Titel: Verordnung der Pariser Polizei-Präfectur in Betreff des gefärbten Zuckerwerks, der Nahrungsmittel und der Geräthe oder Gefäße von Kupfer und andern Metallen.
Fundstelle: Band 131, Jahrgang 1854, Nr. LIX., S. 224
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LIX. Verordnung der Pariser Polizei-Präfectur in Betreff des gefärbten Zuckerwerks, der Nahrungsmittel und der Geräthe oder Gefäße von Kupfer und andern Metallen. Aus dem Technologiste, Mai 1853, S. 441. Verordnung der Pariser Polizei-Präfectur in Betreff des gefärbten Zuckerwerks etc. I. Zuckerwerk, Liköre und Zeltchen. 1. Es wird ausdrücklich untersagt, zum Färben der Liköre, Bonbons, des kleinen Zuckerwerks (Dragee), der Zeltchen (Pastillen) und jeder Art Zuckerwaare und Backwerks irgend eine Mineralsubstanz anzuwenden, ausgenommen Berlinerblau, künstliches Ultramarin, Kreide (kohlensauren Kalk) und die verschiedenen Ockerarten (natürliches Eisenoxyd). Ebenso ist untersagt, zum Färben der Liköre, Bonbons etc. der Gesundheit schädliche Pflanzensubstanzen anzuwenden, namentlich Gummigutt und die Blüthe des Eisenhuts (Aconitum Napellus). Dasselbe gilt hinsichtlich der zum Klären der Syrupe und Liköre dienenden Substanzen. 2. Das Zuckerwerk darf nicht in weiße geglättete oder mit Mineralsubstanzen, mit Ausnahme von Berlinerblau, Ultramarin. Ocker und Kreide, gefärbte Papiere gewickelt oder ausgegossen werden. Bonbons dürfen nicht in Schachteln gebracht werden, welche innen mit Papier gefüttert sind, das mit verbotenen Substanzen gefärbt ist, auch dürfen sie nicht mit Abschnitten solchen Papiers bedeckt werden. 3. Es ist verboten, für die Hüllen der Bonbons irgend ein Knallpräparat zu verwenden. Ebenso ist verboten, Metalldrähte als Träger von Blumen, Früchten und andern Gegenständen von Zucker oder Pastillenmasse anzuwenden. 4. Eingewickelte Bonbons sind mit dem Namen und der Adresse des Fabrikanten oder Kaufmanns zu versehen; ebenso die Säcke, in welchen Bonbons und Zuckerwerk in den Handel gebracht werden. Die Flaschen welche gefärbte Liköre enthalten, müssen mit denselben Angaben bezeichnet werden. 5. In das Innere von Bonbons und Zeltchen dürfen keine Gegenstände von Metall oder einer Metalllegirung gebracht werden, welche durch Oxydation der Gesundheit schädliche Verbindungen bilden könnten. Zum Verzieren von Bonbons und Zeltchen dürfen nur Blätter von Feingold und Feinsilber verwendet werden. Ebenso bei Likören, wenn sie mit den Metallblättchen in Berührung gebracht werden. 6. Syrupe, welche Trauben- oder Fruchtzucker (Stärkesyrup, Weizensyrup) enthalten, müssen, um jeden Irrthum zu vermeiden, mit der allgemeinen Benennung: Fruchtzuckersyrup (sirop de glucose) bezeichnet werden. Die Flaschen müssen außer dieser Bezeichnung noch mit der Aufschrift: Phantasie-Likör von Orgeade, von Johannisbeeren (Liqueur de Fantaisie à l'orgeat, à la groseille) etc. versehen werden. 7. Es wird bei den Fabrikanten und Detailhändlern jährlich eine Visitation vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob diese Vorschriften befolgt werden. II. Geräthe und Gefäße von Kupfer und anderen Metallen; Verzinnung. 8. Die Geräthe und Gefäße von Kupfer oder einer Legirung dieses Metalls, deren sich die Weinhändler, Speise- und Gastwirthe, Garköche, Pasteten- und Zuckerbäcker, Fleischer, Obsthändler, Gewürzkrämer etc. bedienen, müssen mit seinem Zinn verzinnt seyn und ihre Verzinnung muß in gutem Zustand unterhalten werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Gefäße und Geräthe zum Abwägen, welche jedoch immer ganz rein zu erhalten sind. 9. Die Anwendung von Blei, Zink und galvanisirtem (verzinktem) Eisen zur Anfertigung von Gefäßen, welche zur Bereitung oder zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln und Getränken bestimmt sind, ist untersagt. 