Titel: | BLOCKEINRICHTUNGEN FUER EINGLEISIGE BAHNSTRECKEN OHNE ZWISCHENBLOCKSTELLEN. |
Autor: | Robert Edler |
Fundstelle: | Band 326, Jahrgang 1911, S. 455 |
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BLOCKEINRICHTUNGEN FUER EINGLEISIGE BAHNSTRECKEN
OHNE ZWISCHENBLOCKSTELLEN.
Von Ing. Robert Edler,
K. K. Professor, Wien.
(Fortsetzung von S. 439 d. Bd.)
EDLER: Blockeinrichtungen für eingleisige Bahnstrecken ohne
Zwischenblockstellen.
II.
Eine andere Anordnung der Blockwerke für eingleisige Bahnen ohne Zwischenblockstellen
hat Kohlfürst (und ebenso Gollmer) beschriebenKohlfürst: D. p. J. 1905, Bd. 320, S. 718, Fig.
6.Gollmer: Die Blocksicherungs-Einrichtungen auf den
preußischen Staatsbahnen; Berlin-Nikolassee, 1907, Admin. der
Fachzeitschrift „Der Mechaniker“ (F. & M. Harrwitz), S. 35, Fig.
34.. Die Schaltung dieser Blockeinrichtung ist in Fig. 7 wiedergegeben. Es seien hiezu vor allem
nachstehende Vorbemerkungen beigefügt.
Die Blockfelder A1 und
A2 dienen zum
Verschluß der Ausfahrsignale und stellen die Anfangsfelder der
Blocklinie dar. Sie sind bezeichnet mit „Ausfahrt nach S2“ und
„Ausfahrt nach S1“. Im Ruhezustande sind diese beiden Blockfelder geblockt; sie
zeigen die rote Blende hinter dem Blockfensterchen.
Textabbildung Bd. 326, S. 455
Fig. 7.
Station S1; Station S2.
Die Blockfelder E1 und
E2 bilden die Endfelder der Blocklinie und verschließen im geblockten
Zustande unmittelbar die Stellhebel der Einfahrsignale, falls dem Beamten die
Bedienung der Signalstellhebel (Stellkurbeln) unmittelbar übertragen ist. Wenn
jedoch die Bedienung der Stellhebel einem Wächter (in einem Stellwerksturm)
zugewiesen ist, dann wird die Beigabe eines besonderen Stationsblockwerks
erforderlich, um die Stellhebel mittels der „Hebelfelder“ unter einem
Verschluß zu halten, den nur der Beamte (Fahrdienstleiter) lösen kann.Diese zur
Streckensicherung hinzutretende Stationsblockung kann auch von beliebiger anderer Bauart sein (z.B. kann
auch rein mechanische Blockung der Hebelfelder gewählt werden); sie muß aber mit der
Fahrstraßenblockung in organischem Zusammenhange stehen. Jedenfalls ist aber auch
dafür zu sorgen, daß das Endfeld E1 (bezw. E2) nur dann zur Freigabe der Blockstrecke geblockt
werden kann, wenn das zugehörige Einfahrsignal mittels des Hebelfeldes geblockt ist.
Es empfiehlt sich dabei, die Haltlage des Stellhebels wenigstens mit der Druckstange
des Endfeldes zu überprüfen. Nach erfolgter Blockung des Endfeldes tritt aber die
Druckstange desselben aus dem Stellhebel des Einfahrsignals wieder heraus, und das
Einfahrsignal steht dann lediglich unter dem Verschluß des Hebelfeldes. Man erreicht
dadurch den Vorteil, daß der Wächter das Einfahrsignal unmittelbar nach der
Entblockung des Hebelfeldes von seiten des Beamten in die Fahrtstellung bringen
kann, und daß im Falle eines Widerrufs einer Einfahrterlaubnis letztere vom Wächter
zurückgegeben werden kann, indem das Hebelfeld allein wieder verschlossen wird. Die
Blockung des Streckenendfeldes (E1 bezw. E2) kann aber erst dann vorgenommen werden, wenn das
Hebelfeld bereits geblockt ist und wenn der Zug tatsächlich eingefahren ist; denn
das Endfeld (E1 bezw.
E2) ist mit der
elektrischen Druckknopfsperre (Gleichstromsperrfeld, Auslösevorrichtung) versehen.
