Titel: [Kleinere Mittheilungen.]
Fundstelle: Band 268, Jahrgang 1888, Miszellen, S. 427
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[Kleinere Mittheilungen.] Kleinere Mittheilungen. H. und A. Foster's Bandsäge-Führung. Das Sägeblatt wird an der Arbeitstelle mittels Rollen geführt und gleichzeitig straff gespannt. Nach dem Englischen Patent Nr. 14469 vom 9. November 1886 klemmen die oberen frei laufenden Rollen g, g das Sägeblatt, während die untere rechtsseitige Rolle h von der groſsen Triebscheibe gedreht und dadurch das Sägeblatt getrieben wird. Die Klemmung des Sägebandes wird durch gegensätzliche Lagerverschiebung der Rollenpaare mittels der Spindeln k und l vermittelt. Versicherung von Dampfkesseln gegen Explosionsschäden. Auf Anregung der 28. Hauptversammlung des Vereines deutscher Ingenieure hatte sich eine Reihe von Vertretern, sowohl von Kesselüberwachungsvereinen – letztere als Repräsentanten der Kesselbesitzer – als auch von Vertretern von Versicherungsgesellschaften zu einer Abgeordneten-Versammlung auf den 11. und 12. April in Berlin zusammen gefunden. Dem Berichte über die Sitzungen entnehmen wir Nachstehendes: I. Geschichtlicher Ueberblick über die Vorgänge, welche zu der vorliegenden Aufgabe Veranlassung gegeben haben. Mit der wachsenden Bedeutung des Dampfkesselbetriebes hat sich mehr und mehr das Bedürfniſs herausgestellt, die mit demselben verbundenen Unfälle zu sichten und zu kennzeichnen. Insbesondere hat man es im Interesse der Gesetzgebung, der Statistik und der Technik für nothwendig erachtet, den Charakter der Dampfkessel-Explosionen genauer festzustellen. Diesem Bedürfnisse entsprachen die Verhandlungen der Dampfkessel-Ueberwachungs-Vereine, welche auf der Hauptversammlung in Zürich zur Annahme der folgenden Erklärung des Begriffes Dampfkessel-Explosion führten: „Erleidet die Wandung eines Dampfkessels eine Trennung in solchem Umfange daſs ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb und auſserhalb desselben und damit eine plötzliche Entleerung von Wasser und Dampf stattfindet, so ist dieser Unfall als Explosion zu bezeichnen.“ Diese Erklärung ist, wenn auch nicht amtlich anerkannt, doch vielfach seitdem angewandt und durch keine andere verdrängt worden. Schon bei der Abfassung der Erklärung hob die Commission das Bedürfniſs der Kesselbesitzer hervor, sich gegen die materiellen Folgen der Unfälle an Dampfkesseln zu sichern, und die Nothwendigkeit, durch die Feststellung des Begriffes Explosion den Versicherungsverträgen eine feste Grundlage zu geben. Seit jener Zeit ist die Züricher Erklärung vielfach bei der Schadenregelung von Dampfkesselunfällen in Anwendung gekommen. Allein nach zwei Richtungen haben sich Unzuträglichkeiten bemerkbar gemacht. Einerseits deckte die Züricher Erklärung doch nicht in allen Fällen das, was man allgemein und unzweifelhaft als Explosion auffaſste; insbesondere genügte sie nicht den in den verschiedensten Formen auftretenden Wasserröhrenkesseln gegenüber. Andererseits ereigneten sich schwere Kesselbeschädigungen, welche so dicht an Explosion in üblicher Auffassung streiften, daſs Entschädigung begehrt und meist auch gewährt wurde, obwohl jene Erklärung nicht vollständig zutraf. Wiederholt konnte die Verständigung zwischen Versicherer und Versichertem nicht ohne Weiteres erreicht werden, so daſs erst die Mitwirkung von Sachverständigen bezieh. von Obmännern erforderlich wurde. Diese Verhältnisse veranlaſsten im J. 1887 den Bergischen Bezirksverein deutscher Ingenieure, eine geänderte Fassung der Züricher Erklärung mit nachstehendem Wortlaute vorzuschlagen: „Erleidet die Wandung eines Dampfkessels eine Trennung in solchem Umfange, daſs ein plötzliches Ausströmen eines so groſsen Theiles seines Inhaltes stattfindet, daſs dadurch ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb und auſserhalb des Kessels erfolgt, so ist dieser Unfall als Dampfkesselexplosion zu bezeichnen.