Titel: Bücherschau.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 332, Jahrgang 1917, S. 310
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Bücherschau. Bücherschau. Leitfaden für die Rauch- und Rußfrage. Von Direkt. A. Reich. München und Berlin 1917. R. Oldenbourg. Preis geb. 14,– M. Alle früheren meist in Zeitschriften zu findenden Veröffentlichungen über die Rauch- und Rußfrage betrachten den Stoff nur von einem bestimmten Standpunkte aus, berücksichtigen zum Beispiel ausschließlich die technische, die gesundheitliche oder die volkswirtschaftliche Seite. Es ist daher dankenswert, daß der Verfasser des vorliegenden Werkes bemüht war, eine möglichst umfassende Darstellung des für Chemiker, Ingenieure, Aerzte und Verwaltungsbeamte in gleicher Weise interessanten Gebietes zu geben. Zwar sind Rücksichten auf den Umfang der Schrift die Ursache dafür, daß diese nicht den Anspruch macht, in jeder Hinsicht eine völlig lückenlose Uebersicht zu bieten. Indessen, wenn beispielsweise auch die Beschreibung der rauchverzehrenden Feuerungsanlagen in einigen Punkten ergänzungsbedürftig sein mag, kann man doch sagen, daß im wesentlichen das Ziel erreicht ist, das dem Herausgeber vorschwebte. Das Werk wird durch einen beachtenswerten geschichtlichen Rückblick auf die Rauchund Rußfrage im Altertum und Mittelalter eingeleitet. Der Leser erfährt, daß man bereits vor Jahrhunderten mit drakonischen Maßnahmen gegen die Belästigung der Bevölkerung durch die Abgase gewerblicher Betriebe einschritt. Besonders gegen die Verwendung von Steinkohle herrschte lange Zeit ein übertriebenes Vorurteil. Schon Eduard II. von England ließ einen Bürger foltern, der durch Benutzung dieses verpönten Brennstoffes der Nachbarschaft Anlaß zu Klagen gab, und noch 1775 äußert sich ein ungenannter Verfasser über den Dienst als Heizer folgendermaßen: „Ich wenigstens möchte zu dieser abscheulichen Operation keine anderen als das Leben verwirkte Missetäter widmen“. Wenn auch derartige Anschauungen nur noch ein Lächeln erregen und mit Recht darauf hingewiesen werden kann, daß man den Einfluß der Feuerungen des Hausbrandes und des Kleingewerbes auf die Verschlechterung der Luft höher einschätzen muß als den der vorzugsweise für Steinkohle bestimmten, diese aber vorzüglich ausnutzenden Verbrennungsanlagen der Großbetriebe, so bleibt es doch bedauerlich, daß bisher eine einheitliche Regelung der Rauchbekämpfung in Deutschland nicht erreicht wurde. Es ist ein Verdienst des Verfassers, darauf mit aller Schärfe hingewiesen zu haben. Auch die Betrachtungen über die schadenbringende, jetzt wohl meist überwundene Industriefeindlichkeit mancher Städte verdienen Beachtung. Aus dem Inhalt der Schrift seien ferner die umfassenden Abschnitte über die Untersuchung von Luft und Rauchgasen hervorgehoben. Die besondere Teilnahme des Technikers dürften die Ausführungen über den Einfluß der Steinkohlengase auf die Korrosion der Metalle und die Isolation elektrischer Fernleitungen erregen. Nicht unerwähnt möge es bleiben, daß auch künstliche feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe in den Bereich der Betrachtungen gezogen werden. Die Ausstattung des Werkes entspricht allen berechtigten Ansprüchen. Ob der Preis vom Verlage nicht etwas hoch bemessen wurde, sei dahingestellt. Schmolke. Winke für die Handhabung der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige nebst Wortlaut der Gebührenordnung vom 10. Juni 1914. Unter Benutzung des vom Verband deutscher Gutachtenkammern e. V. gesammelten Materials zusammengestellt von Kurt Perlewitz. Berlin 1917. Julius Springer. Wie der Verfasser im Vorwort dieser Schrift hervorhebt, soll diese nicht als Kommentar im juristischen Sinne gelten, sondern lediglich Sachverständigen als praktische Anleitung für die Anwendung der Gebührenordnung dienen. Neben dem vom Verbände deutscher Gutachterkammern gesammelten reichhaltigen Material hat der Verfasser seine langjährigen Erfahrungen auf diesem Gebiete verwertet, um den Sinn der gesetzlichen Bestimmungen zu erläutern. Verfasser geht paragraphenmäßig vor, erläutert zunächst den § 3 der Gebührenordnung, der die Vergütung des Sachverständigen