Titel: Rechtsschau.
Autor: R. Liebetanz
Fundstelle: Band 335, Jahrgang 1920, S. 241
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Rechtsschau. Rechtsschau. Die Uebertragung ausländischer Patente deutscher Staatsangehöriger nach dem Friedensvertrag. Art. 306 Abs. 7 und 8 FV. verleiht den Alliierten das Recht, jede Uebertragung eines Patentes seit dem 1. 8. 14 für nichtig zu erklären, wenn sie die Anwendung der Bestimmung dieses Artikels vereiteln könnte. Damit ist nicht gesagt, daß Uebertragungen überhaupt verboten seien, sondern die Alliierten haben sich nur die Befugnis einer Beurteilung der Uebertragung vorbehalten. Die Auffassung, daß nicht nur Scheinübertragungen, sondern alle Verfügungen unter diese Bestimmung fallen, entspricht daher nicht den Tatsachen. Man wird vielmehr der anderen Ansicht beipflichten müssen, nach der die Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn die Uebertragung bezweckt, das Patent dem Zugriff der Alliierten zu entziehen. Der Zweck der Bestimmung, der für ihre Auslegung allein maßgebend ist, geht dahin, die Schutzrechte deutscher Staatsangehöriger nach den vorherigen Festsetzungen gewissen besonderen Beschränkungen zu unterwerfen. Erfolgte Uebertragungen sind dritten Personen gegenüber gültig; daraus fließende privatrechtliche Befugnisse, wie Verbotsrecht, Benutzungsrecht usw. bleiben unberührt, da der Friedensvertrag bezüglich dieser zunächst keine Wirkung hat. Liegt jedoch die Beschränkung deutscher Patentrechte im öffentlichen Interesse eines alliierten Staates, so kann diesem die erfolgte Uebertragung nicht entgegengehalten werden; sie ist für ihn nichtig. Die durch die Uebertragung entstandenen Verbots-Benutzungsrechte usw. bleiben jedoch bestehen. R. Liebetanz.