“ Demzufolge faſste die 28. Hauptversammlung des Vereines deutscher Ingenieure den Beschluſs, gemeinsam mit anderen sachverständigen Verbänden den Gegenstand zu berathen. Zur Vorbereitung dieser Berathung ist von dem Generalsekretär des Vereines, Herrn Peters, umfassendes Material über die Versicherung der Dampfkessel, über die Explosionsfälle der letzten zehn Jahre und ihre Schadenabwickelung gesammelt und nach folgenden drei Gesichtspunkten gesichtet und zusammengestellt worden: a) die gegenwärtig üblichen Formen und Bedingungen der Versicherung gegen die Explosion der Dampfkessel (Dampferzeuger); b) die innerhalb der Zeit vom 1. Januar 1877 bis zum 1. Oktober 1887 vorgekommenen Dampfkesselexplosionsschäden; c) solche Dampfkesselexplosionsschäden während derselben Zeit, in denen der Schadenregulirung aus der Anwendung des Begriffes Dampfkesselexplosion Schwierigkeiten erwachsen sind. Diese Zusammenstellung ist den sämmtlichen Abgeordneten mitgetheilt worden. II. Verhandlungen über die Versicherung der Dampfkessel. Es wird allgemein anerkannt, daſs die Schwierigkeiten auf diesem Gebiete der Anwendung des Wortes „Explosion“ in den Versicherungsbedingungen einerseits und dem Wortlaute der Züricher Erklärung des Begriffes „Explosion“ andererseits entspringen. Um Abhilfe zu schaffen, wird vorgeschlagen a) das Wort „Explosion“ aus den Versicherungsbedingungen herauszulassen und diejenigen Schäden näher zu kennzeichnen, welche ersatzpflichtig sein sollen; b) eine besser zutreffende Erklärung des Wortes „Explosion“ zu geben. Die Vertreter der Versicherungsgesellschaften erklären, daſs aus Gründen geschäftlicher Zweckmäſsigkeit das Wort „Explosion“ nicht wohl entbehrt werden könne. Es wird deshalb versucht, auſser den Fällen unzweifelhafter -Explosion auch noch diejenigen einzelnen Vorkommnisse und Unfälle näher zu bezeichnen, welche schadenersatzpflichtig sein sollen. Dieser Versuch erweist sich als undurchführbar, so daſs über den ferneren Vorschlag verhandelt wird, durch eine allgemeine Wortfassung auch die auſserhalb jener Erklärung legenden und doch zu versichernden Unfälle zu bezeichnen. Es wird hierfür folgender Wortlaut beantragt: „Die Versicherung erstreckt sich nicht allein auf solche Fälle, für welche der technisch-wissenschaftliche Begriff der Dampfkessel-Explosion zutrifft, sondern auch auf solche, in denen durch eine plötzliche, gewaltsame, durch den Dampfkesselbetrieb verursachte Zerstörung der Kesselwandung die Fortsetzung des Betriebes des betreffenden Kessels unmöglich gemacht wird.“ Hiergegen wird geltend gemacht, daſs diese Fassung eine allgemein anerkannte, thatsächlich aber noch nicht vorhandene, Begriffserklärung der Dampfkessel-Explosion voraussetze, und daſs, wenn solche auch gefunden würde, der zweite Theil des Satzes die Gefahr in sich berge, daſs in Zukunft zwei solcher Begriffserklärungen neben einander bestehen und Verwirrung veranlassen werden. Es wird ferner hervorgehoben, daſs das Reiſsen der Wandung unter allen Umständen als Merkmal des entschädigungspflichtigen Unfalles gefordert werden müsse, und die Befürchtung