Bei dieser Anordnung der Blockfelder kann also das Streckenendfeld ohne weiteres in das
Stellwerk verlegt werden. Dies ist deshalb zweckmäßig, weil dadurch das
Stationsblockwerk (im Verkehrsbureau) kleiner und übersichtlicher wird, und weil
dann eben der Fahrdienstleiter mit der Freimachung der Blockstrecke nichts zu tun
hat, also wesentlich entlastet wird.
Textabbildung Bd. 326, S. 456
Fig. 8.
Die Endfelder E1 und E2 sind (vergl. Fig. 7) im Ruhezustande geblockt. Sie zeigen aber
dabei die weiße Blende hinter dem Blockfensterchen, da
bei der in Deutschland üblichen Anordnung der Vormeldeblockfelder – und das
Streckenendfeld hat ja den Charakter eines Vormeldeblockfeldes – das Vormeldefenster
erst dann rot wird, wenn das zugehörige Signalverschlußfeld im rückliegenden
Blockposten verschlossen wird und sich gleichfalls von „weiß“ in „rot“
verwandelt. Es sei hier erwähnt, daß in Oesterreich die Blende des
Vormeldeblockfeldes im Ruhezustande (also bei geblocktem Vormeldefeld) rot zeigt und
sich erst dann in weiß verwandelt, wenn das Signalverschlußfeld im rückliegenden
Blockposten geblockt wird und sich von „weiß“ in „rot“ verwandelt.
Diese letztere (österreichische) Anordnung ist auch in den Fig. 1–6 angenommen.
Die Endfelder in Fig. 7 (deutsche Anordnung) sind mit
folgenden Aufschriften versehen:
E
1
Blockstrecke von S2,
E
2
Blockstrecke von S1.
Die Zustimmungsblockfelder Z1 und Z2 in
Fig. 7 dienen wieder zur Annahme eines
angebotenen Zuges. Dieselben sind im Ruhezustande frei und zeigen dabei die rote
Blende hinter dem Blockfensterchen. Die Aufschriften dieser beiden Zustimmungsfelder
sind folgende:
Z
1
Einfahrt von S2,
Z
2
Einfahrt von S1
Textabbildung Bd. 326, S. 456
Fig. 9.x Druckknopf elektrisch gesperrt (Feld geblockt); x s Druckknopf
nur durch den Schieber gesperrt; x c Knebel und Schieber gesperrt.
Die Farbe der Blockfelder stimmt also überein mit der Stellung des
Einfahrsignalhebels; die Blockstangen von Z1 und Z2 wirken aber auf die Einfahrsignalhebel nicht
ein.
Bei der von Kohlfürst und Gollmer angegebenen Anordnung der Blockwerke ist die Sicherung der
Gegenfahrten lediglich den beiden Tellerkontakten t1 und t2 an den Sperrstangen der Zustimmungsblockfelder Z1 und Z2 zugewiesen. Diese
Kontakte sind aber nicht überprüft. Es ist deshalb bei einem etwaigen Versagen
dieser Blockfelder beim Verschließen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß für
eine Gegenfahrt die Zustimmung erteilt wird. Dies setzt allerdings voraus, daß z.B.
der Beamte in der Station S1, der von der Station S2 die Zustimmung zur Fahrt eines Zuges von S1 nach S2 verlangt und auch
erhalten hat (Z2 wurde
geblockt und A1 wurde
dabei frei), nach erfolgter Entblockung von A1 die Zustimmung zu einer Fahrt von S2 nach S1 erteilt, indem er
Z1 blockt und damit
A2 freigibt, was
eben möglich wird, falls bei der zuerst erteilten Zustimmung das Blockfeld Z2 versagte und der
Tellerkontakt t2
geschlossen blieb. Eine derartige Pflichtvergessenheit des Beamten in S1 kann man wohl berechtigterweise nicht annehmen.