10. Orangenblüthewasser und alle andern destillirten Wässer in kupfernen Gefäßen (wie in den sogenannten Estagnons) aufzubewahren, sofern diese innerlich nicht gut verzinnt sind, ist verboten. Auch ist es verboten, zu gleichem Zweck Gefäße von Blei, Zink oder galvanisirtem Eisen anzuwenden. 11. Man darf nur solche kupferne und verzinnte Flaschen (Estagnons) anwenden, welche noch keine Beulen und Sprünge haben; dieselben sind mit einem Stempel zu versehen, welcher Namen und Adresse des Fabrikanten, sowie Jahr und Tag der Verzinnung (mit feinem Zinn, ohne Legirung) enthält. 12. Solche Flaschen (Estagnons) von Kupfer, ohne Beobachtung dieser Vorschrift zu verfertigen, ist ausdrücklich verboten; ebenso jedem Destillateur oder Detailverkäufer, sich ihrer zu bedienen. 13. Den Wein- und Likörhändlern ist verboten, mit Bleiplatten ausgefütterte Comptoirs zu haben; den Salzverkäufern, sich kupferner Waagen zu bedienen; den Rahm- und Milchverkäufern, die Milch in Gefäßen von Blei, Zink, galvanisirtem Eisen, Kupfer und dessen Legirungen aufzubewahren. Den Fabrikanten von Gaswässern, Bier und Obstwein, sowie den Weinhändlern ist verboten, die Gaswässer, das Bier, den Cider oder den Wein durch Röhren oder Vorrichtungen von Kupfer, Blei oder andern, möglicherweise schädlichen Metallen laufen zu lassen, solche Gefäße und Geräthe dürfen aber aus Kupfer bestehen, wenn sie verzinnt sind. 14. Den Essigsiedern, Specereihändlern, Weinhändlern, Speisewirthen etc. ist verboten, in nicht verzinnten Gefäßen von Kupfer und dessen Legirungen, ferner in Gefäßen von Blei, Zink, galvanisirtem Eisen oder von einer Legirung, welche eines dieser Metalle enthält, irgend eine Flüssigkeit oder ein Nahrungsmittel, die durch Oxydation und Auflösung dieser Metalle eine nachtheilige Veränderung erleiden könnten, zu versenden, abzuwägen und aufzubewahren. 15. Das in obigem Artikel enthaltene Verbot findet auch auf die Hahnen der Fässer Anwendung, in welchen Essigsieder (und Essigverkäufer), Specereihändler und andere Kaufleute den Essig aufbewahren. 16. Zinnerne Gefäße, welche zur Aufbewahrung, Zubereitung oder zum Abmessen von Nahrungsmitteln oder Flüssigkeiten dienen, sowie die Zinnplatten oder Folien, womit die Comptoirs der Wein- oder Likörhändler ausgefüttert sind, dürfen höchstens 10 Procent Blei oder eines sonstigen im käuflichen Zinn vorkommenden Metalles enthalten. 17. Die durch obige Artikel vorgeschriebenen Verzinnungen müssen immer mit reinem Zinn gemacht und stets in gutem Zustand unterhalten werden. 18. Geräthe und Gefäße von Kupfer oder dessen Legirungen, deren Gebrauch in Folge des schlechten Zustandes der Verzinnung, mit Gefahr verbunden wäre, werden auf Kosten der Besitzer frisch verzinnt, selbst wenn diese erklären sollten, daß sie sich ihrer nicht bedienen. Sollte hinsichtlich der Verzinnung Streit entstehen, so werden Sachverständige vernommen und die Geräthe vorläufig unter gerichtliches Siegel gelegt. Paris, den 28. Februar 1853. Der Polizei-Präfect: Pietri. Instruction zu vorstehender Verordnung;verfaßt von dem Gesundheitsrath des Seine-Departements. §. 