Titel: | Der Gebrauchsmusterschutz. |
Autor: | Hans Wolff |
Fundstelle: | Band 345, Jahrgang 1930, S. 142 |
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Der Gebrauchsmusterschutz.
Von Patentanwalt Dipl.-Ing. Hans Wolff, Berlin.
WOLFF, Der Gebrauchsmusterschutz.
Um den zahlreichen Anfragen aus dem Leserkreise zu begegnen, die den Unterschied
zwischen Patentschutz und Gebrauchsmusterschutz klargelegt wissen möchten, seien
hier die hauptsächlichsten Punkte einmal ausführlich erläutert. Es darf wohl
vorausgesetzt werden, daß das Wesen des deutschen Patentschutzes allgemein bekannt
ist. Die nachfolgenden Ausführungen wenden sich daher vornehmlich dem deutschen
Gebrauchsmusterschutze zu.
Es gibt in den Patente erteilenden Kulturstaaten zwei verschiedene
Patenterteilungssysteme. Die einen erteilen Patente nur nach voraufgehender strenger
Prüfung des Anmeldungsgegenstandes hinsichtlich seiner Neuheit und sonstigen
Patentfähigkeit, die anderen haben bloße Registrierung der einlaufenden Anträge ohne
Prüfung auf Neuheit und sonstige Patentierbarkeit, verlangen aber gesetzlich, daß
die Erfindungsgegenstände diesen Anforderungen genügen, und überlassen es von Fall
zu Fall den Gerichten, nachträglich die Patentwürdigkeit zu prüfen, wenn etwa
infolge eines Schutzverletzungsstreites die Patentfähigkeit des
Anmeldungsgegenstandes seitens des Beklagten bestritten wird. Das prüfungslose
Patenterteilungssystem findet sich vornehmlich in den Staaten romanischer Rasse
vertreten, wie in Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Belgien, Süd- und
Zentral-Amerika. Die mehr oder weniger strenge Neuheitsprüfung vor der Gewährung des
Patents findet sich dagegen vornehmlich in den Staaten germanischer Rasse, wie in
Deutschland, Oesterreich, England und anderen. Beide Systeme besitzen ihre Vorzüge
und Nachteile. Der hauptsächlichste Vorzug des prüfungslosen Systems ist die
Schnelligkeit, mit der ein Erfinder zur Erteilung eines Patents gelangt. Die
Nachteile desselben Systems sind die Ungewißheit darüber, ob das Patent auch
rechtsbeständig ist, und die Prozeßgefahr. Demgegenüber muß man bei strengem
Prüfungssystem eine bedeutend längere Wartezeit auf die Eintragung als Nachteil mit
in den Kauf nehmen, hat aber nach Bestehen der Patentfähigkeitsprüfung die größere
Sicherheit der Rechtsbeständigkeit und die Bewertung auf Erfindungsqualität. Von
Fall zu Fall kann aber zum Erlangen eines Schutzes gegen Nachahmung entweder das
eine oder das andere System vorgezogen den, und so fehlt in den meisten Staaten, die
nur eine einzige Art von Patentgesetz besitzen, für den Interessenten die
Möglichkeit einer Wahl des im Bedarfsfalle praktischer erscheinenden
Schutzerreichungsweges innerhalb des Heimatstaates des Erfinders. Um diesem Mangel
abzuhelfen, fühlen sich beispielsweise die Franzosen vielfach veranlaßt, außer ihrem
Heimatpatent auch noch in Deutschland ein Patent nachzusuchen, um nämlich aus dem
Resultat der deutschen Prüfung zu ermitteln, ob ihr nicht geprüftes französisches
Patent auch wirklich Schutzwert hat oder nicht. Auf der französischen Patenturkunde
steht in französischer Sprache: „Ohne Garantie der Regierung“. Die Franzosen
müssen sich also geeigneten Erfindungsschutz gelegentlich erst im Auslande suchen.
