Titel: | [Kleinere Mittheilungen.] |
Fundstelle: | Band 305, Jahrgang 1897, Miszellen, S. 168 |
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[Kleinere Mittheilungen.]
Kleinere Mittheilungen.
Undurchdringliche Fussböden.
Aus hygienischen Rücksichten hat man in französischen Krankenhäusern die Fussböden
mit einer Lösung von Paraffin und Erdöl bestrichen, wodurch dieselben eine braune
Färbung erhalten und für alles undurchdringlich werden. Ein einmaliger Anstrich soll
für 2 Jahre reichen. So behandelte Fussböden können täglich mit einem feuchten
Lappen, der in irgend eine antiseptische Lösung getaucht wurde, gewischt werden. Das
nicht neue, aber zweckmässige, vom feuerpolizeilichen Standpunkt aus jedoch nicht
ganz einwandfreie Verfahren ist für Schulzimmer, Krankenhäuser, sowie für
Privathäuser von Bedeutung. (Baumaterialienkunde)
Stahlwolle zum Abschleifen.
Den zum Abschleifen von Lackirarbeiten und Anstrichen verwendeten Materialien, wie
Bimsstein, Rosshaar oder Glaspapier ist in den letzten Jahren ein Concurrent in der
sogen. „Stahlwolle“ erstanden, die von Aug. Kühne und
Co. in Freiburg i. B. gefertigt wird. Dieselbe besteht aus ganz feinen aus
Stahl geschnittenen Fäden von grosser Weiche und Geschmeidigkeit. Sie fühlt sich wie
Wolle an und schabt vorzüglich ohne zu kratzen. Sie liefert eine rasche und schöne
Schleifarbeit und findet sowohl beim Abschleifen von Lackirarbeiten wie auch von
Oelfarbenanstrichen vortheilhafte Verwendung. Das Arbeiten mit der Stahlwolle soll
ein durchaus gleichmässiges sein und für den Lack- oder Farbüberzug eine völlig
glatte und kratzfreie Fläche bereiten. Auch soll die Wolle sehr dauerhaft sein und
bis zum letzten Rest aufgebraucht werden können, da die abgeschliffenen Lack- oder
Farbtheile sich nicht in den Fäden festsetzen, sondern während der Arbeit
ausgeschieden werden. Zum Abschleifen profilirter Arbeiten, Kehlen und Gesimsen mit
kleinen Vertiefungen, bei denen mit anderen Schleifmitteln leicht ein Beschädigen
der scharfen Kanten stattfindet, dürfte dieselbe besonders geeignet sein. Die Wolle
wird, entsprechend den drei Feinheitsgraden des Sandpapiers Nr. 00, 0 bis ½ und 1
bis 1½, in drei verschiedenen Sorten gefertigt. (Ar. in
der Bad. Gewerbeztg.)
Goldlack für Weissblech.
Man zerreibt in einer Porzellanschale 50 g krystallisirtes essigsaures Kupferoxyd zu
ganz feinem Pulver, worauf man es auf einem flachen Teller ausgebreitet an einem
warmen Orte aufbewahrt, wobei sich das Krystallwasser und ein Theil der Essigsäure
verflüchtigt. Das nunmehr hellbraun gewordene Pulver wird in der Reibschale mit
Terpentinöl angerieben und demselben darauf 150 g auf 70° erwärmter fetter Copallack
zugesetzt, unter beständigem Umrühren. War das Kupferoxyd gut verrieben, so hat es
sich während des Umrührens in 74 Stunde ziemlich gelöst und man füllt den Lack nun
in eine Flasche, die man unter wiederholtem Umschütteln einige Tage an warmem Orte
aufbewahrt. Der Lack wird gleichmässig auf das Blech aufgetragen und letzteres zum
Trocknen in einen Trockenofen gebracht. Je nachdem die Erwärmung eine schwache oder
stärkere ist, kommen auch die Farbentöne zum Vorschein; zunächst entsteht eine
gründliche Färbung, die bei stärkerem Erhitzen in gelbe und dunkelgelbe Goldfarbe,
dann in Orange und schliesslich in eine röthlichbraune Nuance übergeht.
Die Farben zeigen Beständigkeit gegenüber dem Tageslicht, was den mit englischem
Goldlack verfertigten Blechen abgeht, und übertreffen letztere an Feuer. Die
Festigkeit des Ueberzuges richtet sich nach der Güte des verwendeten Copallackes;
war derselbe wie er sein muss, so lässt sich das lackirte Blech pressen und in jede
Form biegen, ohne Gefahr für den Ueberzug. Die Bildung der Goldfarbe beruht darauf,
dass das Kupferoxyd in Kupferoxydul umgewandelt wird und je mehr Sauerstoff dem
Kupfersalz durch Erwärmung entzogen wird, um so dunkler wird die Farbe. Will man mit
dem Lack einen grünen Ueberzug schaffen, so ist ein fünfmaliges Ueberziehen
erforderlich, der folgende Anstrich ist immer erst auszuführen, wenn der
vorhergehende trocken ist, auch darf in diesem Falle der Ueberzug nur in leichter
Wärme getrocknet werden.
(Gewerbefr.)
Bücher-Anzeigen.
Bernoulli's Vademecum des
Mechanikers oder Praktisches Handbuch für Mechaniker, Techniker,
Gewerbsleute und technische Lehranstalten, bearbeitet von Heinr. Berg, Professor an der königl. technischen Hochschule Stuttgart.
21. Auflage. Verlag der J. G. Cottaschen Buchhandlung Nachfolger (jetzt Arnold
Bergsträsser).
Der Text des bekannten und bewährten Werkes ist für die vorliegende Auflage zum
grossen Theile von dem früheren, inzwischen verstorbenen Herausgeber, Director Autenheimer, bearbeitet. Die Aenderungen beziehen sich
hauptsächlich auf die Constructionslehre, in welcher dem Einflüsse der Werke v. Bach's („Elasticität und Festigkeit“ und
„Maschinenelemente“) auf die technische Wissenschaft gebührend Rechnung
getragen ist. Die Vorzüge des Vademecums, deutliche Fassung und hervorragend
praktische Richtung, werden sich auch in der vorliegenden Ausgabe geltend machen und
demselben neue Freunde zuführen. Wünschenswerth erscheint es uns, wenn in Rücksicht
auf die vielen Berührungspunkte zwischen dem Maschinenbau und der Elektrotechnik ein
besonderer, diese Beziehungen berücksichtigender Abschnitt eingeführt würde.
Sicherheits- und Rettungswesen auf
See von W. Gentsch, Ingenieur im kaiserl.
Patentamt. Mit einem Anhange: Gesetzliche Bestimmungen. Mit 253 Abbildungen.
Stuttgart. Verlag der J. G. Cotta'schen Buchhandlung Nachfolger (jetzt Arnold
Bergsträsser). 375 S.
In den Jahrgängen 1895 und 1896 Bd. 298 bis 301 in D. p.
J. erschienene Abhandlungen bildeten den Grundstock zu obigem Werke, das in
sorgfältiger Ueberarbeitung und bis auf die neueste Zeit ergänzt in vorliegender
Ausgabe dargeboten wird. Wie die ursprünglichen Mittheilungen grosses Interesse
erregt haben, so wird auch die vorliegende Buchausgabe willkommen sein, da sie in
gediegener, allgemein verständlicher Weise auf die noch wenig bekannten, für das
gesammte Seewesen so wichtigen technischen Einrichtungen eingeht. – Der Anhang
enthält die Strandungsordnung und die Instruction zu derselben, sowie die
Signalordnung und das Gesetz über die Untersuchungen von Seeunfällen.