ausgesprochen, daſs die vorgeschlagene Fassung die Versicherungsgesellschaften zur Entschädigung zahlreicher Schäden, wie Beulen ü. dgl., verpflichten würde, welche heute niemand als schadenersatzberechtigt ansehe. Wegen diesen Bedenken wird der Wortlaut wie folgt abgeändert und einstimmig angenommen: „Die pp. Objekte gelten auch gegen die Gefahr der Beschädigung oder Vernichtung durch Explosion und überhaupt gegen solche Unfälle an Dampfkesseln (Dampferzeugern) als versichert, durch welche in Folge einer plötzlichen, gewaltsamen, durch den Dampfkesselbetrieb verursachten Zerstörung der Wandung des betreffenden Kessels dessen Weiterbetrieb unmöglich gemacht ist.“ Diesem Satze ist noch die bisher schon in den Policen übliche Bedingung hinzuzufügen: „Die Gültigkeit dieser Explosionsversicherung ist jedoch dadurch bedingt, daſs der Versicherte in betreff von ihm selbst benutzter Kessel allen ihm durch gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften auferlegten bezüglichen Pflichten nachkommt.“ Zur Begründung dieser Fassung dienen folgende Erwägungen: Das Wort „Explosion“ in den Versicherungen beizubehalten, entspricht, wie schon erwähnt, einem Bedürfnisse der Geschäftshandhabung der Versicherungsgesellschaften. Auch ohne das Vorhandensein einer allgemein anerkannten Erklärung des Begriffes „Explosion“ erscheint es statthaft, dieses Wort in den Versicherungsbedingungen anzuwenden, ebenso wie das Patentgesetz das Wort „Erfindung“ gebraucht, ohne es näher zu erklären. In den meisten Fällen ist ein Zweifel darüber, ob eine Explosion stattgefunden habe oder nicht, unter sachverständigen Technikern nicht vorhanden; in Fällen des Zweifels soll durch die gewählte Kennzeichnung der entschädigungspflichtigen Unfälle, welche ja alle wirklichen Explosionen sicher umfassen, die Möglickheit gegeben sein, von der Anwendung des Explosionsbegriffes ganz abzusehen. Eine genügende Bürgschaft dagegen, daſs durch die obige Fassung nicht gar zu unbedeutende Fälle zur Entschädigung kommen oder solche, in denen lediglich die Abnutzung durch den Gebrauch vorliegt, erscheint durch die Ausdrücke: „plötzlich“, „gewaltsam“, „Zerstörung“ und „Weiterbetrieb unmöglich“ gesichert. Insbesondere wird zu dem Worte „Zerstörung“ bemerkt, daſs der sachverständige Techniker zwischen „Zerstörung“ und „Beschädigung“ einen hinreichend scharfen Unterschied zu machen in der Lage ist. Bei der „Zerstörung“ muſs das Material eine solche Veränderung seiner Eigenschaften erlitten haben, daſs es zu weiterer Verwendung zu dem fraglichen Zweck untauglich geworden ist und durch neues ersetzt werden muſs. Bei Beschädigung ist die Wiederverwendung bezieh. Beibehaltung des beschädigten, aber wieder hergestellten Stückes nicht ausgeschlossen. Auf die Frage, ob der beschlossene Wortlaut eine Erhöhung der Prämien herbeiführen werde, geben die Vertreter der Versicherungsgesellschaften die Antwort, daſs solches voraussichtlich nicht der Fall sein werde. Sie geben ferner die Erklärung ab, daſs es von ihnen als ein für die Bemessung der Prämien günstiger Umstand angesehen werde, wenn die Dampfkessel einem freiwilligen Dampfkessel-Ueberwachungsverein angehören. III. Erklärung des Begriffes „Dampfkesselexplosion“. Nachdem die Versammlung das Bedürfniſs nach einer allgemein anerkannten Erklärung des Begriffes „Dampfkesselexplosion“ einstimmig als vorhanden bezeichnet hat, gelangt der folgende geänderte Wortlaut der Züricher Erklärung einstimmig zur Annahme: „Erleidet die Wandung eines Dampfkessels eine Trennung in solchem Umfange, daſs durch Ausströmen von Wasser und Dampf ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb und auſserhalb des Kessels stattfindet, so ist dieser Unfall als Explosion zu bezeichnen.