Die oftmals mehrjährige Wartezeit auf die Patenterteilung in Deutschland läßt
dagegen in den Kreisen der deutschen Erfinder oft den Wunsch laut werden, schneller
zu einer Schutzurkunde zu gelangen, und um diesem gerecht zu werden, ist in
Deutschland die außerordentlich angenehme Einrichtung getroffen, daß man im eigenen
Lande ganz nach Bedarf ein Patent nach der einen oder nach der anderen
Eintragungsmethode erhalten kann. Das prüfungslos schneller zu beschaffende Patent
heißt bei uns Gebrauchsmuster. Es erstreckt sich allerdings auf längstens nur 6
Schutzjahre, während das streng geprüfte Patent 18 Jahre alt werden kann, jedoch ist
ja eine so lange Schutzzeit für kleinere Neuerungen, die leicht einmal wieder
Verbesserungen unterliegen, meist gar nicht nötig. Es steht in Deutschland frei,
'sogar beides, Patent und Gebrauchsmuster für dasselbe Objekt nachzusuchen, oder den
Eventualantrag zu stellen, ein Gebrauchsmuster einzutragen, falls das Patent
gleichen Anmeldungstages nicht zur Erteilung gelangen sollte. Auf den deutschen
Gebrauchsmusterurkunden steht ähnlich wie auf den französischen Patenturkunden der
Vermerk: „Die Schutzfähigkeit und Neuheit des Modells ist vom Patentamte nicht
geprüft. Die Entscheidung hierüber liegt den ordentlichen Gerichten ob.“
Betrachten wir nun näher die Rechtsverhältnisse eines Gebrauchsmusters. Ein
Anmeldungsgegenstand kann sehr wohl wie vorgeschrieben neu sein, ohne daß er aber
deswegen auch schutzfähig im Sinne des Gebrauchsmuster-Gesetzes wäre, denn letzteres
ist nicht für alles Erdenkliche zuständig. Von dem Gebrauchsmustergegenstand wird gesetzlich
verlangt, daß er ein „Modell“ ist, das heißt, daß dasjenige, was daran neu
ist, eine körperliche Gestaltung oder Anordnung sein muß. Gemäß dieser Vorschrift
soll also das Neue am Objekt drei Dimensionen haben, Länge, Breite und Höhe. Daraus
ergibt sich beispielsweise, daß ein bloßer Reklameaufdruck auf einem an sich
bekannten, körperlichen Gegenstande nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden
kann, weil ja die allein neue Aufschrift nur Länge und Breite, aber keine
Schrifthöhe hat. Eine weitere Vorbedingung für die Zuständigkeit des
Gebrauchsmusterschutzes liegt darin, daß der betreffende Gegenstand dem „Arbeits-
oder Gebrauchszweck“ dienen soll. Damit ist gesagt, daß nur Gegenstände des
„Gebrauchs“ auf den verschiedenen Gebieten der menschlichen Berufsarbeit
in der Fabrik, im Haushalt, oder für sonstige Betätigung zur Erfüllung der
Lebensgewohnheiten in Betracht kommen, also nicht etwa rein künstlerische
Schöpfungen, die im Gegensatz zu einem praktischen Gebrauchswert nur die Freude des
Menschen an der Schönheit und Kunstfertigkeit erwecken. Objekte des Kunstgewerbes
fallen somit nicht in das Gebiet des Gebrauchsmusterschutzes, sondern für solche
existiert der sogenannte Geschmacksmusterschutz, der nicht beim Reichspatentamte,
sondern bei den zuständigen Amtsgerichten eingetragen wird.
Die Strafen für Nachahmung eines unter Gebrauchsmusterschutz stehenden Gegenstandes
entsprechen denjenigen des Patentschutzes.
Der Umstand, daß Gebrauchsmuster-Anmeldungen seitens des Reichspatentamtes nicht
hinsichtlich ihrer Neuheit geprüft werden, verursacht, daß mehr als 75% aller
Gebrauchsmuster entweder gänzlich oder mindestens teilweise rechtsungültig sind,
weil ihre Gegenstände sich bei eventuell gerichtlicher Prüfung als nicht mehr
schutzfähig erweisen würden. Schon für Patentanmeldungen, die ja bekanntlich im
allgemeinen für etwas größere, wichtigere Erfindungen angewendet zu werden pflegen
als die Gebrauchsmuster, wird jährlich statistisch seitens des Reichspatentamtes
nachgewiesen, daß etwa 75 Prozent aller Objekte wegen Nichtneuheit abgewiesen werden
müssen. Bei Gebrauchsmustern würde also der Prozentsatz ein noch höherer sein. Wer
daher ein Gebrauchsmuster kaufen und den Gegenstand fabrizieren will, muß
vorsichtshalber, um sich vor Enttäuschungen zu bewahren, durch eine Nachforschung
unter den Patentschriften des betreffenden Fachgebiets sich einigermaßen darüber zu
orientieren suchen, ob der Gebrauchsmustergegenstand nicht etwa schon lange bekannt
war, und ob etwa deshalb eine nichtige Eintragung vorliegt. Es könnte auch
vorkommen, daß der Gebrauchsmustergegenstand nur teilweise neu ist und daß der in
einer älteren Patentschrift bereits beschriebene Teil der Gebrauchsmustererfindung
dem älteren Patentinhaber noch geschützt ist, so daß ein sogenanntes
Abhängigkeitsverhältnis des Gebrauchsmusters von dem älteren Patent vorliegt. Der
Gebrauchsmusterinhaber dürfte alsdann sein Recht nur mit Genehmigung des
älteren Patentinhabers ausüben, indem er demselben eine Lizenzgebühr bezahlt. Will
ein Schutznachsuchender mit schnellerer Gebrauchsmustereintragung eine Urkunde
erreichen, als es bei Patentanmeldungen möglich ist, so muß er auch das Risiko auf
sich nehmen, daß sein Gegenstand sich nachträglich als nicht schutzfähig
herausstellt, und daß seine Gebrauchsurkunde wertlos ist.