Ueberdies müßte dieses prinzipielle Vergehen gegen die Verkehrsvorschriften mit
einer Störung des Blockfeldes Z2 zusammenfallen, was fast nur als theoretische
Möglichkeit anzusehen ist. Eine unmittelbare Gefahr ist dabei auch schon deshalb
nicht zu befürchten, weil ja das Zustimmungsblockfeld Z1 das Ausfahrsignal A S1 in S1 wieder verschließt,
obwohl es vorher durch Entblockung von A1 frei geworden ist. Es müßte also zu der oben
angenommenen Störung des Zustimmungsblockfeldes Z2 und zu der Pflichtvergessenheit des Beamten in S1 noch dieselbe
Störung des Zustimmungsfeldes Z1 und die gleiche Pflichtvergessenheit des Beamten
in S2 hinzukommen, wenn
in beiden Stationen S1
und S2 die
Ausfahrsignale frei werden sollen. Ein Zusammentreffen so vieler Unregelmäßigkeiten
kann als ausgeschlossen gelten und somit bezüglich der Betriebssicherheit der
Anordnung Fig. 7 kaum ein berechtigter Einwand
erhoben werden.
Immerhin genügt das Versagen z.B. des Zustimmungsblockfeldes Z2 (t2 bleibt geschlossen) und die irrthümliche
Blockung von Z1 die ja in diesem
Falle möglich wird und vorkommen kann, ohne daß man gerade den bösen Willen des
Beamten in S1
voraussetzen muß, um eine im normalen Betriebe nicht eintretende Stellung der
Blockfelder herbeizuführen und so eine Störung zu verursachen, die nur durch einen
Eingriff in die Blockwerke nach Oeffnung des Bleisiegelverschlusses behoben werden
kann. Es liegt daher im Interesse einer glatten und raschen Verkehrsabwicklung, die
Möglichkeit dieser Störung gänzlich auszuschließen. Wie die Fig. 8 erkennen läßt, genügt es wieder vollkommen,
den Blockwerken einen Schieber beizugeben. Dieser wird durch einen Knebel bewegt,
der gleichzeitig einen Stromunterbrecher u betätigt. So
ist die Entblockung des Ausfahrsignales nur dann möglich, wenn Knebel und Schieber
in beiden Stationen in jener Lage stehen, welche der betreffenden Fahrtrichtung
entspricht. Versieht man außerdem die Zustimmungsblockfelder Z1 und Z2 mit dem Verschlußwechsel, so sind alle Bedingungen
erfüllt, welche eine Gewähr für die korrekte Abwicklung der Blockvorgänge
bieten.
In der Fig. 9 ist in schematischer Darstellung die
Reihenfolge der einzelnen Blockoperationen skizziert. Man erkennt wieder deutlich,
daß alle Handhabungen an den Blockwerken vollkommen zwangläufig festgelegt sind, da
ja die Anordnung der Schieber genau dieselbe ist wie in Fig. 5 und 6; es sind lediglich die
Farben der Blockfelder Z und E andere als dort.
Ein Vergleich der beiden Schaltungen, Fig. 5 und Fig. 8, zeigt, daß beide Anordnungen ganz
gleichwertig sind. Auch die Zahl der Kontakte ist bei beiden Schaltungen dieselbe,
und es ist sogar ohne weiteres zulässig, die eine Station (z.B. S2) nach Fig. 5, die andere Station (S2) nach Fig.
8 zu schalten, ohne daß die ordentliche Abwicklung der Blockvorgänge
irgendwie beeinträchtigt wird.
III.
In wesentlich anderer Weise wird bei der von NatalisScholkmann: Signal-
und Sicherungsanlagen, S. 969, Fig. 1038; Wiesbaden 1904, Verlag
Kreidel.Organ für Eisenbahnwesen 1897, S. 10; Wiesbaden, Kreidel.D. p. J. 1896, IV, S. 157; Bd. 302, Heft 7. angegebenen
Blockeinrichtung für eingleisige Bahnen die Sicherung der Fahrt der Gegenzüge
erreicht. Während nämlich bei den oben entwickelten Schaltungen die Zustimmung für jeden einzelnen Zug erteilt werden muß
(weil bei der Blockung des Zustimmungsfeldes der einen Station (z.B. Z2 in S2) das Ausfahrtfeld der anderen Station (z.B. A1 in S1) freigemacht wird,
und weil nach beendeter Zugfahrt bei der Blockung des Einfahrtblockfeldes (E2 in S2) das Zustimmungsfeld
Z2 wieder aufgelöst
wird, so daß dann – aber erst nach Blockung des
Einfahrsignals hinter dem in die Bestimmungsstation eingefahrenen Zuge, wie nochmals
ausdrücklich betont werden möge – eines der beiden Zustimmungsblockfelder geblockt
werden muß, um für den nächsten Zug, sei er nun ein Folgezug oder ein Gegenzug, das
betreffende Ausfahrtblockfeld freizumachen), wird bei der Anordnung von Natalis die Zustimmung für die
Fahrtrichtung erteilt. Hiebei können somit beliebig viele Folgezüge
zwischen den beiden Stationen verkehren, ohne daß eine neuerliche Bedienung der
Zustimmungsblockfelder erforderlich wird. Erst dann, wenn ein Gegenzug vorbereitet
werden soll, muß die Bestimmungsstation desselben ihr Zustimmungsblockfeld
verschließen, wobei in der Abfahrtstation des Gegenzuges das bisher geblockte
Zustimmungsblockfeld frei wird. Für alle weiteren Folgezüge der letzteren
Fahrtrichtung ist keinerlei neuerliche Blockoperation an den Zustimmungsfeldern
nothwendig.
