Titel: Rechtswesen.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 338, Jahrgang 1923, S. 6
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Rechtswesen. Rechtswesen. Schädigungen des Grundeigentums durch Bergwerksbetrieb. Nach § 148 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigentum oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist oder nicht. Durch diese Gesetzesbestimmung ist dem Bergwerksbesitzer die Haftung für alle Schäden auferlegt worden, die dem Grundeigentümer durch den Betrieb des Bergwerks erwachsen und zwar nicht nur für die unmittelbar durch den Bergwerksbetrieb verursachten Schäden, sondern auch für die nur mittelbar durch den Bergwerksbetrieb verursachten Schädigungen des Grundeigentumes. Letzteres ist von dem Reichsgericht ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 11. 11. 1896 (Zeitschr. f. Bergrecht Bd. 38 S. 228) zur Anerkennung gebracht worden. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt führte der Kläger seine Schäden – Sprünge und Risse seines Gebäudes, Bodensenkung der Wiese – auf Bodenbewegungen zurück, die er dem Betriebe des Bergwerks Carl-Georg-Viktor-Grube zur Last legte. Die Sachverständigen waren sich darin einig, daß die Schäden durch Bodenbewegungen entstanden waren, die nicht eingetreten wären, wenn nicht von aussen dazu ein Anstoß gegeben worden wäre; allerdings bezeichnete einer den Bergbau zwar nur als Nebenursache und fand die Hauptursache der Schäden in der ungleichen Beschaffenheit des Baugrundes, ein anderer sprach nur von einem Zusammenwirken des Baugrundes mit dem Bergbau. Das Reichsgericht nahm in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz unter Bejahung des Kausalzusammenhanges die Haftung des Bergwerksbesitzers für diese mittelbaren Schäden auf Grund des § 148 des Allgemeinen Berggesetzes an. Zur Begründung wird in dieser Entscheidung hierzu ausgeführt: „Wenn die Bergsachverständigen sich hierüber abweichend ausgelassen haben, so liegt das daran, daß sie den Begriff des ursächlichen Zusammehanges nicht richtig aufgefaßt haben. Denn steht fest, was sie auch annehmen, daß der Baugrund trotz der ungleichen Beschaffenheit ohne den Bergbau auch fernerhin tragfähig geblieben wäre, so ist der Bergbaubetrieb die mittelbare Ursache der Schäden, wenn infolge der durch ihn hervorgerufenen Bodenbewegung die Tragfähigkeit des Baugrundes aufgehoben oder gemindert ist. Darin ändert sich auch nichts dadurch, daß die Beschaffenheit des Baugrundes die Schäden erst ermöglicht hat oder sie intensiver hat werden lassen; denn ohne Hinzutreten des Bergbaues wäre der Boden auch fernerhin in Ruhe geblieben. Der Grubenbetrieb also ist es, der erst die mangelhafte Beschaffenheit des Baugrundes zum Nachteile des Klägers hat wirksam werden lassen.“ Eine Feststellung in diesem Urteile verdient noch Beachtung. Wenn nämlich angenommen werden kann, daß die mit dem Bergbau in mittelbarem Zusammenhange stehenden Bodenbewegungen entweder durch Abtrocknung oder durch Erschütterungen des Baugrundes bewirkt seien, so darf nach dem Reichsgericht von der Ermittelung, welche dieser beiden Ursachen wirksam gewesen sei, als überflüssig abgesehen werden, denn beide Möglichkeiten führen rechtlich zu demselben Ergebnis. Bemerkenswert ist, daß der § 148 A. B. G. dem Grundeigentümer einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Bergwerksbesitzer gewährt, wobei dieser Anspruch auf Entschädigung in erster Linie auf Wiederherstellung des früheren Zustandes oder auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages geht; ist die Wiederherstellung dauernd nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verknüpft, so ist von dem Bergwerksbesitzer Kapitalentschädigung dem geschädigten Grundeigentümer zu leisten. Das ist insofern von großer Bedeutung, als dadurch dem Grundeigentümer rechtlich die Möglichkeit fehlt, eine Klage auf Unterlassung des Bergwerksbetriebes gegen den betreffenden Bergwerksbesitzer zu erheben bezw. mit Erfolg durchzuführen, falls der Bergwerksbetrieb von dem Bergwerksbesitzer an sich in ordnungsgemäßer Weise betrieben wird. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den eigentlichen Betrieb des Bergwerks selbst, dem Abbau der Mineralien usw., sondern auch für die sogenannten Aufbereitungsanstalten. Das ergiebt sich aus der Bestimmung des § 58 A. B. G. Nach dieser Gesetzesvorschrift steht nämlich dem Bergwerkseigentümer die Befugnis zu, die zur Aufbereitung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben, wobei unter Aufbereitungsanstalten eben Anstalten zu verstehen sind, durch welche die Bergwerksprodukte auf mechanischem Wege zerkleinert und im Gehalt an nutzbaren Teilen konzentriert werden. Aufbereitungsanstalten im Sinne des § 58 A. B. G. sind daher Poch-, Quetsch-, Mahl- und Gradierwerke, nicht aber auch Hüttenwerke, Kalifabriken, Mineral-, Oel- und Paraffinfabriken, Ringofenziegeleien und Gräbereien zur Gewinnung von Versatzmaterial. Nach der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 28. 1. 1920 (Zeitschrift für Bergrecht, Band 61 S. 226) gehört auch eine von dem Bergwerksbesitzer auf seinem Zechengelände betriebene Kokerei als Aufbereitungsanstalt im Sinne dieses § 58 A. B. G., so daß gegen den ordnungsgemäßen Betrieb einer solchen Kokerei den Grundeigentümern, auf deren Grundstücke der Betrieb unvermeidliche Wirkungen ausübt, ein Untersagungsrecht nicht zusteht, vielmehr diese lediglich Anspruch auf Schadensersatz nach dem erwähnten § 148 A. B. G. haben. Soweit allerdings ohne Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Kokerei betrieben Vorkehrungen gegen übermäßige Zuführungen auf benachbarte Grundstücke mit Erfolg getroffen werden können, ist nach dieser Reichsgerichtsentscheidung hinsichtlich solcher Zuführungen, die der Grundeigentümer nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zu dulden braucht, die Abwehrklage gegenüber dem Kokereibetriebe statthaft. „Zwar ist es richtig“, so wird in den Gründen dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, „daß diese Anstalten nicht zum Bergwerksbetrieb im engeren Sinne, d.h. zu der auf die Aufsuchung und Förderung des Minerales gerichteten Tätigkeit gehören und daß ihnen deshalb in Ermangelung einer besonderen Vorschrift die wesentlich auf den § 54 A. B. G. sich gründende Vorzugsstellung gegenüber dem Grundeigentum nicht eingeräumt werden könnte, aber es darf nicht verkannt werden, daß der § 58 diese Anstalten aus der Zahl der übrigen Anstalten und Vorrichtungen, die dem Betriebe des Bergbaues dienen, ohne zum Bergwerksbetrieb im engeren Sinne zu gehören, herausgehoben und ihnen eine besondere, den Anstalten des eigentlichen Bergwerksbetriebes gleich- oder nahekommende Stellung hat anweisen wollen. Im übrigen sollte aber, wie die Begründung ausdrücklich hervorhebt, dem Bergwerkseigentümer für diese Anstalten noch ein „besonderer Titel“ verliehen werden. Wenn dabei als Zweck dieser Verleihung die Erlangung des Enteignungsrechtes für die Aufbereitungsanstalten hervorgehoben wird, so kann doch nicht angenommen werden, daß das der einzige Zweck gewesen sein sollte, da das Enteignungsrecht den Aufbereitungsanstalten ebenso wie einer großen Anzahl anderer mit dem Bergwerksbetriebe zusammenhängender Anstalten und Vorrichtungen durch die Vorschrift des § 135 A. B. G. verliehen werden konnte und verliehen worden ist, ohne daß es dazu einer besonderen, als Verleihung eines Titels bezeichneten Vorschrift bedurft hätte. Vielmehr muß angenommen werden, daß das Gesetz in Erkenntnis der damals bereits bestehenden Wichtigkeit solcher Anstalten für den Bergwerksbetrieb und des besonders engen Zusammenhanges mit diesem – Umstände, die sich seitdem durch die Entwickelung der bergbaulichen Betriebsweise in noch ungleich erhöhtem Maße geltend gemacht haben – dem Bergwerkseigentümer, auch soweit eine Enteignung nicht in Frage kommen kann, einen Rechstitel für ihr Bestehen und ihren ungehinderten Betrieb gegenüber den aus allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes sich ergebenden Eigentumsbeschränkungen schaffen wollte. Der Betrieb solcher Anlagen, die ein Zubehör des