“ Die Abänderung der Züricher Erklärung wird damit begründet, daſs die Entleerung eines Dampfkessels von Wasser und Dampf nicht in allen Fällen vorkommt, z.B. bei Siederohrkesseln, Wasserröhrenkesseln u.s.w., in welchen doch unzweifelhaft nach üblicher Auffassung eine Explosion vorliegt. Die Beschlüsse der Versammlung sollen den einzelnen Verbänden zur Begutachtung und Beschluſsfassung vorgelegt werden. Beton-Brücken mit beweglichen Gelenken. In der elften Generalversammlung des Vereines deutscher Cementfabriken vom 24. und 25. Februar 1888 machte Herr Dr. Leube über eine Brücke in der -Nähe von Erbach bemerkenswerthe Mittheilungen. Die Brücke ist von dem Straſsenbauinspector Herrn Koch construirt und beträgt die Lichtweite des Bogens 29m bei 4m Scheitelhöhe und 0m,5 Gewölbestärke im Scheitel, welche bis auf 1m,5 an den Auflagern zunimmt, die Breite beträgt 6m. Zum Beton wurde sehr gut gewaschener Donaukies genommen und Cement verwendet, welcher bei der Prüfung nach 7 Tagen 16 bis 18k, nach 28 Tagen 22 bis 24k Festigkeit zeigte. Die Gesammtbaukosten betrugen 11 bis 12000 Mark. Als Belastung entfällt 30k auf 1qcm. Da in Folge der Beschaffenheit des Baugrundes ein späteres Setzen von vornherein anzunehmen war, so kam der Erbauer den schädlichen Einwirkungen, welche durch die bisher unvermeidlichen Risse entstehen, dadurch zuvor, daſs er an beiden Widerlagern und am Scheitel durch Einlagen von Asphaltplatten bewegliche Fugen herstellte, welche eine Drehung des Bogens an den betreffenden Stellen ermöglichen. Die erwartete Drehung hat in einem solchen Maſse stattgefunden, daſs die Scheitelfuge oben um 8mm sich verengte und es hat sich in Folge dessen im Bogen auch keine Spur eines Risses auffinden lassen. Die mit Asphaltplatten ausgelegten Fugen hatten oben 22mm und unten 15mm Weite. Nach der Ausschalung hat sich die Scheitelfuge geschlossen, wobei sie oben und unten die gleiche Weite von 13mm angenommen hat. Die Asphaltplatten wurden nach einander eingelegt, so daſs sie ganz scharf paſsten. Diese Ausführung ist nach der Ansicht des Vortragenden geeignet, dem Cemente eine vermehrte Anwendung zu sichern. Herr Büsing erinnerte in der Versammlung an ähnliche Ausführungsweisen für Mauerbögen und glaubt, daſs die Einführung solcher Gelenkstücke die Brücken der sicheren statischen Berechnung zugänglicher macht. (Nach dem gütigst übersandten Protokoll der Versammlung.) Rechenschieber aus Zellhorn (Celluloid). Wie Prof. Dr. Jordan in der Zeitschrift für Vermessungswesen mittheilt, werden Dennert und Pape in Altona Rechenschieber aus Zellhorn angefertigt. Die Theilung ist bei diesen Stäben auf einer weiſsen, elfenbeinartigen Masse sehr schon in bläulich-schwarzen Strichen hergestellt. Wenn das Zellhorn insbesondere eine geringere Veränderlichkeit zeigt, als das bald quellende, bald schwindende Holz, so dürfte die fragliche Ausführungsweise manchem Freunde des äuſserst nützlichen, aber noch zu wenig gewürdigten Rechenwerkzeuges willkommen sein. Uebrigens ist das Zellhorn auch schon anderweitig mit gutem Erfolge zu feingetheilten Meſsvorrichtungen benutzt worden. Zifferblätter mit erleuchteten Zeigern und Zahlen. Diese Zifferblätter werden zu dem Zwecke angewandt, die Uhr in der Nacht auf viel weitere Entfernung ablesen zu können, als bei erleuchtetem