für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis auf den Betrag bis zu 3 M für jede angefangene Stunde festsetzt, so daß also der frühere Normalsatz von 2 auf 3 M für die Stunde heraufgesetzt worden ist, insbesondere den Begriff der „angefangenen Stunde“ im Sinne dieser Bestimmung und die Bemessung der Vergütung nach den Erwerbsverhältnissen des Sachverständigen und den Begriff der als schwierig geltenden Gutachten. Zu § 4 werden von dem Verfasser Ausführungen über den Begriff des üblichen Preises für die dem Sachverständigen aufgetragene Leistung gemacht, wenn ein solcher besteht, zu § 4 a) über den Fall, in dem sich die Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten Vergütung für die Leistungen des Sachverständigen einverstanden erklärt haben. Die Anerkennung der „Hamburger Norm“ kann nach Ansicht des Verfassers nur dadurch erreicht werden, daß jeder Architekt, Ingenieur usw. bei gerichtlichen Gutachten regelmäßig unter Bezugnahme auf § 4, Abs. 1 der Geb.-O. f. Z. u. S. eine Vergütung nach der Geb.-O. d. Arch. u. Ing. verlangt, falls er nicht etwa auf Grund des § 3 Abs. 2 (schwierige Leistung) oder des § 4 a) (Vereinbarung mit den Parteien) höhere Sätze zu beanspruchen berechtigt ist, was insbesondere schon die Standesehre erfordere. Im folgenden werden dann von dem Verfasser der § 5, die §§ 6 bis 11, der § 12a, 13, 14, 15, 16 und 17 wiedergegeben und erläutert. Der Anhang gibt den genannten Wortlaut der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige und die allgemeine Verfügung des preußischen Justizministers vom 24. November 1915 über die Berechnung der Gebühren der Sachverständigen wieder. Für die Kreise der Ingenieure und Architekten, die sich mit der Fassung von Gutachten öfters zu beschäftigen haben, stellt dieses Werk ein nützliches und schnelle Orientierung gewährendes Hilfsmittel dar. Die Bemerkungen und Erläuterungen des Verfassers zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen sind klar und leicht verständlich abgefaßt, im übrigen aber auch die Literatur und die ergangenen Entscheidungen der Gerichte zu der Materie entsprechend berücksichtigt worden. Rechtsanwalt Dr. Werneburg. Die Passungen im Maschinenbau. Von Dr. Ing. Georg Schlesinger. Heft 193 und 194 der Forschungsarbeiten auf dem Gebiete des Ingenieurwesens. Berlin 1917. Preis 2,– M. Im Jahre 1904 gab Schlesinger das 18. Heft der Forschungsarbeiten heraus, in dem er auf die Vorteile eines von der Person des Arbeitenden unabhängigen Meßverfahrens hinwies, die Gesichtspunkte für die Wahl der im Maschinenbau üblichen Passungen gab und vor allem feststellte, wie groß die Abweichungen vom Normalmaße im Einzelfalle sein dürfen. In mehr als einem Jahrzehnt hat er die praktische Verwertbarkeit der von ihm gegebenen Richtlinien geprüft und diese im wesentlichen zutreffend befunden. Selbstverständlich erwiesen sich in mancher Hinsicht Abänderungen und Ergänzungen notwendig. Beispielsweise schien es angezeigt, in Hinblick auf die Erleichterung der Fabrikation größere Spielräume zu gestatten. Auch mußte die Berücksichtigung weiterer Meßbereiche als wünschenswert betrachtet werden. Es ist daher mit Dank zu begrüßen, daß sich nunmehr der Verfasser entschlossen hat, die ältere Arbeit und anschließend die Ergebnisse der späteren Untersuchungen im vorliegenden Doppelheft der Forschungsarbeiten zu veröffentlichen. Unter den neu hinzugetretenen Abschnitten sei zunächst das Kapitel über den Einfluß der Meßflächengröße beim Messen von Bohrungen erwähnt. Es werden in diesem die Grenzen der Verwendbarkeit von Kaliberdornen, Flachlehren und sphärischen Endmaßen untersucht. Weiterhin wird eingehend die wichtige Frage erörtert, wann es im Einzelfalle praktisch ist, dem Meßverfahren eine „normale Bohrung“, wann „eine normale Welle“ zugrunde zu legen. Für zahlreiche Fälle dürfte es sich nach den Ausführungen Schlesingers nicht empfehlen, das gegenwärtig meist übliche System der „normalen Bohrung“ zu wählen. Im Dampf- und Gasmaschinenbau sowie in Transmissionsfabriken sollte es kaum zur Verwendung gelangen. Eingehend bespricht der Verfasser die praktisch so wichtige Bestimmung und Prüfung der Abnutzungsgrenzen. Eine