1. – Von den Farbstoffen oder Pigmenten, welche die Zuckerbäcker und Destillateure zu Bonbons, Zeltchen, Dragées und Likören verwenden dürfen. Damit die Zuckerbäcker und Likörfabrikanten wissen, welche Farbstoffe sie anwenden können, und welche durch gegenwärtige Verordnung ihnen verboten sind, wollen wir dieselben unter den verschiedenen Benennungen die sie im Handel haben, aufführen und diesem Namensverzeichniß einige einfache und leichte Verfahrungsweisen zur Erkennung derselben folgen lassen. Blaue Farben. Indigo, Berlinerblau, reiner (künstlicher) Ultramarin. Diese Farben vermischen sich leicht mit allen anderen und liefern so alle zusammengesetzten Töne von Blau. Rothe Farben. Cochenille, Carmin, Carminlack, Brasilienholzlack (Fernambuklack), Orseille. Gelbe Farben. Safran, Avignonkörner (Kreuzbeeren), Quercitronrinde, Fiset- oder Fustikholz, die Thonerde-Lacke dieser Farbstoffe. Die mit mehreren dieser Farbstoffe, vorzüglich aber mit den Avignon oder Kreuzbeeren bereiteten gelben Farben besitzen mehr Glanz als diejenigen, welche das Chromgelb liefert, dessen Anwendung gefährlich und verboten ist. Zusammengesetzte Farben. Grün. Diese Farbe läßt sich durch Vermengung von Blau mit mehreren gelben Farben hervorbringen; eine der schönsten liefert eine Mischung von Berlinerblau und Kreuzbeeren; sie steht hinsichtlich des Glanzes dem Schweinfurtergrün, diesem heftigen Gifte, gar nicht nach. Violett. Campeche- oder Blauholz, Berlinerblau. Durch zweckmäßige Mischungen lassen sich alle gewünschten Töne hervorbringen. Pensée (Stiefmütterchenblau). Carmin, Berlinerblau. Diese Mischung liefert sehr glänzende Farben. Alle andern zusammengesetzten Farben kann der Zuckerbäcker oder Destillateur durch Mischen der verschiedenen angegebenen Farbstoffe hervorbringen. Liköre. Der Likörfabrikant kann alle vorhergehenden Farben anwenden; er hat aber noch einige andere nöthig. Mit folgenden Substanzen kann er verschiedene besondere Farben hervorbringen: für den holländischen Curaçao, das Campecheholz; für blaue Liköre, in Alkohol aufgelöster Indigcarmin; für Absinthe (Wermuthlikör), Safran in Verbindung mit dem löslichen Indigblau (Indigcarmin). Substanzen, deren Anwendung zum Färben von Bonbons, Zeltchen, Dragées und Likören verboten ist. Die Mineralsubstanzen überhaupt, insbesondere aber: die Kupferoxyde, das Bergblau (Kupferblau, Kalkblau); die Bleioxyde, das Massicot, die Mennige; das Schwefelquecksilber oder der Zinnober; das Chromgelb oder chromsaure Bleioxyd; das Schweinfurtergrün, Scheele'sche Grün und Mitisgrün (eine Art Schweinfurter Grün); das Bleiweiß. (Die erlaubten Mineralsubstanzen wurden oben angegeben.) Die Zuckerbäcker und Likörfabrikanten dürfen nur reines Blattgold und Blattsilber in die Liköre bringen und zur Verzierung der Bonbons anwenden. Man schlägt gegenwärtig das Messing (ckrysocalque) fast eben so fein wie Gold; dasselbe muß aber, da es Kupfer und Zink enthält, verboten werden. Essigsaures Blei oder Bleizucker darf, als giftige Substanz, niemals zur Bereitung der Liköre angewandt werden. Papiere zum Einwickeln der Bonbons. Die Wahl des weißen, geglätteten Papieres sowohl als der gefärbten Papiere zum Einwickeln der Bonbons muß mit vieler Sorgfalt geschehen; beide Papiersorten sind oft mit sehr gefährlichen Mineralsubstanzen präparirt. Man darf letztere zum Einwickeln von Bonbons, Zuckerwerk, eingemachten oder candirten Früchten nicht anwenden, denn wenn diese Producte feucht werden, so kleben sie dem Papier an, welches, in den Mund gebracht, schlimme Zufälle veranlassen könnte. Mit Pflanzenlacken gefärbtes Papier kann ohne Anstand benutzt werden. Ueber die Mittel, um die chemische Natur derjenigen Farben zu erkennen, deren Anwendung den Zuckerbäckern und Likörfabrikanten verboten ist. Weiße Farben. Das kohlensaure Blei oder Bleiweiß, mittelst eines Messers in dünner Schicht auf ein ungeglättetes Kartenblatt aufgetragen, welches man anzündet, liefert