Die Entscheidung über die Frage der Nichtigkeit von Gebrauchsmustern liegt, wie
erwähnt, nicht dem Reichspatentamte, sondern den ordentlichen Gerichten ob. Da aber
das Reichspatentamt weit besser als die ordentlichen Gerichte zur
Schutzfähigkeitsprüfung in der Lage sein würde, ist schon häufig aus der Industrie
der Wunsch laut geworden, daß man dem Reichspatentamte auch die Rechtsprechung in
Gebrauchsmusterangelegenheiten übertragen möchte. In Streitfällen hat der
Geschädigte so vorzugehen, daß er in einer Löschungsklage den Gebrauchsmusterinhaber
durch das gerichtliche Urteil zwingen läßt, in die Löschung des Gebrauchsmusters
einzuwilligen, wenn sich herausstellt, daß der Gebrauchsmustergegenstand in vollem
Umfange nicht schutzfähig war. Wenn der Schutzanspruch des Gebrauchsmusterinhabers
nur teilweise Schutzfähiges deckt, so kann durch das Gerichtsurteil der
Schlitzumfang auf diesen schutzfähigen Teil beschränkt werden. Bei Eingriffen in
Gebrauchsmusterrechte kann vollständige Nachahmung oder auch nur teilweise
Nachahmung stattgefunden haben. Man spricht daher nicht nur von vollständigen,
sondern auch von teilweisen Schutzverletzungen. Wer durch einen
Gebrauchsmusterinhaber wegen Nachahmung des Gegenstandes angegriffen wird, tut gut,
den Gebrauchsmustergegenstand sofort selbst daraufhin zu prüfen, ob er am
Anmeldungstage des Gebrauchsmusters noch neu und schutzfähig war. Entsprechend den
vorerwähnten statistischen Nachweisen wird man in mehr als 75 Prozent aller
vorkommenden Fälle feststellen können, daß das Gebrauchsmuster nicht zu Recht
bestand und wird sich dadurch vor der Verurteilung wegen angeblicher
Schutzverletzung bewahren können. Zwecks Nachforschung nach der Neuheit
beziehungsweise Nichtneuheit des Gebrauchsmustergegenstandes wird es nicht immer
ausreichen, nur die deutschen Patentschriften oder sonstiges deutsches
Literaturmaterial zu durchsuchen, sondern es hat sich als das Beste bewährt, den
Gebrauchsmustergegenstand einfach wie eine angeblich neue Erfindung zum Patent
anzumelden, damit alsdann das Reichspatentamt aus seinem zehnmal größeren Vorrat von
in- und ausländischen Patentschriften die Nichtneuheit des Gegenstandes feststellt,
wobei natürlich darauf zu achten ist, daß die Entgegenhaltungen älteren Datums sind
als der Anmeldungstag des zu löschenden Gebrauchsmusters. In solchen Fällen sind die
Vorprüfer des Reichspatentamtes so zuvorkommend, daß sie dem Anmelder, der ja in
Wirklichkeit gar kein Patent haben will, sondern nur Abweismaterial gegen das fremde
Gebrauchsmuster zu bekommen sucht, das letztere schnellstens angeben.