Zifferblatt mit dunklen Zahlen und Zeigern möglich ist. Wir entnehmen der französischen Zeitschrift La Nature die Erklärung der Einrichtung einer solchen Uhr, welche sich an der Straſsenseite des Pariser Bahnhofes St. Lazare befindet und deren auf dunklem Grunde erleuchtet umlaufende Zeiger schon manchem Betrachter ein Räthsel gewesen sind. Am Tage sieht man die Zahlen und die Zeiger ebenfalls weiſs auf dunklem Zifferblatt. Das letztere ist aus Krystallglas von vollständigster Durchsichtigkeit gefertigt, erscheint aber am Tage dunkel, weil es sich vor einer Dunkelkammer befindet. Die Zeiger und Ziffern bestehen aus durchscheinendem Opal. In der Nacht werfen vier Gaslampen aus dem unteren Raume der Dunkelkammer ihr Licht vermittels Hohlspiegel so auf das Zifferblatt, daſs die heraustretenden Lichtstrahlen nicht das Auge des Beschauers treffen. Wegen der vollständigen Durchsichtigkeit des Zifferblattes entsteht kein zerstreutes Licht. Das Zifferblatt erscheint also wie am Tage schwarz, während die durchscheinenden Opal-Ziffern und Opal-Zeiger in zerstreutem Lichte glänzen. Nothwendig ist die Reinhaitang des Zifferblattes, weil durch Staub u.s.w. zerstreutes Licht entstehen und das Zifferblatt selbst sichtbar machen würde. Um die Zeiger-Achse hinter dem Zifferblatt auſsen unsichtbar zu machen, ist dieselbe mit einer schwarzen Schnur umwickelt. Verbrauch an Eisen. Nach neueren Zusammenstellungen erreichte die Erzeugung von Roheisen im J. 1883 mit 21,5 Millionen Tonnen ihren Höhepunkt, und betrug in diesem Jahre die Menge des in allen Ländern der Erde dargestellten Schweiſseisens etwa 9 Millionen Tonnen, diejenige des Fluſseisens und Stahls 6,5 Millionen Tonnen. Im J. 1885 stellten sich diese Mengen bei einer Gesammt-Roheisenerzeugung von 19,5 Millionen Tonnen für Schweiſseisen auf etwa 7,25, und für Fluſseisen auf etwa 6 Millionen Tonnen. Der gröſste Theil des erzeugten Fluſseisens wurde zu Schienen verarbeitet, und zwar im J. 1883 etwa 4,25 Millionen, im J. 1886 etwa 2,75 Millionen Tonnen. Die Schienenerzeugung der Gegenwart ist demnach auf den Stand vom Jahre 1871, wo 2,8 Millionen Tonnen verbraucht wurden, zurückgesunken. Der Verbrauch an Roheisen betrug in den Jahren 1880 bis 1884 für jeden Einwohner der Erde jährlich etwa 14k. Die nachfolgende Zusammenstellung der wichtigsten Länder ergibt folgende Zahlen: Staaten Verbrauch an Eisen in Mill. Tonnen Verbrauchan Eisen aufden Kopfder Be-völkerungin k 1880 1881 1882 1883 1884 durchschn.1880–1884 Grossbritannien 4,190 4,006 4,400 4,476 3,949 4,275 121,0 Ver. Staaten von Amerika 4,054 5,063 5,042 4,912 4,297 4,674   88,0 Belgien 0,500 0,460 0,480 0,653 0,566 0,532   94,0 Deutsches Reich 2,663 2,835 3,409 3,418 3,584 3,182   70,4 Frankreich 1,846 2,166 2,464 2,403 2,000 2,164   58,0 Oesterreich-Ungarn 0,478 0,652 0,775 0,920 0,907 0,746   20,0 Zieht man in Betracht, daſs der Verbrauch an Eisen auf den Kopf in England 121k in Ruſsland dagegen nur 12k, in Britisch Ostindien gar nur 1k beträgt, so läſst sich daraus ermessen, welcher gewaltigen Ausdehnung der Verbrauch an Eisen in manchen Ländern noch fähig ist. Wenn in den obengenannten Ländern der Verbrauch sich bis auf jenen in England mit 121k steigern würde, so würde das die Nothwendigkeit einer um etwa 41 Millionen Tonnen vermehrten Erzeugung bedeuten. Eine stetige Zunahme der Eisenerzeugung darf wohl als gesichert betrachtet werden, insbesondere als im übrigen Europa und in den ostasiatischen, mittel- und südamerikanischen Gebieten eine Steigerung