metallisches Blei, welches in zahlreichen kleinen Kügelchen erscheint, höchstens von der Größe eines kleinen Nadelkopfs. Wenn man diese Verbrennung auf einem Blatt weißen Papiers oder einer Porzellantasse vornimmt, so sind diese Kügelchen auf denselben leicht wahrzunehmen. Mit Bleiweiß geglättetes Einwickelpapier und die sogenannten Porzellankarten (Visitenkarten) geben beim Verbrennen ebenfalls solche Bleikügelchen; überdieß sind die im Verbrennen begriffenen Theile der Karte oder des Papiers mit einem gelben Kreise umgeben. Endlich werden das Bleiweiß und damit geglättetes Papier, wenn man sie mit Schwefelwasserstoff-Wasser begießt, braun gefärbt. Gelbe Farben. Das gelbe Bleioxyd (Bleiglätte, Silberglätte, Massicot) verhält sich wie das Bleiweiß. Ebenso das Chromgelb oder chromsaure Bleioxyd, nur muß dieses mit dem vierten Theil seines Raums gepulverten Salpeters innig vermengt werden; das Gemenge wird auf dem Kartenblatt ausgebreitet, dieses angezündet und nach Maaßgabe der fortschreitenden Verbrennung kommen die Bleikügelchen zum Vorschein. Von Schwefelwasserstoff-Wasser wird das Chromgelb braun gefärbt; ebenso die Bleiglätte. Gummigutt gibt, in Wasser gerührt, eine gelbe Milch, welche durch Zusatz von Aetzkali oder Ammoniak roth wird; auf glühende Kohlen geworfen, erweicht es, brennt dann mit Flamme und hinterläßt einen Rückstand von Kohle und Asche. Rothe Farben. Zinnober (rothes Schwefelquecksilber), auf glühende Kohlen geworfen, verbrennt mit blaßblauer Flamme und verbreitet dabei den Geruch des brennenden Schwefels; hält man ein gescheuertes Kupferblech über den Rauch oder weißen Dampf, so bekommt es einen weißlichen Ueberzug von metallischem Quecksilber von weißlicher Farbe. Mit Zinnober vermengter Carmin verhält sich ebenso. Die Mennige (rothes Bleioxyd) verhält sich wie Bleiglätte (Massicot) und Bleiweiß. Grüne Farben. Das Schweinfurtergrün, Scheele'sche Grün und Mitisgrün sind arsenigsaure Kupfersalze; in einem Glas mit Aetzammoniak übergossen, lösen sie sich darin auf und bilden eine blaue Flüssigkeit. Eine sehr kleine Menge derselben, auf glühende Kohlen geworfen, erzeugt einen weißen Rauch, welcher einen sehr deutlichen Geruch nach Knoblauch hat, welchen Rauch man nicht einathmen darf. Mit diesen Substanzen gefärbte Papiere werden in Berührung mit Ammoniak entfärbt; ein einziger Tropfen Ammoniak reicht hin, um das Papier auf dem Punkt welchen es berührt, zu entfärben, worauf sich das Ammoniak fast augenblicklich blau färbt. Endlich entwickeln diese Papiere beim Verrennen ebenfalls den Knoblauchgeruch; die zurückbleibende Asche hat eine röthliche Farbe und besteht größtentheils aus metallischem Kupfer. Mit Gummigutt und Berlinerblau oder Indigo wird ebenfalls eine grüne Farbe bereitet. Das Gummigutt in dieser grünen Farbe läßt sich durch Behandlung derselben in Pulvergestalt mit Aether, oder auch mit Alkohol leicht erkennen; das Gummigutt löst sich auf und ertheilt der Flüssigkeit eine goldgelbe Farbe; diese Flüssigkeit, in ein wenig Wasser gegossen, erzeugt eine gelbe Emulsion; ein wenig Aetzkali oder Ammoniak in diese Mischung oder in die Lösung des Gummigutts in Alkohol oder Aether gegossen, bringt eine dunkelrothe, oder wenn man die Flüssigverdünnt, orangegelbe Färbung hervor. Blaue Farben. Das Kupferblau (Bergblau, Kalkblau) gibt mit Ammoniak eine blaue Flüssigkeit. Reines Ultramarin färbt das Ammoniak nicht; wenn es aber mit einem Kupferblau verfälscht ist, so erlangt es durch dieses die Eigenschaft, dem Ammoniak eine blaue Farbe zu ertheilen – das charakteristische Kennzeichen der Gegenwart einer Kupferverbindung. Blättchen von Messing (chrysocalque). Sie lösen sich in der mit ihrem gleichen Volum Wasser verdünnten Salpetersäure leicht auf und geben dann auf Zusatz einer kleinen Menge Ammoniaks eine blaue Flüssigkeit; auch in Ammoniak selbst lösen sie sich allmählich auf, welches sich dadurch blau färbt. §. 