Kurz vor Ablauf der bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters bezahlten ersten
dreijährigen Schutzperiode kann noch eine zweite Schutz -periode von drei Jahren für
das Gebrauchsmuster gegen eine Verlängerungsgebühr von 60 M. beantragt werden. Das
Gebrauchsmuster erreicht also im Höchstfalle eine sechsjährige Schutzzeit.
Angesichts des Mißbrauchs, daß Gebrauchsmustergegenstände nach Ablauf der
sechsjährigen Frist einfach von neuem angemeldet und prüfungslos eingetragen worden
sind, wird voraussichtlich ein neuer Gesetzesparagraph strenger gegen dieses
Erschleichen einer ungesetzlichen Schutzverlängerung vorgehen, die bisher so häufig
vorkommen konnte, weil ja die registrierenden Beamten des Patentamtes bisher gar
nicht befugt waren, die Neuheit des Objekts zu prüfen, sondern nur auf die formelle
Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen zu achten hatten.
Man könnte dem schon mehrfach aufgetauchten Vorschlag wohl zustimmen, die
Gebrauchsmustergegenstände wenigstens darauf hin zu prüfen, ob für sie dem Wesen
nach überhaupt der Gebrauchsmusterschutz zuständig ist oder nicht. Durch eine
Zuständigkeitsprüfung würde man zahlreiche Anmeldungsgegenstände von der Eintragung
zurückhalten können, die keine Sachen des Gebrauchs darstellen, sondern in das
Gebiet des Kunstgewerbes und des Literaturschutzes hineingehören. Angesichts des
Schadens, der dem Publikum aus Irrtum erwächst, wenn es eine rechtsgültige
Eintragung für sein Objekt in der Hand zu haben glaubt und doch nicht das richtige
Schutzrecht erhalten hat, wäre es wünschenswert, wenn der
Gebrauchsmuster-Dienststelle des Reichspatentamtes wenigstens die Prüfung der
Zuständigkeit des Schutzgebietes gegeben würde, das heißt, ob nicht etwa
Geschmacksmusterschutz, Kunstschutz oder Literaturschutz anstatt des
Gebrauchsmusterschutzes am Platze wäre. Hat beispielsweise ein Bildhauer einen neuen
Entwurf zu einem Wandarm für Beleuchtungskörper in ornamentaler Ausführung
irrtümlicherweise als Gebrauchsmuster angemeldet; so wird bisher das Objekt
prüfungslos eingetragen und ist doch als Gebrauchsmuster rechtsungültig, denn der
Gegenstand ist ja hinsichtlich des technischen Gebrauchszwecks nicht mehr neu. Der
Bildhauer hat dann aber versäumt, den künstlerischen Entwurf bei dem zuständigen
Amtsgericht seines Wohnorts als Geschmacksmuster anzumelden, und läßt den
ornamentalen Wandarm in soundso vielen Exemplaren herstellen und in den Handel
bringen. Eine nachträgliche Anmeldung eines Geschmacksmusters beim zuständigen
Amtsgericht ergibt dann ebenfalls keinen rechtsgültigen Schutz mehr, weil ja der
Anmeldungsgegenstand dann am Tage der Anmeldung nicht mehr neu ist, weil bereits
durch Herstellung und Verkauf bekannt geworden. Natürlich kann man im allgemeinen
das Publikum nicht gegen alle Eventualitäten eines Schadens schützen, der durch
eigene Unerfahrenheit und falsche Maßnahmen entsteht. Das würde zu weit gehen.
Jedoch wäre es vielleicht im Reichspatentamte nicht mit allzu großen Umständen
an Raumbedarf und Personalbedarf verbunden, wenn man die Gebrauchsmusteranmelder
gegebenenfalls wenigstens auf die Unzuständigkeit ihrer Anmeldung aufmerksam machen
würde. Wegen der Entscheidungsschwierigkeiten, die sich aus Objekten ergeben
könnten, deren Neuerung sowohl auf industriellem Gebiet als auch auf
kunstgewerblichem Gebiet liegt, brauchte man der diesbezüglichen Benachrichtigung
des Anmelders nicht gleich die Form einer definitiven Abweisung zu geben und könnte
die Entscheidung bei Widerspruch des Anmelders den Gerichten vorbehalten, indem man
die Eintragung mit einer Klausel vornimmt, welche die Frage der Zuständigkeit offen
läßt. Es kommen ja auch Grenzfälle vor, in denen beide Schutzarten anwendbar
erscheinen.