des Bedarfes unausbleiblich ist. Unverbrennbare Umwickelung von Dampf- und Heiſswasserrohren. Um die Feuergefährlichkeit mit Stoffen umwickelter Dampfleitungen zu beseitigen, bewährt es sich, wie A. Blödner in der Chemiker Zeitung mittheilt, die Umwickelung in nachstehender Weise vorzunehmen: Gut ausgewaschene, alte Säcke werden in handbreite Streifen geschnitten und diese ein oder mehrere Male fest anliegend, spiralförmig und gleichmäſsig um die Rohre gewunden. Hierüber wickelt man eine zweite Schicht gleicher Streifen, welche man durch Eintauchen in Natronwasserglas von 30 bis 36° B. getränkt hat. Jede neue Schicht ist in entgegengesetzter Richtung zu der vorhergehenden zu wickeln. Wie trockenen Streifen bilden eine gute Isolirschicht nach auſsen, und die Wasserglasstreifen eine feste glasirte Schicht, der man durch mehrmaliges Ueberstreichen mit Wasserglas gröſsere Festigkeit geben kann. Diese Umwickelung brennt selbst bei direkter Berührung mit Feuer nicht, kann von jedem Arbeiter ausgeführt werden und hält Jahre lang, ohne Erneuerung zu bedürfen. Sie kommt in ihrer Wirkung der Kieselguhr-Isolirung nahezu gleich, lind kostet das Meter eines Rohres bis zu 50mm Durchmesser höchstens 20 bis 30 Pfg., da für Im Rohr ein alter Sack und 1 bis 1k,5 Wasserglas (100k kosten 7 Mk.) genügen. Benutzung des Schanschieff-Elementes für Beleuchtungszwecke. In der Society of Engineers hat W.H. Preece (vgl. Iron vom 16. December 1887 S. 541) bei Gelegenheit der an einen Vortrag sich anschlieſsenden Besprechung Mittheilungen über die Verwendbarkeit der Schanschieff-Batterie (vgl. 1886 261 446) gemacht. Hiernach scheint sich dieses Element mit bloſs einer Flüssigkeit, dessen elektromotorische Kraft nach W. Thomson 1,39 Volt und dessen innerer Widerstand nur 0,15 Ohm für 10 Quadratzoll (64qc,5) Zinkoberfläche beträgt, sehr gut für Beleuchtungszwecke zu eignen, auſserdem aber auch zum Treiben von Elektromotoren. Die Kosten der Beleuchtung sind bei dem hohen Werthe des sich ausscheidenden Quecksilbers sehr gering. Bei einer mit 4 Elementen gespeisten Grubenlampe rechnet Preece für eine Schicht von 10 Stunden als Gesammtkosten etwa 8 Pf. aus. Eine tragbare Handlampe erlischt von selbst, wenn sie umgelegt wird, und enzündet sich wieder beim Aufstellen. Eine Lampe von 15 Kerzen ist auf einem zweiräderigen Wagen montirt, zugleich mit einer für 10 Stunden ausreichenden Batterie in einem besonderen Kasten. Die London and South-Western Railway hat die Deckenöllampen in ihren Wagen für Glühlampen mit Schanschieff-Batterie eingerichtet, deren Elemente einfach durch einen Handgriff in die Flüssigkeit eingetaucht bezieh. ausgehoben, also ein- und ausgeschaltet werden. Auch Signallampen für den Zug sind hergestellt worden. Auch für die Theater- und Hausbeleuchtung ist diese Batterie gut zu verwenden. Ueber ihre Benutzung für Elektromotoren hat Goubet in Paris mit einem unterseeischen Torpedoboote mit gutem Erfolge Versuche angestellt. Mit einer anderen, weit kleineren Batterie wurde eine Nähmaschine getrieben. Robbin's selbstthätige Anlegung einer Erdleitung an Telegraphenleitung. Bei Unterbrechung einer Telegraphenleitung muſs das letzte Amt vor der Unterbrechungsstelle eine Erdleitung anlegen, damit die Leitung bis zu ihr benutzt werden könne. Nach der Railroad Gazzette, 1887 * S. 522, macht Robbin, der Ingenieur der Robbin Electric Signal and Telegraph Company, dies selbstthätig, indem er die Schaltung auf Differenzstrom wählt, den für gewöhnlich in der Leitung vorhandenen