2. – Bunte Papiere. Durch die bunten Papiere, deren sich die Garköche, die Obsthändler, Specereihändler und andere Eßwaaren-Verkäufer zum Einwickeln der von ihnen verkauften Waaren bedienen, sind schon bedeutende Nachtheile für die Gesundheit verursacht worden. Die in dieser Hinsicht gefährlichsten Papiere sind die grün oder hellblau bemalten oder gefärbten, deren Farben gewöhnlich Metallpräparate sind; dann kommen die geglätteten weißen und die aurorafarbenen (morgenrothen). Werden in solche Papiere weiche und feuchte oder fette Substanzen gewickelt, so können sie diesen einen Theil ihres Farbstoffs mittheilen, woraus mehr oder minder schlimme Fälle entstehen können. Zur Erkennung der die Papiere färbenden Stoffe kann man obige Vorschriften benutzen. §. 3. – Verzinnung, Zinn, galvanisirtes Eisen, Zink etc. Es ist unerläßlich, die Kupfergefäße, wenn deren Verzinnung an einer Stelle entblößt ist, frisch verzinnen zu lassen; ein nur kleiner Fleck reicht oft schon hin, schlimme Zufälle herbeizuführen; nicht nur, wenn Speisen in schlecht verzinnten kupfernen Gefäßen stehen gelassen werden, kann das Kupfer sich diesen Nahrungsmitteln beimengen und Vergiftungen veranlassen, sondern diese Beimengung kann selbst während des Kochens gewisser Speisen erfolgen und die Vorsicht, die Speisen sogleich nach dem Kochen aus diesen Gefäßen zu nehmen, gewährt keine Sicherheit. Jedenfalls ist es nicht rathsam, Speisen in kupfernen Gefäßen, selbst in den bestverzinnten, stehen zu lassen, weil viele von solcher Beschaffenheit sind, daß sie die Verzinnung und das darunter befindliche Kupfer angreifen können. Besonders gefährlich ist es, Essig in kupfernen Pfannen zu kochen, oder kochenden Essig in solchen stehen zu lassen, in der Absicht (!) den darin befindlichen Gemüsen oder Früchten eine schöne grüne Farbe zu ertheilen; noch gefährlicher ist es, die Pfanne, wie es oft geschieht (?), glühend werden zu lassen und dann erst den Essig hineinzugießen und zum Kochen zu bringen. In beiden Fällen bilden sich auflösliche Kupfersalze, welche die Speisen vergiften. Diese Bemerkungen gelten auch für Gefäße von Melchior (Maillechort) und geringhaltigem Silber. Die den Speisen zugesetzten sauren Substanzen und das Kochsalz können in Berührung mit solchen Gefäßen Kupferverbindungen erzeugen, welche sämmtlich wirkliche Gifte sind. Selbst auf die Silberplattirung kann man sich nur dann verlassen, wenn die Silberschicht eine gehörige Dicke hat, und im Innern der Gefäße gar kein rother Punkt zu bemerken ist. Zink und galvanisirtes (verzinktes) Eisen können zur Bereitung von Speisen nicht angewandt werden, weil das Zink mit den Säuren brechenerregende Salze bildet. Gutes Zinn kann stets ohne Gefahr zur Speisenbereitung angewandt werden. Feines Zinn ist weiß, wenn neu – glänzend und silberweiß; wenn es gebogen wird, schreit oder knirscht es; mit Blei legirtes Zinn ist bläulichgrau und wenn es über 20 Proc. Blei enthält, bringt es dieses Geräusch nicht mehr hervor. Die Verzinnung mit feinem Zinn ist weiß, glänzend und hat ein fettiges Ansehen; die Verzinnung mit einem Zinn, welches 25 Proc. Blei enthält, ist minder weiß, und Zinn welches 50 Proc. Blei enthält, gibt eine bläuliche Verzinnung. Wenn eine Verzinnung gut seyn soll, muß das Metall über den zu verzinnenden Gegenstand gleichmäßig und nicht zu dick verbreitet seyn. Es ist für eine ziemlich große Oberfläche nur ein sehr geringes Gewicht Zinn erforderlich, auf den Quadratdecimeter etwa 5 Decigramme; man ersieht daraus, daß die Reinheit und der Preis des Zinnes den Preis der Verzinnung nicht beträchtlich erhöhen können. §. 