Bergwerks bilden und der bergbaulichen Aufsicht unterliegen, sollte als Inhalt und Ausfluß des verliehenen Bergwerkseigentumes anerkannt und sicher gestellt werden. Nur so findet die besondere Vorschrift des § 58 eine zureichende Erklärung. Der dort gewährten Befugnis muß somit die gleiche Bedeutung zugemessen werden, wie einer für andere Anlagen, insbesondere auch für außerhalb des Zechenplatzes errichtete Kokereien, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erteilten gewerbepolizeilichen Konzession, und sie müssen demzufolge in demselben Maße wie gewerbepolizeilich konzessionierte Anstalten, obwohl es an einer dem § 26 der Gewerbeordnung entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung fehlt, dagegen geschützt sein, daß ihr ordnungsmäßiger Betrieb durch Untersagungsrechte der Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücke dadurch unvermeidliche Einwirkungen ausgeübt werden, verhindert oder beeinträchtigt werde. Der bei solchen Kollisionen erforderliche Interessenausgleich kann nach Maßgabe der volkswirtschaftlichen Bedeutung, die bereits das A. B. G. von 1865 dem Bergbau und den dazu gehörigen Aufbereitungsanstalten ersichtlich beigemessen hat, zumal bei einer im Sinne des damaligen Gesetzgebers liegenden Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Steigerung dieser Bedeutung, nur darin gefunden werden, daß dem Grundeigentümer als Ersatz für sein Abwehrrecht gemäß § 148 A. B. G. der Anspruch auf vollständige Entschädigung zusteht. „Insoweit aber, als auch für die übrigen Koksöfen Vorkehrungen (Absaugungsvorrichtungen) ohne Beeinträchtigung des ordentlichen Betriebes der Kokereien mit Erfolg getroffen werden könnten, würde die Abwehrklage hinsichtlich solcher Zuführungen, die der Grundeigentümer nicht zu dulden braucht (§ 906 B. G. B.), auch gegenüber dem Kokereibetriebe der Beklagten statthaft sein.“ Es wurde bereits bemerkt, daß der Anspruch des Grundeigentümers, der auf Grund des § 148 A. B. G. von dem Bergwerksbesitzer Ersatz für die Bergschäden verlangt, wahlweise auf Wiederherstellung des früheren Zustandes bezw. Geldentschädigung gerichtet ist. Für die Bemessung der Höhe der hiernach zu leistenden vollständigen Entschädigung kommt nun der Zeitpunkt der Schadenszufügung mit der Maßgabe in Betracht, daß ein späteres Fallen des Grundstückswertes oder der Preise für Reparaturen unberücksichtigt zu bleiben, dagegen der Bergwerksbesitzer, der die ihm obliegende Wiederherstellung des früheren Zustandes des beschädigten Grundstücks versäumt, bei späterem Steigen der Preise und Löhne dem Grundeigentümer, der die Wiederherstellung selbst besorgen will, die höheren, zur Zeit der Wiederherstellung bestehenden Reparaturkostensitze zu vergüten hat; hierbei hat sich das Urteil auch auf den Ersatz eines nach Prozeßbeginn entstandenen, auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführenden Schadens zu erstrecken. Diese Grundsätze hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 17. 1. 1920 (Zeitschr. f. Bergr. Bd. 61 S. 426) ausgesprochen. „Der Anspruch des Klägers,“ so führt das Reichsgericht hier aus, „geht nicht auf Geldentschädigung, sondern auf den zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Satz 2) und stellt sich somit als die bei Beschädigung einer Sache dem Verletzten zustehende besondere Art des Wiederherstellungsanspruches dar. Diese Wiederherstellung kann, wie der Berufungsrichter zutreffend darlegt, nur durch Aufwendung derjenigen Kosten erfolgen, welche zu der Zeit, wo die Sicherungsmaßregeln vorgenommen werden müssen, dazu erforderlich sind. Daß aber der Kläger ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, die Sicherungsmaßregeln früher auszuführen, da streitig war, welche Sicherungsmaßregeln erforderlich und zweckdienlich seien, und da erst durch das Gutachten des zuletzt vernommenen Sachverständigen darüber Klarheit geschaffen worden ist, hat der Berufungsrichter gleichfalls bedenkenfrei dargelegt. Da der Kläger nach § 249 Satz 2 B. G. B, ein Recht darauf hatte, die Sicherheitsmaßregeln selbst ausführen