dauernde Ueberwachung der in einer Werkstatt benutzten Grenzlehren erweist sich als unbedingt erforderlich, da ja schon eine Abnutzung des Lehrdornes von 0,004 mm dazu genügt, daß bei den mit ihm geprüften Bohrungen der Schiebesitz in den Keilsitz übergeht. Von besonderer Bedeutung dürfte der letzte Abschnitt der Schrift sein, in dem der Gedanke einer Erweiterung der Grenzlehrenverwendung auf die Herstellung von Gewinde eingehend untersucht wird. Immer mehr bricht sich die Ueberzeugung Bahn, daß auch auf diesem Gebiete die zweifellos wünschenswerte Lieferung austauschbarer Teile nur bei Benutzung von Grenzlehren durchführbar ist. Als Vorbedingung dafür muß allerdings eine weitgehende Normalisierung der Gewindesysteme angesehen werden, die bisher in Deutschland nicht bis zu einem befriedigenden Grade erreicht wurde. Das Studium der vorliegenden Forschungsarbeit ist vor allem dem Betriebsleiter zu empfehlen. Er sowie jeder Techniker, der sich besonders mit Massenherstellung beschäftigt, wird die reichsten Anregungen empfangen. Schmolke. Kriegsvorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes. Zusammengestellt und mit Erläuterungen versehen von R. Lutter, Geheimer Regierungsrat im Kaiserlichen Patentamt. Berlin 1917. J. Guttentag. Wie der Titel sagt, gibt der Verfasser des Werkes eine Zusammenstellung der Bundesratsverordnungen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, die er im einzelnen mit Erläuterungen versieht. Unter I behandelt der Verfasser die Bundesratsverordnung über Vereinfachungen im Patentamt vom 9. März 1917, unter II die Erleichterungen a) in den Förmlichkeiten der Anmeldung nämlich 1. die Bekanntmachung des Patentamtes betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen vom 4. I. 1917, 2. die Bekanntmachung des Patentamtes betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern vom 4. I. 1917, unter b) die Erleichterungen auf dem Gebiete der Fristen, hierzu die Bundesratsverordnung vom 10. September 1914, 31. März und 13. April 1916 und die Grundsätze des Patentamtes hierüber im Blatt 1915 S. 140. Der Verfasser behandelt die Bestimmungen dieser Verordnungen dann im einzelnen, nämlich die Stundung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und die Verlängerung der Zeit der Aussetzung der Bekanntmachung einer Patentanmeldung. Unter diesem Titel wird dann ferner noch die Bundesratsverordnung betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Uebereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen vom 7. Mai 1915 behandelt. Unter c) führt dann der Verfasser die Erleichterungen bei Zahlungen auf, nämlich 1. die Bundesratsverordnung betreffend die Zahlung patentamtlicher Gebühren vom 8. März 1917 2. Bestimmungen des Patentamtes betreffend die Zahlung patentamtlicher Gebühren vom 12. März 1917. III. führt die Ueberschrift Abwehr und Vergeltung gegen das feindliche Ausland. Unter diesem Titel wird unter 2 die Bundesratsverordnung über gewerbliche Rechtsschutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 und die einzelnen hierzu ergangenen Bestimmungen und Bekanntmachungen des Reichskanzlers, unter b) die Bundesratsverordnung über den Ausschluß der Oeffentlichkeit für Patentrechte und Gebrauchsmuster vom 8. II. 1917 und dazu die Mitteilung des Kriegsministeriums und der Nachprüfungsstelle der Heeres- und Marineverwaltung für gewerblichen Rechtsschutz, unter c) die Zahlungsverbote behandelt, nämlich die gegen England, Frankreich, Rußland, Aegypten und Französisch-Marokko, Portugal, Rumänien und Italien. Das Werk ist durch seine klare und übersichtliche Darstellung der vielen verschiedenartigen Bundesratsverordnungen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und die auch für den Laien leicht verständlichen Bemerkungen des Verfassers zu den oft recht schwer verständlichen einzelnen Bundesratsverordnungen von großem Werte, für die Kreise der Patentanwälte dürfte es wohl nahezu unentbehrlich sein. Der Name des Verfassers bürgt für die Richtigkeit seiner Bemerkungen, die namentlich auch durch die angezogenen Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe besondere Beachtung verdienen. Rechtsanwalt Dr. Werneburg.