Strom so stark wählt, daſs ein Elektromagnet einen Anker angezogen hält, bei Unterbrechung der Leitung aber fällt der Anker ab und legt so selbstthätig die Erdleitung an. Das Telegraphiren erfolgt mittels Stromverstärkung, und zwar schlieſst der Taster beim Niederdrücken einen Widerstand kurz. Copeland's telegraphische Feder. In La Lumière Electrique, 1888 Bd. 28 * S. 96, wird über eine in den Vereinigten Staaten in Vorschlag gebrachte telegraphische Feder berichtet, welche vorwiegend für die sich ausbildenden Telegraphisten bestimmt ist, aber auch fernst gebraucht werden könnte. Der Erfinder, P. Copeland, hat der Feder die Form eines Röhrchens gegeben, aus welchem vorn die Schreibspitze vorsteht. Gleich hinter der Spitze ragt aus dem Röhrchen auf dessen oberer Seite ein Knöpfchen heraus, worauf der Telegraphirende den Zeigefinger legt; so wie beim Schreiben ein Grundstrich gemacht wird, drückt der Finger auf das Knöpfchen und drückt es nach innen, wobei eine Telegraphenleitung, die mit zwei Drähten in das Innere des Röhrchens eingeführt ist, geschlossen wird, während sie für gewöhnlich und wenn die Haarstriche gemacht werden, offen ist. Ein in die Leitung eingeschalteter Empfänger (Klopfer) gibt daher die den Grundstrichen entsprechenden Zeichen wieder. Copeland hat auch eine Schreibtafel hergestellt, auf welcher die den Buchstaben des (amerikanischen) Morsealphabetes entsprechenden Schriftzüge angebracht sind. Bücher-Anzeigen. Schneewehen und Schneeschutzanlagen von E. Schubert. 1888; 7 Bogen Text mit 51 Holzschnitten und 7 Tafeln. Störungen des Eisenbahnbetriebes durch Schnee und Eis von E. Burckhardt. 1887. 3 Bogen Text mit 32 Holzschnitten. Beide bei J.T. Bergmann. Wiesbaden. Die bedeutenden Schneefälle und Schneeverwehungen der beiden letzten Winter haben die Aufmerksamkeit der Fachingenieure diesem Theile der technischen Eisenbahnwissenschaften in erhöhtem Maſse zugewandt. In den beiden sich ergänzenden Werkchen geht Herr Schubert von der Ansicht aus, daſs die Maſsregeln zum Verhüten von Schneeverwehungen sich den örtlichen Verhältnissen anpassen müssen und legt besonderen Werth auf den richtigen Abstand der Schutzmittel von der Bahnfläche und auf die Umbildung der Einschnittsnullpunkte. Der Verfasser gibt in eine eingehende Erörterung verschiedener Vorgänge bei Verwehungen, sowie Berechnungen der vortheilhaftesten Abmessungen von Schutzmitteln. Die einschlägigen Ergebnisse sind in Tabellen zum praktischen Gebrauche zusammengestellt. Herr Burkhardt gibt eine Zusammenstellung von Beobachtungen über Schneewehen und bespricht dieselben unter Bezugnahme auf die Arbeiten von Schubert. Er legt vorzugsweise Werth auf selbstthätige Schneezäune nach Hovie's Patent, sowie auf Schneegalerien und behandelt eingehend die Mittel zur Beseitigung des Schnees. C. Sch. Kaufmännisches Jahrbuch 1888. Ein Handbuch für Kaufleute und Industrielle herausgegeben von Georg Hiller. Verlag von Ferdinand Hirt und Sohn. Leipzig. Geh. 2 Mk., geb. 2 Mk. 50 Pfg. Das Kaufmännische Jahrbuch enthält die den Handel und das Gewerbe berührenden deutschen Gesetze aus dem Jahre 1887, den Reichszolltarif, wichtige Reichsgerichtsentscheidungen, ein Verzeichniſs der Amtsgerichte, den Eisenbahn-, den Post- und Telegraphentarif, die Eisenbahnvorschriften im Verkehr mit dem Auslande, die Münz-, Maſs- und Gewichtstabellen, beachtenswerthe Coupons, ein Verzeichniſs der Consuln für Deutschland, Vorschriften für die Ausfuhr für alle Länder und die handelsgeschichtliche Uebersicht derselben.