4. – Destillirte Wasser. – Erkennung der Gegenwart von Metallsalzen in denselben. Die Erfahrung lehrt, daß in metallenen Gefäßen bereitete oder aufbewahrte destillirte Wasser eine gewisse Menge des Metalls auflösen. Das destillirte Orangenblüthe- und Rosenwasser sollen klar und wasserhell seyn; sie dürfen keinen sauren Geschmack haben und Lackmuspapier nicht stark röthen. Man hat diese Wasser mit Eisen-, Zink-, Kupfer- und Bleisalzen verunreinigt gefunden; die Gegenwart dieser Salze wird erkannt: 1) durch gelbes Blutlaugensalz; dasselbe gibt: mit Orangenblüthewasser, welches durch ein Eisensalz verunreinigt ist, eine blaue Farbe; wenn dieses Wasser mit einem Zinksalz verunreinigt ist, einen weißen Niederschlag; in dem durch ein Kupfersalz verunreinigten Wasser eine rothe Färbung; in dem durch ein Bleisalz verunreinigten einen weißen Niederschlag; 2) durch Schwefelnatrium; dasselbe gibt: mit Eisen-, Kupfer- und Bleisalze enthaltendem Wasser eine mehr oder weniger dunkle braune Färbung, worauf sich braun bis schwarz gefärbte Niederschläge absetzen; mit Wasser, das ein Zinksalz enthält, einen weißen Niederschlag von Schwefelzink. Um destillirte Wasser von den darin enthaltenen Metallsalzen zu befreien, setzt man ihnen gereinigte, d.h. mit Salzsäure von dem kohlensauren Kalk und allem phosphorsauren Kalk befreite Knochenkohle zu (letztere muß nach mehrmaliger Behandlung mit kochender Salzsäure, mit Regenwasser so lange ausgewaschen worden seyn, bis sie keine Säure mehr enthält). In Ermangelung von Knochenkohle kann man auch gepulverte, ausgewaschene und getrocknete Löschkohle von den Bäckern anwenden. Man schüttelt das Orangenblüthewasser stark mit der Knochen- oder Löschkohle, um letztere gleichmäßig darin zu vertheilen. Nachdem dieses Umschütteln in zwölf Stunden 8–10mal wiederholt worden ist, läßt man das Wasser ruhig stehen, gießt es am andern Morgen ab und filtrirt es. Zwei Gramme (1 Quentchen) Knochenkohle oder 10 Gramme (1/3 Unze) Löschkohle sind mehr als hinreichend, um beilaufig 25 Kilogr. Orangenblüthe- oder jeden andern destillirten Wassers zu behandeln. Abgesehen von obigen Vorsichtsmaßregeln muß, wer Orangenblüthewasser in kupfernen Flaschen (estagnons) erhält, es sogleich in nicht metallene (z.B. Glas-) Gefäße bringen, welche hermetisch verschlossen und gegen den Einfluß des Lichts und der Wärme geschützt werden.Für der Chemie nicht kundige Personen wollen wir noch angeben, wie der kleine Versuch ausgeführt wird, um die Gegenwart von Metallsalzen zu erkennen: Man nimmt ein halbes Glas voll des zu prüfenden destillirten Wassers und läßt 5–6 Tropfen Schwefelwasserstoff-Wasser (welches man in den Apotheken erhält) hineinfallen, und rührt mit einem Glasstabe um, damit das Ganze gut gemischt wird. Ist die entstandene Färbung sehr schwach, so macht man sie dadurch wahrnehmbarer, daß man das Glas auf ein Blatt Papier stellt und die Flüssigkeit von oben herab durch den Boden des Glases hindurch betrachtet. Noch merklicher wird die Färbung, wenn man neben das Glas auf dasselbe Papier ein zweites Glas mit der gleichen Menge von demselben destillirten Wasser stellt, dem aber kein Schwefelwasser zugesetzt wurde. – Destillirte Wasser, welche Zinksalz enthalten, würden einen weißen Niederschlag geben. Paris, den 4. Februar 1853. Der Polizei-Präfect: Pietri.