Käufers, des Subhastaten, zurückbringen, damit die Versteigerung auch der Maschinen ermöglicht wird; hatte er dagegen die abmontierten Maschinen an einen Dritten, der gutgläubig war – d.h. die wahre Sachlage nicht kannte, nämlich das Eigentum des Subhastaten an diesen Maschinen –, so muß er den erzielten Kaufpreis zu der Versteigerungsmasse abführen. Der so erzielte gesamte Versteigerungserlös dient dann zur Befriedigung sämtlicher an dem Versteigerungsverfahren beteiligten Gläubiger des Maschinenkäufers und Grundstückseigentümers (des Subhastaten). Kannte dagegen der Dritte das Eigentum des letzteren an den Maschinen, war er also bei ihrem Erwerbe durch den Maschinenlieferanten bösgläubig, so hat er auch kein Eigentum an den verkauften Maschinen erworben und muß diese selbst wieder auf das in Versteigerung befindliche Grundstück zwecks gemeinsamer Versteigerung mit diesem zurückbringen. Aus dem Gesagten folgt, daß der Maschinenverkäufer sich am zweckmäßigsten zwecks Befriedigung wegen seiner noch nicht bezahlten Kaufpreisforderung an dem ganzen Zwangsversteigerungsverfahren beteiligen wird, wenn er nicht selbst der betreibende Gläubiger ist. Dies kann er entweder in der Weise machen, daß er dem von einem anderen Gläubiger des Maschinenkäufers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren beitritt, indem er unter Vorlegung seines wegen der Kaufpreisforderung erwirkten vollstreckbaren Titels einen Beitrittsbeschluß von dem Versteigerungsgericht erwirkt, wodurch er dann dieselbe Stellung erhält, wie wenn das Verfahren auch auf seinen Antrag eingeleitet worden wäre. Diesen Weg wird der Maschinenverkäufer jedoch nur für den Fall einzuschlagen haben, daß völlig sicher der später erzielte Versteigerungserlös auch zur Deckung seiner Forderung ausreicht, für ihn also aus dem Versteigerungserlöse noch hinreichend Geld auch nach Befriedigung der vor ihm zu befriedigenden Gläubiger übrig bleibt. Ist zu erwarten, daß dies nicht der Fall ist, er also entweder ganz oder doch zum Teil mit seiner Kaufpreisforderung ausfällt, so erscheint dieser Weg unzweckmäßig. In diesem Falle hat der Maschinenverkäufer dafür Sorge zu tragen, daß in den Versteigerungsbedingungen und dem Zuschlagsbeschluß ein Vermerk aufgenommen wird, daß die Maschinen von der Versteigerung und dem Zuschlag ausgeschlossen sein sollen. Durch diesen Vermerk, der selbstverständlich zur Folge hat, daß der Ersteher für das Fabrikgrundstück weniger bietet, wird nämlich dem Ersteher die persönliche Verpflichtung auferlegt, die in dem Vermerk bezeichneten Gegenstände, hier die Maschinen, abzutrennen und an denjenigen herauszugeben, auf dessen Antrag der Vermerk aufgenommen worden ist – also an den Maschinenverkäufer –; wenn der Maschinenverkäufer auf Grund dieses Vermerks der Versteigerungsbedingungen und des Zuschlagsbeschlusses die Maschinen selbst von dem Grundstück abtrennen will, so besteht eben die Verpflichtung des Erstehers dahingehend, dies zu dulden. Die Wirksamkeit eines derartigen Vermerks ist von dem Reichsgericht ausdrücklich in mehreren Entscheidungen gebilligt und bestätigt worden (Urt. v. 12. II. 1902, 27. Sept. 1910, Bd. 74 S. 201). Es äußert sich in letzterem Urteil dahin, daß die Verpflichtung des Erstehers nur rein persönlicher Natur ist, so daß also der Maschinenverkäufer nicht mit der Eigentumsklage die Herausgabe der Maschinen verlangen kann. Vielmehr bildet die Grundlage und rechtliche Stütze der Klage des Maschinenverkäufers eben der in den Versteigerungsbedingungen sowie dem Zuschlagsbeschluß auf sein Betreiben aufgenommene Versteigerungsvermerk, die das Entstehen der in der Person des Erstehers begründeten Verpflichtung zur Herausgabe oder Duldung der Trennung der Maschinen zur Folge hatte. Da dieser Vermerk in den Versteigerungsbedingungen und in dem Zuschlagsbeschluß nur eine persönliche Verpflichtung des Erstehers selbst erzeugt, so wirkt sie nicht gegen den späteren Erwerber des Grundstückes, an den der Ersteher das angesteigerte Fabrikgrundstück nebst den eingebauten Maschinen weiter veräußert. Deshalb hat der Ersteher, wenn er sich nicht dem Maschinenverkäufer, der diesen Vermerk erwirkt hatte, schadensersatzpflichtig machen will, dem späteren Erwerber in dem Veräußerungsvertrage gleichfalls die Verpflichtung aufzuerlegen, die Maschinen abzutrennen und ersterem herauszugeben oder doch die Trennung durch diesen selbst zu dulden. Denn der spätere Erwerber erlangt durch die Veräußerung des Fabrikgrundstücks neben dem Eigentum an diesem selbst auch das Eigentum an den eingebauten Maschinen. Selbstverständlich wird der spätere Käufer des Fabrikgrundstücks aus diesem Grunde dem veräußernden Ersteher einen geringeren Kaufpreis bei Auferlegung dieser Verpflichtung zur Herausgabe der Maschinen bieten, da der Wert des Fabrikgrundstücks ohne diese Maschinen ja entsprechend dem Wert dieser ganz erheblich geringer ist, wie ohne weiteres ersichtlich ist. Vereinbart der Ersteher eine derartige Verpflichtung zur Herausgabe der Maschinen gemäß dem Vermerk nicht mit dem späteren Erwerber des Fabrikgrundstücks, so ist er, wie bemerkt wurde, dem Maschinenverkäufer (dem Lieferanten) zum Schadensersatz verpflichtet, wobei dieser Schaden entweder seiner Höhe nach den vollen Kaufpreis der Maschinen umfaßt, wenn der Käufer nämlich noch nichts bezahlt hatte, oder den noch rückständigen von dem Käufer zu zahlenden Kaufpreisrest. Zweckmäßigerweise wird daher der Ersteher bei Weiterveräußerung des Fabrikgrundstücks auch seinem Käufer diese Verpflichtung zur Herausgabe der eingebauten Maschinen an den Maschinenverkäufer auferlegen. Rechtsanwalt Dr. iur. Wernebrug, Cöln-Rh.