Titel: Rechtswesen.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 337, Jahrgang 1922, S. 167
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Rechtswesen. Rechtswesen. Rückvergütungen der Umsatzsteuer. Das ursprüngliche Umsatzsteuergesetz vom 24. 12. 1919 bestimmte in § 4 für den Exporteur einen Rückvergütungsanspruch, wenn nämlich ein Unternehmer den Nachweis erbrachte, daß er von ihm exportierte Gegenstände im Inlande erworben oder in das Inland eingeführt hat, und die Lieferung an ihn der Steuerpflicht unterlag, so vergütete ihm die Steuerstelle den Teilbetrag des entrichteten Entgeltes, der der Steuer für die Lieferung an ihn entsprach. Der Antrag war für einen Steuerabschnitt (regelmäßig das Kalenderjahr) gleichzeitig mit der Steuererklärung zu stellen. Das neue Gesetz betreffend Abänderung des Umsatzsteuergesetzes vom 8. 4. 1922 hat diesen § 4 gestrichen, mußte jedoch zwecks Vermeidung von Unbilligkeiten und Härten ältere Lieferungsverträge in das Ausland berücksichtigen, nachdem prinzipiell eben der frühere Rückvergütungsanspruch des Exporteurs zum Fortfall gebracht. worden war (eben durch die Streichung jenes § 4 des urspr. U.-St.-G.). Diese Berücksichtigung älterer Export-Lieferungsverträge ist in Artikel 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des U.-St.-G., dahingehend erfolgt, daß bis zum 30. Juni 1922 bewirkte Umsätze in das Ausland von der Besteuerung ausgenommen bleiben, wenn der Exporteur (Lieferer) nachweist, daß der Vertrag über die Lieferung in das Ausland vor dem Inkrafttreten des Gesetzes – d.h. vor dem 1. Januar 1922 – mit fester Preisvereinbarung abgeschlossen worden ist. (Der Reichsrat ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Art des Nachweises zu erlassen.) Demgemäß ist Voraussetzung für diese allein noch aufrecht erhaltene Steuerfreiheit von Exportlieferungsverträgen (für die Uebergangszeit) einmal, daß der fragliche Umsatz in das Ausland bis zum 30. Juni 1922 bewirkt, d.h. effektuiert worden ist, ferner, daß der Vertragsabschluß vor dem 1. Januar 1922 und zwar unter fester Preisvereinbarung erfolgt ist, welche Nachweise von dem Unternehmer zu erbringen sind (dem Exporteur), der für diese seine so gearteten Exportlieferungsverträge die hier allein noch bestehende Steuerfreiheit in Anspruch nimmt. Ermangelt es dem Exportlieferungsvertrage an einem dieser drei Erfordernisse, ist also z.B. der Exportlieferungsvertrag ohne feste Preisvereinbarung mit dem Abnehmer des Exporteurs getätigt worden (wohl praktisch sehr seltener Fall), oder war der eigentliche Umsatz am 1. Juli 1922 bewirkt, so fällt (wie in Zukunft überhaupt) auch für einen derartigen Exportlieferungsvertrag die frühere Steuerfreiheit bezw. der frühere Steuerrückvergütungsanspruch fort. Eine erhöhte Umsatzsteuer (nämlich 15% statt 2% sogenannte Luxussteuer) tritt gemäß § 15 des urspr. Umsatzsteuergesetzes auf die Lieferung bestimmter Luxusgegenstände (z.B. keramischer Gegenstände, Spiegelglas, Gegenständen aus Edelmetallen usw.) durch denjenigen ein, der sie innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit herstellt oder gewinnt (Hersteller; als solcher gilt gemäß § 18 derjenige Unternehmer, der Rohstoffe oder Halberzeugnisse zu Gegenständen umgestaltet, die ihrer Beschaffenheit nach, ohne einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung zu bedürfen, zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch fertiggestellt sind. Stellt ein Unternehmer auf Grund eines Bearbeitungs- oder Verarbeitungsvertrages einen Gegenstand für einen Besteller her, der Gegenstände dieser Art innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit weiter veräußert, so gilt als Hersteller der Besteller). Für diese der erhöhten Umsatzsteuer – Luxussteuer – unterliegenden Luxusgegenstände hat nun das Gesetz, betr. Abänderung des Umsatzsteuergesetzes, in seinem § 19a noch einen Rückvergütungsanspruch des Exporteurs (analog dem früheren § 4, s. o., der diesen Rückvergütungsanspruch bei allen Exportlieferungsverträgen schlechthin gab, jetzt aber gestrichen ist, wie ausgeführt wurde) geschaffen, indem er hierzu folgendes bestimmt: Weist ein Unternehmer nach, daß er im § 15 bezeichnete Gegenstände (sogenannte Luxusgegenstände) erworben und ohne weitere Bearbeitung oder Verarbeitung ins Ausland geliefert hat, so vergütet ihm die Steuerstelle einen Betrag zum Ausgleich der auf diesen Gegenständen lastenden erhöhten Umsatzsteuer (der sog. Luxusteuer). Die näheren Vorschriften über die Berechnung dieses Rückvergütungsanspruches bezw. Betrages und über das Rückvergütungsverfahren erläßt nach Absatz 2 dieser Bestimmung der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrates. Es wäre zu wünschen gewesen, daß dieser Rückvergütungsanspruch des Exporteurs bei derartigen Exportlieferungsverträgen sogenannter Luxusgegenstände im Gesetz selbst gleich schlechtweg seiner Höhe nach fixiert worden wäre, da dieser Rückvergütungsbetrag billigerweise doch nur so berechnet werden kann, daß von den gezahlten 15% 2% (nämlich die allgemeine Umsatzsteuer) in Abzug gebracht werden, sodaß also m. a. W. der gezahlte Steuerbetrag dem Exporteur bis auf 2% zurückzuvergüten sein dürfte. Das von dem Gesetz erwähnte Erfordernis, daß der Exporteur Luxusgegenstände erworben und diese dann ohne weitere Be- oder Verarbeitung in das Ausland geliefert hat, ist natürlich auch hier von dem Exporteur bei Stellung seines Rückvergütungsanspruches gegen die Steuerbehörde dieser gegenüber in schlüssiger Weise nachzuweisen. Rechtsanwalt Dr. Werneburg, Berlin-Schönberg.