Die Schutzzeit eines Gebrauchsmusters rechnet, wie bei Patenten, von dem auf die
Anmeldung folgenden Tage an. Hat man gegen ein rechtsungültiges Gebrauchsmuster ein
rechtskräftiges Urteil auf Einwilligung des Gebrauchsmusterinhabers in die Löschung
bei den Gerichten erwirkt, so legt man dieses Urteil dem Reichspatentamte vor,
welches dann die Löschung des Gebrauchsmusters tatsächlich vornimmt.
Die Rechte eines sogenannten Vorbenutzers eines Gebrauchsmustergegenstandes sind
dieselben wie diejenigen des Vorbenutzers eines Patents. Er darf den Gegenstand
trotz der Eintragung des Gebrauchsmusters für die Bedürfnisse seines eigenen
Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten ausnützen. Diese Befugnis des
Vorbenutzers kann aber nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.
Wer gegenüber einem Gebrauchsmuster geltend machen kann, daß er dessen Gegenstand
schon vor dem Anmeldungstage benutzt hat, wird gut tun, diese Tatsache mit der
Angabe stichhaltiger Beweise dem Gebrauchsmusterinhaber mitzuteilen, um dessen
Schutz Verletzungsklage zu vermeiden. Ist die Benutzung des
Gebrauchsmustergegenstandes vor dessen Anmeldung eine offenkundige gewesen, so liegt
darin ein Beweismittel für die Nichtneuheit des Gebrauchsmustergegenstandes, welches
zu einer Löschungsklage gegen das Gebrauchsmuster vor Gericht vortragbar ist. Der
Vorbenutzer vermag sich alsdann gegen ungerechtfertigte Angriffe des Gebrauchsmuster
-inhabers wegen angeblicher Schutz Verletzung durch eine Löschungsklage zu
wehren.
Im Falle der offenbaren Rechtsungültigkeit eines Gebrauchsmusters, sei es wegen
Nichtneuheit, oder sei es wegen Unzuständigkeit des Gebrauchsmusterschutzes hat
jedermann gegen den Inhaber den Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters.
Die Praxis bringt häufig Grenzfälle hervor, über deren Beurteilung die Ansichten
selbst der erfahrensten Kenner des gewerblichen Rechtsschutzes auseinandergehen. Die
Materie bietet in diesen Fällen Veranlassung zu interessanten Rechtsstreitigkeiten,
und man hat bei solchen Gelegenheiten die Erfahrung gemacht, daß es noch mancherlei
gibt, was sehr wohl eines geeigneten Rechtsschutzes würdig wäre, ohne daß die bisher
bestehenden Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes eine unanfechtbare
Schutzmöglichkeit dafür böten. Solche Grenzfälle und noch nicht schützbare Objekte
haben sich vielfach auf dem Gebiete der Buchführungsmethoden und Reklamemethoden
ergeben, deren Ausdrucksmittel ja vorwiegend nur etwas Gedrucktes in Tabellenform
oder zur Vervielfältigung geeignete Anordnungen, aber häufig glänzende Ideen zur
Ueberwindung nicht-technischer, sondern kaufmännischer Schwierigkeiten darstellen.
Erfinder gewisser banktechnischer Systeme, zum Beispiel zur Verhütung von
Betrugsmethoden, verlassen enttäuscht das Reichspatentamt, weil die vorhandenen
Gesetze nicht darauf zugeschnitten sind, derartige Ideen wirklich wirkungsvoll zu
schützen. Diese enttäuschten Erfinder verfallen dann darauf, sich die reinen
Aeußerlichkeiten gewisser Formulare schützen zu lassen, die sie zur Durchführung des
eigentlich ein System darstellenden Erfindungsgedankens brauchen, täuschen sich aber
selbst, wenn sie glauben, daß dadurch ihr System ebenfalls sicher geschützt sei.
Weder die älteren Patentrechte des Auslandes noch das deutsche Patentrecht bezogen
sich auf andere als wie solche Erfindungen, deren konkrete Gegenstände auf dem
Gebiete der Manufaktur lagen. Der Wunsch einer Ausdehnung der
Patentierungsmöglichkeiten auf die Erfindung von abstrakten Formeln und Systemen ist
erst in neuester Zeit aufgetaucht. Er paßt noch nicht recht in die gesetzliche
Vorschrift hinein, daß ein Erfindungsgegenstand „gewerblich verwertbar“ und
herstellbar sein müsse, und so ist der Wunsch bisher noch unerfüllt geblieben.