Diese Anordnung des Blockbetriebes eingleisiger Bahnstrecken hat allerdings den
Vorteil sehr einfacher Handhabungen an den Blockwerken. Sie hat aber anderseits den
verkehrstechnischen Nachteil, daß theoretisch eine unbegrenzte Zahl von Folgezügen
von einer Station zur anderen abgesendet werden kann. Wenn zwischen beiden Stationen
kein Streckenblockposten vorhanden ist, so kommt dieser Nachteil nicht so sehr zur
Geltung. Denn der zweite Zug (z.B. von S1) kann erst abfahren, sobald der erste Zug in der
Bestimmungsstation S2
angelangt und durch das geblockte Einfahrsignal E S2 in So gedeckt ist; früher wird das Ausfahrsignal
A1 in S1 neuerlich nicht
frei. Immerhin hat der Beamte in der Bestimmungsstation S2 nach Einfahrt und Deckung des ersten
Zuges kein Mittel, um den Beamten der Abfahrtstation S1 zu hindern, einen zweiten Zug in
derselben Fahrtrichtung abzusenden. Noch wesentlich fühlbarer wird dieser
Uebelstand, wenn Streckenblockposten zwischen den beiden Stationen vorhanden sind.
Dann wächst der erwähnte Mangel mit der Zahl der Teilblockstrecken: die
Abfahrtstation S1 kann
in dem begreiflichen Bestreben ihren Bahnhof möglichst rasch von Zügen zu befreien,
lustig einen Zug nach dem anderen auf die Strecke hinaussenden, während der Beamte
in der Bestimmungsstation S2 keine Ahnung davon hat, wieviele Züge schon unterwegs sind, und es sich
wehrlos gefallen lassen muß, daß ihm die Abfahrtstation S1 den Bahnhof S2 verstopft. Läßt er (S2) aber die Folgezüge
nicht einfahren, dann bleiben die einzelnen Teilblockstrecken von Zügen besetzt und
der ganze Verkehr ist lahmgelegt; mittlerweile sammeln sich ja auch die Gegenzüge in
S2 an, ohne nach
S1 abgesendet
werden zu können, weil selbstverständlich die Erteilung der Zustimmung für den
ersten Gegenzug erst dann möglich sein darf und sich
infolge der Anordnung der Blockverschlüsse tatsächlich auch erst dann vornehmen
läßt, wenn der letzte Zug der ersteren Fahrtrichtung in der Bestimmungsstation S2 angelangt und durch
das geblockte Einfahrsignal geschützt ist.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, daß sich die Anordnung der eingleisigen Blocklinie
von Natalis für Strecken mit Zwischenblockposten weniger
gut eignet und daher nur für Blocklinien ohne
Zwischenposten zu berücksichtigen sein wird, wenn man die erwähnten
Uebelstände vermeiden will. Aber auch dann wird eine Ergänzung der Anordnung
zweckmäßig sein, dahingehend, dem Beamten der Bestimmungsstation S2 die Möglichkeit zu geben, zu beliebiger
Zeit die erteilte Zustimmung für die Fahrtrichtung zu
widerrufen. Hiedurch wird ermöglicht den Beamten der Abfahrtstation S1 zu hindern, mehr
Züge derselben Fahrtrichtung abzusenden, als die Bestimmungsstation S2 aufnehmen kann. Wie
diese gewiß zweckmäßige Ergänzung der Blockeinrichtungen bewirkt werden kann,
soll weiter unten gezeigt werden. Zunächst soll im folgenden die einfache bekannte
Anordnung von Natalis zur Besprechung gelangen.
(Fortsetzung folgt.)