zu lassen, so bedurfte es einer Inverzugsetzung der Beklagten hinsichtlich der Ausführung der Sicherungsmaßregeln durch sie nicht und stellt sich der Anspruch auf die erhöhten Kosten deshalb nicht als ein auf den Verzug der Schuldnerin gegründeter dar. Der Zusprechung dieser erhöhten Kosten stand auch unter den festgestellten Umständen auch nicht, wie die Revision meint, der angebliche Rechtssatz entgegen, daß die Höhe eines Schadens nach dem Zeitpunkte des Schadenseintrittes zu bemessen sei. Ein solcher Satz ist, jedenfalls in dem Sinne, welchen die Revision ihm gegeben wissen will, im geltenden Recht nicht anerkannt. Er würde, sofern dadurch die Berücksichtigung einer nach einem bestimmten Zeitpunkt hervortretenden weiteren Folge des schadenszufügenden Ereignisses ausgeschlossen werden soll, nicht im Einklang zu bringen sein mit der Vorschrift des § 148 A. B. G., die dem durch den Bergbau beschädigten Grundeigentümer vollständige Entschädigung zusichert, wie auch mit den Grundsätzen des B. G. B. (§§ 249 ff.), das auf dem Standpunkte steht, daß aller Schaden zu ersetzen ist, der sich nach den Grundsätzen der adäqualen Verursachung als eine mittelbare oder unmittelbare Folge des schadenbringenden Ereignisses darstellt. Danach ist allerdings der Zustand herzustellen, der zur Zeit des schädigenden Ereignisses bestanden hat; aber was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach den Folgen dieses Ereignisses, die auch später hoch zutage treten können. Namentlich ist bei Westhoff (Bergbau und Grundbesitz Bd. 1 S. 160) ausgeführt, daß der dem Grundbesitzer erwachsene Schaden in seinem vollen Umfange mit allen ihm nachteiligen Folgen ersetzt werden müsse und daß deshalb der Schadensberechnung der Zeitpunkt der „Schadenszufügung“ zugrunde gelegt werden müsse, aber nur in dem Sinne, daß der Beschädigte den zu diesem Zeitpunkte seinem Grundstück entstandenen Schaden mindestens verlangen könne ohne Rücksicht auf ein späteres Fallen des Wertes des Grundstücks oder des Preises der Reparaturkosten, daß dagegen der Bergwerkseigentümer, wenn er die ihm obliegende Herstellung des früheren Zustandes versäume, bei späterem Steigen der Preise und Löhne dem Grundeigentümer, der die Herstellung selbst besorgen wolle, diese höheren, zur Zeit der Wiederherstellung bestehenden Sätze vergüten müsse, weil diese Mehrausgaben eine Folge seiner Schadenszufügung seien. Der Richter hat ferner bei der Schadensberechnung die gesamten zur Zeit der Urteilsfällung vorliegenden Umstände, soweit sie durch zulässige Klageerweiterung ihm unterbreitet sind, nach Maßgabe der Schlußverhandlung zu berücksichtigen und auch zum Ersatz eines nach Prozeßbeginn entstandenen, aber auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführenden Schadens zu verurteilen. Wenn in dem Urteile vom 16. September 1885 (Zeitschr. f. Bergr. Bd. 27 S. 86) gesagt ist, daß die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten, soweit die Wiederherstellung noch nicht bewirkt worden ist, nur nach den Preisen zur Zeit des erhobenen Anspruches bemessen werden können, so soll damit, wie der Zusammenhang ergiebt, der Gedanke ausgedrückt werden, daß der Kläger dasjenige zu fordern berechtigt ist, was er zur Wiederherstellung der Sache wirklich aufwenden muß, und daß sich dieser Betrag in der Regel nach den Preisen zur Zeit der Erhebung des Anspruchs (also nicht nach den niedrigeren zu einer früheren Zeit) bestimmt wird, daß aber andrerseits ein späteres Fallen der Preise dem Beklagten wegen des mit der Anspruchserhebung eingetretenen Verzugs nicht zugute kommen kann. Ob letzteres richtig ist, kann hier dahin gestellt bleiben, da die Anspruchserhebung hier mit dem Zeitpunkt der Urteilsfällung zusammen fällt und nach diesem die Kosten zu bemessen sind. Die Berücksichtigung der durch die Preiserhöhungen erforderlich gewordenen Mehraufwendungen bei der Bemessung des Schadens stellt sich sonach als frei von Rechtsirrtum dar.“ Diesen Ausführungen des Reichtsgerichts ist m. E. beizustimmen. Dr. Werneburg, Rechtsanwalt, Berlin-Schöneberg.